[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.2
VD.2016.3
URTEIL
vom 17. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. [...],
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 24. September 2015
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2013 (Kapitalleistungen aus Vorsorge)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wurde auf den Meldungen über Kapitalleistungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) je vom 3. Januar 2014 als
Anspruchsberechtigter von Kapitalleistungen im Betrag von CHF 180‘090.–, der
am 18. Dezember 2013 ausbezahlt wurde, sowie im Betrag von CHF 247‘094.90,
der am 27. Dezember 2013 ausbezahlt wurde, aufgeführt. Die Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) besteuerte diese Auszahlungen
daraufhin beim Rekurrenten mit Veranlagungsverfügungen betreffend die
kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2013 je vom 3. Juli 2014 (nachfolgend
Veranlagungsverfügungen) als Kapitalleistung aus Vorsorge.
Gegen die
Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 9. Juli 2014
Einsprache, die von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom
23. Juli 2014 abgewiesen wurde (nachfolgend Einspracheentscheid). Am
15. August 2014 erhob der Rekurrent dagegen Rekurs und Beschwerde an
die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerrekurskommis-sion), welche sie mit Entscheiden vom
24. September 2015 abwies.
Gegen diese
Entscheide hat der Rekurrent am 4. Januar 2016 Rekurs und Beschwerde
(nachfolgend Rekurs) erhoben mit den Anträgen, es seien die angefochtenen
Entscheide, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
23. Juli 2014 sowie die Veranlagungsverfügungen kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben, er sei für die effektiv an ihn geflossene
Kapitalleistung über CHF 247‘094.90 zu besteuern und es seien ihm von der
Steuerverwaltung entsprechende Steuerveranlagungsverfügungen zu eröffnen. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom
22. Februar 2016 die Gutheissung des Rekurses unter Auferlegung der
Kosten zulasten des Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2016
repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Da
sich inhaltlich dieselben Fragen stellen, werden die Verfahren gegen die
Entscheide der Vorinstanz betreffend die kantonalen Steuern pro 2013 (VD.2016.2)
und betreffend die direkte Bundessteuer pro 2013 (VD.2016.3)
zusammengelegt und es kann darüber in einem einzigen Urteil befunden werden.
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG;
SG 640.100], § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der
angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig eingereicht
und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG,
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).
Auf den Rekurs
ist somit einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der
Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5).
2.1 Festzuhalten
ist zunächst, dass – wie auch die Vorinstanz ausdrücklich erkannt hat
(angefochtene Entscheide, E. 4b) – der Rekurrent Anspruchsberechtigter des
gesamten Freizügigkeitskontos war, von welchem die Auszahlungen der
Kapitalleistungen im Betrag von CHF 180‘090.– sowie von CHF 247‘094.90
durch die Freizügigkeitsstiftung getätigt wurden. Fraglich war indes, ob die
Auszahlung der Kapitalleistung im Betrag von CHF 180‘090.–, zu deren
Überweisung auf ein Privatkonto der geschiedenen Ehefrau die
Freizügigkeitsstiftung durch Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bremgarten
vom 12. November 2013 (nachfolgend Scheidungsurteil) angewiesen wurde,
steuerbares Einkommen des Rekurrenten im Sinne der § 39 bzw. § 23 Abs. 1 und 2 StG und Art. 38
bzw. Art. 22 DBG darstellt. Gestützt
auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Aktenlage ging die Vorinstanz davon
aus, dass bei der geschiedenen Ehefrau die Voraussetzungen für die Auszahlung
von Freizügigkeitsleistungen bzw. eigentlichen Vorsorgeleistungen nicht gegeben
seien (angefochtene Entscheide, E. 4c und d). Sie führte dazu aus, dass die
geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Barauszahlung einer Vorsorgeleistung
gemäss Art. 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42) habe und es
sich aufgrund der direkten Auszahlung der Kapitalleistung auf ihr Privatkonto
nicht um einen Vorsorgeausgleich handeln könne; die Auszahlung sei vielmehr aus
dem freien Vermögen des Rekurrenten erfolgt (angefochtene Entscheide,
E. 4d) und daher vollständig bei ihm als Kapitalleistung aus Vorsorge nach
§ 39 bzw. § 23 Abs. 1 und 2 StG und Art. 38 bzw.
Art. 22 DBG zu besteuern (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4e).
2.2 Im
vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht hat der Rekurrent den Eintritt
des Vorsorgefalls bei der geschiedenen Ehefrau nachgewiesen. Diese bezieht
gemäss Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung vom
-
November 2002 seit dem 1. April 2002 eine monatliche
Invalidenrente (Rekurs- bzw.
Beschwerdebegründung, Beilage 4). In der Sache kann daher festgestellt
werden, dass es sich bei der per 18. Dezember 2013 erfolgten Auszahlung
der Freizügigkeitsleistung des Rekurrenten im Betrag von CHF 180‘090.– um
einen direkten Vorsorgeausgleich im Sinne des Art. 124 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelte, sodass der Betrag nicht als Kapitalleistung
aus Vorsorge des Rekurrenten gemäss § 39
bzw. § 23 Abs. 1 und 2 StG und Art. 38 bzw.
Art. 22 DBG zu besteuern ist.
In diesem
Verfahren strittig ist insofern einzig noch die Kostenfolge.
3.1 Die
Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Kosten des
Verfahrens vom Rekurrenten zu tragen seien. Dieser habe das vorliegende
Verfahren verursacht, da er die notwendigen Behauptungen und Belege für die
steuerliche Qualifikation der Auszahlung der Kapitalleistung vom
18. Dezember 2013, im Einzelnen betreffend den Nachweis, dass bei
seiner geschiedenen Ehefrau der Vorsorgefall bereits vor Jahren eingetreten ist,
in den vorherigen Verfahren bei der Steuerverwaltung bzw. der Steuerrekurskommission
hätte erbringen können (zum Ganzen Vernehmlassung, S. 2).
Der Rekurrent
macht dagegen geltend, dass dieser Schluss bereits aufgrund der Akten im
vorinstanzlichen Verfahren hätte gezogen werden können. Gemäss den Ausführungen
des Rekurrenten sei insbesondere aus dem Scheidungsurteil eindeutig
hervorgegangen, dass die entsprechende Auszahlung aus dessen Vorsorgevermögen
erfolgte und es sich dabei um einen an die geschiedene Ehefrau überwiesenen
Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB handelte; dieser sei nur möglich,
wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (zum Ganzen Replik,
Rz. 6 ff.).
3.2
3.2.1 Gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG sind in der
Verwaltungsrechtspflege der rekurrierenden oder beigeladenen Partei im Falle
des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die
unterliegende Partei auch zu einer Parteientschädigung verurteilt werden kann.
Damit wird das für die Verteilung von Verfahrenskosten in allen Verfahren
primär geltende Unterliegensprinzip positiviert. Gleichzeitig hat der
Gesetzgeber durch den Zusatz “in der Regel“ deutlich gemacht, dass von der
Verteilung der Kosten nach dem Unterliegensprinzip abgewichen werden kann. Ein
solches Abweichen rechtfertigt sich insbesondere nach dem Veranlassungsprinzip,
wenn die obsiegende Partei die prozessualen Weiterungen zu verantworten hat.
3.2.2 Im Veranlagungsverfahren der kantonalen Steuern und der direkten
Bundessteuer wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende
Untersuchungspflicht der Steuerbehörde (§ 158 Abs. 1 StG und Art. 130
Abs. 1 DBG) durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
ergänzt (Zweifel/Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 112 und
168 ff.; Locher, Kommentar
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,
Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Einführung zu
Art. 109 ff. N 11; vgl. BGE 92 I 253 E. 2). Demgemäss kommen der steuerpflichtigen Person
im Veranlagungsverfahren umfassende Verfahrenspflichten zu, wonach diese im
Allgemeinen alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen (§ 153 Abs. 1 StG und Art. 126
Abs. 2 DBG), insbesondere die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig auszufüllen und mit den vorgeschriebenen Belegen fristgemäss an die
zuständige Behörde einzureichen (§ 151 Abs. 2 StG und
Art. 124 Abs. 2 DBG). Die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde
und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen stehen insofern in einer
wechselseitigen Beziehung, als die Steuerbehörde bei mangelhafter Mitwirkung
des Steuerpflichtigen gleichwohl zur Aufklärung des für die Veranlagung
erforderlichen Sachverhalts verpflichtet bleibt, insbesondere, indem sie den
Steuerpflichtigen auffordert, dessen Behauptungen zu substantiieren und
Beweismittel beizubringen (Zweifel, Die
Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren unter
besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, in: ASA 49
[1980/1981], S. 513, 518; Behnisch, Die
Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht
[dargestellt am Beispiel der direkten Bundessteuer], in: ASA 56
[1987/1988], S. 577, 626; Berger, Voraussetzungen
und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75 [2006/2007], S. 185,
190; Locher, a.a.O.,
Einführung zu Art. 122 ff. N 37, mit weiteren Hinweisen). Von der Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen losgelöst ist die Frage zu beantworten, wer die Folgen der
Beweis-losigkeit, mithin die objektive Beweislast zu tragen hat. Gemäss
herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt in sinngemässer
Anwendung von Art. 8 ZGB der steuerpflichtigen Person für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen die Beweislast zu, während die
Steuerbehörde jene für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trifft (zum
Ganzen Locher, a.a.O., Einführung
zu Art. 109 ff. N 11 und Einführung zu Art. 122 ff.
N 36; Behnisch,
a.a.O., S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova, a.a.O., S. 112 und 236; BGE 140 II 248 E. 3.5;
121 II 257 E. 4c/aa; BGer 2A.426/2004 vom
23. November 2004, E. 2.1 sowie 2A.172/1996 vom
7. Juli 1998). Daraus folgt, dass die Mitwirkungspflicht der
steuerpflichtigen Person zwar nichts an der Beweislastverteilung ändert; deren
Wahrnehmung ist jedoch regelmässig im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen, sofern diese auch tatsächlich möglich und zumutbar war (Behnisch, a.a.O., S. 577,
626 f.; Berger, a.a.O.,
S. 185, 189; vgl. Zweifel/Casanova,
a.a.O., S. 20).
Diese Grundsätze gelten auch in den an das
Veranlagungsverfahren folgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren. Der
steuerpflichtigen Partei kommt insbesondere wiederum die Beweislast für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen zu, wobei diese nicht nur – wie im
Veranlagungsverfahren zunächst möglich – zu behaupten, sondern mit der
Beilegung oder der genauen Bezeichnung von Beweismitteln nachzuweisen sind (vgl.
§ 168 Abs. 1 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG; BGer 2C_566
und 567/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 3.1 f. sowie 2A.105/2007
vom 3. September 2007, E. 4.4; Zweifel/Casanova, a.a.O., S. 269 und 321 f.; Locher, a.a.O., Einführung zu
Art. 122 ff. N 37 und Art. 140 N 34). Anders verhält es sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Fällen, in denen dem nicht
rechtskundigen, jedoch mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen bei komplexen
rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen im Zusammenhang mit
steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen nicht die alleinige Verantwortung
zur Beschaffung von Beweismitteln überbunden werden darf. In diesen Fällen hat die
Steuerbehörde bzw. die Steuerrekurskommission aufgrund ihrer
Untersuchungspflicht vielmehr aufzuzeigen, welche Unterlagen zur
Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind (zum Ganzen BGer 2C_566
und 567/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 3.2).
3.3
3.3.1 Vorliegend ist dem Rekurrenten zwar zugute zu halten, dass sowohl die
Steuerverwaltung als auch die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen
sind, dass sich das Formular betreffend die Meldung über Kapitalleistungen der
ESTV über den Empfänger der ausgerichteten Kapitalleistung äussert (Einspracheentscheid,
Ziff.I.1; angefochtene Entscheide, Sachverhalt Buchstabe A). Diese
Schlussfolgerung lässt sich daraus allerdings nicht ziehen, weil sich das
Formular lediglich über den Namen und die Adresse des Versicherten sowie des
Anspruchsberechtigten äussert, mithin allerdings nicht darüber, wem die
Kapitalleistung tatsächlich ausbezahlt wurde. Obwohl im Regelfall die
versicherte und anspruchsberechtigte Person identisch mit jener sein wird,
welcher die Kapitalleistung tatsächlich ausgerichtet wurde, ist es durchaus möglich,
dass diese auseinanderfallen, wenn darüber etwa, wie im hier zu beurteilenden
Fall, in einem Scheidungsurteil über einen Vorsorgeausgleich zwischen den zu
scheidenden Ehegatten befunden wurde.
3.3.2 Dennoch wäre es am Rekurrenten gewesen, den bei der geschiedenen Ehefrau
bereits eingetretenen Vorsorgefall im Einspracheverfahren vor der Steuerbehörde
oder im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission anzugeben
und durch Beibringung oder genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu belegen. Jedoch
hat der Rekurrent weder in seiner Einsprache vom 9. Juli 2014 noch in
seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom 15. August 2014 dargelegt,
dass die im Scheidungsurteil getroffene Lösung auf den Eintritt des
Vorsorgefalls bei seiner geschiedenen Ehefrau zurückgeht. Zwar enthielt das Scheidungsurteil
eine Anweisung an die Freizügigkeitsstiftung des Rekurrenten, gestützt auf
Art. 124 ZGB von dessen Freizügigkeitskonto den Betrag über
CHF 180‘090.– auf ein Privatkonto seiner geschiedenen Ehefrau zu leisten. Dass
sich daraus – wie der Rekurrent geltend macht (Replik, Rz. 8) – die
Tatsache des bei der geschiedenen Ehefrau bereits eingetretenen Vorsorgefalls ableiten
lässt, trifft allerdings nicht zu (vgl. auch angefochtene Entscheide,
E. 4c). Aus dem blossen Bestand eines Freizügigkeitskontos kann ferner
nicht geschlossen werden, dass die Ehegatten bei der Regelung des
Vorsorgefalles mit Hinweis auf Art. 124 ZGB nicht auch von dem
bevorstehenden Vorsorgefall beim Rekurrenten ausgegangen sind, zumal ein
Freizügigkeitsguthaben nicht zwingend mit dem Vorsorgefall ausbezahlt werden
muss. Hinzu kommt, dass es vor dem Hintergrund der im Steuerverfahren geltenden
Mitwirkungspflichten und Beweislastverteilung nicht Sache der Steuerverwaltung
und der Vorinstanz sein kann, sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte ohne
entsprechende Behauptungen der steuerpflichtigen Person von sich aus
abzuklären. Auch lagen dem vorliegenden Verfahren keine derart komplexen rechtlichen
oder sachverhaltsbezogenen Fragen zugrunde, aufgrund derer der Steuerverwaltung
bzw. der Steuerrekurskommission eine verstärkte Untersuchungspflicht zugekommen
wäre.
3.4 Daraus
folgt, dass es sich insgesamt zwar rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gebühr
zu verzichten. Seine Vertretungskosten hat der Rekurrent wegen seiner
prozessualen Versäumnisse aber selber zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses und der
Beschwerde werden die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 24. September 2015
sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
23. Juli 2014 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Veranlagung der
kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2013 im Sinne der
Erwägungen an die Steuerverwaltung Basel-Stadt zurückgewiesen.
Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
sowie für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden Kosten weder
erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.