Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.259
URTEIL
vom 7.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. September 2015
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA / Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A____,
spanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Februar 2010 in die
Schweiz ein, wo er am 1. März 2010 zwecks unselbständiger
Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese
wurde in der Folge mehrmals verlängert. Mit Verfügung vom
10. Dezember 2014 verlängerte das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht
mehr und wies A____ aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
23. September 2015 ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Des Weiteren
wurde die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat B____ als Rechtsbeistand
gewährt (Ziffer 2 des Dispositivs) und diesem für seine Aufwendungen und
Auslagen im Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'632.– zuzüglich
Mehrwertsteuer ausgerichtet (Ziffer 3 des Dispositivs). Amtliche Kosten
wurden nicht erhoben (Ziffer 4 des Dispositivs).
Am
5. Oktober 2015 meldete A____ (Rekurrent 1), vertreten durch
Advokat B____, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen diesen
Entscheid an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (Posteingang am
28. Oktober 2015) ersuchte A____ persönlich beim Regierungsrat um
Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung. Desgleichen suchte B____
mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 um Fristerstreckung nach. Am
25. November 2015 bat der Rechtsvertreter abermals um
Fristerstreckung, welche ihm letztmals bis zum 10. Dezember 2015
gewährt wurde. Mit vom 25. November 2015 datierter, aber erst am
11. Dezember 2015 beim Regierungsrat eingegangener Eingabe beantragte
Advokat B____ (Rekurrent 2), dass Ziffer 3 des Entscheids des JSD
aufzuheben sei und ihm stattdessen für seine Aufwendungen und Auslagen im
Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'029.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer auszurichten sei (Rechtsbegehren 1). In verfahrensmässiger
Hinsicht verlangte der Rekurrent 2, dass dem Rekurrenten 1 in
direkter Anschrift eine angemessene nachperemptorische Frist zu gewähren sei,
um den Rekurs in der Sache begründen zu können (Rechtsbegehren 2). Sollte
innert der dem Rekurrenten 1 direkt anzusetzenden nachperemptorischen
Frist keine Rekursbegründung in der Sache eingehen, so sei der vorliegende
Rekurs als vom unterzeichnenden Advokaten in eigenem Namen erhobener
weiterzubehandeln (Rechtsbegehren 3). Das Präsidialdepartement überwies
den Fall mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid. Der Instruk-tionsrichter hielt mit verfahrensleitender
Verfügung vom 18. Dezember 2015 fest, dass der Rekurrent 1
innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht habe und es vorgesehen sei, den
ihn und seine Aufenthaltsbewilligung betreffenden Rekurs als dahingefallen zu
erklären. Im Übrigen wurde der vom Rekurrenten 2 in Bezug auf Ziffer 3
des Entscheiddispositivs begründete Rekurs dem JSD zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Rekursbeantwortung vom 19. Januar 2016 beantragt das JSD, dass
auf den Rekurs nicht einzutreten sei, eventualiter dass er abzuweisen sei. Mit
Replik vom 7. März 2016 hält der Rekurrent 2 an seinen
Rechtsbegehren fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich,
soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Rekurse ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2015
sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) und den Bestimmungen
von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.2 Angefochten
ist vorliegend ein Entscheid des JSD, mit welchem einerseits der Rekurs des
Rekurrenten 1 gegen die Nichtverlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/
EFTA und die Wegweisung durch das Migrationsamt abgewiesen (Ziffer 1 des
Dispositivs) und andererseits mit Bezug auf den Rekurrenten 2 dessen
Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten 1 festgesetzt
wurde (Ziffer 3 des Dispositivs). Wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat bzw. in der Terminologie von § 16 Abs.
3 VRPG der Rekurs als dahingefallen erklärt wird, ist der Einzelrichter bzw.
der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Vorliegend ist aber nicht nur über die
Fristeinhaltung, sondern auch über die Legitimation zu entscheiden, weil der
Rekurrent 2 geltend macht, der Rekurs sei im Namen des Vertretenen anzumelden,
wenn die Rekursanmeldung wie im vorliegenden Fall sowohl in der Sache als auch
betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolge
(Rekursbegründung vom 25. November 2015 [dazu hinten E. 3.3]
Rz 2; Replik vom 7. März 2016). Folglich ist das Dreiergericht zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 GOG).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Zum Rekurs ist
vorbehältlich besonderer Vorschriften berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG; vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Die Legitimation kann nur
mit einem eigenen Interesse begründet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003 [nachfolgend Schwank, Diss.],
S. 121; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497). Bei
der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das
einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser
Anspruch steht demnach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand selber und nicht der
verbeiständeten Partei zu (BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der
unentgeltlich Verbeiständete ist durch den Entscheid über die seinem
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung nicht beschwert und deshalb nicht
rekurslegitimiert. Ein Rekurs gegen die Höhe des Honorars ist deshalb nicht vom
Vertretenen, sondern ausschliesslich vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
erheben (VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 3; Schwank, Diss., S. 229; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 296). Die Behauptung des Rekurrenten 2, es entspreche gängiger
Praxis, dass der Rekurs auch betreffend die Höhe des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Namen des Verbeiständeten angemeldet werde,
wenn gegen den Entscheid sowohl in der Sache als auch betreffend die
Entschädigung des Rechtsbeistands rekurriert werde, entbehrt jeglicher
Grundlage. Es entspricht vielmehr ständiger Praxis und Lehre, dass dem
unentgeltlich Verbeiständeten die Legitimation zur Anfechtung einer angeblich
zu tiefen Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgesprochen
wird (statt vieler VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 3; BGer 4D_24/2014
vom 14. Oktober 2014 E. 4.1; VGer ZH VB.2014.00533 vom 10. Februar
2015 E. 5; Schwank, Diss., S. 229;
Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 296). Der Rekurrent 1 ist deshalb zum Rekurs gegen Ziffer 3 des
Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die Festsetzung des Honorars des
Rekurrenten 2 nicht legitimiert. Der Rekurrent 2 hätte den Rekurs gegen Ziffer 3
des angefochtenen Entscheids zwingend im eigenen Namen anmelden müssen.
3.1 Der
Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz
anzumelden (§ 46 Abs. 1 OG). Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist auf den
Rekurs nicht einzutreten (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 449 und 467; Schwank, Diss., S. 135 und 193). Der angefochtene
Entscheid ist am 24. September 2015 dem Rekurrenten 2 zugestellt worden. Unter
Berücksichtigung dessen, dass der 4. Oktober 2015 ein Sonntag gewesen ist, hat
die Frist zur Anmeldung des Rekurses damit am 5. Oktober 2015 geendet.
3.2 Mit
Rekursanmeldung vom 5. Oktober 2015 hat der Rekurrent 2 substituiert durch MLaw
[...] dem Regierungsrat mitgeteilt, dass er vom Rekurrenten 1 mit der
Wahrung seiner Interessen betraut worden sei, eine Vollmacht des
Rekurrenten 1 eingereicht und „auftrags und im Namen meiner Klientschaft“
Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 23. September 2015 angemeldet. Der
Rekurrent 2 bestreitet ausdrücklich nicht, dass die Rekursanmeldung vom 5.
Oktober 2015 betreffend die Ziffern 1 und 3 des Entscheiddispositivs im Namen
des Rekurrenten 1 erfolgt ist. Damit ist gegen Ziffer 1 des Dispositivs betreffend
die Abweisung des Rekurses gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten 1 und Ziffer 3 des
Dispositivs betreffend die Festsetzung des Honorars des Rekurrenten 2 als
unentgeltlichem Rechtsbeistand ausschliesslich im Namen des Rekurrenten 1
Rekurs angemeldet worden. Auf den im Namen des Rekurrenten 1 angemeldeten
Rekurs gegen Ziffer 3 des Entscheiddispositivs kann aber mangels Legitimation
nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2).
3.3 Der
Rekurrent 2 hat dem Regierungsrat eine Rekursbegründung eingereicht. Diese
trägt das Datum vom 25. November 2015. Da der Rekurrent 2 an diesem Datum eine
Fristerstreckung beantragt und der Rekursbegründung eine Honorarnote vom
10. Dezember 2015 beigelegt hat und die Rekursbegründung einen Posteingangsstempel
vom 11. Dezember 2015 trägt, ist es offensichtlich, dass sie nicht vom
25. November 2015, sondern vom 10. Dezember 2015 stammt. Sie wird deshalb
im Folgenden als Rekursbegründung vom 10. Dezember 2015 bezeichnet. Mit dieser
Rekursbegründung hat der Rekurrent 2 beantragt, den Rekurs als von ihm im
eigenen Namen erhoben weiterzubearbeiten, wenn innert der für den Rekurrenten 1
beantragten nachperemptorischen Frist keine Rekursbegründung in der Sache
eingehe. Dieser Antrag ist als sinngemässe Anmeldung eines Rekurses im Namen
des Rekurrenten 2 gegen Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 23.
September 2015 betreffend die Festsetzung des Honorars des Rekurrenten 2 zu
betrachten. Diese Rekursanmeldung ist aber offensichtlich verspätet. Folglich
fehlt es an einer rechtzeitigen Anmeldung eines Rekurses im Namen des
Rekurrenten 2. Auf den Rekurs des Rekurrenten 2 ist deshalb wegen
Fristversäumnis nicht einzutreten
4.1 Die
Rekursbegründung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen
(§ 46 Abs. 2 OG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3
VRPG).
4.2 Mit
Verfügung vom 26. November 2015 hat das Präsidialdepartement die Frist für die
Rekursbegründung letztmals bis 10. Dezember 2015 erstreckt und den Rekurrenten
2 darauf hingewiesen, dass diese Frist peremptorisch ist und nicht mehr
erstreckt werden kann und auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, wenn
die Rekursbegründung nicht innert Frist eingereicht wird. In seiner Rekursbegründung
vom 10. Dezember 2015 hat der Rekurrent 2 den Verfahrensantrag gestellt, dem
Rekurrenten 1 sei in direkter Anschrift eine angemessene nachperemptorische
Frist zur Begründung des Rekurses in der Sache zu gewähren. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs unter Mitteilung an
den Rekurrenten 2 und das JSD dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Damit hat es das Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung implizit
abgewiesen. Dass diese Abweisung dem Rekurrenten 2 als Rechtsbeistand des
Rekurrenten 1 zugestellt worden ist, ist aus den folgenden Gründen nicht zu
beanstanden. Der Rekursbegründung vom 10. Dezember 2015 (Ziff. 1) ist zwar zu
entnehmen, dass der Rekurrent 2 unmittelbar nach der Vorlage des
angefochtenen Entscheids dem Rekurrenten 1 erklärt habe, dass er sich
darauf beschränken werde, den Kostenentscheid zu beanstanden, und der Rekurrent
1 dem Rekurrenten 2 mitgeteilt habe, dass er in der Sache selber Rekurs führen
werde. Trotzdem ist das Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung nicht vom
Rekurrenten 1 persönlich, sondern vom Rekurrenten 2 gestellt worden, und
hat der Rekurrent 2 nicht ausdrücklich erklärt, dass er den Rekurrenten 1 nicht
mehr vertrete. Auch in der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass das
Präsidialdepartement keine nachperemptorische Fristerstreckung gewährt hat. Der
Rekurrent 1 hat spätestens am 22. Oktober 2015 persönlich Kenntnis vom
angefochtenen Entscheid gehabt und die Frist zur Einreichung der
Rekursbegründung von 30 Tagen ist insgesamt um 45 Tage erstreckt worden. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten 1 nicht
hätte möglich sein sollen, fristgerecht eine Rekursbegründung einzureichen.
Dies wird denn auch nicht behauptet. Damit hat die Frist zur Einreichung der
Rekursbegründung auch für den Rekurrenten 1 am 10. Dezember 2015 geendet.
4.3 Betreffend
die Abweisung des Rekurses des Rekurrenten 1 gegen die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung in Ziffer 1 des Entscheids vom
23. September 2015 haben innert Frist weder der Rekurrent 1 noch der Rekurrent
2 eine Rekursbegründung eingereicht oder einen Antrag gestellt. Folglich ist
der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen die Ziffer 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids wegen Fristversäumnis dahingefallen.
5.1 Zusammenfassend
ergibt sich damit das Folgende: Der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen Ziffer 1 des
Dispositivs des Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung ist
mangels Rekursbegründung dahingefallen. Auf den Rekurs des Rekurrenten 1 gegen
Ziffer 3 des Entscheiddispositivs betreffend die Festsetzung des Honorars
seines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mangels Legitimation nicht
einzutreten. Auf den Rekurs des Rekurrenten 2 gegen Ziffer 3 des Entscheids vom
23. September 2015 betreffend die Festsetzung seines Honorars ist mangels
rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht einzutreten.
5.2 Da
sein Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären ist, soweit
darauf einzutreten ist, gilt der Rekurrent 1 als unterliegende Partei (vgl.
VGE VD.2012.187 vom 16. Januar 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hätte er deshalb gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Angesichts seiner offensichtlichen Mittellosigkeit wird
aber umständehalber von der Erhebung von Kosten abgesehen.
5.3 Der
Rekurrent 2 gilt ebenfalls als unterliegende Partei, weil auf seinen Rekurs
nicht einzutreten ist (vgl. VGE VD.2016.12 vom 13. April 2016 E. 2 und Beusch, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 63 N 11 FN 16). Deshalb werden die damit verbundenen Kosten
in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG dem Rekurrenten 2 auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen
den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
23. September 2015 wird gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als
dahingefallen erklärt, soweit darauf einzutreten ist.
Auf den Rekurs des Rekurrenten 2
gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. September
2015 wird nicht eingetreten.
Für den Rekurs des Rekurrenten 1 werden
keine Kosten erhoben.
Der Rekurrent 2 trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Rekurrent 1
Rekurrent 2
Justiz- und Sicherheitsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.