Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.21
ENTSCHEID
vom 30.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…],
als Rechtsnachfolgerin ihres
verstorbenen Vaters B____
vertreten durch Dr. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
D____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
E____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldiger
3
Beschwerdegegner 1–3 vertreten
durch
lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Januar 2016
betreffend Sistierung der
Strafuntersuchung
Sachverhalt
B____
(Beschwerdeführer) stellte am 19. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Falschbeurkundung
und Betrugs gegen C____, D____ und E____ (Beschwerdegegner 1–3),
Vorstandsmitglieder des Trägervereins [...] (inzwischen in Liquidation) und zugleich
Stiftungsräte der Stiftung [...]. Er warf ihnen vor, sie hätten „dem Trägerverein
[...] das Vermögen weggenommen und auf die Stiftung [...] übertragen“ und damit
die Rückzahlung von durch ihm gewährten Darlehen durch den Verein
verunmöglicht. Im Lauf des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft erstattete der Beschwerdeführer am 25. September 2014 eine zusätzliche
Strafanzeige wegen diverser Konkursdelikte. Mit Verfügungen vom 22. Oktober
2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung
und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein und verfügte die
Nichtanhandnahme bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte. Eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen diese Verfügung wurde vom Appellationsgericht mit
Entscheid BES.2014.163 vom 17. August 2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid
gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht, wo seine Beschwerde derzeit
noch hängig ist.
Am 7. Mai 2015
erstattete der Beschwerdeführer gegen die Verantwortlichen des Trägervereins [...]
sowie gegen F____, welcher bei der Stiftung [...] die Funktion des
stellvertretenden Geschäftsführers ausübt, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs.
Er machte geltend, die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den
Bestand seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein [...] den
abweisenden Entscheid vom 28. November 2014 erwirkt. Dadurch sei der
Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und
kostspieligeren Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 trat die Staatsanwaltschaft
nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei. Das Appellationsgericht hat die vom Beschwerdeführer
hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid BES.2015.77 vom 14. März 2016
abgewiesen. Auch hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben, welche ebenfalls noch hängig ist.
Am 11. Januar
2016 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erneut Strafanzeige
gegen „die Führungspersonen der Stiftung [...], (…) die den Trägerverein [...] beherrschen,
wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, diesmal im Rechtsöffnungsverfahren
des Zivilgerichts Basel-Stadt [...]. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 18.
Januar 2016 die Sistierung der entsprechenden Strafuntersuchung, da die
Durchführung des Strafverfahrens von zwei andern Verfahren abhänge und es
angebracht erscheine, deren Ausgang abzuwarten. Die Sistierung erfolge „unbefristet,
mindestens aber bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids des Appellationsgerichts
Basel-Stadt im Beschwerdeverfahren BES.2015.77“. Gegen diese Verfügung erhob
der Beschwerdeführer am 31. Januar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht, mit
der er im Wesentlichen beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung durchzuführen, und zwar sowohl
im jetzigen Rechtsöffnungsverfahren als auch im Verfahren wegen Prozessbetrugs
im Konkursverfahren (Gegenstand des Verfahrens BES.2015.77) und im mit
Strafanzeige vom 19. Juli 2014 initiierten Verfahren (Gegenstand des Verfahrens
BES.2014.163). Er begründet dies damit, dass einerseits kein Sistierungsgrund
gemäss Art. 314 StPO vorliege und andererseits die Sistierung eine Rechtsverweigerung
darstelle. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. März 2016 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, soweit sich diese nicht ohnehin als
gegenstandslos erweise. Der Vertreter der Beschwerdegegner beantragt in seiner
Stellungnahme vom 13. April 2016 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei, und Bestätigung der Sistierungsverfügung.
Mit Schreiben
vom 19. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht davon in
Kenntnis gesetzt, dass im Rechtsöffnungsverfahren [...] am 29. März 2016
ein Urteil gefällt und der Beschwerdeführer daraufhin um Wiederanhandnahme der
Strafuntersuchung ersucht habe. Da die Frist zur Erhebung einer
Aberkennungsklage durch die Beschwerdegegner noch laufe, halte sie vorerst an
der Sistierung fest. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.
April 2016 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung betreffend versuchten
Prozessbetrugs im fraglichen Rechtsöffnungsverfahren nunmehr durchzuführen. Am
22. April 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das
Zivilgericht um Mitteilung betreffend eine allfällige Aberkennungsklage gebeten
und verfügt, dass das Beschwerdeverfahren bis dahin sistiert bleibe. Das
Zivilgericht hat dem Appellationsgericht am 3. Mai 2016 mitgeteilt, dass
gegen den Entscheid vom 29. März 2016 keine Aberkennungsklage eingereicht, hingegen
die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt worden sei. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2016 hat die Verfahrensleiterin die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens aufgehoben und den Parteien Frist zur allfälligen
Stellungnahme zu den diversen Eingaben der übrigen Parteien gegeben.
Mit Verfügung
vom 3. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft die am 18. Januar 2016 verfügte
Sistierung aufgehoben (act. 20).
Mit Eingabe vom
6. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Am 27. September
2016 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
am 8. September 2016 gestorben sei und dessen Tochter A____ als seine einzige
Erbin seine Rechtsnachfolge als Privatklägerin antrete. Als Beilage hat er
neben einer Kopie der Bescheinigung des Zivilstandamts und einer Vollmacht von A____
ein Schreiben von dieser vom 19. September 2016 beigelegt, worin sie
ausdrücklich erklärt, in alle von ihrem Vater hängig gemachten Verfahren und in
seine diesbezügliche strafprozessuale Stellung als Privatklägerschaft
einzutreten.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim
Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht
erhoben worden.
1.3 Gemäss
Mitteilung seines Rechtsvertreters ist der Beschwerdeführer am 8. September
2016 gestorben und hat seine einzige Tochter erklärt, dass sie in alle von
ihrem Vater anhängig gemachten Verfahren und in seine diesbezügliche
prozessrechtliche Stellung als Privatklägerschaft eintreten wolle, wobei sie
ihrerseits den Vertreter ihres Vaters bevollmächtigt hat. Nach Art. 121 Abs. 1
StPO gehen die Verfahrensrechte einer geschädigten Person als
Privatklägerschaft mit ihrem Tod auf ihre Angehörigen in der Reihenfolge ihrer
Erbberechtigung über, wenn die verstorbene Person nicht auf diese Rechte
verzichtet hat. Die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge der
strafprozessrechtlichen Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers sind
vorliegend erfüllt, so dass im Folgenden A____ als Beschwerdeführerin gilt.
1.4 Den
Antrag der Beschwerdeführer resp. der Beschwerdeführerin, das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BES.2015.77 zu vereinen, hat die
Verfahrensleiterin beider Verfahren schon mit Verfügung vom 10. Februar 2016 im
Verfahren BES.2015.77 abgewiesen. Diese Verfügung ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren
BES.2015.77 ist am 14. März 2016 ergangen und – aufgrund einer Beschwerde des
Beschwerdeführers – derzeit am Bundesgericht hängig. Der Antrag auf Vereinigung
der Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
1.5 Nicht
einzutreten ist auf den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, nicht
nur im vorliegenden Verfahren wegen Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren [...],
sondern auch in den Verfahren wegen Prozessbetrugs im Konkursverfahren
(Gegenstand des Verfahrens BES.2015.77) und im Verfahren betreffend Betrugs
etc. (Gegenstand des Verfahrens BES.2014.163) die Untersuchung wieder
aufzunehmen. Die beiden letztgenannten Verfahren waren nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und können daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein. Vielmehr lag die Verfahrensherrschaft über die
genannten Verfahren schon bei Beschwerdeerhebung nicht mehr bei der
Staatsanwaltschaft, sondern im Fall BES.2015.77 zunächst noch beim Beschwerdegericht,
im Fall BES.2014.163 damals schon beim Bundesgericht.
1.6 Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses.
Der Beschwerdeführer resp. die Beschwerdeführerin muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2). Mit der am 3. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft verfügten Aufhebung
der angefochtenen Sistierung und der Wiederaufnahme der Untersuchung im
Verfahren wegen Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren ist das aktuelle
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde
entfallen, soweit diese die Sistierung dieses Verfahrens an sich betrifft.
Diesbezüglich ist die Beschwerde somit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl.
BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
In Fällen, in
welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos
wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist
aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang
über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011
E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14). Es ist somit zur Beurteilung der Kostenfrage summarisch zu
prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig war.
Zudem macht die
Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Rechtsverzögerung durch die Sistierung
geltend. Diese Frage ist nicht gegenstandslos geworden, sondern darüber ist zu
entscheiden.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Sistierung in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2016
damit begründet, dass es sowohl im Verfahren BES.2015.77 als auch im aktuellen,
mit Strafanzeige vom 11. Januar 2016 anhängig gemachten Verfahren um die Frage
des Prozessbetrugs in rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten gehe, in
welchen das Gericht kein (Leistungs-)Urteil mit unmittelbarer vermögensmindernder
Wirkung fälle. Die Frage, ob sich der Anwendungsbereich des Straftatbestands
des Prozessbetrugs auf Leistungsurteile beschränke, bilde Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens BES.2015.77 und sei für die Beurteilung der Strafanzeige
bezüglich des Rechtsöffnungsverfahrens in diesem Punkt wegweisend. Zudem sei
das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 ausgestellt und
zu einer weiteren Verhandlung geladen worden. Es erscheine daher angebracht,
den Ausgang dieser beiden Verfahren abzuwarten.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass die im Verfahren BES.2015.77 zu
beurteilenden Rechtsfragen zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens berechtigen.
Sie macht geltend, anders als im Konkursverfahren werde im
Rechtsöffnungsverfahren direkt die Forderung beurteilt, so dass ein allfälliger
Entscheid im Verfahren BES.2015.77, welcher die Ansicht der Staatsanwaltschaft
im Konkursverfahren bestätigen würde, keine gleichartige Beurteilung im
Rechtsöffnungsverfahren bewirken könne. Erst recht könne der Ausgang des
Rechtsöffnungsverfahrens keinerlei Bedeutung haben in Bezug auf den Verdacht
des versuchten Prozessbetrugs in jenem Verfahren; darin liege ja gerade
der Unterschied zwischen einem vollendeten und einem versuchten Prozessbetrug.
2.2 Gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. d StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung
sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem andern Verfahren
abhängt oder es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Zu denken ist
hierbei an präjudizielle Zivil-, Straf- oder Verwaltungsentscheide (Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, § 79 N 1236). Voraussetzung ist,
dass das zu sistierende Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens
abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht
die Verjährung droht (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.
314 N 6).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hatte im Verfahren, das dem Beschwerdeverfahren BES.2015.77
zugrunde lag, den Prozessbetrug in erster Linie deshalb verneint, weil im
konkursrechtlichen Verfahren kein Leistungsurteil ergehe. Auch im
Rechtsöffnungsverfahren ergeht kein Leistungsurteil. In diesem Verfahren prüft das
Gericht nur, ob ein Rechtsöffnungs- und damit ein Vollstreckungstitel vorliegt,
ohne die Frage zu entscheiden, ob die Forderung materiell tatsächlich besteht
(vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 ff.). Es war der Staatsanwaltschaft daher
nicht verwehrt, bei der Anzeige des (versuchten) Prozessbetrugs im
Rechtsöffnungsverfahren den gleichen Nichtanhandnahmegrund in Erwägung zu
ziehen wie bei der Anzeige des Prozessbetrugs im Konkursverfahren. Würde dieser
Nichtanhandnahmegrund im Verfahren BES.2015.77 bestätigt, so würden sich auch
im Verfahren betreffend versuchten Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren
nähere Abklärungen des Betrugstatbestandes erübrigen, womit das Verfahren
beschleunigt werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb ausreichend
Veranlassung, den Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2015.77 abzuwarten.
Dieser erging am 14. März 2016 und wurde den Parteien Ende März 2016 zugestellt.
Das Appellationsgericht hat in diesem Entscheid die Frage, ob Prozessbetrug nur
bei Leistungsurteilen möglich sei, indessen offen gelassen (E. 3.4). Damit ist
dieser Sistierungsgrund Ende März 2016 entfallen. Aus demselben Grund ist auch
der Verfahrensantrag der Beschwerdegegner auf Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BES.2015.77 (vor
Bundesgericht) abzuweisen, ist doch zweifelhaft, ob aus jenem Verfahren
wesentliche Rückschlüsse auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene
Rechtsfrage gezogen werden können.
2.4 Als
zweiten Grund für die Sistierung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft das
Abwarten des Ausgangs des Rechtsöffnungsverfahrens genannt. In der Tat hängt
die Beurteilung der Frage, ob ein Prozessbetrug bzw. ein versuchter
Prozessbetrug vorliegt, auch vom Ergebnis des Prozesses ab, in welchem der
Betrug begangen worden sein soll. Obsiegt die Partei, zu deren Lasten der
Prozessbetrug begangen worden sein soll, so dürfte der Nachweis der Irreführung
schwieriger zu erbringen sein als wenn die angeblich betrügerische Partei
obsiegt, da in diesem Fall bloss der beweisrechtlich anspruchsvollere Versuch
in Frage kommt. Ob ein Lügengebäude errichtet worden ist oder bloss (zulässige)
Parteibehauptungen aufgestellt worden sind, lässt sich zudem wesentlich
einfacher beurteilen, wenn der Entscheid, auf welchen Einfluss genommen worden
sein soll, mit der vollständigen Begründung vorliegt. Aus diesem Grund war es
angemessen, zumindest den erstinstanzlichen Entscheid im
Rechtsöffnungsverfahren und dessen Begründung abzuwarten, bevor die
strafrechtliche Untersuchung weitergeführt wurde.
2.5 Das
Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts mit „die schriftliche
Begründung nicht ersetzenden Anmerkungen zu den Entscheidgründen“ wurde den
Parteien am 6. April 2016 eröffnet, worauf die Beschwerdegegner die schriftliche
Begründung des Entscheids verlangten (vgl. act. 22 [begründeter Entscheid]
Ziff. XI.). Der begründete Entscheid ist beim Vertreter der Beschwerdeführerin
am 30. Mai 2016 eingegangen (vgl. act. 22, Eingangsstempel), so dass davon
auszugehen ist, dass er auch der Staatsanwaltschaft ungefähr an diesem Tag
zugestellt wurde. Die Aufhebung der Sistierung ist mit Verfügung vom 3. Juni
2016 erfolgt (act. 20). Damit hat die Staatsanwaltschaft die Sistierung
aufgehoben, sobald der begründete Rechtsöffnungsentscheid vorlag.
2.6 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Sistierung weder unrechtmässig war noch zu
einer unzulässigen Rechtsverzögerung führte.
3.1 Die
Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, es seien nicht alle beanzeigten
Personen in die Untersuchung der Staatsanwaltschaft einbezogen worden, was eine
Rechtsverweigerung darstelle.
3.2 Die
Strafanzeige vom 11. Januar 2016 richtet sich gegen „die Führungspersonen der
Stiftung [...], (…), die den Trägerverein [...] in Liq. beherrschen“,
namentlich F____, C____, D____, evtl. E____, evtl. G____ und allenfalls weitere
Beteiligte. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend die Mitglieder des
Vereinsvorstands des Trägervereins [...] in Liq. gemäss Handelsregisterauszug (act.
6, SB AZ / 7) – C____, D____ und E____ – als beschuldigte Personen bezeichnet.
Die Revisionsstelle sowie den Liquidator (G____) der Trägervereins hat sie wegen
ihrer besonderen Funktion weggelassen. Auch F____, welcher gemäss
Handelsregister-Auszug im Trägerverein [...] in Liq. keine Funktion hat, wurde nicht
als beschuldigte Person aufgenommen. Die Einschränkung ist somit sachlich
begründet und stellt keine Rechtsverweigerung dar.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Die
Beschwerdegegner haben Antrag auf Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers
gestellt, ohne indessen eine Honorarnote einzureichen. Gemäss Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Beschwerdegegner
Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da
das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden
ist, hat die in seine prozessrechtliche Stellung eingetretene
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern die dadurch verursachten Anwaltskosten
in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels Einreichung einer
Kostennote ist der angemessene Aufwand des Vertreters des Beschwerdegegners auf
insgesamt 7 Stunden zu schätzen, welche zu CHF 250.– pro Stunde zu vergüten
sind (einschliesslich Spesen, zuzüglich 8 % MWST). Die Beschwerdeführerin hat
daher den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘890.– auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.–.
Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 1‘890.– (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.