Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.116
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2016
betreffend Teilnahmerechte gemäss
Art. 147 StPO
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Betrugs (V151119 160). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der B____ GmbH, über welche diversen Personen Flugtickets
verkauft wurden, obwohl zumindest ein Teil der Flüge durch die Verkäuferin gar
nicht bestellt worden sein soll und daher in der Folge nicht durchgeführt wurde.
Hinweise auf ein entsprechendes Vorgehen ergeben sich sowohl aus einer Verdachtsmeldung
der Meldestelle für Geldwäscherei vom 24. Juli 2015 als auch aus den
mittlerweile ca. 130 Strafanzeigen, die durch die Käufer der Flugtickets seit
dem 20. Juli 2015 erstattet wurden. Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März
2016 Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2016 angeordnet; am 14. April 2016 wurde
der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Nachdem bereits mehrere
Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit dem in der gleichen
Sache Beschuldigten C____ durchgeführt worden waren, fand am 1. Juni 2016 eine
Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Verteidigung statt, zu
deren Beginn diese von der zeitgleich durchgeführten Befragung von C____, über
die sie vorgängig nicht informiert worden war, Kenntnis erhielt. Der umgehend
gestellte Antrag, die Einvernahme von C____ aufgrund der Verunmöglichung des
Teilnahmerechts des Beschwerdeführers abzubrechen, wurde abgewiesen. Mit
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, sowohl sein Teilnahmerecht wie auch dasjenige seines
Rechtsvertreters inskünftig ordnungsgemäss zu gewähren; zugleich hielt er fest,
die Einvernahme von C____ vom 1. Juni 2016 unterliege einem strikten
Beweisverwertungsverbot. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 hielt die
Staatsanwaltschaft nachträglich fest, der Beschwerdeführer habe für die
Einvernahme des Mitbeschuldigten C____ vom 1. Juni 2016 kein
Teilnahmerecht gehabt; zudem sprach sie ihm ein solches auch für die weiteren
Einvernahmen von C____, die „im polizeilichen Ermittlungsverfahren“ zu den
einzelnen Anzeigen der Geschädigten durchzuführen seien, ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Juni 2016, mit
welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sowie dessen
Rechtsvertretung die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) an sämtlichen zukünftigen Einvernahmen der Mitbeschuldigten,
insbesondere des Mitbeschuldigten C____, im Verfahren V151119 160 einzuräumen;
weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die unter Ausschluss des Beschwerdeführers
sowie dessen Rechtsvertretung durchgeführten Einvernahmen von Mitbeschuldigten,
insbesondere des Mitbeschuldigten C____, aus den Verfahrensakten zu entfernen.
Überdies wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Nach Eingang der
auf diesen Punkt beschränkten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli
2016 ist die aufschiebende Wirkung mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6.
Juli 2016 erteilt worden. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016 hat die
Staatsanwaltschaft sodann die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2016 repliziert hat. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Was zunächst
den Antrag auf Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO betrifft
(vgl. zum Antrag auf Entfernung bereits erfolgter Einvernahmen aus den
Verfahrensakten E. 1.2), so ist Art. 394 lit. b StPO, wonach die Ablehnung
von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde
angefochten werden kann, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem
erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann, nicht einschlägig. Denn ein
entsprechender Antrag kann gerade nicht ohne Rechtsnachteil vor dem
erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, da in jenem Zeitpunkt eine
allfällige Verletzung der Teilnahmerechte bereits vorliegt und nur noch über
die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise entschieden werden kann (AGE
BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3, vgl. auch BES.2015.38 vom 5. August 2015
E. 2.3.2). Mit Blick darauf, dass infolge Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gemäss der Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids keine
weiteren Einvernahmen mit dem Beschuldigten C____ durchgeführt werden
(Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016 S. 3), ist sodann ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen,
weshalb dieser zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zur
Bejahung der Legitimation selbst für den Fall, dass die Einvernahmen
zwischenzeitlich erfolgt wären, AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.2,
BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.2). Auf die nach Art. 396 Abs.
1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt
der in E. 1.2 und 1.3 vorzunehmenden Einschränkungen einzutreten.
1.2 In
Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte
durchgeführten Einvernahmen von Mitbeschuldigten aus den Verfahrensakten zu
entfernen. Gemäss der im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen
Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne dieser Bestimmung dar,
da die Frage der Verwertbarkeit gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO dem Sachrichter
unterbreitet werden kann und von diesem erwartet werden kann, dass er in der
Lage ist, sich bei der Beweiswürdigung einzig auf die zulässigen Beweise zu
stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f., 141 IV 284 E. 2.2 S. 287). Eine
Ausnahme von dieser Regel besteht (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen
Konstellationen) unter anderem dann, wenn aufgrund des Gesetzes oder der
Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht,
wobei derartige Umstände nur angenommen werden können, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (wozu das faktische Interesse,
ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, gerade nicht zählt)
geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3 und 2.10.3 S. 292 und 297, 141 IV 284 E.
2.3 S. 287). Während nun für die vom Bundesgericht bezeichneten Ausnahmefälle
auch die Beschwerde gemäss StPO naheliegenderweise zulässig sein muss, ist für
die anderen Fälle, insoweit gemäss der angeführten Rechtsprechung über die
Frage der Entfernung von Einvernahmen aus den Verfahrensakten infolge
Unverwertbarkeit (gegebenenfalls erneut) durch den Sachrichter zu befinden ist,
nicht ersichtlich, worin die eigenständige Wirkung eines entsprechenden
Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könnte (vgl. zu letzterem auch AGE
BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit aber
fehlt es insoweit an einem rechtlich geschützten Interesse, was im Übrigen auch
mit dem Grundgedanken von Art. 394 lit. b StPO (bei welchem das Kriterium des
Rechtsnachteils demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht [Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N 3])
übereinstimmt. Da vorliegend ein Ausnahmefall im Sinne der referierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon deshalb zu verneinen ist, weil (wie im
Folgenden dargelegt) das grundsätzlich gegebene Teilnahmerecht gewissen für
jede einzelne Einvernahme zu prüfenden Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu
E. 5), so dass es bereits an der Voraussetzung einer ohne weiteres
feststehenden Rechtswidrigkeit des Beweismittels mangelt, kann die Entfernung entsprechender
Einvernahmen aus den Verfahrensakten nicht mittels Beschwerde verlangt werden.
Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
1.3 In
Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Einräumung
der Teilnahmerechte an sämtlichen zukünftigen Einvernahmen „der
Mitbeschuldigten“ (und lediglich „insbesondere“ des Mitbeschuldigten C____).
Wie sich sowohl den Akten als auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnehmen
lässt, werden gegen zwei weitere beschuldigte Personen Strafverfahren geführt,
die jedoch durch die Staatsanwaltschaft [...]/D übernommen worden sind.
Indessen bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung ausschliesslich die
Teilnahmerechte an den Einvernahmen von C____, was im Übrigen auch mit den Ausführungen
im Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016, welches Anlass zum Erlass
der entsprechenden Verfügung gab, korrespondiert. Entsprechend ist auf die
Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Gewährung der
Teilnahmerechte an zukünftigen Einvernahmen weiterer Mitbeschuldigter (und
nicht lediglich des Mitbeschuldigten C____) beantragt wird.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nach Massgabe der
einzelnen Anzeigen in verschiedene Faszikel aufgeteilt, für welche die
Untersuchung gemäss Art. 309 StPO separat eröffnet werde, sofern sich ein
entsprechender Verdacht erhärte. Bisher sei lediglich die Untersuchung
betreffend die Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei eröffnet worden, während
die Anzeigen der einzelnen Geschädigten noch Gegenstand polizeilicher
Ermittlungen seien. In diesem Verfahrensstadium bestehe kein Teilnahmerecht an
den Einvernahmen des Mitbeschuldigten.
2.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die Frage, ob ein staatsanwaltschaftliches
Untersuchungsverfahren als eröffnet im Sinne von Art. 309 StPO gelte, sei
allein massgebend, in welchem Zeitpunkt materiell die Untersuchung zu eröffnen
gewesen wäre. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO sei dies unter anderem der Fall, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht ergebe (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen
anordne (lit. b). Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft am 15. März 2016
beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
eingereicht und dabei als Straftatbestände noch vor der Geldwäscherei „gewerbsmässigen
Betrug“ angeführt. Zudem habe sich der Antrag explizit auf (im damaligen
Zeitpunkt) „122 Anzeigen von Privatpersonen“ gestützt, die dem
Zwangsmassnahmengericht auch eingereicht worden seien. In der Folge habe sich
der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befunden,
wobei das Zwangsmassnahmengericht im Haftentscheid vom 16. März 2016 den
dringenden Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Betrug im Zusammenhang mit
den eingegangenen Anzeigen als erstellt erachtet habe. Auch seien in
verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen durchgeführt und eine Vielzahl
von Gegenständen beschlagnahmt worden. Damit hätte aufgrund von Art. 309 Abs. 1
lit. a und b StPO schon längst formell ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren
im Zusammenhang mit den 122 eingereichten Strafanzeigen eröffnet werden müssen.
Entsprechend bleibe für die Aufteilung des Verfahrens in Faszikel und die
sukzessive Eröffnung neuer Untersuchungsverfahren kein Raum. Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft diene einzig der Umgehung von Art. 147 StPO. Auch erweise
sich das Verhalten der Staatsanwaltschaft insofern als widersprüchlich, als sie
den Privatklägern im angeblichen polizeilichen Ermittlungsverfahren Teilnahmerechte
gewährt habe, obwohl solche erst mit Eröffnung des Untersuchungsverfahrens
bestehen würden.
3.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO
grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E.
5.1-5.3 S. 30 ff.). Im Gegensatz zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren
kommt jedoch in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils
anderen Verfahren keine Parteistellung zu, womit auch ein gesetzlicher Anspruch
auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im anderen Verfahren entfällt (BGE 140 IV
172 E. 1.2.3 S. 176, 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.). Zu beachten ist allerdings,
dass gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatz der
Verfahrenseinheit Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen sind,
wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Eine Verfahrenstrennung ist
gemäss Art. 30 StPO nur im Sinne einer Ausnahme und bei Vorliegen sachlicher
Gründe zulässig. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein, wobei eine
Verfahrenstrennung vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen soll; entsprechend werden als sachliche
Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die
Unterreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (BGE 138 IV 214 E.
3.2 S. 219). Im Lichte dieser Bestimmungen ist in einem Verfahren, in welchem
ein Beschuldigter Teilnahmerechte an Einvernahmen eines anderen Beschuldigten,
gegen den ein getrenntes Verfahren geführt wird, geltend macht, vorab zu prüfen,
ob für die Trennung der Verfahren sachliche Gründe bestehen; fehlen solche, ist
ein Teilnahmerecht zu bejahen (AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 2.5,
BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 2.5, BES.2015.38 vom 5. August 2015 E. 2.4; vgl.
zu dieser Problematik auch Godenzi,
Teilnahmeberechtigte „Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in:
forumpoenale 2015, S. 109, 113 f.).
3.2 Vorliegend
wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer
und C____ würden getrennte Verfahren geführt. Im Gegenteil weist schon die
Verwendung des Begriffs „Mitbeschuldigter“ in der angefochtenen Verfügung
darauf hin, dass auch gemäss der Staatsanwaltschaft ein einheitliches Verfahren
gegen beide Beschuldigten vorliegen dürfte. Immerhin ging jedoch das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 16. März 2016 davon aus, im
damaligen Zeitpunkt seien die Verfahren „offensichtlich noch getrennt“ gewesen
(a.a.O. S. 3). Der Klarheit halber ist daher festzuhalten, dass vorliegend ein
Strafverfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen C____ aufgrund
ihrer Tätigkeit für die B____ GmbH eingeleitet wurde, womit von Anfang an ein
Zusammenwirken als Mittäter oder Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a
StPO im Raum stand. Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt sachliche Gründe für
eine Verfahrenstrennung, zumal sowohl der Beschwerdeführer wie auch C____ (im
Gegensatz zu weiteren in der gleichen Sache beschuldigten Personen) in der
Schweiz domiziliert sind. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass unabhängig
davon, ob die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C____ jemals getrennt
geführt wurden, für eine solche Verfahrenstrennung jedenfalls keine sachlichen
Gründe bestünden, weshalb eine entsprechende Begründung der Verweigerung des
Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an den Einvernahmen von C____ von
vornherein ausser Betracht fällt.
4.1 Der
grundsätzliche Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten
im gleichen Verfahren gilt im Untersuchungs- und im Hauptverfahren. Im
polizeilichen Ermittlungsverfahren sind demgegenüber separate nicht
parteiöffentliche Befragungen möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer
selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen
gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO durchführt. Für Einvernahmen, welche
die Staatsanwaltschaft vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung an die
Polizei delegiert, gelten hingegen gemäss Art. 312 StPO die
Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35, 140 IV
172 E. 1.2.2 S. 175). Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft zu Recht
nicht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung eröffnet worden ist.
In den Akten findet sich denn auch eine Verfügung betreffend Eröffnung einer
Untersuchung wegen Betrugs per 14. März 2016. Auch erfolgte zu Beginn der
Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14., 22. und 30. März sowie vom 14.
April 2016 jeweils der Hinweis, er werde in einer staatsanwaltschaftlichen
Untersuchung als beschuldigte Person einvernommen, wobei hinsichtlich des
Gegenstands des Strafverfahrens ausschliesslich auf den Tatbestand des Betrugs
verwiesen wurde. Indessen stellt sich die Staatsanwaltschaft wie gesehen auf
den Standpunkt, diese Untersuchungseröffnung betreffe (wie in der
Eröffnungsverfügung festgehalten) einzig die im Sinne von Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes
(GwG, SR 955.0) erstattete Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei vom 24.
Juli 2015, die in der Tat neben dem Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art.
305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf denjenigen des Betrugs gemäss
Art. 146 StGB hinweist (a.a.O. S. 5).
Soweit nun die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach für jedes der auf der
Grundlage der einzelnen Anzeigen der mutmasslichen Geschädigten gebildeten
Faszikel „die Untersuchung gemäss Art. 309 StPO separat eröffnet“ werde,
dahingehend verstanden werden, es sei beabsichtigt, jeweils ein neues
selbständiges Untersuchungsverfahren zu eröffnen (in diesem Sinn das
Verständnis des Beschwerdeführers, wenn in der Beschwerde, N 14, ausgeführt
wird, es sei geplant „nach und nach neue Untersuchungsverfahren zu
eröffnen“ [vgl. auch N 10]), so ist hierzu zunächst Folgendes festzuhalten: Wie
in E. 3.1 ausgeführt, gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. a StPO auch für den Fall, dass eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten verübt hat. Vorliegend bilden demnach sämtliche gegen den
Beschwerdeführer im Raum stehenden Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Flugtickets durch die B____ GmbH und der Tätigkeit des Beschwerdeführers
für diese Gesellschaft zwingend Gegenstand eines einheitlichen
Untersuchungsverfahrens. Sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO (vgl.
hierzu näher E. 3.1), die insoweit eine Verfahrenstrennung erlauben würden,
sind nicht ersichtlich. Indessen ist seitens der Staatsanwaltschaft ein
entsprechendes Vorgehen möglicherweise auch gar nicht beabsichtigt, kann sich
die von ihr in Aussicht gestellte separate Untersuchungseröffnung doch auch
darauf beschränken, in einem der ursprünglichen Untersuchungseröffnung
nachgelagerten Zeitpunkt entsprechende Ausdehnungen der Untersuchung im Sinne
von Art. 311 Abs. 2 StPO vorzunehmen (vgl. zur Möglichkeit der Ausdehnung beim
Vorliegen mehrerer Strafanzeigen Schmid,
a.a.O., Art. 311 N 6).
4.2 Damit
stellt sich die Frage, ob vorliegend eine solche zeitliche Staffelung der
Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung zulässig ist und entsprechend für
die aufgrund der einzelnen Strafanzeigen gebildeten Faszikel vorgängig
Beweiserhebungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren möglich sind oder ob
sich das Strafverfahren hinsichtlich jeder einzelnen Anzeige bereits im Stadium
der Untersuchung befindet und seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist.
4.2.1 Hinsichtlich
dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der formellen Eröffnungsverfügung
lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und im Sinne eines materiellen Eröffnungsbegriffs
die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt als eröffnet gilt, in dem sich die
Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E.
1.1.4 S. 24; Schmid, a.a.O., Art.
309 N 2). Massgeblich kann für den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung demnach
einzig sein, ob die Staatsanwaltschaft gemäss den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1
StPO gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu eröffnen. Dies ist namentlich
der Fall, wenn sie (gemäss lit. b der genannten Bestimmung) Zwangsmassnahmen
anordnet (vgl. hierzu auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; AGE BES.2014.176 vom
19. März 2015 E. 4.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 3.2) oder wenn sich (gemäss
lit. a) aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Dabei gilt als hinreichender Tatverdacht ein Anfangsverdacht,
wie er sich etwa aus detaillierten Anschuldigungen in einer Strafanzeige,
aufgrund deren ein strafbares Verhalten glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es
braucht sich mithin gerade nicht um einen durch Ermittlungen erhärteten
Tatverdacht zu handeln (Omlin, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 26 ff.).
4.2.2 Vorliegend
zeigt sich vorab, dass eine generelle Abtrennung des Gegenstandes der durch die
Meldestelle für Geldwäscherei erstatteten Anzeige, soweit sich diese auf den
Tatvorwurf des Betrugs bezieht, gegenüber dem Gegenstand der Anzeigen der
einzelnen mutmasslich Geschädigten nicht möglich ist. Denn die Gegenstand eines
Strafverfahrens wegen Betrugs bildenden Verhaltensweisen lassen sich nicht
gleichsam abstrakt auf ein bestimmtes System oder Verhaltensmuster beschränken,
sondern umfassen notwendigerweise mindestens einen Teil der konkreten
Sachverhalte, in denen sich das dem Beschuldigten zur Last gelegte System realisiert
hat. Entsprechendes muss für den Tatverdacht gelten, der direkt oder indirekt
(im Sinne einer Voraussetzung der Anordnung von Zwangsmassnahmen) einer
Untersuchungseröffnung zugrunde liegt. Eine Untersuchungseröffnung wegen Betrugs,
die (wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht) von sämtlichen konkreten
Sachverhalten, wie sie sich den Anzeigen der jeweiligen Geschädigten entnehmen
lassen, abstrahiert, erscheint somit ausgeschlossen. Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, liegt (entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft) bei
Zugrundelegung eines materiellen Eröffnungsbegriffs denn auch keine
entsprechende Beschränkung vor:
4.2.2.1
So weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. März 2016, dem
nach dem Gesagten zwingend eine Untersuchungseröffnung bezüglich der im Antrag
genannten Delikte vorauszugehen hatte (vgl. hierzu auch Schmid, a.a.O., Art. 309 N 12), noch vor dem
Straftatbestand der Geldwäscherei denjenigen des gewerbsmässigen Betrugs
anführt und sodann in der Begründung neben der Anzeige der Meldestelle für
Geldwäscherei auf die (im damaligen Zeitpunkt) 122 Anzeigen von Privatpersonen verweist
(Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 S. 1 f.). Der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2016 lässt sich sodann entnehmen,
dass die Strafanzeigen der Privatpersonen Teil der dem Zwangsmassnahmengericht
vorliegenden Akten bildeten und dass sich dieses bei der Begründung des
dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf diese
Anzeigen bezog (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2016
S. 2). Erfolgte somit die Anordnung von Zwangsmassnahmen unter anderem gestützt
auf einen Grossteil der Anzeigen mutmasslicher Geschädigter, so ist insoweit im
Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eine Untersuchungseröffnung auch
hinsichtlich dieser konkreten Sachverhalte bereits erfolgt. Ergänzend ist
sodann auf die weiteren Zwangsmassnahmen der beiden Hausdurchsuchungen vom 14. März
2016 und der an diese anschliessenden Beschlagnahmen zu verweisen: Wenn in den
beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen als Straftatbestand je Betrug
genannt wird, so ist nach dem vorstehend Ausgeführten auch insoweit davon
auszugehen, dass einem entsprechenden (gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für
die Anordnung von Zwangsmassnahmen generell erforderlichen) hinreichenden
Tatverdacht notwendigerweise auch konkrete Sachverhalte, wie sie sich zumindest
aus einem Teil der Anzeigen der einzelnen Geschädigten ergeben, zugrunde lagen.
4.2.2.2 Da
wie gesehen die Anordnung von Zwangsmassnahmen zumindest einen hinreichenden
(die Haftanordnung sogar einen dringenden) Tatverdacht voraussetzt, ist
bezüglich der beanzeigten Sachverhalte, insoweit sich die Anordnung von
Zwangsmassnahmen auf diese abstützt, eine Untersuchungseröffnung von vornherein
auch aufgrund von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO geboten (vgl. zu diesem
Zusammenhang auch Omlin, a.a.O.,
Art. 309 N 35). Eigenständige Bedeutung kommt dem hinreichenden Tatverdacht als
Kriterium, das schon isoliert betrachtet eine Untersuchungseröffnung erfordert,
jedoch insoweit zu, als einzelne Strafanzeigen bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen unberücksichtigt blieben (was namentlich durch die gegenüber dem
Haftantrag erhöhte Anzahl von Strafanzeigen gemäss Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016 nahegelegt wird). Denn während bezüglich
der entsprechenden Sachverhalte die Notwendigkeit, eine Untersuchung gestützt
auf Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO zu eröffnen, entfällt, ist ein hinreichender
Tatverdacht und damit die Notwendigkeit einer Untersuchungseröffnung gemäss
lit. a der genannten Bestimmung aus den folgenden Gründen zu bejahen: Zum einen
erweisen sich die einzelnen Strafanzeigen durchgehend als relativ gut
dokumentiert, primär aufgrund detaillierter Angaben in den jeweiligen
Rapporten, teilweise sodann auch durch Befragungen der Geschädigten, von diesen
ausgefüllte Fragebogen sowie durch die Geschädigten eingereichte weitere Unterlagen.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sämtliche zur Anzeige gebrachten
Sachverhalte weitestgehend gleichgelagert sind. Ist daher bezüglich eines Teils
der entsprechenden Anzeigen sowie hinsichtlich des im inkriminierten Vorgehen
erkennbaren Systems ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen (wobei wie gezeigt
die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anordnung von Zwangsmassnahmen zu erkennen
gegeben hat, dass sie einen entsprechenden Tatverdacht als gegeben erachtet),
so wirkt sich dies bei weiteren Strafanzeigen, die dem gleichen Muster folgende
Sachverhalte zum Gegenstand haben, dahingehend aus, dass ein blosser
hinreichender Tatverdacht grundsätzlich bereits aufgrund der Anzeige als
solcher ohne weitergehende Abklärungen zu bejahen ist, sofern nicht im
Einzelfall konkrete Hinweise der Glaubhaftmachung eines strafbaren Verhaltens
entgegenstehen. Entsprechend ist vorliegend entgegen der Staatsanwaltschaft
kein Raum für Sachverhaltsabklärungen, mit denen im Sinne selbständiger
polizeilicher Ermittlungen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts erst
festgestellt werden soll. Soweit sich der Tatverdacht im Laufe des Verfahrens
nicht erhärten sollte, wäre dem durch (gegebenenfalls teilweise) Einstellung
des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung zu tragen.
4.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass vorliegend nicht nur sämtliche zur Anzeige gebrachten
Sachverhalte in einem einzigen Verfahren zu behandeln sind (E. 4.1), sondern
dass unter Zugrundelegung eines materiellen Eröffnungsbegriffs spätestens ab
dem Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft (bzw. bei
späteren Anzeigen ab Eingang derselben) auch bezüglich sämtlicher Anzeigen die
Untersuchung als eröffnet gelten muss (E. 4.2). Sind damit Beweiserhebungen im
selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht mehr möglich, so steht
dem Beschwerdeführer ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich ein
Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ zu, womit im
Übrigen auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Gleichbehandlung der
Parteien gewährleistet ist.
Indessen
erweisen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Einschränkungen
des grundsätzlich bestehenden Teilnahmerechts an den Einvernahmen von
Mitbeschuldigten als zulässig. So darf eine beschuldigte Person in analoger
Anwendung des das Akteneinsichtsrecht regelnden Art. 101 Abs. 1 StPO von der Teilnahme
an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden, wenn sich
dessen Befragung auf Sachverhalte bezieht, zu denen ihr selbst noch kein
Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37, 141 IV 220 E.
4.4 S. 229; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Ist die beschuldigte
Person bereits einschlägig einvernommen worden, sind Einschränkungen der
Parteiöffentlichkeit insbesondere gestützt auf Art. 108 StPO zulässig, der als
Anwendungsfall unter anderem in Abs. 1 lit. a den begründeten Verdacht, dass
eine Partei ihre Rechte missbrauchen könnte, erwähnt, wobei jedoch die
Möglichkeit, dass ein Beschuldigter sein prozesstaktisches Verhalten den
Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnte, keinen Verdacht von Rechtsmissbrauch
im Sinne dieser Bestimmung begründet (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff. S. 38 ff.;
vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012
E. 2.2).
Entsprechend
steht das dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehende Teilnahmerecht an den
Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ unter dem Vorbehalt, dass dem
Beschwerdeführer der jeweilige Sachverhalt, auf den sich eine bestimmte Einvernahme
von C____ bezieht, bereits erstmals vorgehalten worden ist. Gemäss der
Ankündigung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016,
S. 3, wonach die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer wie geplant
weitergeführt würden, während mit dem Mitbeschuldigten C____ aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde bis zum Entscheid der
Beschwerdeinstanz keine weiteren Einvernahmen zu den einzelnen Anzeigen
durchgeführt würden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die fraglichen
Vorhalte zwischenzeitlich erfolgt sind. Gründe für eine weitergehende
Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers, wie sie sich
insbesondere aufgrund von Art. 108 Abs. 1 StPO ergeben könnten, sind vorliegend
nicht ersichtlich.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche
Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen
ist. Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden.
Entsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Soweit darauf einzutreten ist, wird in
Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinem
Verteidiger seit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. März
2016 ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ zusteht,
soweit dem Beschwerdeführer selber der jeweilige Vorhalt erstmals gemacht
wurde.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).