Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.166
ENTSCHEID
vom 30.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
gegen
a.o. Staatsanwalt C____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 19. September 2012 initiierte D____ eine Vielzahl von
Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz
tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden
war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde C____ als
ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der damals 15 Anzeigen eingesetzt.
Bis zum 19. September 2012 erstattete D____ 15 weitere Anzeigen, darunter jene
vom 27. März 2012 gegen den Polizeigefreiten A____ wegen Amtsmissbrauchs. Am
13. August 2012 zeigte D____ den Polizeigefreiten B____ ebenfalls wegen
Amtsmissbrauchs an. Gegen ihn hatte er bereits im Jahr 2010 eine Anzeige wegen
falschen Zeugnisses und falscher Anschuldigung initiiert, wobei jenes Verfahren
wegen Fehlens einer strafbaren Handlung mit Einstellungsverfügung vom 6. Juli
2012 abgeschlossen worden war.
Am 19. Juli 2012
wurde D____ in Sachen A____ durch den eingesetzten Staatsanwalt als Zeuge befragt.
Die Befragung D____s in der Sache B____ fand am 24. September 2012 statt. Im
Juni 2015 ergingen dann sowohl an A____, als auch an B____ Vorladungen für den
18. Juni 2015 zwecks Befragung als beschuldigte Personen. Im Hinblick auf
diese Befragungen mandatierten beide Beschuldigten am 15. Juni 2015 E____
als Verteidiger. Beide Beschuldigten wurden schliesslich am 18. Juni 2015
in getrennten Einvernahmen und jeweils in Anwesenheit des Anzeigestellers D____,
welcher sich als Privatkläger konstituiert hatte, befragt. Am 17. Februar
2016 meldete sich der Rechtsvertreter der beiden beschuldigten Polizisten
schriftlich beim ausserordentlichen Staatsanwalt und erkundigte sich, wann mit
der Einstellung der Verfahren gerechnet werden könne. Nachdem dieser keine Reaktion
gezeigt hatte, erging seitens des Verteidigers am 25. Mai 2016 ein
weiteres Schreiben, in welchem dieser den Staatsanwalt mit Nachdruck auf das
Beschleunigungsgebot hinwies und für den Fall, dass er in dieser Sache wiederum
nichts hören sollte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Ferner
forderte er Auskunft darüber, welche Ermittlungshandlungen in den letzten
Monaten erfolgt und welche noch geplant seien. Nachdem auch dieses Schreiben
unerwidert geblieben war, gelangte […] am 23. Juni 2016 erneut schriftlich
an den ausserordentlichen Staatsanwalt und forderte ihn auf, die hängigen
Anfragen umgehend zu beantworten. Am 7. Juli 2016 teilte C____ dem
Rechtsvertreter schliesslich mit, dass er sich entgegen seinen früheren
Absichten, die Vielzahl der Verfahren als Ganzes zum Abschluss zu bringen, momentan
damit beschäftige, die Verfahren etappenweise, je nach noch vorzunehmenden
Ermittlungen in einzelnen Verfahrenskomplexen abzuschliessen. Da dieses
Vorgehen aber einer anderen Aktenanlage bedürfe, könne er sich erst zum Verfahrensabschluss
in Sachen A____ und B____ äussern, wenn diese vollzogen sei. Hiermit könne auf
Grund der Ferienzeit erst Ende August/Anfang September 2016 gerechnet werden. Am
12. September 2016 gelangte der Verteidiger erneut an den Staatsanwalt und
teilte ihm sein Missfallen darüber mit, dass er in dieser Sache erneut nichts
von ihm gehört habe. Für den Fall, dass ihm eine verfahrensabschliessende
Verfügung nicht binnen zehn Tagen zugehe, behalte er sich eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Mit Schreiben vom 22. September 2016
teilte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Verteidiger mit, dass er ihm im
Verlauf der nächsten Woche (d.h. Kalenderwoche 39; 26. bis 30. September 2016)
die Abschlussverfügung gemäss Art. 318 StPO zukommen lassen werde.
Am 23. September
2016 hat der Verteidiger namens der beiden Beschuldigten Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen den a.o. Staatsanwalt erhoben. Es sei festzustellen, dass C____ eine
Rechtsverzögerung begangen habe, und der Staatsanwalt sei anzuweisen, das
Verfahren binnen Monatsfrist zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwalt hat
sich am 27. Oktober 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Aufgrund des zu führenden Verfahrenskomplexes und
dem Umstand, dass in Woche 44 (31. Oktober – 4. November 2016) die
Abschlussankündigung erfolge, sei dem Beschleunigungsgebot Genüge getan.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ sofern für den Entscheid von
Bedeutung ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung
oder Rechtsverweigerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die beiden Beschwerdeführer
machen Rechtsverzögerung in einem sie selbst betreffenden Strafverfahren
geltend und sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer resp. die Beschwerdeführerin muss
im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in:
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 2). Der ausserordentliche Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom
27. Oktober 2016 zur vorliegenden Beschwerde vernehmen lassen und die
Abschlussankündigung für Kalenderwoche 44 des Jahres 2016 in Aussicht gestellt.
Bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids hat er der Beschwerdeinstanz die
angekündigte Abschlussankündigung jedoch nicht zukommen lassen, sodass im
Zweifel davon auszugehen ist, dass diese entgegen seiner Ankündigung nicht
ergangen ist und das zur Behandlung der Beschwerde erforderliche aktuelle
Rechtschutzinteresse weiterhin gegeben ist.
2.1 Die
Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich
ein Teil-aspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot
im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 StPO N 9).
2.2 In
der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Strafverfahren in
den ersten Jahren sehr schleppend geführt worden sei. Obwohl die beiden Beschwerdeführer
am 18. Juni 2015 als Beschuldigte befragt worden seien und ihnen im Rahmen
dieser Befragung der Verfahrensabschluss auf Ende Jahr 2015 in Aussicht
gestellt worden sei, hätten sie per Ende Jahr keine entsprechende Verfügung
erhalten. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.
Februar und 25. Mai 2016 an den eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalt.
Diese blieben unbeantwortet. Auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 23.
Juni 2016 reagierte der Staatsanwalt erst vierzehn Tage später. Am 7. Juli 2016
teilte der Staatsanwalt schliesslich mit, dass er den Beschwerdeführern Ende August/Anfang
September Auskunft über den Abschluss des Verfahrens gegeben werde. Nachdem
eine solche Auskunft innerhalb dieser Frist abermals nicht erfolgt war, wandten
sich die Beschwerdeführer am 12. September 2016 erneut an den ausserordentlichen
Staatsanwalt und ersuchten um Abschluss des Verfahrens binnen 10 Tagen. Als die
beiden Beschwerdeführer bis zum 22. September 2016 wiederum keine entsprechende
Mitteilung erhielten, erhoben sie mit Eingabe vom 23. September 2016
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht.
2.3 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde C____ vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche von D____ gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher
Staatsanwalt zu bearbeiten. Insgesamt handelt es sich gemäss Aufstellung vom
27. August 2014 mittlerweile um 30 Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen
vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Im
vorliegenden Fall stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
die Anzeigen in Sachen A____ vom 27. März 2012 und in Sachen B____ vom 13.
August 2012 jeweils unverzüglich der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu, welche sie
an den ausserordentlichen Staatsanwalt weiterleitete. Am 19. Juli 2012 bzw. 24.
September 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen A____ bzw. B____
eine Befragung des Anzeigestellers D____ statt. Weshalb es erst am 18. Juni
2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung der beiden beschuldigten
Polizeimitarbeiter durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten
und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei den die beiden betreffenden
Sachverhalten nicht um komplexe Geschehen handelt. Hingegen wiegt der Tatvorwurf
des Amtsmissbrauchs für die beiden Polizeimitarbeiter schwer, sodass bereits in
der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist.
Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten
Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu
können. Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von A____
verwiesen werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „Ich
muss Ihnen sagen, dass ich von diesem Fall eigentlich gerade gar nichts mehr
weiss“. Auch B____ räumte ein, dass er nach Erhalt der Vorladung im System habe
nachschauen müssen, da ihm der Fall nicht mehr präsent gewesen sei. Zudem
bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst recht für eine im
weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu
unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist. Daran
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass trotz Anzeigen im Jahr 2012 die eigentlichen
Befragungen erst im Juni 2015 durchgeführt wurden. Denn wie die übrigen in der
Justiz bzw. Strafverfolgung tätigen Personen, die von D____ angezeigt worden
sind, sind auch B____ und A____ über die gegen sie ergangenen Anzeigen unverzüglich
informiert worden, sodass sie entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners
nicht erst mit ihrer Vorladung im Jahr 2015 Kenntnis von der Anzeige erhalten
haben.
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach den am 18. Juni 2015 durchgeführten Befragungen
der Beschuldigten B____ und A____ während eines weiteren Jahres keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Auch wenn sich aufgrund der geänderten
Erledigungsstrategie eine andere Aktenführung aufgedrängt haben mag, lässt sich
damit die erneut massive Verzögerung nicht rechtfertigen. Vorzuwerfen ist dem ausserordentlichen
Staatsanwalt weiter, dass er die durchaus berechtigten Anfragen der
Beschwerdeführer vom 17. Februar 2016 und 25. Juni 2016 einfach unbeantwortet
liess und sich erst nach der dritten schriftlichen Intervention seitens der
Beschwerdeführer um eine Stellungnahme bemüht hat. Eine Strafuntersuchung hat
das Beschleunigungsgebot der Strafprozessordnung zu beachten, so dass erwartet
werden kann, dass Schreiben, auch wenn die darin gestellten Fragen noch nicht
abschliessend geklärt sind, zumindest innert kurzer Frist beantwortet werden. Obwohl
es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit
einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle
Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O. N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen.
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass es
in den Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführer B____ und A____ mehrfach
zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben.
Zu beanstanden ist weiter, dass der Staatsanwalt auf zwei Schreiben der
Beschwerdeführer keinerlei Reaktion gezeigt hat. Sollte die in Aussicht
gestellte Abschlussankündigung gemäss Art. 318 StPO noch immer nicht ergangen
sein, wird der Staatsanwalt angewiesen, diese unverzüglich zu erlassen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer für
seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Als angemessener
Aufwand im Beschwerdeverfahren werden 4 Stunden zu CHF 250.‒ (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 Prozent MWST (CHF 80.‒) vergütet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdegegner
angewiesen, in den Strafverfahren betreffend A____ und B____ unverzüglich die
angekündigte Abschlussankündigung zu erlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführern wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1080.‒ ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (3 Exemplare an Rechtsvertreter)
Beschwerdegegner C____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.