Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.114
URTEIL
vom 4. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 28.
Januar 2016
betreffend Verwarnung mit
Gebührenauferlegung aufgrund einer Meldepflichtverletzung
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
ist Geschäftsführerin und Gesellschafterin der B____ GmbH mit Sitz in Basel, domiziliert
an der Adresse [...]. Das Unternehmen führt unter anderem den Salon C____ an
der [...] in Basel. Mit Verfügung vom 28. April 2015 sprach das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) gegenüber der Rekurrentin wegen Verstosses gegen
die Meldepflicht der Arbeitgeber eine Verwarnung unter Androhung einer Busse im
Wiederholungsfalle aus und auferlegte ihr die Kontrollkosten in Höhe von CHF
308.–. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 11. Mai und
4. Juni 2015 Rekurs, welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) unter Auferlegung einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 300.– mit
Entscheid vom 28. Januar 2016 abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von der Rekurrentin mit Eingaben vom 11. Februar
sowie 18. April 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit welchem die Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide unter o/e-Kostenfolge zulasten des Rekursgegners
beantragt wird. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Eingabe vom
12. Mai 2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Stellungnahme
vom 29. Juli 2016 beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. September 2016 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 12.
Mai 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Das
Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG aber nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht im Lichte des
Rügeprinzips nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Dabei
hat der Rekurrent oder die Rekurrentin seinen bzw. ihren Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Nach
Art. 11 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, welche bei der am vorgesehenen
Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen ist. Als Erwerbstätigkeit gilt
dabei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder
selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AuG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der
Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AuG), wobei
Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen eines Massagesalons bzw. eines Bordells
grundsätzlich als ArbeitgeberInnen zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler BGE
140 II 460 E. 4.3.1 S. 469 f., 128 IV 170 E. 4 S. 174 ff.),
was vorliegend zu Recht unbestritten ist. Art. 14 AuG ermächtigt den Bundesrat,
günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und Anmeldepflicht zu erlassen,
insbesondere um vorübergehende Dienstleistungen zu erleichtern. Art. 9 Abs. 1bis
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
(VEP; SR 142.203) besagt ferner, dass bei einem Stellenantritt in der
Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres sinngemäss das
Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Art. 6 des Entsendegesetzes
(EntsG; SR 823.20) und nach Art. 6 der Verordnung über die in die
Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR
823.201) gilt. Art. 9 Abs. 1bis VEP bestimmt sodann ausdrücklich,
dass der Lohn nicht gemeldet werden muss. Daraus ergibt sich, dass die übrigen
Angaben gemäss Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV auch für die Anmeldung im Sinne
von Art. 9 Abs. 1bis VEP zwingend sind. Schliesslich muss gemäss
Art. 9 Abs. 1bis VEP bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu
drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres die Anmeldung spätestens am Tag vor
Beginn der Tätigkeit erfolgen. Gemäss Art. 6 EntsG hat die Meldung an die
zuständige kantonale Behörde schriftlich zu erfolgen und Zahl und Namen der entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Datum des Arbeitsbeginns, die
voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die Art der auszuführenden Arbeiten sowie
den genauen Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, zu enthalten. Gemäss
Art. 6 Abs. 4 lit. d EntsV muss die Meldung unter anderem den genauen Ort, wo
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, enthalten. Art. 6
Abs. 2 lit. f EntsV hält zudem fest, dass im Erotikgewerbe eine Meldung
unabhängig von der Dauer der Arbeiten notwendig ist.
2.2 Gemäss
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) prüft das
kantonale Kontrollorgan die Einhaltung der genannten Melde- und
Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
Für die Kosten der Kontrollen werden bei den kontrollierten Personen Gebühren
erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA aufgedeckt worden sind. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten und legt den Gebührentarif fest (Art. 16 Abs. 1 BGSA).
In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung gegen die Schwarzarbeit (VOSA; SR 822.411) wird
demnach festgehalten, dass die Gebühren höchstens CHF 150.– pro Stunde
Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen betragen, zuzüglich der dem
Kontrollorgan entstandenen Auslagen und die Höhe der Gebühr in einem angemessenen
Verhältnis zu dem für die Ermittlung des festgestellten Verstosses erbrachten
Kontrollaufwand stehen muss. Verstösse gegen die melderechtlichen Vorgaben
werden ausserdem strafrechtlich geahndet. Demgemäss wird mit einer Busse bis zu
CHF 5‘000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten
nach Art. 9 Abs. 1bis verletzt (Art. 32a VEP).
2.3 Mit
dem Gesagten stellt eine Anmeldung am Tag des Beginns der Tätigkeit eine
Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 32a VEP sowie Art. 16 Abs. 1 BGSA und
Art. 7 VOSA dar und rechtfertigt damit sowohl eine Verwarnung als auch eine
Gebührenerhebung. Gleiches gilt in Bezug auf die Anmeldung durch eine andere
Person als den Arbeitgeber oder die Angabe eines falschen Arbeitgebers. Die
Vorinstanz hat unter Verweis auf den Kommentar des SECO zu den flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit erwogen, der Grund für das Erfordernis der
Angabe des genauen Einsatzorts bestehe darin, dass diese Angabe für die
Durchführung der Kontrollen unabdingbar sei. Gemäss dem erwähnten Kommentar ist
die Angabe des genauen Einsatzorts für die Durchführung der Kontrollen der
Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss EntsG unabdingbar (SECO,
Kommentar Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, Bern 2008, S. 26
und 29). Diese Feststellung ist für EU-Angehörige, die in der Schweiz eine
Stelle antreten, zwar insoweit nicht zutreffend, als die minimalen Arbeits- und
Lohnbedingungen gemäss EntsG für sie keine Geltung beanspruchen. Auch bei
EU-Angehörigen, die im Rahmen des Meldeverfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1bis
VEP eine Stelle in der Schweiz antreten, hat das kantonale Kontrollorgan aber
die Einhaltung der Meldepflicht gemäss Ausländerrecht zu prüfen (Art. 6 BGSA).
Auch diesbezüglich setzt die wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgabe Kenntnis
des genauen Einsatzortes voraus, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
Folglich stellen auch die fehlende Angabe des Einsatzorts oder die Angabe eines
falschen Einsatzorts eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 32a VEP
sowie Art. 16 Abs. 1 BGSA und Art. 7 VOSA dar und rechtfertigen damit jeweils sowohl
eine Verwarnung als auch eine Gebührenerhebung.
3.1
Die Rekurrentin
bestreitet als Geschäftsführerin des Salons C____ und Arbeitgeberin die
Verletzung der entsprechenden Meldepflichten und die daraus resultierende
Verwarnung und Gebührenerhebung.
3.1.1 Die
Rekurrentin lässt zunächst sinngemäss ausführen, aufgrund der von der Meldesoftware
des AWA eröffneten Möglichkeit, als ersten Tag des Arbeitseinsatzes denselben
Tag wie das Meldedatum einzutragen, dürfe man davon ausgehen, am Meldetag
arbeiten zu dürfen. Gemäss eigenen Angaben ist der Rekurrentin die Regelung von
Art. 9 Abs. 1bis VEP, wonach die Anmeldung bei einem Stellenantritt
in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres spätestens am
Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen muss, aber bekannt
gewesen (Rekursbegründung Ziff. 6). Damit hat die Rekurrentin gewusst, dass die
Arbeit erst am der Meldung folgenden Tag aufgenommen werden darf. Im Falle der
Rekurrentin ist es deshalb ausgeschlossen, dass die Möglichkeit, bei der
elektronischen Meldung als ersten Tag des Arbeitseinsatzes den Tag der Meldung
einzusetzen, den falschen Eindruck erweckt hat, es dürfe bereits am Tag der
Meldung gearbeitet werden. Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der
Rekurrentin für die Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich.
3.1.2 Die
Rekurrentin macht ferner geltend, sie habe der Einfachheit halber zwar als
ersten Tag des Arbeitseinsatzes jeweils den Meldetag angegeben, die von ihr
angestellten Damen hätten ihre Arbeit jedoch erst am Folgetag aufgenommen.
Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Das in der
jeweiligen Meldung angegebene Datum für den Arbeitsbeginn durfte von der
Vorinstanz zu Recht als gewichtiges Indiz betrachtet werden, dass der
Arbeitsbeginn auch an diesem Tag stattgefunden hat. Da die Rekurrentin gemäss ihren
eigenen Angaben gewusst hat, dass die Arbeit erst am der Meldung folgenden Tag
aufgenommen werden darf, hätte sie nicht den geringsten Grund gehabt, mit der
Angabe des Meldedatums als ersten Tag des Arbeitseinsatzes unnötigerweise den
Eindruck eines rechtswidrigen Verhaltens zu schaffen, wenn die
Arbeitnehmerinnen ihre Arbeit nicht tatsächlich bereits an diesem Tag
aufgenommen hätten. Insbesondere ist es auch nicht einfacher, zweimal das Datum
der Meldung anstatt einmal das Datum der Meldung und einmal das Datum des Folgetags
einzugeben. Zudem würde mit der Meldung eines früheren als des tatsächlichen
Einsatzbeginns jeweils unnötigerweise ein Tag der – auf drei Monate pro Jahr
beschränkten – bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 4 VEP)
aufgebraucht. Dass die Rekurrentin auf diese Weise den eigenen Interessen und
denjenigen ihrer Arbeitnehmerinnen zuwiderhandelt, erscheint als sehr unwahrscheinlich.
Dass es, wie replicando argumentiert, – sofern am ersten Tag nicht gearbeitet
werden dürfe – nur logisch wäre, „[…] anzunehmen, dass der erste Tag auch nicht
an die verfügbaren Einsatztage angerechnet werden“ dürfe, ist nicht
nachvollziehbar. Indem die Rekurrentin als ersten Tag des Arbeitseinsatzes den
Tag der Meldungen angegeben hat, hat sie denn auch selbst behauptet, dass die
Arbeitnehmerinnen ihre Arbeit an diesem Tag aufgenommen haben. Unter diesen
Umständen obläge der Beweis, dass die Tätigkeit entgegen ihren eigenen Angaben
erst später begonnen worden ist, der Rekurrentin und nicht den Behörden und kann
entgegen der Ansicht der Rekurrentin in keiner Weise von einer falschen
Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Die vorliegende Gebührenerhebung
mit Verwarnung ist primär verwaltungsrechtlicher Natur, weshalb die von der
Rekurrentin angerufene Unschuldsvermutung hier keine Anwendung findet. Nur
nebenbei sei angemerkt, dass auch im Kernstrafrecht die Beweisanforderungen im
Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht per se höher sind, in objektiver Hinsicht
mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit sowie in subjektiver Hinsicht die
volle Überzeugung des Richters genügen, womit ein Schuldspruch beispielsweise
auch möglich ist, wenn Aussage gegen Aussage steht (vgl. BVGer B-581/2012 vom
16. September 2016 E. 5.5.2). Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin von Januar
bis März 2016 eine Vielzahl von Meldungen erst am ersten Tag des Einsatzzeitraums
erstattet haben soll (vgl. Rekursbeilage 2: Rechtliches Gehör vom 17. März
2016), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie die betreffenden
Arbeitnehmerinnen jeweils erst am Folgetag eingesetzt hat. Dieser Umstand
deutet vielmehr darauf hin, dass die Rekurrentin trotz des hängigen Verfahrens
noch immer nicht gewillt ist, die Meldungen gesetzeskonform zu erstatten.
3.1.3 Die
Rekurrentin macht weiter geltend, dass ihr in der erstinstanzlichen Verfügung
vom 28. April 2015 vorgeworfen worden sei, dass D____ und E____ für Arbeiten in
der Schweiz am 10. November 2014 sowie F____ und G____ für Arbeiten in der
Schweiz am 9. April 2015 nicht gemeldet worden seien, sowie dass H____ und I____
für Arbeiten in der Schweiz vom 4. bis 8. Februar 2015 verspätet nach
Arbeitsbeginn am 4. März 2015 gemeldet worden seien (vgl. Rekursbegründung vom
21. August 2015 Rz. 3). Entgegen ihrer Darstellung wird ihr jedoch auch
vorgeworfen, dass D____, E____ und F____ zum Kontrollzeitpunkt bei anderen
Arbeitgebern gemeldet gewesen seien (Verfügung vom 28. April 2015 Ziff. 6).
Zudem kann die Gebührenerhebung auch mit in der Begründung der
erstinstanzlichen Verfügung nicht erwähnten Meldepflichtverletzungen begründet
werden, soweit diese im Zusammenhang mit den Erwerbstätigkeiten bzw. im Rahmen
der Meldungen, die Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung bilden, begangen
worden sind. Der Anklagegrundsatz, wonach unter anderem der
Prozessstoff durch eine Anklagebehörde genau umschrieben werden muss und damit
das Prozessthema fixiert wird, gilt im Verwaltungsverfahren nicht und ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Verwaltungsstrafrecht nicht anwendbar,
wenn mit Bestrafungen Verstösse gegen verwaltungsrechtliche
Pflichten sanktioniert werden und diese damit die Durchsetzung des Verwaltungsrechts
bezwecken (vgl. BGE 141 II 383 E. 3.4 S. 357 f., mit Hinweisen).
Dies muss umso mehr gelten, als – wie hier – anstatt einer Busse lediglich eine
Verwarnung ausgesprochen wird. Schliesslich würde zur Begründung der
Verwarnung eine einzige Meldepflichtverletzung genügen.
3.1.4 Die
Rekurrentin ist sodann der Auffassung, der Vorwurf strafbaren Verhaltens in
Bezug auf D____ und E____, wonach für jeden Einsatzort eine separate Meldung
hätte abgesetzt werden müssen, verstosse gegen das Legalitätsprinzip im Strafrecht
(„nullum crimen nulla poena sine lege“) und gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus und sei willkürlich. Auch dem kann nicht gefolgt werden. So ist die
Rekurrentin zunächst darauf hinzuweisen, dass das AWA auf die Aussprechung
einer Strafe eben gerade verzichtet hat und einer Verwarnung keinen
Strafcharakter beigemessen werden kann, weshalb die entsprechenden
Beanstandungen an der Sache vorbeizielen. Zudem sind die Meldepflichten auch in
Bezug auf den genauen Einsatzort hinreichend bestimmt sowie voraussehbar formuliert
(vgl. E. 2.3) und ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanzen im
Ergebnis auch inhaltlich richtig. D____ und E____ sind für die Einsatzdauer vom
10. bis 16. November 2014 zwar für einen Einsatz beim Arbeitgeber J____ am
Einsatzort J____ / Bar C____ gemeldet gewesen. Die Einsätze am 10. November
2014 bei der Rekurrentin als Arbeitgeberin am Einsatzort Salon C____ sind aber
nicht gemeldet worden. Selbst wenn für Einsätze sowohl im J____ als auch im
Salon C____ die Rekurrentin als Betreiberin bzw. Geschäftsführerin (vgl. dazu
Schreiben des Fahndungsdiensts vom 4. August 2015) und deshalb als
Arbeitgeberin betrachtet wird und die Angabe J____ / Bar C____ als Einsatzort
als zulässig erachtet würde, sind weder die korrekte Arbeitgeberin noch der
korrekte Einsatzort gemeldet worden. Die Bezeichnung des Betriebs, für den die
Rekurrentin verantwortlich ist, lautet gemäss Zentralem Migrationssystem (ZEMIS)
nicht Bar C____, sondern Salon C____. Da der Begriff C____ nur schwach
kennzeichnend ist, ist der Unterscheid zwischen Bar und Salon keineswegs
vernachlässigbar. Im Übrigen genügt die Meldung der Stellenantritte von D____
und E____ vom 10. November 2014 den gesetzlichen Anforderungen auch deshalb
nicht, weil sie erst am ersten Einsatztag erfolgt ist. Unter diesen Umständen braucht
die Frage, ob die Auffassung des AWA und des WSU, bei mehreren Einsatzorten
müsse jeder Einsatzort einzeln gemeldet werden (vgl. E-Mail des AWA vom 4.
April 2016 und Rekursantwort vom 29. Juli 2016 Ziff. 4), richtig ist oder nicht,
nicht abschliessend erörtert zu werden.
Auch in Bezug
auf F____ bestreitet die Rekurretin zu Unrecht, die Meldepflicht betreffend den
Einsatzort verletzt zu haben. F____ ist für die Einsatzdauer vom 5. bis 12.
April 2015 zwar für einen Einsatz bei der Arbeitgeberin K____ AG gemeldet
gewesen. Der Einsatz am 9. April 2015 bei der Rekurrentin als Arbeitgeberin am
Einsatzort Salon C____ ist aber nicht gemeldet worden. Die Rekurrentin wendet dagegen
ein, L____ sei nicht nur Geschäftsführer der K____ AG, sondern über die M____
AG auch an der B____ GmbH beteiligt. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen,
kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die K____ AG für Einsätze im Salon C____
als Arbeitgeberin betrachtet werden könnte. Damit sind weder die korrekte
Arbeitgeberin noch der korrekte Einsatzort gemeldet worden.
Die Rekurrentin
hat nie bestritten, dass D____, E____ und F____ im Salon C____ gearbeitet
haben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Damen der Salonprostitution
nachgegangen sind. Dies wird von der Rekurrentin selbst in ihrer Replik vom 30.
September 2016 auf S. 5 bestätigt, indem sie ihren Rechtsbeistand ausführen
lässt „Das K7 oder auch die verfügende Behörde hätten bloss nachzufragen
brauchen und hätten innert kürzester Zeit Antwort bekommen, in welchem Salon
die jeweilige Dame ihre Dienstleistungen anbietet.“ [Hervorhebung schwarz hinzugefügt].
Salonprostituierte bieten ihre Dienstleistungen in einem Betrieb an und sind
deshalb mit Aussendienstmitarbeitern z.B. einer Spenglerei nicht vergleichbar.
Zudem muss bei Aussendienstmitarbeitern bzw. im Escort Service tätigen Damen
zumindest der Betrieb, von dem aus die Ausseneinsätze geleistet werden, korrekt
angegeben werden. Schliesslich wird der Rekurrentin auch nicht vorgeworfen,
allfällige Einsatzorte der Damen ausserhalb des Salons nicht gemeldet zu haben.
Damit kann die Rekurrentin aus dem Vergleich mit Aussendienstmitarbeitern
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.1.5 Die
Behauptung der Rekurrentin, bei der Meldung des Stellenantritts von H____ und I____
vom 4. März 2015 habe sie als Arbeitszeitraum versehentlich 4. bis 8. Februar
statt 4. bis 8. März 2015 angegeben, erscheint nachvollziehbar. Dies ändert
aber nichts daran, dass die Meldung erst am ersten Tag der Tätigkeit und damit
zu spät erstattet worden ist.
3.2 Zusammenfassend
ist mit Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung festzuhalten,
dass die Rekurrentin im Zusammenhang mit der Beschäftigung von diversen
ungarischen Arbeitnehmerinnen im Sexgewerbe ihre Meldepflichten verletzt hat
und entgegen ihrer Auffassung die Verfügung des AWA im Ergebnis rechtmässig
erfolgt ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs in allen Teilen als unbegründet
und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.