Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.156
ENTSCHEID
vom 7.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
Dr. A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. August 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 24. Juni 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h in 30er Zone) schuldig erklärt und mit
einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihr eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen
von CHF 5.30 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl wehrte sie sich zunächst per E-Mail vom 29. Juni 2016, woraufhin
sie von der zuständigen Staatsanwältin am 30. Juni 2016 darauf hingewiesen
wurde, dass elektronische Eingaben gemäss Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nur mit einer anerkannten elektronischen
Signatur gültig sind (vgl. BES.2012.101 vom 18.11.13 E. 2.2.2). Es wurde ihr eine
Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 30. Juni gewährt. Am 12.
Juli 2016 wurde ihr das Schreiben vom 30. Juni 2016 durch die Post überreicht. Daraufhin
erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. Juli 2016 (Postaufgabe) Einsprache
und führte darin aus, sie habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige
erhalten und sei somit nicht bereit, die Gebühr und die Auslagen des Strafbefehlsverfahrens
zu bezahlen.
Mit Schreiben
vom 14. Juli 2016 machte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die
Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von
Postsendungen aufmerksam und wies sie darauf hin, dass sie ihre Einsprache bis
am 29. Juli 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung
ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was für sie mit zusätzlichen
Kosten verbunden sein könne. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 28. Juli 2016, dass die Zuverlässigkeit der Post zwar generell
hoch sei, sie aber die Erfahrung gemacht habe, dass ihre Post im Kanton
Freiburg häufig nicht an sie ausgehändigt, sondern dem Absender retourniert worden
sei. Beigelegt war ein Schreiben des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt
des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2016, worin stand, dass einige Briefe
dieser Amtsstelle nicht an A____ zugestellt werden konnten und sie deshalb eine
Lösung mit der Post suchen solle.
Nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht zurückzogen hatte, wurden die Akten
dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
Mit Verfügung
vom 16. August 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der
Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei
(Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.
90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden
der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 Beschwerde und verlangte
wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 205.30. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vor-instanz
beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2016 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ § 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Strafgerichtspräsident hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des
Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 7. Mai
2015 die Übertretungsanzeige und am 9. Juli 2015 die Zahlungserinnerung, an die
Beschwerdeführerin versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach
ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte
zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Auch wurde die Beschwerdeführerin
im Schreiben vom 14. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft über diese Rechtsprechung
aufgeklärt.
3.1 Gemäss
Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 und
BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8
E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung
liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit
gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich
mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen
könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom
21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011,
Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in
einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben
versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE
937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt
wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3.
Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die
vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar.
Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]).
Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich
der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006,
S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht
eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im
Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.
3.3 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 7. Mai 2015 und am 9. Juli 2015 mit gewöhnlicher
Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurden. Zwar ist im Falle
eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die
Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit
eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse der
Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und
funktionsfähig herausgestellt hat – der an ihre Adresse gerichtete, mit
eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten
Instanz konnten ihr zugestellt werden. Auch das von der Beschwerdeführerin
eingereichte Schreiben des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des
Kantons Freiburg vom 15. Februar 2016 vermag an der Sachlage nichts zu ändern.
Es belegt zwar, dass es mit der Briefzustellung an die Beschwerdeführerin
einige Male Probleme gab und einzelne Briefe dem Amt mit der Begründung, die Adresse
sei nicht korrekt, retourniert wurden. In casu passierte dies aber gerade
nicht. So wurden sowohl die Übertretungsanzeige wie auch die Zahlungserinnerung
nicht als sogenannte unzustellbare Postsendung an die Kantonspolizei retourniert.
Dies stellt zweifellos ein weiteres Indiz für die korrekte Zustellung der
beiden Sendung dar.
Aufgrund dieser
Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und
zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der beiden
Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls
das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis
gesetzt worden ist. Ihre Beteuerung, sie habe im Vorfeld des Strafbefehls keine
Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
3.4 Da
die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von den Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen
Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG
154.980]). In casu wurde somit der Mindestansatz verwendet.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.