Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.45
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Dr. A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 30. September 2016
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
2. September 2016 leitete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Schlichtungsverfahren ein und beantragte die Bestrafung von B____ nach Gesetzen
und eine an ihn gerichtete finanzielle Entschädigung. Ebenfalls beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. September
2016 wurde das Schlichtungsgesuch vom 2. September 2016 zur Verbesserung innert
der angesetzten Frist zurückgesendet. In seinem verbesserten Gesuch vom
28. September 2016 bezifferte der Beschwerdeführer die von B____ zu
bezahlende finanzielle Entschädigung mit CHF 500‘000.–. Mit Verfügung vom
30. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 5‘100.– auferlegt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
14. Oktober 2016 Beschwerde. Es wurden der Entscheid des Zivilgerichts vom
29. März 2016 im Verfahren EA.2014.13744 sowie der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 15. April 2016 im Verfahren BEZ.2016.21
beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz wurde
hingegen verzichtet. Der nachfolgende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 30. September 2016, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren
abgewiesen worden ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die
Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr zu führendes Schlichtungsverfahrens
sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BEZ.2015.48 vom
27. Oktober 2015 E. 1.1, BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2,
in: BJM 2013, S. 43 ff.). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde
anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November
2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.1,
BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat
der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321
Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
2.1 In
den Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hat C____
als Zivilgerichtspräsident geamtet. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 hat der
Beschwerdeführer gegen diesen ein Ausstandsgesuch gestellt. Mit Entscheid vom
29. März 2016 hat Zivilgerichtspräsident D____ dieses abgewiesen. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 15. April 2016 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es sei unfair und gesetzeswidrig, dass Zivilgerichtspräsident D____
auch als Schlichtungsbehörde geamtet und die angefochtene Verfügung erlassen
habe.
2.2 In
Verfahren, auf welche die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften
über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) (§ 56 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 47
Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn
sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer anderen Partei oder
ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis 51
ZPO konkretisieren den verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und
menschenrechtlichen (Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) Anspruch der Parteien
auf ein unparteiisches Gericht (Kiener,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell
anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen oder geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht
massgebend. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht
verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121
E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren
Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist
massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen
lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329; 133 I 89 E. 3.2 S. 92).
Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht
darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur
Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich
über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I
326 E. 6.3 S. 333). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche
Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven
Verdacht der Befangenheit zu begründen. Befangenheitsbegründend sind nur
besonders krasse oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzung
zu betrachten sind. Verfahrensverstösse sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung
für die Befangenheit herangezogen werden (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138;
BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar ZPO,
2012, Art. 47 N 50).
2.3 Das
Ausstandsgesuch gegen Zivilgerichtspräsident C____ und das Schlichtungsgesuch
gegen Advokat B____ betreffen unterschiedliche Angelegenheiten. Beim einen geht
es um das Verhalten des Gerichtspräsidenten und beim anderen um das Verhalten
des Advokaten der Gegenpartei des Beschwerdeführers. Der Ausstandsgrund
von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ist deshalb nicht erfüllt. Es
bestehen auch keine anderen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen oder geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Zivilgerichtspräsident D____ zu
erwecken. Insbesondere hat sich dieser in seinem Entscheid vom 29. März
2016 betreffend das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem Mass
festgelegt, das ihn für das Schlichtungsgesuch nicht mehr als unvoreingenommen
erscheinen liesse. Damit verletzt der Erlass der angefochtenen Verfügung
durch den Zivilgerichtspräsidenten D____ weder den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein unparteiisches Gericht noch die
Ausstandsvorschriften.
3.1 Weiter
bringt der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vor, dass er die
Kriterien für einen Kostenerlass erfülle und dass das Verfahren nicht
aussichtslos sei.
3.2 Art. 29
Abs. 3 BV gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu
den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen
verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3
S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn
eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,
die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer
4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein
Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf
aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer
5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).
Im
Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit
entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in
der Regel nur eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher
grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der
Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht,
dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE
BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 117
N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch
Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde
offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche,
querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (AGE
BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 78). Zumindest wenn bereits aufgrund der Begründung des Schlichtungsgesuchs
und der mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Akten erkennbar ist, dass das
Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist, kann sich die Aussichtslosigkeit
aber auch im Schlichtungsverfahren daraus ergeben, dass keine ernsthafte
Aussicht darauf besteht, dass der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in
der Sache obsiegen könnte. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem
Urteil vom 21. Oktober 2014 die Aussichtslosigkeit im
Schlichtungsverfahren nach den allgemeinen Massstäben geprüft und den
angefochtenen Entscheid, in dem die Aussichtslosigkeit in erster Linie mit dem
Ablauf der materiell-rechtlichen Verwirkungsfrist von Art. 273 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR; SR 220) (vgl. dazu BGE 140 III 244 E. 5.2
S. 248 f.) begründet worden ist, bestätigt (BGer 4A_467/2014 vom
21. Oktober 2014 E. 3).
3.3 Mit
seinem ursprünglichen Schlichtungsgesuch hat der Beschwerdeführer die
Bestrafung von Advokat B____ und finanzielle Entschädigung verlangt. Nachdem
ihm das Schlichtungsgesuch zur Verbesserung zurückgesendet worden ist, verlangt
er mit seinem Schlichtungsgesuch von B____ zusätzlich eine Entschädigung von CHF 500‘000.–.
Zur Begründung behauptet er Anschuldigungen, Verleumdungen,
Rassendiskriminierung, Volksverhetzung, Beleidigung des Glaubens,
Berufsmissbrauch, Freiheitsberaubung seiner Kinder und Täuschung des Gerichts
durch B____. Dem Schlichtungsgesuch hat er eine als Klage gegen B____
bezeichnete Eingabe vom 1. September 2016 sowie diverse Beilagen beigelegt.
Auch in dieser Eingabe wirft der Beschwerdeführer B____ Lügen, Anschuldigungen,
Verleumdungen, Rassendiskriminierung, Beleidigung des Glaubens,
Berufsmissbrauch, Freiheitsberaubung seiner Kinder und Täuschung des Gerichts
vor. In der ganzen vierseitigen Eingabe behauptet der Beschwerdeführer aber nur
eine konkrete Tatsache, die allenfalls geeignet sein könnte, eine widerrechtliche
Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch B____ zu begründen.
Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers habe B____ am 30. September 2015 im
Gericht gesagt „Herr Daschti ist Ausländer und seine meisten Patienten auch, er
kriegt bares Schwarzgeld von ihnen.“ Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist
aktenwidrig. Wie sich dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auszug des
Verhandlungsprotokolls vom 30. September 2015 ergibt, hat sich B____ deutlich
zurückhaltender ausgedrückt und gesagt „Er wird viele Klientschaft haben, die
nicht darauf pochen, dass er eine Quittung ausstellt.“ Diese Aussage hat B____ als
Vertreter der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Eheschutzverfahren im
Zusammenhang mit der Frage des für die Bemessung der Unterhaltsansprüche
massgebenden Einkommens des als Zahnarzt selbständig erwerbstätigen
Beschwerdeführers gemacht. Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess
sind durch deren Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind,
nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und
blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157).
Soweit Anwälte ihren Darlegungsrechten und –pflichten nachkommen und sich im
Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, obliegt ihnen die
Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen der Klientin
bestmöglich gewahrt werden (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3).
Bei vorläufiger und summarischer Prüfung wäre die Aussage von B____ damit
selbst in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form gerechtfertigt gewesen. In
seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer abgesehen von pauschalen
Vorwürfen keine einzige konkrete Tatsache, die eine widerrechtliche Verletzung
seiner Persönlichkeit durch B____ begründen könnte. Zusammenfassend
besteht damit keine reale Chance, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könnte,
eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit durch B____ zu beweisen.
Dies wäre gemäss Art. 49 Abs. 1 OR aber Voraussetzung für eine
allfällige Genugtuungsforderung. Eine Schadenersatzforderung ist auch deshalb
ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer einen finanziellen Schaden in keiner
Art und Weise behauptet hat. In seiner Beschwerde erklärt er vielmehr, er habe
zunächst keinen Schadenersatz verlangt, weil es ihm um Gerechtigkeit gegangen
sei, und er habe den erwähnten Betrag nur eingesetzt, weil die Vorinstanz es
verlangt habe. Der Beschwerdeführer erhebt gegen B____ diverse gravierende
Vorwürfe einschliesslich des Vorwurfs eines Verbrechens und mehrerer Vergehen,
die gestützt auf die derzeitige Aktenlage bei vorläufiger und summarischer
Prüfung als weitgehend aus der Luft gegriffen erscheinen. Die Akten vermitteln
den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gegen den zuständigen
Zivilgerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch und gegen den Advokaten der
Gegenpartei ein Schlichtungsgesuch eingereicht hat, weil er nicht bereit ist,
die Entscheide im Eheschutzverfahren zu akzeptieren. Schliesslich offenbart der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben ein sehr eigenwilliges Rechtsverständnis. Unter
diesen Umständen erscheint es bei vorläufiger und summarischer Prüfung ausgeschlossen,
dass es der Schlichtungsbehörde gelingen könnte, die Parteien zu versöhnen bzw.
zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Es erscheint vielmehr offensichtlich,
dass B____ die Forderung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestreiten würde.
Damit ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Einklang mit der
Vorinstanz als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist das
Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zu Recht
abgewiesen worden.
Aus den
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die grundsätzliche
Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119
Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchsverfahren, nicht hingegen für das
Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO gegen einen die unentgeltliche
Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE
137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; 140 III 501 E. 4.3.2 S. 511).
Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen. Angesichts der
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird die
Gerichtsgebühr auf das Minimum von CHF 200.– gemäss § 11 Abs. 1 Ziffer
6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
B____
Schlichtungsbehörde des Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.