Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.18
URTEIL
vom 1.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____,[...], von
Gabun oder Frankreich (Identität nicht gesichert), wurde am 16. Februar 2017 im
Zug von Zürich nach Basel ohne gültigen Fahrschein betroffen und von der
Kantonspolizei angehalten. Er konnte sich nicht ausweisen, gab sich aber als
französischer Staatsangehöriger aus. Er wurde freigelassen und am selben Tag
schlafend im Eingangsbereich der UBS an der Neubadstrasse betroffen und von der
Kantonspolizei festgenommen. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung vom 17.
Februar 2017 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 18.00
Uhr desselben Tages, verbunden mit der Androhung, dass danach die Wegweisung
zwangsweise vollzogen werden kann; er wurde aus der Haft entlassen. A____ wurde
am 21. Februar 2017 durch die Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Am 24.
Februar 2017 wurde er in der Güterstrasse von einer Polizeipatrouille
betroffen, als er gegen ein abgestelltes Fahrrad getreten hat; er wurde
festgenommen und gleichentags wieder entlassen. Am 25. Februar 2017 wurde er
schlafend im Hauseingang der Liegenschaft Belforterstrasse 155 angetroffen; die
Kantonspolizei hat ihn weggeschickt. Am 27. Februar 2017 wurde er um 0.27 Uhr
von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, nachdem er sich geweigert
hatte, ein Tram zu verlassen, welches ins Depot hätte fahren sollen. Das
Migrationsamt hat am 28. Februar 2017 Ausschaffungshaft bis 26. Mai 2017
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 17. Februar 2017 um 12.00
eröffnet. Die Ausreisefrist bis 18.00 Uhr desselben Tages hat er nicht
wahrgenommen, sondern er ist rechtswidrig in der Schweiz verblieben. Er hat
wiederholt öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benützt. Er hat
ungeachtet des Hinweises der Kantonspolizei vom 16. Februar 2017, dass er sich
nur mit gültigen Ausweispapieren in der Schweiz aufhalten dürfe, keine Anstalten
getroffen, um Identitätspapiere zu beschaffen. Inzwischen haben wiederholte
Nachfragen des Migrationsamtes bei den französischen Behörden ergeben, dass der
Beurteilte entgegen seinen wiederholten Angaben nicht französischer
Staatsangehöriger ist, sondern aus Gabun stammt. Seinen Angaben dem
Migrationsamt gegenüber zufolge habe der Beurteilte seinen französischen
Reisepass und die französische ID vor 2 Wochen verloren, er erinnere sich daran
aber nicht. Er sei in Aix-en-Provence geboren, seine Eltern seien von Gabun, er
sei in Gabun aufgewachsen und zur Schule gegangen. Weil er in Frankreich
geboren sei, habe er die französische Staatsbürgerschaft beantragt und einen
französischen Pass erhalten. Im Alter von etwa 20 Jahren habe er im Jahr 2000
Gabun mit seinem Reisepass aus Gabun und einem Visum für Frankreich verlassen.
Mit diesen Angaben des Beurteilten konfrontiert, halten die französischen Behörden
jedoch daran fest, dass der Beurteilte nicht Franzose sei, sondern aus Gabun
stammt. Der Beurteilte, seinerseits mit diesem Ermittlungsergebnis
konfrontiert, hat dem Migrationsamt gegenüber ausweichende Angaben gemacht.
Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde dem Beurteilten der Sachverhalt
vorgehalten, und er hatte dazu nichts zu sagen. Angesichts der unklaren
Identität des Beurteilten, dessen unwahren Angaben zur angeblich französischen
Staatsbürgerschaft, des Nichtbefolgens der Wegweisungsverfügung und
rechtswidrigen Verbleibens in der Schweiz, seinem rechtswidrigen und renitentem
Verhalten (Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis,
Nichtverlassen eines Trams, das ins Depot fährt) und seinem ambivalenten
Aussageverhalten betreffend Wegweisungsvollzug nach Gabun ist
Untertauchensgefahr zu bejahen. Dazu hat der Beurteilte die Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er sich trotz polizeilicher Aufforderung keine
Identitätspapiere beschafft hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten
würde. Ein milteres Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder
ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Gabun ist möglich
und zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 26. Mai 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.