Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.16
URTEIL
vom 24.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde von der
Kantonspolizei am 23. Februar 2017 zu Handen des Migrationsamts festgenommen,
als er sich im Kundenzentrum der Einwohnerdienste anmelden wollte und dazu einen
gefälschten bulgarischen Reisepass vorwies, lautend auf den Namen [...], geb. [...].
In seinen Effekten wurden ein totalgefälschter bulgarischer Führerschein und
eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte, beide ebenfalls lautend auf
den Nahmen Namen [...] gefunden ebenso wie weisses Pulver, bei welchem es sich
um Betäubungsmittel handeln könnte. Eine ebenfalls mitgeführte italienische
Identitätskarte lautend auf den Namen [...] erwies sich im weiteren Verlauf der
Abklärungen zwar als echt, hingegen A____ bei seiner Befragung durch das
Migrationsamt zu, sich diese mit den gefälschten Dokumenten erschlichen zu
haben. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit Verfügung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. Oktober 2014 mit einem
Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein belegt wurde, geltend
vom 31. Oktober 2014 bis 30. Oktober 2017. Dies nachdem er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2014 wegen Fälschung von
Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 15. Dezember 2016 war A____ zudem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.12; Eigenkonsum) zur Zahlung einer Busse
von CHF 400.– verurteilt worden. Abklärungen bei den italienischen Behörden
ergaben, dass er mit Verfügung vom 8. April 2013 aus dem Gebiet von
Italien weggewiesen und mit einem Einreiseverbot gültig bis zum 19. März 2019
belegt worden war. Die italienischen Behörden teilten ausserdem mit, dass A____
in Italien wegen Prostitution, sexueller Gewalt sowie illegalen Aufenthalts
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Das
Migrationsamt verfügte am 24. Februar 2017 nach der Einvernahme des A____ seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Inhaftnahme zum Zweck der Sicherstellung
der Ausschaffung für die Dauer von drei Monaten vom 23. Februar 2017 bis 22.
Mai 2017.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei der Überzeugung
gewesen, seine bulgarischen Dokumente seien legal, er habe legitim die
bulgarische Staatsbürgerschaft erworben. Deshalb habe er sich auch mit diesen
Papieren um den Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bemüht. Von
den Einreiseverboten der Schweizer und der Italienischen Behörden habe er
nichts gewusst. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamt vom 24. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt
hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die
Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Da
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem wissentlichen
Verstoss des A____ gegen das vom SEM ausgesprochene Einreiseverbot. Dass ihm
dieses bekannt war, hat er an der Einvernahme durch das Migrationsamt
zugegeben. Ausserdem wurde die Eröffnung seitens der eröffnenden Behörde
dokumentiert. Dass er davon nichts gewusst haben will, ist eine Schutzbehauptung.
Damit ist der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot nach Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. c AuG gegeben.
3.3 Gleichzeitig
weist das Migrationsamt in der Haftverfügung darauf hin, dass nicht mit einer
Kooperation des A____ in Freiheit zu rechnen sei. Auch darin ist dem
Migrationsamt beizupflichten. A____ hat versucht, sich mit falschen Papieren
eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erschleichen, wie er dies
offenbar bereits in Italien getan hat, zumal er gegenüber dem Migrationsamt
zugegeben hat, dass er sich das italienische Ausweisdokument mit den
gefälschten bulgarischen Dokumenten erschlichen habe. Dass er behauptet, er
habe geglaubt, die bulgarische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, ist wenig
glaubhaft und eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass er sich eine neue Identität zulegte, um sich weiterhin im
Schengenraum aufhalten zu können. Ausserdem ist er mit der Verurteilung im Jahr
2014 wegen Fälschung von Ausweisen einschlägig vorbestraft. Es ist folglich
davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht nur die Kooperation mit den
Behörden verweigern, sondern untertauchen würde. Dies hat er im Übrigen in der
Vergangenheit bereits getan, hat er den Schengenraum seit seiner Wegweisung im
Jahr 2014 doch nicht verlassen, sondern sich gemäss seinen Angaben mehrheitlich
in der Schweiz und in Italien aufgehalten. Der Haftgrund der
Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG ist
damit gegeben.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Die
Haft wurde für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Da A____ über keine
gültigen Ausweispapiere verfügt und seine Identität letztlich nicht mit
Sicherheit feststeht, erweist sich die angeordnete Dauer als verhältnismässig.
Ob sich entsprechend den Aussagen des A____ tatsächlich Reisepapiere bei den
Zürcher Behörden befinden, ist abzuklären, indessen unwahrscheinlich. Da A____
von der Zürcher Staatsanwaltschaft wegen Ausweisfälschung verurteilt wurde,
dürfte es sich dabei vielmehr um sichergestellte gefälschte Papiere handeln,
wie sich dies auch aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 24. Februar 2017
ergibt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung als die Haft ist
nicht ersichtlich. Die Haft wird damit bestätigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 23. Februar 2017 bis 22. Mai 2017 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.