Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.21
URTEIL
vom 17.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]von
Brasilien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung vom 17. März
2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Brasilien, wurde am 16. März 2017 durch das Grenzwachtkorps bei der
Einreise am EuroAirport kontrolliert und festgenommen, nachdem sich herausgestellt
hatte, dass er eine Seite aus seinem Reisepass herausgerissen hatte und dies
just jene Seite ist, aus welcher sich ergibt, dass sich A____ 51 Tage zu lang
im Schengenraum aufgehalten hat. Mit Verfügungen vom 17. März 2017 hat ihn das
Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 15. Juni
2017 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Sie kann vom Haftrichter
nicht überprüft werden, es sei denn, sie erwiese sich als geradezu nichtig.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, verfügt doch der Beurteilte über keine
Aufenthaltsberechtigung. Auf die medizinischen Vorbringen wird weiter unten
eingegangen.
Der Beurteilte
hat seinen Reisepass verfälscht, indem er eine Seite davon herausgerissen hat.
Auf dieser herausgerissenen Seite befindet sich der Einreisestempel für den
Schengenraum vom 27. Oktober 2016, woraus sich ergibt, dass sich der Beurteilte
51 Tage zu lange im Schengenraum aufgehalten hat. Gemäss den eigenen Angaben
dem Migrationsamt gegenüber und anlässlich der heutigen Verhandlung hat der
Beurteilte die Seite absichtlich und zum Zweck aus dem Pass herausgerissen,
damit eben nicht bemerkt würde, dass er sich mittlerweile rechtswidrig im
Schengenraum aufhält. Dies stellt ein Täuschungsmanöver dar, welches
Untertauchensgefahr begründet, erst recht im Zusammenhang mit der seit 51 Tagen
verstrichenen Ausreisepflicht.
Der Beurteilte
ist nach eigenen Angaben in die Schweiz gekommen, um mit seinem Freund und
einem unbekannten Dritten einen „Dreier“ zu machen, woraufhin er nach
Baden-Baden und dann nach Barcelona und schliesslich nach Brasilien reisen
wollte; im Falle seiner Freilassung würde er genau dieses tun. Es kann somit
nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend,
und der Wegweisungsvollzug nach Brasilien ist möglich und zumutbar, zumal die
Identität des Beurteilten gesichert ist und ein Ersatzreisepapier unter
Vorsprache des Beurteilten bei der brasilianischen Botschaft erhältlich gemacht
werden kann. Der Beurteilte ist HIV-positiv und verfügt noch über Medikamente
für 30 Tage. Es obliegt dem medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut,
sich der gesundheitlichen Probleme des Beurteilten anzunehmen und ihm geeignete
Medikamente zur Verfügung zu stellen, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch
für 30 Tage über das noch festzusetzende Reisedatum hinaus; einer Haft und dem
Wegweisungsvollzug stehen die gesundheitlichen Probleme des Beurteilten
insoweit nicht entgegen. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts der klaren Verhältnisse aber
bloss für einen, nicht für drei Monate.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 15. April 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.