Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2016.10
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch MLaw [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. November 2015
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) arbeitete seit 1979 ununterbrochen für die B____ AG (Berufungsbeklagte),
zuletzt als Vorarbeiter im Betrieb [...] innerhalb der [...]. Im April 2008
erlitt er ausserberuflich einen Unfall, in dessen Folge er nicht oder nur
teilweise arbeiten konnte. Im Jahr 2011 kam die Berufungsbeklagte zum Schluss,
dass sie den Berufungskläger mittelfristig nicht mehr beschäftigen könne. Nach
einer betriebsinternen beruflichen Umorientierungsphase im 2011 kündigte sie
das Arbeitsverhältnis am 9. Januar 2012 per Ende Juli 2012.
Zuvor – am
3. September 2010 – hatte die Berufungsbeklagte in einer Pressemitteilung
den Start eines Programms zur Senkung der Kosten und Steigerung der Effizienz
bekannt gegeben, dies unter dem Namen [...]. In einer weiteren Pressemitteilung
vom 17. November 2010 gab sie Details zu den geplanten Massnahmen bekannt,
so etwa den Abbau von weltweit rund 4‘800 Stellen. Am 22. Dezember 2010
verabschiedete sie einen Sozialplan zum [...]Kostensenkungsprogramm, der ab
Januar 2011 und voraussichtlich während rund zwei Jahren gelten sollte und im
Fall von Kündigungen Abgangsentschädigungen vorsieht.
Am 1. April
2014 stellte der Berufungskläger bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch und verlangte die Verurteilung der Berufungsbeklagten
zur Zahlung von CHF 167‘700.– nebst 5% Zins seit dem 1. August 2012. Nachdem
sich die Parteien nicht hatten einigen können, stellte die Schlichtungsbehörde
dem Berufungskläger die Klagebewilligung aus. Am 11. November 2014 reichte
er beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Darin verlangte er die Verurteilung
der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 167‘700.– nebst 5% Zins seit
dem 1. Dezember 2012. Mit Klageantwort vom 25. Februar 2015
beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel fand am 26. November 2015 die mündliche Hauptverhandlung
statt, an welcher C____ als Zeuge und D____ als Partei befragt wurden. Mit
schriftlich begründetem Entscheid wies das Zivilgericht die Klage ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Berufungskläger am 8. März 2016 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und die
Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 167‘700.– nebst 5%
Zins seit dem 1. Dezember 2012; eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom
3. Mai 2016 verlangt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Mit
Replik vom 1. Juni 2016 und Duplik vom 4. Juli 2016 halten die
Parteien an ihren Anträgen fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im vorliegenden Fall
hat der Berufungskläger vor Zivilgericht eine Forderung von CHF 167‘700.–
eingeklagt und diese aufrechterhalten. Damit ist der fragliche Streitwert von
CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91
Abs. 1 Ziffer 3 und § 99 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Mit der Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Das Zivilgericht
hatte im Kern die Frage zu entscheiden, ob die Stelle des Berufungsklägers
unter dem [...]Kostensenkungsprogramm abgebaut worden ist und dieser Anspruch
auf eine Abgangsentschädigung gemäss Sozialplan hat – so die Position des
Berufungsklägers – oder ob der Berufungskläger aufgrund seiner langandauernden
Arbeitsunfähigkeit entlassen worden ist – so die Position der Berufungsbeklagten
(vgl. angefochtener Entscheid, E. I.b) am Ende). Das Zivilgericht hält zunächst
fest, dass der zwischen dem Management der Berufungsbeklagten und den internen
Arbeitnehmervertretungen ausgehandelte Sozialplan normativ wirke (E. 2.1,
erster Teil). Allerdings sei der Sozialplan nicht auf jede Entlassung
anwendbar, die in dessen Laufzeit falle. Die Anwendung des Sozialplans setze
den Nachweis des Berufungsklägers voraus, dass erstens sein Fall von den
Bedingungen des Sozialplans erfasst werde und er zweitens aufgrund des [...]Kostensenkungsprogramms
entlassen worden sei (E. 2.1, zweiter Teil).
Zur ersten Frage
(Erfüllt der Fall des Berufungsklägers die Bedingungen des Sozialplans?) führt
das Zivilgericht aus, der Sozialplan sei nach seinem Wortlaut auf Arbeitnehmer
anwendbar, welchen ausdrücklich im Rahmen des Kostensenkungsprogramms gekündigt
worden sei und die nicht unter eine Liste von Ausnahmen fielen. Bei dieser
Liste falle auf, dass beinahe alle Spielarten der individuellen Kündigung
(Kündigung durch den Arbeitnehmer, Kündigung wegen ungenügender Leistungen, Kündigung
aus wichtigen Gründen) aufgeführt seien, nicht aber die Kündigung wegen
gesundheitlich bedingter Leistungseinbussen. Diese Lücke erstaune, handle es
sich doch um einen häufigeren Fall als die Kündigung aus wichtigen Gründen. Gemäss
dem Zivilgericht könne die Liste von ihrer Logik her nur so verstanden werden,
dass dem kollektiven Entlassungsgrund (Verlust der Stelle durch Restrukturierung)
die individuellen Entlassungen gegenübergestellt werden sollten, die im
Verhalten eines einzelnen Arbeitnehmers begründet seien. Führten nun
gesundheitliche Probleme zu ungenügenden Leistungen, liege ein Sonderfall der
in der Liste genannten Kündigung wegen ungenügenden Leistungen vor. Somit
genüge eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsleistung über eine
längere Zeit, um einen Arbeitnehmer vom Sozialplan auszuschliessen (E. 2.2).
Zur zweiten
Frage (Wurde der Berufungskläger aufgrund des [...]Kostensenkungsprogramms
entlassen?) hält das Zivilgericht fest, dass der entsprechende Nachweis dem
Berufungskläger nicht gelingt. Aufgrund der eingereichten Stellenpläne und der
Aussagen von D____ und C____ hält das Zivilgericht fest, dass der Auslöser der
Umorganisation im Betrieb des Berufungsklägers nicht das [...]Kostensenkungsprogramm,
sondern die schwankende und dauerhaft eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Berufungsklägers
gewesen sei (E. 2.3).
Zusammenfassend
stellt das Zivilgericht fest, dem Berufungskläger misslinge der Beweis, dass
der Sozialplan auf seinen Fall anwendbar sei (E. 2.3 am Ende).
3.1 Der
Berufungskläger kritisiert die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts in
verschiedenen Punkten. Zunächst rügt er die Feststellung, wonach er nach
Ansicht der Berufungsbeklagten auch bei Anwesenheit nur noch administrativ habe
eingesetzt werden können und dass die Berufungsbeklagte nach längeren
Abklärungen angenommen habe, dass sie den Berufungskläger mittelfristig nicht
mehr beschäftigen könne. Die Berufungsbeklagte könne – so der Berufungskläger –
ihre Behauptung vom 13. September 2010 (Schreiben an die IV-Stelle) und
vom 9. Januar 2012 (Kündigung), der Berufungskläger könne seine Arbeiten
nicht mehr erledigen, nicht auf einen ärztlichen Bericht gestützt haben.
Hingegen liege ein Bericht vom 18. November 2008 vor, in welchem die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger attestiere, dass er seine Arbeiten gut
erledigen könne (Berufung, Rz. 5). Die Berufungsbeklagte erachtet die
beiden vom Berufungskläger kritisierten zivilgerichtlichen Feststellungen
dagegen als zutreffend: Das Zivilgericht habe damit korrekt wiedergegeben, was
in Tat und Wahrheit für die Berufungsbeklagte den Ausschlag zur Kündigung
gegeben habe. Die Berufungsbeklagte habe vor dem 13. September 2010
unzählige Arztberichte zur Kenntnis genommen, die dem Berufungskläger seit 2008
über lange Zeiträume eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit
bescheinigten. Zudem hätten unbestrittenermassen viele Gespräche mit dem
Berufungskläger und den Case Managern stattgefunden, ebenso ein Gespräch mit
dem Berufungskläger und der SUVA am 6. Mai 2010. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung sei über Jahre ein Dauerthema gewesen. Die weitere Behauptung
des Berufungsklägers, er habe seine Arbeiten gut erledigen können, sei falsch;
sie stütze sich auf eine Beurteilung unmittelbar nach dem Unfall von 2008,
lasse aber ausser Acht, dass er von Ende 2008 bis zur Kündigung im 2012
regelmässig ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Berufungsantwort,
Rz. 12–16). In seiner Berufungsreplik führt der Berufungskläger aus, er
habe in der Berufung gerügt, dass das Zivilgericht keine eigenen
Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der angeblich ungenügenden Leistung des
Berufungsklägers vorgenommen und lediglich die Ansicht der Berufungsbeklagten
wiedergegeben habe (Berufungsreplik, Rz. 7–10).
Die Einwände des
Berufungsklägers gegen die Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts sind
haltlos. Das Zivilgericht stellt im Sachverhalt Folgendes fest (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 2 erster Absatz):
„Im April 2008 erlitt er
[der Kläger] ausserberuflich einen Unfall, der in direkter Folge zu über sieben
Monaten vollständiger und vier Monaten teilweiser Arbeitsunfähigkeit führte.
Als weitere Unfallfolge unterzog sich der Kläger im April 2009 einer Operation,
von [der] er sich im Juni 2009 erholt hatte. Allerdings führten
medikamentenbedingte Spätfolgen sowie unfallunabhängige gesundheitliche
Probleme in den Jahren 2010 und 2011 zu weiteren Absenzen und vor allem
monatelangen Phasen, in denen der Kläger nur Teilzeit arbeiten konnte
(Aufstellung Klageantwort Rz. 21 S. 5 f., klägerische Darlegung der
Ursachen Replik S. 5 ff.). Da der Kläger nach Ansicht der Beklagten auch
bei Anwesenheit nur noch administrativ eingesetzt werden konnte, ging diese
nach längeren Abklärungen davon aus, dass sie den Kläger mittelfristig nicht
mehr weiter würde beschäftigen können (Schreiben der Beklagten an die
zuständige IV-Stelle vom 13. September 2010, Act. 5/12).“
Diesen
zivilgerichtlichen Feststellungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der
Kläger seit seinem Unfall im April 2008 bis zur Kündigung vom 9. Januar 2012
unfall- und krankheitsbedingt längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig
war. Entgegen der unvollständigen Darstellung des Berufungsklägers in der
Berufung hat das Zivilgericht somit in Bezug auf die langandauernden
Arbeitsunfähigkeiten des Berufungsklägers eine eigene Sachverhaltsfeststellung
vorgenommen.
Das Zivilgericht
hat den Sachverhalt nicht nur selbst, sondern auch korrekt festgestellt. Der
Berufungskläger stützt seine abweichende Auffassung, er habe seine Arbeit gut
erledigen können, auf einen Bericht vom 18. November 2008 (Klägerbeilage
32 bzw. zweite Beilage zur erstinstanzlichen Eingabe des Berufungsklägers vom
21. Oktober 2015). Es handelt sich dabei um den Fragebogen der IV-Stelle
für Arbeitgebende. Der Fragebogen, den die Berufungsbeklagte am 18. November
2008 ausgefüllt hat, ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, die
nachfolgende langandauernde Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bis zur
Kündigung vom 9. Januar 2012 in Frage zu stellen. Zudem kann der Berufungskläger
auch aus dem Inhalt des Fragebogens nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Berufungsbeklagte
verneint nämlich darin die Frage in Ziffer 2.10, ob der angegebene Lohn der
Arbeitsleistung entspreche. Der Lohn werde vielmehr „entsprechend den
Krankheitsabsenzen“ reduziert; wenn der Berufungskläger anwesend sei, könne „er
die normalen Arbeiten gut erledigen“. Dem Fragebogen vom 18. November 2008
lässt sich somit zwanglos entnehmen, dass der Berufungskläger auch im damaligen
Zeitpunkt nicht vollständig arbeitsfähig war.
Die
Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts erweist sich im kritisierten Punkt
somit als zutreffend: Der Berufungskläger war seit seinem Unfall im April 2008
bis zur Kündigung vom 9. Januar 2012 längere Zeit ganz oder teilweise
arbeitsunfähig. Deshalb ging die Berufungsbeklagte nach längeren Abklärungen
davon aus, dass sie den Berufungskläger mittelfristig nicht mehr weiter
beschäftigen könne.
3.2 Der
Berufungskläger rügt sodann, auch beim Kündigungsgrund gebe das Zivilgericht
lediglich die Darstellung der Berufungsbeklagten wieder, ohne den Sachverhalt
selbst festzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, zweiter Absatz).
Der von der Berufungsbeklagten im Arbeitszeugnis angegebene Kündigungsgrund –
auf Stufe Vorarbeiter sei keine Teilzeittätigkeit möglich – könne nicht stimmen.
Die Berufungsbeklagte habe dieser Darstellung nämlich in der erstinstanzlichen
Duplik (Rz. 13) selbst widersprochen, indem sie dargelegt habe, dass sich
die Frage gar nicht gestellt habe, ob ein Teilzeitpensum möglich gewesen wäre.
Bei einer korrekten Sachverhaltsermittlung hätte sich ergeben, dass die
Berufungsbeklagte im Arbeitszeugnis einen falschen Kündigungsgrund angegeben
habe (Berufung, Rz. 6).
Das
Arbeitszeugnis vom 2. April 2012 (Klagebeilage 12) äussert sich zu den
Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt:
„Herr A____ verliess uns
per 30. November 2012, da die Stelle als Vorarbeiter in der Chemischen
Entwicklung in Basel keine Teilzeitanstellung erlaubt. Aufgrund eines Unfalls
und der daraus verbundenen körperlichen Einschränkung konnte Herr A____ leider
nicht länger bei [...] beschäftigt werden.“
Im
Arbeitszeugnis werden somit zwei Kündigungsgründe genannt, nämlich der Umstand,
dass die Vorarbeiter-Stelle keine Teilzeitanstellung erlaube, und die
körperliche Einschränkung des Berufungsklägers. Der Berufungskläger legt in der
Berufung nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand von
Bedeutung sein könnte, dass – entgegen der Darstellung im Arbeitszeugnis – eine
Teilzeitanstellung allenfalls möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen
braucht nicht geprüft zu werden, ob die Berufungsbeklagte im Arbeitszeugnis
(auch) einen unzutreffenden Kündigungsgrund genannt hat.
3.3 Der
Berufungskläger moniert schliesslich, das Zivilgericht unterlasse es
festzustellen, dass der Sozialplan zum [...]Programm als räumlichen
Geltungsbereich die gesamte Schweiz vorsehe und den Standort Basel namentlich
aufliste. Somit sei klar, dass das [...]Programm auch in der Schweiz Anwendung
gefunden habe. Für eine vollständige Sachverhaltsfeststellung hätte dies
dargelegt werden müssen (Berufung, Rz. 7). Der Berufungskläger führt nicht
aus, welche Bedeutung diesem angeblich fehlenden Sachverhaltselement für die
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zukommen soll. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Zivilgericht damit ein wesentliches
Sachverhaltselement nicht korrekt festgestellt haben soll.
Der
Berufungskläger erachtet sodann die zivilgerichtliche Antwort auf die erste
zentrale Frage (Erfüllt der Fall des Berufungsklägers die Bedingungen des
Sozialplans oder fällt er unter einen der Ausschlussgründe gemäss Ziffer 3.2
des Sozialplans?) als unzutreffend. Das Zivilgericht halte zwar korrekt fest,
dass der Sozialplan die Fälle gesundheitlich bedingter Leistungseinbussen nicht
in der Liste der Ausschlussgründe nenne. Nicht korrekt sei dagegen, diese Fälle
unter den Ausschlussgrund der ungenügenden Leistungen zu subsumieren (Berufung,
Rz. 8–13).
Die Frage, ob
der Fall des Berufungsklägers unter die Ausschlussgründe des Sozialplans fällt,
kann offen gelassen werden, da die zweite zentrale Frage (Wurde der
Berufungskläger aufgrund des [...]Kostensenkungsprogramms entlassen?)
jedenfalls zu verneinen ist. Damit nämlich der Berufungskläger Anspruch auf
eine Abgangsentschädigung hätte, dürfte er unbestrittenermassen erstens nicht
unter einen der Ausschlussgründe gemäss Sozialplan fallen und müsste zweitens
aufgrund des [...] Kostensenkungsprogramms entlassen worden sein (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 2.1 am Ende). Diese zweite Frage wird in der
folgenden Erwägung 5 geprüft und im Ergebnis verneint.
5.1 Der
Berufungskläger erachtet auch die Antwort des Zivilgerichts auf die zweite
zentrale Frage (Wurde der Berufungsklägers aufgrund des [...]Kostensenkungsprogramms
entlassen?) als unzutreffend. Das Zivilgericht habe die Argumentation der
Berufungsbeklagten übernommen, sich jedoch in keiner Weise mit der
Argumentation des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Die Berufungsbeklagte
habe stets behauptet, dass Herr E____ und Herr F____ die Vorarbeiter-Arbeiten
vom Berufungskläger übernommen hätten. Herr E____ sei im März 2010 und Herr F____
im März 2011 befördert worden. Da im März 2010 die gesundheitliche
Beeinträchtigung des Berufungsklägers noch nicht festgestanden habe, könne die
Beförderung von Herrn E____ nicht im Zusammenhang mit dem Berufungskläger gestanden
haben. Folglich könne auch die Anstellung von Herrn G____ nicht an die
Situation des Berufungsklägers gekoppelt gewesen sein. Da die Beförderungen der
Herren E____ und F____ und die Anstellung von Herrn G____ jeweils nicht
gleichzeitig erfolgt seien, handle es sich um jeweils voneinander unabhängige
Vorgänge. Auch das Organigramm von 2014 zeige, dass die Vorarbeiterstelle des
Berufungsklägers nicht neu besetzt worden sei. Die Berufungsbeklagte erkläre
dies damit, dass Herr F____ in einen anderen Betrieb gewechselt habe und Herr E____
immer noch nicht zum Vorarbeiter befördert worden sei. Es könne deshalb nicht
von einem Ersetzen der Stelle des Berufungsklägers gesprochen werden. Aus dem
Organigramm 2014 sei auch ersichtlich, dass nur noch 16 Personen im Betrieb
arbeiteten. Indem die Berufungsbeklagte dies damit begründe, dass ein
Stellenabbau stattgefunden habe, unterstreiche sie selbst, dass die
Vorarbeiterstelle des Berufungsklägers per 1. Juli 2011 abgebaut worden
sei. Zu diesen bereits erstinstanzlich vorgetragenen Ausführungen habe das
Zivilgericht nicht Stellung genommen (Berufung, Rz 14).
5.2 Die
Kritik des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe zu seinen Ausführungen nicht
Stellung genommen, ist unzutreffend. Zum ersten Argument des Berufungsklägers –
im März 2010 habe seine gesundheitliche Beeinträchtigung noch nicht
festgestanden – hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit
des Berufungsklägers seit Frühjahr 2008 eingeschränkt gewesen sei
(angefochtener Entscheid, E. 2.3, zweiter Abschnitt). Diese Feststellung
widerspricht zwar der Auffassung des Berufungsklägers, ist aber – wie in
Erwägung 3.1 eingehend dargelegt wurde – korrekt. War aber die Einschränkung
der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers schon vor März 2010 offenbar, kann
ein Zusammenhang zwischen dieser Einschränkung und der im März 2010 erfolgten
Beförderung von Herrn E____ nicht negiert werden.
Zum zweiten
Argument des Berufungsklägers – die Beförderungen von Herrn E____ und Herrn F____
sowie die Anstellung von Herrn G____ seien nicht gleichzeitig erfolgt und
deshalb jeweils voneinander unabhängige Vorgänge – hat das Zivilgericht
insofern Stellung genommen, als es die Aussagen des Leiters [...] und des
Zeugen C____ gewürdigt hat: Nach deren Aussagen sei der Berufungskläger nach
seinem Unfall im April 2008 vermehrt ausgefallen und habe nur noch in der
Administration beschäftigt werden können; deshalb habe man seine Aufgaben
notgedrungen verteilt. Nachdem sich gezeigt habe, dass der Berufungskläger
nicht mehr voll einsatzfähig sein würde, seien zwei Mitarbeiter zur Entlastung
des Kaders beigezogen worden. Um den dadurch entstehenden Engpass bei den
Mitarbeitern zu beheben, sei Herr G____ eingestellt worden. Aufgrund dieser
Aussagen hat das Zivilgericht implizit einen Zusammenhang zwischen der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers und den genannten
Personalentscheidungen (Beförderungen und Neuanstellung) bejaht. Der vom
Berufungskläger geltend gemachte Umstand, dass diese drei
Personalentscheidungen nicht genau gleichzeitig, sondern innerhalb eines Jahres
erfolgt sind, stellt einen solchen Zusammenhang nicht in Frage.
Zum dritten
Argument des Berufungsklägers – gemäss Organigramm 2014 habe ein Stellenabbau
stattgefunden und dies unterstreiche, dass die Stelle des Berufungsklägers per
- Juli 2011 abgebaut worden sei – hat sich das Zivilgericht nicht
geäussert. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch das Argument offensichtlich
unbehelflich: Der Sozialplan trat am 1. Januar 2011 in Kraft und sollte
während der voraussichtlich bis Ende 2012 dauernden Umsetzung des [...]Kostensenkungsprogramm
gelten (vgl. Ziffer 3.1 des Sozialplans). Wenn nun geraume Zeit nach Ablauf
dieses Programms – also in den Jahren 2013 und 2014 – im ehemaligen
Betrieb des Berufungsklägers ein Stellenabbau stattgefunden hat, kann daraus
nicht – wie es der Berufungskläger tut – geschlossen werden, dass seine Stelle
per 1. Juli 2011 im Rahmen des [...]Programms abgebaut worden ist
(vgl. auch Berufungsantwort, Rz. 52).
Die Argumente
des Berufungsklägers, die seiner Ansicht nach dafür sprechen, dass er aufgrund
des OE-Kostensenkungsprogramms und damit aus wirtschaftlichen Gründen entlassen
worden sei, sind nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Erst recht genügen sie
nicht, den ihm obliegenden entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Auffassung
des Zivilgerichts, dass der Berufungskläger nicht nachgewiesen hat, dass er im
Rahmen des OE-Programms entlassen wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Erfolgte die Entlassung des Berufungsklägers nicht in diesem Rahmen, hat das
Zivilgericht den Anspruch auf eine Abgangsentschädigung zu Recht verneint.
6.1 Aufgrund
dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
6.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache
der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]), die mit CHF 7‘700.–
festgelegt worden sind. Für das Berufungsverfahren erscheinen Gerichtskosten
von CHF 10‘000.– als angemessen.
Sodann hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen. Im Berufungsverfahren
berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO). Das Honorar bemisst sich
nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO) von
CHF 167‘700.–. Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss rund
CHF 12‘800.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Aufgrund
des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 8‘500.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.– und hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'500.– zuzüglich 8%
MWST von CHF 680.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.