Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.112
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juni 2016
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016
wurden aus seinen Effekten Cumulus-Bons im Wert von CHF 75.– sowie Bargeld im
Wert von CHF 485.60 und EUR 1.37 beschlagnahmt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2016
hat A____ Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem Begehren,
CHF 415.60 seien ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das
beschlagnahmte Geld diene der Sicherstellung der Verfahrenskosten und Busse. Auch
bestehe der Verdacht, dass CHF 70.– aus dem Diebesgut stammten und
dementsprechend der Geschädigten zurückzugeben seien.
Am 9. September 2016
verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen Diebstahls
und rechtswidrigen Aufenthalts. Auch verfügte es, dass die Cumulus-Bons und
CHF 70.– der Geschädigten zurückzugeben seien und das Kostendepot des
Beschwerdeführers im Wert von CHF 415.60 und EUR 1.37 mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet werde.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]; § 88 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
handeln (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Während des hängigen
Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen
Aufenthalts vom Strafgericht am 9. September 2016 verurteilt. Gemäss Strafurteil
ist das Kostendepot des Beschwerdeführers von CHF 415.60 und EUR 1.37 mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen. Damit ist das Rechtschutzinteresse
an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen, da sich der
Beschwerdeführer, soweit er sich weiterhin gegen die Beschlagnahme und die
Verwendung des Geldes wehren will, nun in einem allfälligen Berufungsverfahren
dagegen zur Wehr zu setzen hat. Die Beschwerde wird deshalb als gegenstandslos abgeschrieben
(Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 2).
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos,
die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE
BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1;
Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
2.2 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte
der beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht gegeben ist. Hingegen darf nach Art. 83 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 268 Abs. 3 StPO das Peculium nicht
gepfändet werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. Juli
2016 ausgeführt, es handle sich beim beschlagnahmten Geld um sein Eigengeld,
welches er von der JVA Thorberg erhalten habe, mithin um sein Peculium. Dem
Beschwerdeführer hätte dieses Geld, sprich das Peculium, belassen werden
müssen.
Insgesamt
erweist sich die Beschlagnahme bei summarischer Betrachtung als unzulässig und
die Beschwerde wäre gutzuheissen gewesen. Der Beschwerdeführer trägt deshalb
keine Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.