Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.178
ENTSCHEID
vom 16.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Oktober 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2016
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h auf Autobahn) schuldig erklärt und mit einer
Busse von CHF 60.– (umgerechnet EUR 54.55), bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihr eine Gebühr von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2016 Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Darin verlangte sie die Erläuterung der in Rechnung
gestellten Kosten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 machte die Staatsanwaltschaft
die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur
Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und wies sie darauf hin, dass
sie ihre Einsprache bis am 29. Juli 2016 zurückziehen könne, andernfalls das
Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was
für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Am 19. Juli 2016 überwies
die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 60.– zur Begleichung der Busse. Nachdem
die Beschwerdeführerin die Einsprache nicht zurückgezogen hatte, wurden die
Akten dem Strafgericht überwiesen.
Mit Schreiben
des Strafgerichts vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine
erneute Frist bis 17. Oktober 2016 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie sich nur
gegen die Verfahrenskosten, nicht aber gegen die Busse wehren wolle. In einem
solchen Fall entscheidet das Strafgericht schriftlich aufgrund der Akten ohne
Verhandlung. In ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass sie die Busse von EUR 60.– am 19. Juli 2016 bezahlt habe. Implizit
erklärte sie damit, dass sie sich nur gegen die Verfahrenskosten wehrt.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Strafgerichtspräsidentin
fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil
geworden sei (Busse von CHF 60.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 208.–
auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Beschwerde und verlangte
wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.–. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts erläuterte der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 8. November 2016 noch einmal das Zustandekommen der Verfahrenskosten
und ermöglichte ihr mit Verweis auf die zu erwartende Abweisung der Beschwerde
deren Rückzug ohne Kostenfolge bis zum 28. November 2016. Die Beschwerdeführerin
liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Strafgerichts vom 7. Oktober 2016 handelt es sich um einen
Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden
wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
zur Anwendung (Schwarzenegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Strafgerichtspräsidentin hat den Strafbefehl bestätigt, da vor der Zustellung
des Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 29. Juli
2015 die Übertretungsanzeige und am 1. Oktober 2015 die Zahlungserinnerung, an
die Beschwerdeführerin versandt worden waren. Beide Schreiben wurden an die
Adresse gesendet, an welche in der Folge der Strafbefehl und das Schreiben des
Strafgerichts vom 19. September 2016 zugestellt werden konnten. Die Vorinstanz
hielt fest, unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des
Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest eines dieser
Schreiben erhalten habe. Bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2016 seitens der
Staatsanwaltschaft war die Beschwerdeführerin über diese ständige Rechtsprechung
des Appellationsgerichts aufgeklärt worden.
3.1 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 29. Juli 2015 und am 1. Oktober 2015 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurden. Zwar
ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung
wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal
sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet
wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an ihre Adresse
gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid
der ersten Instanz erreichten sie offensichtlich. Auch die Übertretungsanzeige und
die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert.
Aufgrund dieser
Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und
zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der beiden
Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls
das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis
gesetzt worden ist.
3.2 Da
die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagierte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).
In casu kam bei den Verfahrenskosten der Mindestansatz zur Anwendung. Hinzu
kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.