Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.1
URTEIL
vom 11.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Nigeria,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Nigeria, stellte am 5. September 2012 erstmals in der Schweiz ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für
Migration, SEM) trat mit Verfügung vom 25. September 2012 nicht darauf ein und
wies A____ im Dublin-Verfahren nach Italien weg, weil er bereits am 16. Juni
2011, am 15. Juli 2011 und am 14. November 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Er gilt per 30. Oktober 2012 als verschwunden. Am 23. Mai
2016 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, worauf das SEM mit
Nichteintretensentscheid vom 11. Juli 2016 erneut nicht eintrat. Es wies ihn
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall erneut nach Italien
weg, nachdem sich ergeben hatte, dass er am 15. Januar 2015 auch in Österreich,
am 5. Juli 2015 in Dänemark und am 1. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch
gestellt hatte und von Schweden nach Italien ausgeschafft worden war. A____
gilt per 22. Juli 2016 erneut als verschwunden. Am 9. Januar 2017 wurde er
gegen 20.30 Uhr im Zug von Zürich nach Basel kontrolliert und konnte keine
gültige Fahrkarte und keine Ausweispapiere vorlegen, worauf er um 21.27 Uhr am
Bahnhof SBB von der Kantonspolizei festgenommen wurde. Das Migrationsamt hat am
10. Januar 2017 A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 8.
April 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Seinen Angaben zufolge sei
er am 9. Januar 2017 von Österreich her kommend mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. In allen Ländern, wo er Asyl beantragt habe (Dänemark, Schweden,
usw.) sei er jeweils etwa acht Monate verblieben und dann aufgefordert worden,
nach Italien zu gehen. Italien gebe ihm aber nichts, niemand kümmere sich um
ihn. In die Schweiz sei er erneut gekommen, um nochmals Asyl zu beantragen –
was er indessen bis anhin nicht getan hat. Der Beurteilte gibt an, müde von
Europa zu sein, er habe kein gutes Leben. Er sei nervös und könne nicht
schlafen, daher habe er in Schweden und in Österreich Schlaftabletten erhalten.
Er wolle nicht nach Italien zurück, er habe aber auch kein Geld, um nach
Nigeria zu fliegen, und auch kein Geld, um dort ein Leben aufzubauen. Er könne
nicht ohne Geld nach Afrika zurückkehren.
Der Beurteilte
missachtet somit seit Jahren die behördlichen Anordnungen der Migrationsbehörden
verschiedener Schengen-Staaten und auch der Schweiz, sich in Italien als
zuständigem Dublin-Staat aufzuhalten. Dazu erklärt er sich auch heute ausdrücklich
nicht bereit. Vielmehr ist er immer wieder untergetaucht – zwei Mal in der
Schweiz – und hat in jeweils einem anderen Land wieder um Asyl ersucht, obwohl
es ihm längst klar sein musste und nach seinen eigenen Angaben auch tatsächlich
klar war, dass Italien für ihn zuständig ist. Das Migrationsamt schreibt
insoweit zutreffend von eigentlichem Asyltourismus. Nachdem sich der Beurteilte
also während Jahren nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten hat, ist Untertauchensgefahr
gegeben.
Daran ändert
nichts, dass der Beurteilte nunmehr offenbar grundsätzlich bereit ist, in seine
Heimat Nigeria zurückzukehren. Allerdings verlangt er Rückkehrhilfe; hierfür
ist der Zwangsmassnahmenrichter indessen nicht zuständig. Im rechtlichen Gehör
zur Ausschaffungshaft gegenüber dem Migrationsamt nahm der Beurteilte mit den
Worten Stellung: „Ich kann nicht ohne Geld gehen“. Nun geht es aber nicht an,
die Rückkehr in die Heimat von Rückkehrhilfe abhängig zu machen. Somit ist ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder ersichtlich
noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist möglich und
zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung ist die Frage der Rückkehrhilfe erneut zur Sprache
gekommen. Der Beurteilte bittet um eine Starthilfe in Nigeria. Er sei im Jahr
2007 aus Nigeria nach Libyen ausgereist, wo er gearbeitet habe. Wegen des
Libyen-Krieges sei er nach Europa gekommen, und er habe alle seine Angehörigen
verloren. Die Ausführungen des Beurteilten erscheinen authentisch. Dem Haftrichter
steht es indessen nicht zu, Rückkehrhilfen auszusprechen. Das Migrationsamt
wird aber eingeladen, zuständige Stellen zu kontaktieren.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 8. April 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.