Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.186
VD.2016.206
URTEIL
vom 12. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
des Kantons Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Zwischenentscheide des Justiz- und Sicherheits-departements vom 22. April 2016
bzw. 28. Juni 2016
betreffend Aufhebung der
Sistierung
Sachverhalt
Am 3. November
2014 verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____. Auf Gesuch hin sistierte
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den Rekurs gegen diese Verfügung.
Mit Zwischenentscheid vom 22. April 2016 hob das JSD diese Sistierung auf. Grund
dafür war das in der Zwischenzeit erlassene Urteil des Appellationsgericht
Basel-Stadt vom 15. Januar 2016, mit welchem A____ aufgrund diverser Delikte zu
3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Am 2. Mai 2016
hat A____ beim Regierungsrat Basel-Stadt Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom
22. April 2016 angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 15. August 2016 beantragt er,
das beim
Rekursgegner hängige Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum rechtskräftigen
Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig gemachten Verfahren
gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 und gegen ein
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten.
Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Post vom 24. August 2016 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen.
Bereits am 19.
Mai 2016 hatte A____ des Weiteren beim JSD beantragt, auf dessen
Zwischenentscheid vom 22. April 2016 zurückzukommen und das Verfahren weiterhin
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert zu lassen.
Dieses Begehren wurde vom JSD mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016
abgelehnt. Auch hiergegen hat A____ am 29. Juni 2016 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben. In seiner Rekursbegründung vom 15. September 2016 hat
er verlangt, den Zwischenentscheid des JSD vom 28. Juni 2016
vollumfänglich aufzuheben und das hängige Rekursverfahren bis zum Entscheid des
Bundesgerichts in Bezug auf die beiden Strafurteile sistiert zu halten. Dieser
Rekurs wurde zuständigkeitshalber wieder an das Appellationsgericht Basel-Stadt
überwiesen.
Da sich beide
Verfahren auf den gleichen Streitgegenstand beziehen, sind sie mit
verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Oktober 2016 vereint
worden. Auf die Einholung von Rekursantworten ist verzichtet worden.
Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus den beiden
Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements sowie aus §§ 10 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Der Rekurrent ist durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Die Kognition des Gerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.1 Angefochten sind
vorliegend ein Zwischenentscheid des JSD vom 22. April
2016, mit welchem die Sistierung des Rekursverfahrens betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aufgehoben worden ist, sowie ein
Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016, mit welchem ein Wiedererwägungsantrag
abgelehnt worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind
Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können,
wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von
rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit der Nichtsistierung
oder Sistierungsaufhebung begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung
oder Verteuerung des Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile
handelt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen;
BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.2.2). Auf einen
Rekurs im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung kann daher nur
eingetreten werden, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. eine
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird
(BGer 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4 und
2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 2.1; enger Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277
ff., 281 ff.). Die Ablehnung der Sistierung
eines Verfahrens kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken,
wenn der Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer
Verfahrenspartei auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011
vom 6. Juli 2011 und 9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Gründe
der Prozessökonomie genügen dagegen nach dem Gesagten nicht zur Begründung
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
2.2 Vorliegend beantragt
der Rekurrent mit seinen beiden Rekursen, das beim Rekursgegner hängige
Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim
Bundesgericht beschwerdeweise anhängig gemachten Verfahren gegen das Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 und gegen ein Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten. Der Rekurrent
äussert in seiner Rekursbegründung vom 15. September 2016 vor allem Kritik
am Appellationsgericht, dem aargauischen Obergericht sowie an der
Strafrechtsjustiz. In seiner Rekursbegründung führt der Rekurrent aber nicht
aus, inwiefern ihm aus der Aufhebung der Sistierung ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil erwächst. Da es somit an einem Nachweis eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils fehlt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl.
VGE VD.2012.207 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.).
Aber selbst wenn
auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wäre dieser abzuweisen. Der Rekurrent verlangt mit seinem Rekurs, das
migrationsrechtliche Verfahren sistiert zu halten, bis das Bundesgericht seine
beiden Beschwerden gegen zwei strafrechtliche Berufungsentscheide des
Appellationsgericht vom 15. Januar 2016 bzw. des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 19. Mai 2016 beurteilt hat. Seinen Antrag begründet er im
Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid vom
28. Juni 2016 auf einen Entscheid des Appellationsgerichts verwiesen
habe, wonach es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht nicht um ein
ordentliches Rechtsmittel handle, weshalb es die formelle Rechtskraft des
Berufungsurteils auch nicht aufzuheben vermöge. Diese Rechtsprechung hält der Rekurrent
indessen für zweifelhaft. Das Bundesgericht habe sich erst in einem Fall für
die formelle Rechtskraft des Berufungsentscheid ausgesprochen, was in der Lehre
jedoch auf Kritik gestossen sei (Rekursbegründung vom 15. August 2016,
Rz 7 f.). Auch wenn das Bundesgericht diese Rechtsprechung bislang
nicht bestätigt, sondern die hier aufgeworfene Frage jeweils explizit offen
gelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom
11. November 2008 E. 3.2 f., 2C_507/2012 vom
17. Januar 2013 E. 3.3 und 2C_262/2010 vom 9. November 2010
E. 2.3 f.), kann der Rekurrent
aus diesem Umstand allein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Glaubt er, dass
das Bundesgericht aufgrund der geäusserten Kritik in der Literatur nunmehr der
gegenteiligen Auffassung zuneige (Rekursbegründung vom
15. August 2016, Rz 9), bewegt er sich im Bereich reiner
Spekulation. Die Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach bei einem Weiterzug ans Bundesgericht die
formelle Rechtskraft des Berufungsurteils grundsätzlich nicht aufgeschoben wird
(VGE VD.2012.215 vom 19. September 2014 E. 2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E. 3.3), behält, solange das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht
ändert, auch im vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass im
migrationsrechtlichen Verfahren auf die beiden Strafurteile des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 bzw. des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 trotz Anfechtung beim Bundesgericht ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung abgestellt werden kann. Daran ändert auch die
an den beiden Entscheiden der beiden oberen kantonalen Strafinstanzen
geäusserte Kritik (vgl. Rekursbegründung, Rz 1 ff.) nichts. Damit
braucht das vor der Vorinstanz hängige Verfahren betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch nicht weiter sistiert zu bleiben
(vgl. VGE VD.2012.215 vom 19. September 2014 E. 2). Einem reformatorischen
Urteil des Bundesgerichts kann im Rechtsmittelverfahren oder in einem
Revisionsverfahren Rechnung getragen werden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs.
1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.