Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2015.7
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
c/o [...], [...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokaten,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2014
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 18. November 2015
(vom Bundesgericht am 26. August
2016 zurückgewiesen)
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die A____AG mit
Sitz in [...] ist hauptsächlich im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen
tätig. Am 19. August/27. September 2005 schloss ihre Rechtsvorgängerin,
die [...] AG (nachfolgend: [...]) mit der B____, einer Stiftung nach [...]
Recht mit Sitz in [...], deren Haupttätigkeit im Bereich des [...] liegt, eine
mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die [...]
AG, verschiedene Leistungen für die B____ zu erbringen, namentlich die Prüfung
und Überwachung des Versicherungsbedarfs im Bereich der
Berufshaftpflichtversicherung und die Beratung der Auftraggeberin in diesem
Bereich, die Besorgung von Offerten sowie die Vermittlung der notwendig erachteten
Versicherungsverträge, die Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der
Versicherungsverträge sowie die Unterstützung der Auftraggeberin im
Schadenfall. Bezüglich der Vergütung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die
Leistungen der [...] AG durch die von den Versicherungsgesellschaften bezahlte
Courtage abgegolten seien. Hinsichtlich der Beendigung der Zusammenarbeit wurde
bestimmt, dass der Auftrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das
Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden könne. Mit Nachtrag vom
14. Oktober 2005 erstreckten die Parteien die Tätigkeit der [...] AG
auf den Bereich der Vertrauensschadensversicherung. Im Gefolge einer Fusion der
[...] AG mit der A____ AG schloss letztere mit der B____ am
- Juni 2010 eine ebenfalls mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung
ab, welche für die A____ AG dieselben Pflichten enthielt wie die
Vereinbarung mit ihrer Rechtsvorgängerin vom 19. August/ 27. September 2005
samt Nachtrag vom 14. Oktober 2005. Identisch waren auch die
Regelungen betreffend die Entschädigung und die Kündigungsmöglichkeit.
Nachdem die A____ AG
in den letzten drei Monaten des Jahres 2012 mit vier Ver-sicherungsgesellschaften
neue Versicherungspolicen für das Jahr 2013 ausgehandelt und vermittelt
hatte, kündigte die B____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 den
Maklervertrag mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013
teilte die B____ den vier Versicherungsgesellschaften mit, dass sie dem
bisherigen Versicherungsbroker die Vollmacht entzogen und das Brokermandat per
12. Dezember 2012 der Firma [...] & Co AG erteilt habe.
Damit seien sämtliche Courtagen ausschliesslich an den neuen Broker
auszubezahlen. Die A____ AG versuchte, in der Folge die Courtagen bei den
Versicherungsgesellschaften erhältlich zu machen. Drei davon verweigerten die
Auszahlung mit der Begründung, dass die Courtage an denjenigen
Versicherungsbroker auszurichten sei, welcher bei Geltungsbeginn einer Police
mit dem Brokermandat betraut sei. Der vierte Versicherer, welcher die Courtage
bereits ausgerichtet hatte, kündigte deren Rückforderung mit Schreiben vom 28. März 2013
an.
Am
21. August 2013 reichte die A____ AG Klage gegen die B____ beim
Zivilgericht ein. Damit verlangte sie deren Verurteilung zur Zahlung von
CHF 181'530.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2013 auf
CHF 51'750.–, Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2013 auf
CHF 44'805.– sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf
CHF 84'975.–, Mehrforderung vorbehalten. Mit Entscheid vom
30. Mai 2014 wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab. Das
Appellationsgericht schützte die hiergegen erhobene Berufung mit Entscheid vom
18. November 2015 und hiess die Klage vollumfänglich gut. Die Kosten
sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden entsprechend
der Berufungsbeklagten auferlegt. Mit Urteil vom 26. August 2016 (BGer 4A_152/2016)
hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut,
hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Klage ab. Die Berufungsklägerin
wurde zur Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von
CHF 6'000.– sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 7'000.–
verurteilt. Im Übrigen wurde die Sache an das Appellationsgericht zur
Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken,
was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt
(BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der
appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE BEZ.2012.80 vom
20. September 2013). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für
den Berufungsentscheid – die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (vgl.
§ 91 Ziff. 3 GOG).
Das
Bundesgericht ist in seinem Entscheid vom 26. August 2016 zum Schluss
gekommen, dass die mit Klage vom 21. August 2013 erhobenen Ansprüche
unbegründet sind. Die Klage wurde damit vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 1
des Urteildispositivs). Dementsprechend hat das Bundesgericht die Gerichts- und
Parteivertretungskosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gänzlich der
Berufungsklägerin auferlegt (Ziff. 2 und 3 des Urteildispositivs).
Ausserdem hat es die Sache zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen
Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen (Ziff. 4 des Urteildispositivs).
Ist die Klage letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen worden, hat die Berufungsklägerin
nach dem Unterliegerprinzip sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Kosten
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In erster
Instanz war die Klage abgewiesen worden. Entsprechend waren die Gerichtskosten
von CHF 8'500.– der Berufungsklägerin auferlegt worden. Desgleichen wurde
sie zur Tragung einer Parteientschädigung von CHF 29'500.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern in der Höhe von CHF 2'360.– verurteilt
(Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2014, E. 7.2 und
Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Dieser Kostenentscheid ist hiermit zu
bestätigen.
In zweiter
Instanz wurde die Klage hingegen gutgeheissen. Entsprechend wurden die Gerichtskosten
des appellationsgerichtlichen Verfahrens von CHF 12'750.– zuzüglich
CHF 466.50 für die Befragung der Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung
vom 18. November 2015 der Berufungsbeklagten auferlegt, ebenso eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'770.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer über CHF 1'101.60 (Entscheid des Appellationsgerichts,
E. 7.2). Diese Kosten gehen nunmehr zu Lasten der Berufungsklägerin,
nachdem das Bundesgericht den appellationsgerichtlichen Entscheid aufgehoben
und die Klage abgewiesen hat.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufungsklägerin trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 8'500.– und bezahlt der Berufungsbeklagten
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 29'500.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 2'360.– (total CHF 31'860.–).
Die Berufungsklägerin trägt die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 13'216.50 und bezahlt der Berufungsbeklagten
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 13'770.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 1'101.60 (total CHF 14'871.60).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.