Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.184
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2016
betreffend Abschreibung der
Einsprache infolge Rückzugs
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) erhob gegen einen Strafbefehl vom 14. Juni 2016 Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese hielt am Strafbefehl fest, und
die Akten wurden ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin
am 20. Oktober 2016 nicht zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen war,
schrieb die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren infolge Rückzugs der
Einsprache als erledigt ab. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.– wurden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese Verfügung wurde an die [...] in [...] gesendet. Am 26. Oktober
2016 erfolgte die Retournierung der Sendung wegen unbekannter Adresse. Am
selben Tag wurde die Verfügung ein zweites Mal an die (gemäss Datenmarkt Basel)
korrekte Adresse [...] in [...] gesendet. Auch diese Sendung wurde wegen
unbekannter Adresse am 2. November 2016 retourniert. Schliesslich wurde der Entscheid
im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5. November 2016 publiziert.
Mit Schreiben
unbekannten Datums (Eingang am 14. November 2016) hat die Beschwerdeführerin gegen
die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appella-tionsgericht erhoben.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und Art.
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisa-tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag
nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Kann der beschuldigten Person die Post nicht zugestellt werden, Ist der
Entscheid im Kantonsblatt zu veröffentlichen (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. § 26
EG StPO). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88
Abs. 2 StPO) und löst die Rechtsmittelfrist aus.
In casu konnte die
Verfügung der Vorinstanz nicht zugestellt werden. Nach zweimaligem erfolglosem
Zustellversuch wurde sie deshalb im Kantonsblatt Nr. 86 vom 5. November
2016 publiziert. Die Beschwerdeführerin gab am 14. November 2016 innert Frist ein
Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ am Schalter des Appellationsgericht ab.
Es enthält die Ankündigung, die Begründung folge innert der 10-tägigen Frist. Die
in Aussicht gestellte Begründung wurde jedoch nicht nachgereicht.
Eine Beschwerde
ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht nur fristgerecht, sondern auch begründet
einzureichen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Grundsätzlich
hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.