Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.90
ENTSCHEID
vom 12.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
Staatsanwältin Beschuldigte
C____ Beschwerdegegner
Erster Staatsanwalt Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- April 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 25. Januar
2016 erstattete A____ Anzeige gegen Staatsanwältin B____ wegen „Verhinderung
einer Strafuntersuchung, Unterschlagung der Beweismittel, Amtsmissbrauch und
Mithilfe einer Zermürbungstaktik“. Am 17. Februar 2016 reagierte der
Anzeigesteller auf ein Schreiben des Ersten Staatsanwalts C____ in welchem
dieser um weitere Informationen bezüglich der Anzeige gegen Staatsanwältin B____
ersuchte, mit einer Strafanzeigen gegen diesen selbst.
Mit Entscheid
vom 20. April 2016 verfügte der aufgrund der weitgehend selbständigen Stellung
der Jugendanwaltschaft unabhängige Leitende Jugendanwalt – welcher gemäss 7
Abs. 4 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (SG.257.120) auch die Funktion eines Staatsanwalts ausübt
und demzufolge befugt ist, in der vorliegenden Sache tätig zu werden – , dass
auf die beiden Strafanzeigen nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A____
eine vom 5. Mai 2016 datierende Strafanzeige gegen den Leitenden Jugendanwalt
ein, welche der Erste Staatsanwalt am 13. Mai 2016 als sinngemässe Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weiterleitete.
Mit Verfügung
vom 19. Mai 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
betreffende Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und dem Leitenden
Jugendanwalt, dem Ersten Staatsanwalt sowie der Staatsanwältin zur allfälligen
Stellungnahme zugestellt. Mit Eingaben vom 27. Mai bzw. 2. Juni 2016 haben sich
der Erste Staatsanwalt und die Staatsanwältin vernehmen lassen und ihren
Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die Jugendanwaltschaft hat innert
Frist keine Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 8. September 2016 hat
sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist gemäss den §§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG, SG.154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er ist damit zur
Beschwerde legitimiert (vgl. statt vieler: AGE BES.2012.112 vom 7. Februar
2013, E. 1).
1.3 Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass „nichts eingestellt“
und die „Straftaten aufgeklärt“ werden sollten. Damit wendet er sich – soweit
verständlich – gegen die Einstellungsverfügungen, in denen auf seine
Strafanzeigen nicht eingetreten wird, weil die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E.
2.1; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1).
2.3 Vorliegend
wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten, der Beschwerdeführer
habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, der Staatsanwaltschaft bzw.
dem Leitenden Jugendanwalt die von ihm behaupteten Beweismittel in den beiden
Verfahren zwecks Untermauerung seiner Vorwürfe zuzustellen. Da er seine
Mitwirkung bei der Beweiserhebung konstant verweigere, werde eine Prüfung auf
allenfalls strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Staatsanwältin B____ und
des Ersten Staatsanwalts gestützt auf die Akten vorgenommen. Aus diesen lasse
sich jedoch kein Fehlverhalten der beiden genannten Personen erkennen, so dass
auf die Strafanzeigen nicht einzutreten sei.
2.4
Wie der Leitende
Jugendanwalt zu Recht ausführt, lässt sich zum einen anhand der Akten des der
Anzeige zu Grunde liegenden Verfahrens kein strafrechtlich relevantes Verhalten
der Staatsanwältin B____ erkennen. Insbesondere ist der Beschluss vom 31. März
2005, in welchem diese ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als
Beschuldigten wegen sexueller Belästigung an unbekannten Geschädigten
eingestellt, die Akten aber zur Prüfung einer Verzeigung wegen
Diensterschwerung an die Kantonspolizei Basel-Stadt überwiesen hat, nicht zu
beanstanden. Das Gleiche gilt für eine Verfügung vom 24. Juni 2005, mit welchem
sie auf eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen die bei seiner Festnahme
beteiligten Beamten nicht eintrat. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden,
auf das ausführliche Schreiben des Leitenden Jugendanwalts vom 23. März 2016,
mit welchem dieser ihm mitteilte, dass seine Angaben nicht genügten und ihn zur
Mitwirkung bei der Beweiserhebung aufforderte, zu reagieren.
In Bezug auf die
Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Ersten Staatsanwalt ist sodann festzuhalten,
dass diese offensichtlich nur erfolgte, weil der Erste Staatsanwalt den Beschwerdeführer
im Verfahren gegen Staatsanwältin B____ darauf hinwies, dass seine Ausführungen
in keiner Art und Weise den Anforderungen an eine Strafanzeige genügten und
insbesondere die abstrakte Auflistung von Tatbeständen, versehen mit Hinweisen
auf bestimmte Personen, nicht zu erklären vermöge, wann und wo auf welche Weise
strafbare Handlungen vorgenommen worden seien. Abschliessend wurde ihm nahelegt,
für den Fall, dass er an einer Anzeige festhalte, einen Anwalt beizuziehen. Als
Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte die genannte Anzeige des Beschwerdeführers,
notabene unter Rücksendung des Briefes mit ungehörigen Kommentaren wie
„schwachsinnige Methodik“. Dass sich somit aus den vorliegenden Akten auch kein
Fehlverhalten und schon gar keine strafbare Handlung durch den Ersten
Staatsanwalt ergibt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2.5 Zusammenfassend
hat somit der Leitende Jugendanwalt in seiner Funktion als a.o. Staatsanwalt
die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen zu Recht erlassen, so dass die vorliegende
Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
C___, Erster Staatsanwalt
B___, Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).