Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.208
URTEIL
vom 14.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch MLaw [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Abteilung Behindertenhilfe,
Claragraben 95, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 2. September 2015
betreffend die verfügte
Versetzung
Sachverhalt
Die Rekurrentin A____,
arbeitet seit Februar 1998 beim Kanton Basel-Stadt, zuletzt, seit dem 1. März
2010, als kaufmännische Mitarbeiterin mit einem Pensum von 50 % beim Amt für
Sozialbeiträge (ASB; [...]) des Departements für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU). Mit Verfügung vom 4. Januar 2015 wurde sie wegen ungenügender
Leistungen gestützt auf § 24 Abs. 2 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100)
versetzt und die künftige Ausrichtung des Lohnes entsprechend dem verminderten
Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben in Aussicht gestellt. Begründet wurde
dies im Wesentlichen damit, dass zu wenig sorgfältig gearbeitet worden sei und
vereinbarte Prozesse nicht eingehalten sowie Fehler nicht innert Frist
korrigiert worden seien.
Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs, mit dem die Rekurrentin die Beibehaltung des bestehenden
Anstellungsvertrages sowie die Aufhebung der Versetzung und Rückstufung
beantragte, wies die Personalrekurskommission mit Entscheid vom 2. September
2015 ab.
Gegen diesen Entscheid der
Personalrekurskommission meldete die Rekurrentin am 21. September 2015 Rekurs
an, worauf die Personalrekurskommission (PRK) ihren Entscheid schriftlich
begründete. Nach Erhalt desselben hat die Rekurrentin ihren Rekurs mit Eingabe
vom 8. Februar 2016 begründet. Dazu haben sich die Personalrekurskommission und
das WSU je mit Eingaben vom 29. April 2016 vernehmen lassen. In der Folge hat
die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. Juli 2016 repliziert, das Departement mit
Eingabe vom 2. September 2016 dupliziert und die Rekurrentin mit Eingabe vom 3.
Oktober 2016 schliesslich tripliziert. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 nahm
das WSU zur Triplik Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 40 Abs. 1 PG können Verfügungen betreffend Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses
aufgrund von § 24 PG mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission
angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43
PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.). Dieses entscheidet nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
sowie § 43 Abs. 2 PG als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren
über den Rekurs.
1.2 §
41 Abs. 7 PG schreibt vor, dass die rekurrierende Person innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids beim Verwaltungsgericht die schriftliche
Rekursbegründung einzureichen hat. Die Frist ist gemäss der expliziten
gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder
nicht rechtzeitig eingereicht, so kann auf den Rekurs mangels Prozessvoraussetzung
nicht eingetreten werden (VGE VD.2014.114 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305
m.w.H.; BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.7). Der Rekurs gilt gemäss § 40
Abs. 5 PG i.V.m. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) als dahingefallen.
Vorliegend hat die
Personalrekurskommission den angefochtenen Entscheid der Rekurrentin persönlich
zugestellt. Diese hat die Gerichtsurkunde innert der siebentägigen Abholfrist
bis zum 7. Januar 2016 bei der Post nicht abgeholt, worauf ihr der Entscheid
mit Schreiben vom 11. Januar 2016 nochmals mit einfacher Post zugestellt worden
ist. Aufgrund der Verlängerung der an Samstagen und Sonntagen endenden Fristen
ist die Rekursbegründung vom 8. Februar 2016 in jedem Fall rechtzeitig. Die
Rekurrentin rügt aber, dass der Entscheid bloss ihr selber eröffnet worden ist.
Ihrer Vertreterin sei er trotz bestehendem Vertretungsverhältnis erst am 28. Januar
2016 zur Kenntnis gebracht worden. Die Personalrekurskommission hat zu den
Gründen für dieses Vorgehen mit ihrer Vernehmlassung Stellung genommen. Ob
diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorliegt, kann aber vorliegend offen
bleiben. Die gesetzliche Begründungsfrist wurde eingehalten und es wird auch
sonst nicht geltend gemacht, dass der Rekurrentin ein innert der eingehaltenen
Frist entstandener, nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen ist.
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die mit einer auf den 4. Januar 2015 datierten Verfügung
erklärte Versetzung der Rekurrentin gemäss § 24 Abs. 2 PG wegen ungenügender
Leistungen. Diese wurde ihr anlässlich eines Gesprächs zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2015 durch persönliche Überreichung eröffnet.
Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin
zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
3.1
Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, es sei ihr kein faires Verfahren
gewährt worden. Die Anstellungsbehörde habe die Verfügung schon mehr als einen
Monat vor ihrer Eröffnung verfasst. Dies sei schon deshalb fragwürdig, weil die
Versetzung in der Folge mit einem Sachverhalt begründet worden sei, der sich
erst nach dem 4. Januar 2015 abgespielt habe. Sie sei ihr am 9. Februar 2015
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt worden. Damit sei
ihr das rechtliche Gehör erst nach Überreichen der Verfügung gewährt worden.
Sie habe dann erklärt, die Verfügung erst „in Ruhe lesen“ zu wollen, sie „komme
gegebenenfalls wieder“. Das rechtliche Gehör müsse aber vor dem Erlass einer
Verfügung gewährt werden. Sie habe auch nicht Gelegenheit gehabt, sich vor
Erlass der Verfügung zu allen wesentlichen Sachfragen zu äussern. Die
Vorinstanz habe sich zu dieser Frage gar nicht geäussert und ihr rechtliches
Gehör diesbezüglich erneut verletzt.
3.2 Dem
hält die Personalrekurskommission entgegen, die Rekurrentin habe die mit ihrer
vorinstanzlichen Rekursantwort erhobene Behauptung der Anstellungsbehörde, dass
ihr vor Erlass der Massnahme am 9. Februar 2015 das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, nicht bestritten. Die Rekurrentin habe denn auch Gelegenheit
gehabt, Einwände gegen die zur Diskussion stehende Verfügung zu erheben. Es sei
ihr die Möglichkeit gegeben worden, sich zurück zu ziehen, um das Dokument zu
studieren und sich zu fassen, um anschliessend ihren Standpunkt klar machen zu
können. Aus dem Mailverkehr mit Herrn B____ ergebe sich zudem, dass sie seit
längerem über die gegen ihre Arbeitsweise erhobenen Beanstandungen Bescheid
gewusst und diesbezüglich Gespräche mit ihren Vorgesetzten geführt habe. Das
WSU macht mit seiner Vernehmlassung geltend, die Verfügung sei der Rekurrentin
am 9. Februar 2015 übergeben und damit eröffnet worden. Bei dieser Gelegenheit
sei ihr auch das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe Gelegenheit gehabt,
sich zur beabsichtigten Verfügung zu äussern und habe das auch getan. Darauf
habe die Anstellungsbehörde an der Verfügung festgehalten. Dieses Vorgehen
entspreche ständiger Praxis im Bereich des Personalrechts und genüge den Anforderungen
von § 10 der Verordnung zum PG (Vo PG; SG 162.110). Schliesslich sei eine allfällige
Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet
sich nach § 38 Abs. 2 des Organisationsgesetzes Basel-Stadt (OG, SG 153.100), §
10 Vo PG und insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie § 12 lit. b der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100). Die von einer
Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen
können, bevor ein in ihre Rechtsstellung eingreifender Entscheid gefällt wird.
Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass die betroffene
Person vor Entscheiden über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den wesentlichen Punkten gewährt wird (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 323 f.). Dabei genügt es,
dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S.
495, 132 II 257 E. 4.2 S.
267).
Das rechtliche Gehör wird niemals
„im gänzlich offenen Feld“ gewährt. Der Anspruch auf Anhörung und Äusserung ist
vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten Entscheid aufgrund
eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es entspricht denn auch
gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch gesetzlicher Konkretisierung
des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den in Aussicht genommenen
Entscheid vorweg als „Vorbescheid“ (vgl. z.B. Art. 57a des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als Verfügungsentwurf zu
unterbreiten. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Anstellungsbehörde ihren Entscheid bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs
endgültig sowie unwiderruflich getroffen hätte und somit gar nicht mehr bereit
gewesen wäre, allfällige Einwände der Rekurrentin anlässlich ihrer Anhörung zu
berücksichtigen (vgl. VGE VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3). Dies kann
auch nicht aus der insoweit unglücklichen Datierung der Verfügung auf einen
längst vergangenen Termin abgeleitet werden. Es ist jedoch im Grundsatz zu
beanstanden, dass die Anstellungsbehörde der Rekurrentin die in Aussicht
genommene Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Beginn des
Gesprächs unterbreitet hat und ihr das rechtliche Gehör damit erst nach dem Überreichen
des Entscheides gewährt worden ist. Entscheidend ist aber die Frage, ob der
Rekurrentin genügende Gelegenheit zur Äusserung gegeben bzw. der definitive
Entscheid nicht vorweg genommen worden ist. Wie der Gesprächsnotiz entnommen
werden kann, hat die Rekurrentin die in Aussicht genommene Massnahme ihrer Versetzung
und deren Gründe verstanden. Sie sah sich aber nicht in der Lage, dazu Stellung
zu nehmen, da sie sich überrumpelt fühlte und wollte die ihr unterbreitete
Verfügung noch in Ruhe lesen, bevor sie gegebenenfalls wieder komme. Wie aus
dem von ihr eingereichten, eigenen Mail vom 15. Januar 2015 an B____ (Beilage 8
zu Aktenbeilage 5) aber hervorgeht, war die Rekurrentin über die Hintergründe
der Massnahme und die Beanstandungen ihrer Aufgabenerfüllung im Bild und es
fanden diesbezüglich bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9.
Februar 2015 Gespräche statt. Daraus geht zudem hervor, dass die ins Auge
gefassten Massnahmen bereits vorbesprochen worden sind. Es bestand aufgrund der
Akten zumindest die theoretische Möglichkeit, dass die Anstellungsbehörde
bereit gewesen wäre die unterbreitete Verfügung aufgrund von Vorbringen der
Rekurrentin zurückzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gerade noch genügend.
Im Weiteren wäre ein allfälliger
Mangel bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Weiterzuges an
die Vorinstanz geheilt worden, wenn der Mangel nicht besonders schwerwiegend
ist sowie die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der
Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die
gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) verfügt, zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und 125 I 68 E.2 S.
72; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 271). Im vorliegenden Fall ist der Mangel nicht besonders
schwerwiegend gewesen. Auch wenn sich die Gerichte bei der Überprüfung der
Angemessenheit einer Entscheidung der Anstellungsbehörde Zurückhaltung auferlegen,
konnte die Personalrekurskommission in casu mit voller Kognition entscheiden (vgl.
VGE VD. 2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2).
3.4 Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz vor. Die Rekurrentin hat im vorinstanzlichen
Verfahren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem
Erlass der angefochtenen Massnahme gar nicht gerügt. Da die Anhörung der
Rekurrentin mit einer Gesprächsnotiz dokumentiert worden ist und die
Rekurrentin sich diesbezüglich nicht beschwert hat, gab es für die Vorinstanz, keinen
Anlass diese Frage weiter zu prüfen und zu erwägen.
3.5 Weiter
beanstandet die Rekurrentin das Verfahren vor der Vorinstanz.
3.5.1 Sie rügt, dass die Personalrekurskommission der
Anstellungsbehörde eine Frist von zwei Monaten für ihre Stellungnahme zum
Rekurs gewährt, in der Folge zwei Monate mit deren Zustellung an sie zugewartet
und ihr diese bloss knapp fünf Wochen vor der Verhandlung zur Kenntnis gebracht
habe. Sie habe keine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zu
umfangreichen Beweiseingaben und Noven erhalten, obwohl die Anstellungsbehörde
ihre Vorwürfe verglichen mit der Verfügung ausgeweitet habe. Im Vergleich zu
den Juristen der Anstellungsbehörde habe sie viel weniger Zeit gehabt, um sich
mit der Stellungnahme auseinanderzusetzen, Gegenbeweise zu sammeln und sich auf
die Verhandlung vorzubereiten. Auch bei einer sofortigen Mandatierung eines
Anwalts nach der Verfügung vom 21. Juli 2015 hätte ein Ungleichgewicht
bestanden. Schliesslich rügt sie eine zu kurze Frist für die Vorladung an die
Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren, habe doch nur ein Vorlauf zur
Verhandlung von zwei Werktagen bestanden. Die Ablehnung ihres
Verschiebungsgesuchs verletzte daher den Anspruch auf ein faires Verfahren und
ihr rechtliches Gehör. Es sei ihr damit verunmöglicht worden, sich umfassend
mit der Stellungnahme der Anstellungsbehörde auseinander zu setzen und sich
dazu detailliert zu äussern. Dieser Mangel habe nie geheilt werden können.
3.5.2 Neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung und Stellungnahme
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV besteht im
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren auch ein Anspruch auf Waffengleichheit.
Dieser Grundsatz stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleichen Rechten am
Verfahren beteiligen und einbringen können, in gleicher Weise über den Gang des
Verfahrens unterrichtet werden, gleichen Zugang zu den Akten haben und
gleichermassen am Beweisverfahren teilnehmen können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 306 m.H.
auf BGE 122 V 157 ). Er findet seine Grundlage über Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hinaus auch als
Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 S. 4; BGer 2C_391/2013
vom 13. November 2013 E. 2.1).
3.5.3 Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die der
Anstellungsbehörde gewährte Frist zur Stellungnahme nicht mit der
Verfahrensdauer zwischen ihrer Eröffnung bis zur Verhandlung, sondern mit der
Rekursbegründungsfrist zu vergleichen, handelt es sich doch bei diesen beiden
Eingaben um den ersten Schriftenwechsel. Dabei ist zutreffend, dass die
Vorinstanz der Anstellungsbehörde eine längere Frist zur Vernehmlassung gewährt
hat, als der Rekurrentin für die Begründung ihres Rekurses zur Verfügung
gestanden ist. Während die nicht erstreckbare Begründungsfrist gemäss § 40 Abs.
1 PG dreissig Tage betrug, gewährte die Personalrekurskommission der
Anstellungsbehörde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme zum Rekurs.
Zwar wird der Anspruch auf Waffengleichheit verletzt, wenn der Vorinstanz
generell längere Vernehmlassungsfristen eingeräumt werden als der beschwerdeführenden
Partei. Wo eine Vernehmlassung gleichzeitig auch der Sachverhaltsabklärung
dient, gilt dieser Grundsatz aber nicht absolut (BGer 2C_391/2013 vom 13.
November 2013 E. 2.1).
Unverständlich erscheint, weshalb in der
Folge die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 der Rekurrentin erst
mit Verfügung vom 21. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist. Mit dieser Verfügung
wurde der Schriftenwechsel geschlossen, den Parteien die Ladung in die
Hauptverhandlung in Aussicht gestellt sowie die zu ladenden Personen bestimmt.
Mit eingeschriebenem Schreiben vom 11. August 2015 ist die Rekurrentin auf den
2. September 2015 geladen worden. Insgesamt hatte die Rekurrentin also rund
anderthalb Monate Zeit, sich mit der Vernehmlassung zu befassen und ihre Stellungnahme
dazu in der Verhandlung vorzubereiten. Diese Frist ist zwar kürzer als die
Vernehmlassungsfrist. Dies ist aber bei der Replik nicht zu beanstanden, konnte
die Rekurrentin ihren Standpunkt doch bereits mit ihrer Rekursbegründung in
Beantwortung des begründeten, angefochtenen Entscheids zur Darstellung bringen.
Diese Vorladung hat die Rekurrentin nicht abgeholt, worauf sie ihr mit
Schreiben vom 26. August 2015 noch einmal mit gewöhnlicher Post zugestellt und
von der Rekurrentin am 28. August 2015 empfangen worden ist. In der Folge hat
sie eine Anwältin mandatiert, welche mit Eingabe vom 31. August 2015 die
Umbietung der Verhandlung beantragt hat. Diesen Antrag wies die Vorinstanz mit
begründetem Entscheid vom 1. September 2015 ab.
Vorliegend hatte die Rekurrentin somit
knapp anderthalb Monate Zeit, um sich nach Erhalt der Vernehmlassung der
Anstellungsbehörde auf die Verhandlung vorzubereiten und eine anwaltschaftliche
Vertretung zu bestellen. Diese Frist hat sie offensichtlich nicht genutzt und
trotz ihrer Verpflichtung zum Verhalten nach Treu und Glauben auch die gut drei
Wochen vor der Verhandlung und damit rechtzeitig versandte Vorladung zur
Hauptverhandlung nicht abgeholt. Daher kann sie aus der verspäteten
Kenntnisnahme des Termins auch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 141
II 429 E. 3 S. 431 f.). Insgesamt erscheinen zwar die unterschiedlich langen
Fristen im ersten Schriftenwechsel und die lange Dauer bis zur Zustellung der
Vernehmlassung in dem gemäss § 40 Abs. 4 PG raschen Verfahren problematisch.
Die Rekurrentin legt aber nicht dar, inwieweit ihr damit ein konkreter Nachteil
bei der Vertretung ihres Standpunkts im Verfahren entstanden ist.
3.6 Weiter
rügt die Rekurrentin, dass der Entscheid nur ihr persönlich, nicht aber ihrer
Vertreterin eröffnet worden ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme
vom 29. April 2016 aus, dass aus ihrer Sicht die Rekurrentin im
vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Aktenbeilage
6). Die Zusendung einer Vollmacht reiche nicht, wenn bei den anschliessenden
prozessualen Schritten keinerlei Tätigkeit im Interesse der angeblichen
Mandantin ausgeübt werde. Das Nichterscheinen in der Verhandlung ohne Abmeldung
seitens der Anwältin musste so interpretiert werden, dass auf die
Rechtsvertretung verzichtet werde. Darüber hinaus hätten weder die Rekurrentin
noch ihre Anwältin auf den Fortbestand des Anwaltsmandates hingewiesen. Vor
allem nach Zusendung des Dispositivs ausschliesslich an die Rekurrentin selbst
hätte die Anwältin eine Zustellung an sich verlangen müssen, wenn sie künftig
als Rechtsvertreterin hätte gelten wollen. Ob dieser Auffassung gefolgt werden
kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Rekurrentin legt wiederum
nicht dar, dass sie durch die Art der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten hätte. Dies gilt umsomehr
als sich die Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren über die
Rekursbegründung hinaus mit Replik und Triplik zur Sache hat vernehmen lassen
können.
Die angefochtene Verfügung ist daher
materiell zu prüfen.
4.1 §
12 Abs. 2 PG verpflichtet die Mitarbeitenden, die ihnen übertragenen Aufgaben
sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die
Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Gemäss § 24 PG ergreift die
Anstellungsbehörde geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung
wieder sicherzustellen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre
arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende
Leistungen erbringen (Abs. 1). Die Anstellungsbehörde kann einen
schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an
einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebietes wird der
Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet
(Abs. 2; VGE VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 4.1).
4.2 Mit
der angefochtenen Versetzungsverfügung hat die Anstellungsbehörde zunächst auf
die häufigen Kurz- und wiederkehrenden Krankheitsabsenzen der Rekurrentin seit
ihrem Wechsel ins Department für Wirtschaft-, Soziales und Umwelt verwiesen.
Mit den diesbezüglich gemachten Auflagen nach der Bewährungsfrist vom 24.
September 2013 (Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag, telephonische Abmeldung
vor Arbeitsbezug, kein Bezug kurzfristiger Ferienabsenzen mittels SMS,
schriftliche Bestätigung von Notfällen durch die zuständige Institution) habe
eine für die damalige Vorgesetzte noch immer belastende, aber zumindest
zumutbare Situation erreicht werden können. Mit der Neuorganisation der
Behindertenhilfe Basel-Stadt im März 2014 seien für das Team neue Prozesse
definiert und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich administrative
Unterstützung den Erfordernissen entsprechend neu verteilt worden. Alle vier
Mitarbeitenden seien bezüglich der neuen Anforderungen vorbereitet und geschult
worden. Ihnen seien die neuen Aufgabengebiete bekannt gewesen und in
regelmässigen Sitzungen seien in partizipativer Weise Anpassungen und
Verbesserungen innerhalb der neuen Prozesse vorgenommen worden. Als die
Rekurrentin zwischen Weihnachten und Neujahr 2015 wiederum krankheitsbedingt
ausgefallen sei, habe sich bei der Verteilung der Endjahresarbeiten an andere
Teammitglieder gezeigt, dass sie bei ihrer Krankmeldung weder ihre Pendenzen
noch den Stand ihrer Arbeiten bekannt gegeben habe, so dass zum Teil dringende
Arbeiten erst allmählich zum Vorschein gekommen seien. Dies habe zu einer für
die Organisation nicht tragbaren Verzögerung des Jahresabschlusses geführt. Zudem
sei offenbar geworden, dass die Rekurrentin die vereinbarten Prozesse nicht
eingehalten, zu wenig sorgfältig gearbeitet und Fehler nicht innert der
definierten Frist korrigiert habe. Die mit dem neuen Behindertengesetz mit den
individuellen Leistungsabgeltungen für jeden Klienten erheblich gesteigerten
Ansprüche an das interne Finanzmanagement hätten zusammen mit den Erfahrungen
der letzten Monate und den vielen Krankheitsabsenzen verdeutlicht, dass der
Rekurrentin in der neuen Organisation die verantwortungsvollen und
zeitkritischen Aufgaben entzogen werden müssten. Es wurde ihr daher per 1. Juni
2015 gemäss § 24 Abs. 2 PG ein anderes Aufgabengebiet am gleichen
Arbeitsplatz zugewiesen und der Lohn entsprechend dem verminderten
Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgabe angepasst.
4.3
4.3.1 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst geltend, im
Ergebnis würden ihr ihre krankheitsbedingten Absenzen zum Vorwurf gemacht. Die
detailierte Dokumentation der Krankheitsgeschichte mit Arztzeugnissen verletze
dabei das Amtsgeheimnis, wenn geltend gemacht werde, die Krankheit werde ihr
gar nicht vorgeworfen.
4.3.2 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie die
Vorinstanz zutreffend geltend macht, setzt eine Versetzung einer Mitarbeiterin
gemäss § 24 PG kein Verschulden voraus. Die krankheitsbedingten Absenzen sind
daher zu deren Begründung dann relevant, wenn sie einen Einfluss auf die
richtige Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeiterin haben können. Zum
entsprechenden Beleg war die Anstellungsbehörde gehalten, die
krankheitsbedingte Verhinderung der Rekurrentin mittels der im Personaldossier
vorhandenen Arztzeugnisse zu belegen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses
liegt offensichtlich nicht vor. Es kann daher offen bleiben, wann die
Einreichung von Personalakten, die sich im konkreten, allein zwischen
Arbeitnehmerin und Anstellungsbehörde unter Beteiligung der Rekursinstanzen
geführten Rechtsmittelverfahren befinden, überhaupt eine
Amtsgeheimnisverletzung begründen könnte.
4.3.3 Schliesslich erscheint ohne weiteres schlüssig, dass eine
Vielzahl von Pendenzen gerade auch in kritischen Momenten wie dem Jahresabschluss
eine Arbeitnehmerin an der pflichtgemässen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 12
Abs. 2 PG hindern können, was im Rahmen einer Versetzung nach § 24 PG
berücksichtigt werden darf.
4.4 Weiter
rügt die Rekurrentin, dass ihr eine nicht ordnungsgemässe Abmeldung im
Krankheitsfall mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung gar nicht
vorgeworfen worden sei. Dieser Vorwurf sei erst nachträglich erhoben und im
Entscheid der Vorinstanz aufgenommen worden. Der Vorwurf könne aber nicht mehr
beachtlich sein.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Wie im Kündigungsrecht (vgl. zum privaten Kündigungsrecht Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage Zürich 2012, Art. 335 N 17 m.H. auf BGer 4C.95/2004
vom 28. Juni 2004 E. 2, 4C.112/2002 vom 8. Oktober 2002 e. 3; vgl. auch BGer
4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5.2.2; zum öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis BVGer A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 7.6, A-531/2014
vom 17. September 2014 E. 4.2.3 m.w.H.; Nötzli,
in: Stämpflis Handkommentar zum BPG, Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bern 2013,
Art. 13 N 12; Hänni, Das
öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 563)
ist auch bei einer Versetzung das Nachschieben von Gründen grundsätzlich
zulässig, wenn diese vor Aussprechen der personalrechtlichen Massnahme
vorgefallen sind.
4.5 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht
belegt würden.
4.5.1 Dies gelte etwa für den Vorwurf, die neuen Prozesse nach der
erfolgten Neuorganisation per 1. Mai 2015 und im neuen Team seien nicht
eingehalten worden. Die eingereichten Belege beträfen alle Vorgänge und
Prozesse aus dem Jahr 2013 und früher, die heute keine Gültigkeit mehr hätten.
Auch dem Vorwurf, aufgrund ihrer angeblichen Verfehlungen sei es zu einer
Verzögerung des Jahresabschlusses gekommen, fehle die Beweisgrundlage. Nicht
einmal die entsprechenden Fristen seien bekannt. Gleiches gelte auch für den
Vorwurf, dass das Durchlaufkonto per 31. Dezember bereinigt sein müsse. Keine
Relevanz hätten nach der erfolgten Reorganisation auch die geltend gemachten
Schwierigkeiten bei den Jahresabschlüssen 2012 und 2013.
4.5.2 Dem hält die Anstellungsbehörde zu Recht entgegen, dass die
Reorganisation des Kantonalen Verbundsystems zu „Leben im Wandel“ bereits per
- März 2014 erfolgt und die neue Geschäftsstelle per 1. Mai 2014 bezogen
worden ist. Aus dieser Reorganisation kann zudem nicht geschlossen werden, dass
die – im Grundsatz gar nicht bestrittene – frühere Nichteinhaltung von
Prozessen irrelevant geworden wäre, da diese auch in die neue Organisation
übernommen worden sind. Weiter darf für das ebenfalls eine staatliche
Buchhaltung führende Gericht als notorisch gelten, dass Kassenbestände und
Konten per Jahresende zu bereinigen sind, da Korrekturen im neuen Jahr zeitlich
nur sehr begrenzt möglich sind. Schliesslich ergibt sich aus den Akten klar,
dass die Absenzen der Rekurrentin in Kombination mit den Pendenzen zu
Verzögerungen bei den Arbeiten zum Jahresabschluss geführt haben, welche nur
durch einen erheblichen Mehraufwand anderer Teammitglieder aufgefangen werden
konnten (Rekursantwort S. 2, 6). Die Abstimmung des Durchlaufkontos per Mitte
Januar musste durch den Leiter Finanzen & Controlling, Herrn B____,
vorgenommen werden. Dies setzte jedoch voraus, dass die Mitarbeitenden in der
Buchhaltung die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig abgeschlossen haben.
Aufgrund der Absenzen der Rekurrentin, der mangelhaften Aufarbeitung der Durchlaufpositionen
sowie der fehlenden Information an die Vorgesetzten, haben sich Ende 2014
zahlreiche ungeklärte Positionen ergeben. Herr B____, welcher in dieser Zeit
mit dem Finanzabschluss vollständig ausgelastet war, musste die ungeklärten
Positionen mit der Unterstützung anderer Mitarbeitender in mühsamer Kleinarbeit
auflösen (Rekursantwort S. 6 f.).
4.6
4.6.1 Nicht weiter einzutreten braucht das Verwaltungsgericht auf die
Rügen der Rekurrentin, soweit sie einzelne ihr zur Last gelegte Pendenzen
bestreitet. Dies gilt etwa für die Frage der Zahl der unerledigten Positionen
im Zusammenhang mit dem Durchgangskonto. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Beurteilung
der Frage, ob ein Angestellter genügende Leistungen erbringt, in allererster
Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011
E. 3.4 m.H. auf BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166 und BGer 2A.656/2006 vom 15.
Oktober 2007 E. 3.4). Die Rechtsmittelbehörden würden bei der notwendigerweise
punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen
an ihre Grenzen stossen. Zudem liessen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen
personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen (BGer
8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4 m.H. auf Schindler, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich 2010, N 520).
4.6.2 Belegt ist vielmehr, dass die Absenzen in
Kombination mit Pendenzen zu erheblichen Mehrarbeiten für andere Mitarbeitende,
insbesondere Herrn B____, geführt haben. Es kann dazu auf das Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung verwiesen werden (Beilage zu Aktenbeilage 7, Bogen 2). So hat Herr B____
vor Personalrekurskommission ausgeführt, dass die Übernahme der Arbeiten für
den Jahresabschluss sehr belastend für ihn gewesen sei, der Zeitnachweis belege
seinen Einsatz. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin ist auch belegt, dass sie
über die notwendigen Berechtigungen zur Erledigung der aufgetretenen Pendenzen
verfügt hat (vgl. Beilage 2 zur Rekursantwort WSU, Aktenbeilage 9).
Entsprechend führt das WSU in ihrer Rekursantwort aus, dass die Rekurrentin
seit März 2010 über sämtliche Berechtigungen im ASB verfügte. Einzig die im
Oktober 2010 dazugekommene ESS-Berechtigung beziehe sich auf das damals
eingeführte Arbeitszeiterfassungssystem (Rekursantwort vom 29. April 2016 S.
8).
4.6.3 Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren gilt gemäss § 18 VRPG grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach
hat das Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Parteien die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8.
Dezember 2015 E. 4.3.1). Nach § 16 Abs. 2 VRPG soll die Rekursbegründung
unter anderem die Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Werden in
einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht deshalb nicht
verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2015.189
vom 17. Oktober 2016 E. 3.2; VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 306). Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend
(Art. 8 Zivilgesetzbuch, SR 210) hat infolgedessen der Rekurrent bzw.
die Rekurrentin ihre Vorbringen zu beweisen bzw. die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910).
4.6.3.1 Zum Vorwurf sie habe die Fristen für den
Finanzabschluss 2014 nicht eingehalten, entgegnet die Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung (S. 13 f.), dass die Anstellungsbehörde mit ihrer Stellungnahme
vom 18. Mai 2015 selbst zugegeben habe, dass der Vorwurf in der angefochtenen
Verfügung betreffend Verzögerung des Jahresabschlusses nicht stimme. Dies einerseits,
da dies zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gar nicht bekannt sein konnte
und andererseits, da in der Verfügung nicht mehr vom verzögerten
Jahresabschluss, sondern von der Mehrarbeit der anderen Mitarbeitenden die Rede
sei. Damit würde die Anstellungsbehörde bestätigen, dass Herr B____ eben gerade
aufgrund der Krankheit der Rekurrentin habe aushelfen müssen und nicht wegen
unsorgfältigen Arbeiten. Dass andere Mitarbeiter einspringen müssten, wenn ein
Mitarbeiter krank ist, sei eine natürliche Folge der Abwesenheit und könne
diesem nicht vorgeworfen werden. Gemäss eigenen Aussagen habe Herr B____ selbst
das Durchlaufkonto bereinigt. Dass andere Personen Arbeiten der Rekurrentin
hätten erledigen müssen, sei weder belegt noch in der vorinstanzlichen
Verhandlung aufgezeigt worden. Da eine einzelne Person die Arbeiten der kranken
Mitarbeiterin habe übernehmen können, zeige, dass die Rekurrentin bei guter
Gesundheit die Bereinigung des Durchlaufkontos hätte erledigen und die vorgeschriebenen
Prozesse hätte einhalten können (Rekursbegründung S. 13 f.). In der Rekursantwort
(S. 7 f.) entgegnet die Anstellungsgehörde, dass die Rekurrentin oft krank war
und deshalb stets mit Ausfällen rechnen musste. Um so mehr wäre sie verpflichtet
gewesen, die Durchgangspositionen laufend abzuarbeiten bzw. ihre Vorgesetzten
bei Absenz umgehend über die zahlreichen Pendenzen zu informieren. Dazu gilt es
anzumerken, dass der Rekurrentin eben nicht die vielen krankheitsbedingten Absenzen
vorgeworfen werden. Vielmehr hat das Zusammenfallen von vielen unerledigten
Arbeiten mit den Abwesenheiten zum Problem geführt.
4.6.3.2 Bezüglich der 44 unerledigten Positionen auf
dem Durchgangskonto, welche der Rekurrentin vorgeworfen werden, führt sie aus,
dass 14 davon nach dem 20. Dezember 2014 datierten (Rekursbegründung S.
14). Diese könnten ihr nicht zur Last gelegt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt
krankheitsbedingt nicht gearbeitet habe. In Bezug auf die verbleibenden 30
offenen Positionen erläutert sie weiter, dass sie keinen Zugriff auf das
Durchgangskonto gehabt habe und von Herrn B____ nicht mehr wie früher über
offene Positionen informiert worden sei, weshalb sie diese selbst nicht habe
kennen und andere habe informieren können. Das WSU entgegnet diesbezüglich,
dass tatsächlich nur 24 offene Positionen des Durchlaufkontos der Rekurrentin hätten
zugewiesen werden können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass aufgrund der
fehlenden Auflösung dieser Positionen die teilweise weit ins 2014 zurückgingen,
ein erheblicher Mehraufwand generiert worden sei und dies ausgerechnet zum
Zeitpunkt höchster Arbeitsbelastung für die Buchhaltung (Rekursantwort S. 8).
Im Weiteren sei dies nur eine „Baustelle“ der Rekurrentin gewesen. Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin kann sie aus dem Bestand eines Controllings, welches
ihrer Auffassung nach versagt haben will, keine Entlastung für eigene Fehler
ableiten.
4.6.3.3 Zu den einzelnen offenen Positionen bringt die
Rekurrentin vor, dass es sich um immer wiederkehrende Positionen handle (Rekursbegründung
S. 15 ff.). Deshalb seien diese nicht vergessen gegangen, sondern es habe
jeweils bestimmte Gründe gegeben, weshalb diese von der Rekurrentin nicht hätten
bereinigt werden können. Die erste Gruppe betrifft die Miete [...] Juli bis
Dezember 2014. Trotz Bestehens eines Gesamtkontoplans im SAP seien der
Rekurrentin nur gewisse gängige Konti zum Verbuchen freigegeben. Für die neue
Aussenwohngruppe [...] habe sie die Miete erstmalig verbuchen müssen. Beim
Versuch sei die Meldung gekommen, dass es diese Kontonummer nicht gäbe. Daraufhin
habe die Rekurrentin Herrn B____ gefragt, wie sie diese Position im
Bankprogramm verbuchen müsse, worauf er ihr mitgeteilt habe, dass er die Miete
verbuchen könne. Die Rekurrentin habe deshalb mit gutem Gewissen davon ausgehen
dürfen, dass diese Position nicht mehr auf dem Durchlaufkonto erscheinen würde.
Diese Sachverhaltsdarstellung bestreitet die Anstellungsbehörde. Richtig sei
allein, dass Herr B____ der Rekurrentin gesagt habe, sie solle die
Zwischenbuchung im Durchlaufkonto machen und er werde die Umbuchung vornehmen,
nachdem sie diese wiederholt nicht geschafft habe. Ein Arbeitskollege der
Rekurrentin, welcher das gleiche Problem zu lösen gehabt habe, habe dies ohne
Weiteres selber erledigen können. Die Rekurrentin weise offensichtlich eine
Schwäche im Umgang mit dem SAP auf (Rekursantwort S. 9). Soweit die Rekurrentin
detailliert zu belegen sucht, einzelne Buchungen in Absprache mit Herrn B____
nicht verbucht zu haben, belegt sie selber ein gewisses Unvermögen bei der
Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben, welches aus ihrer Sicht Delegationen
notwendig gemacht hat. Jedenfalls kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.6.3.4 In Bezug auf die doppelt gebuchten [...] Rechnungen erläutert
die Rekurrentin, dass sie nicht gehalten gewesen sei zuerst im SAP
Buchungsprogramm nachzusehen, ob diese bereits bezahlt seien, da es sich nicht
um eine Mahnung oder Zahlungserinnerung gehandelt habe. Da sie jede Rechnung
nach der Kontierung zuerst zur Kontrolle und Visum an die Fachbereichsleitung habe
weiterleiten müssen, hätte diese sie auf die angeblich falsche Zuweisung
aufmerksam machen müssen. Entsprechend sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die
Rechnungen doppelt bezahlt worden seien. Herr B____ habe sie zwar mit E-Mail
vom 4. Juli 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass diese aus dem Durchgangskonto
bereinigt werden müssten. Sie habe dies aber nicht selbst machen können. Damit
sei ihr im Zeitpunkt der Krankmeldung am 20. Dezember 2014 nicht bewusst
gewesen, dass die Position noch nicht bereinigt worden sei. Die
Anstellungsbehörde hält dem entgegen, dass die Fachbereichsleitung nicht für
die Kontrolle des Kontos veranwortlich ist, sondern lediglich für die Freigabe
der Zahlung (Rekursantwort S. 9). Bezüglich dieser Position gibt die
Rekurrentin geradewegs zu, dass sie von Herrn B____ darauf aufmerksam gemacht
worden ist, dass die Verbuchung nicht bereinigt worden ist. Auch wenn sie der
Meinung ist, was von der Anstellungsbehörde bestritten wird, dass sie diese Buchung
mangels Berechtigung nicht selbst machen konnte, bleibt es ihre Verantwortung
dafür zu sorgen, dass die Korrektur vorgenommen wird.
4.6.3.5 Zur nächsten Position, der Rückerstattung […] bringt
die Rekurrentin vor, dass sie von der Firma [...] telefonisch über eine
Doppelzahlung informiert worden sei (Rekursbegründung S. 16 f.). Durch weitere
Abklärungen sei herausgekommem, dass ein Versorger fälschlicherweise den
Gesamtbetrag der Mahnung bezahlt habe. Als klar gewesen sei, um welchen
Versorger es sich gehandelt habe, habe die Firma […] eine Rückerstattung
verweigert, da sie in der Zwischenzeit wieder Material im Wert der Doppelzahlung
geliefert habe. Die Rekurrentin habe dann in mühsamer Arbeit die jeweiligen
Versorger darüber informieren müssen, dass sie durch die Zahlung profitiert
hätten und sie diesen Betrag nun direkt bei ihnen zurückfordern müsse. Sie habe
Herrn B____ mit E-Mails vom 12. Juni und 4. Juli 2014 entsprechend
informiert. Darauf habe er ihr mitgeteilt, dass er diese Bereinigungen aufgrund
von fehlenden Zugriffsberechtigungen der Rekurrentin aus dem Durchgangskonto
vornehmen würde. Somit habe sie nicht wissen können, dass diese Positionen nie
bereinigt worden seien. Die Anstellungsbehörde führt dazu aus, dass die
Rekurrentin nicht an fehlenden Berechtigungen, sondern am eigenen Unvermögen
gescheitert sei. Aus Resignation habe Herr B____ die Arbeit schliesslich mit
ihr zusammen erledigt (Rekursantwort S. 9 f.). Wie oben unter E. 4.6.3.4
bereits ausgeführt, bleibt es in der Verantwortung der Rekurrentin, zu
kontrollieren, dass die Positionen bereinigt sind.
4.6.3.6 Auch bezüglich der Auszahlung des Stromsparfonds moniert
die Rekurrentin, Herrn B____ darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass sie eine
solche Buchung nicht vornehmen könne. Dieser habe ihr dann gesagt, dass er dies
für sie erledigen würde (Rekursbegründung S. 17). Die Anstellungsbehörde
vertritt auch bezüglich dieser Position die Ansicht, die Rekurrentin habe über
alle nötigen Berechtigungen verfügt, sei jedoch aus eigenem Unvermögen nicht in
der Lage gewesen, die Buchungen vorzunehmen (Rekursantwort S. 10). In Bezug auf
dieses Vorbringen hat die Anstellungsbehörde mit Edition der Beilage 2 zur Rekursantwort
rechtsgenüglich dargelegt, dass die Rekurrentin Zugriff auf die entsprechenden
Programme hatte.
4.6.3.7 Betreffend Barbezug [...] führt die Rekurrentin aus,
nie Rückmeldungen erhalten zu haben, dass im Durchgangskonto noch offene
Positionen seien (Rekursbegründung S. 17 f.). Die Anstellungsbehörde ist jedoch
der Meinung, dass die Verantwortung für offene Positionen allein bei der Rekurrentin
lag (Rekursantwort S. 10). Der Auffassung der Anstellungsbehörde schliesst
sich das Gericht an (vgl. dazu E. 4.6.3.4 und).
4.6.3.8 In Bezug auf die Umrechnung von Wechselkursen gibt die
Rekurrentin an, dies betreffe Buchungen, welche am 31. Dezember 2014
vorgenommen worden seien, somit zu einem Zeitpunkt, als sie krankgeschrieben
gewesen sei (Rekursbegründung S. 18). Tatsache sei, dass die Kassenverantwortlichen
sich in der Zeile geirrt hätten. Anstatt wie vorgegebenen, den Betrag in
Schweizer Franken zu verbuchen, hätten sie diesen in Euro angegeben. Dies sei
ihr aufgefallen und sie habe dies den Kassenverantwortlichen mitgeteilt. Sie
habe den richtigen Betrag angegeben und um Stornierung sowie Korrektur gebeten.
Dazu führt die Anstellungsbehörde aus, dass die Hauptverantwortung bei den
Kassenverantwortlichen für die Wohnheime gelegen habe. Aufgrund der Aufgabe der
Rekurrentin, die Kasse zu kontrollieren, hätte sie bei korrekter
Aufgabenerfüllung den Fehler bemerken müssen. Dies habe sie aber nicht getan
(Rekursantwort S. 10). Die Darstellung der Rekurrentin wird von der Anstellungsbehörde
bestritten und ist somit nicht nachgewiesen.
4.6.3.9 Im Weiteren bringt die Rekurrentin vor, dass Herr B____
sich an die entsprechenden Abmachungen in der Verhandlung vor
Personalrekurskommission nicht erinnert habe. Dies müsse als Schutzbehauptung
seinerseits gewertet werden, da er die Abmachungen auch nicht negiert habe. Er
habe im Weiteren zugegeben, dass die Rekurrentin erst im Jahr 2015 Zugang
erhalten habe. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Zusammenfassend führt
die Anstellungsbehörde aus, die Rekurrentin suche die Verantwortung für die
Fehler bezeichnenderweise bei allen anderen, nur nicht bei sich selber.
Entgegen ihrer Behauptung habe Herr B____ bei der PRK nicht bestätigt, dass die
Rekurrentin die Zugriffsberechtigungen erst im Jahr 2015 erhalten habe. Er habe
lediglich ausgesagt, dass sie gewisse Auswertungen erst ab 2015 habe machen
können, was jedoch nicht den Zugriff für Buchungen betroffen habe
(Rekursantwort S. 10). Wie oben bereits ausgeführt, hat die Anstellungsbehörde
belegt, dass die Rekurrentin Zugriff auf die Buchungsprogramme hatte (Beilage 2
zur Rekursantwort).
4.6.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass zu einzelnen der vorstehenden
Vorbringen zwar Belege eingereicht oder Beweisanträge gestellt wurden. Diese
konnten jedoch teilweise von der Anstellungsbehörde widerlegt werden oder
vermögen zumindest nichts zu Gunsten der Rekurrentin zu beweisen. Gemäss den in
E. 4.6.3 ausgeführten Grundsätzen hat die Rekurrentin die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen.
4.7 Soweit
die Rekurrentin weiterhin den Vorwurf bestreitet, die Kassen der Wohngruppen nicht
kontrolliert zu haben, so muss festgestellt werden, dass die Rekurrentin für
deren Vornahme keine Belege auch nur benennen könnte. Die von ihr behauptete
Kontrolle auf einem „leeren Blatt Papier“ genügt offensichtlich den vorgebenen
Abläufen nicht. Als Buchhaltungsverantwortliche musste sie wissen, dass im
Intranet ein entsprechendes Formular zum Herunterladen bereit gestanden hätte
(Rekursanwort vom 29. April 2016 S. 11). Jedenfalls entspricht eine Kontrolle
auf einem leeren Blatt nicht den Anforderungen an eine professionell handelnde
Buchhalterin.
Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang
im Weiteren, dass die Rekurrentin im Rekursverfahren diesbezüglich neue Bestreitungen
erhebt, welche sie im Verfahren vor der Personalrekurskommission nicht erhoben
hat.
4.8 Teilweise
anerkannt wird von der Rekurrentin, die Einbuchung eines Betrages von CHF 700.–
im Rahmen der Führung der Haushaltskasse „vergessen“ zu haben. Allein darauf
ist abzustellen.
4.9 Die
unterbliebenen ordnungsgemässen Abmeldungen bei Krankheit oder kurzfristigem
Ferienbezug standen für die Anstellungsbehörde im vorliegenden Verfahren betreffend
Versetzung nicht im Vordergrund (Rekursantwort S. 12), für das Verständnis des
Gesamtzusammenhangs sind sie dennoch von Bedeutung (Duplik S. 2). Obwohl der
Rekurrentin früher mindestens einmal eine Bewährungsfrist im Zusammenhang mit
der Abmeldung im Verhinderungsfall auferlegt worden war, hielt sie sich nicht
an die Absprachen, welche nach Beendigung der Bewährungsfrist im Schreiben vom
31. Januar 2014 ausdrücklich festgehalten worden waren. So sprach die
Anstellungsbehörde am 11. Mai 2015 eine Abmahnung bezüglich der Abmeldung im
Verhinderungsfall aus. Am 26. Juni 2015 wurde der Rekurrentin erneut eine
Bewährungsfrist, insbesondere mit der Auflage sich bei unvorhersehbaren Abwesenheiten
bis zum Arbeitsbeginn abzumelden sowie den Ferienbezug vorher mit den
Vorgesetzen abzusprechen, auferlegt (Beilage 1 und 2 zur Duplik, Aktenbeilage
13).
Mit der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass der Rekurrentin bei der Arbeitsführung Fehler unterlaufen
sind, sie sich nicht an vereinbarte Prozesse gehalten und ihre
Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat. Daraus folgen
ungenügende Leistungen und Verstösse gegen arbeitsvertragliche und gesetzliche
Pflichten im Sinne von § 24 Abs. 2 PG. Der Rekurrentin war insgesamt eine
geordnete Aufgabenerfüllung nicht möglich, weshalb die Anstellungsbehörde Massnahmen
zu deren künftigen Sicherstellung hat treffen müssen. Die verfügte Versetzung ist
im Weiteren auch verhältnismässig, ist sie doch verglichen mit der Kündigung die
nach Personalgesetz mildere Massnahme und – wie dargelegt – notwendig, um die
geordnete Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die mildeste personalrechtliche
Massnahme, der Veweis, hätte wohl vorliegend nicht zum gewünschten Erfolg der
geordenten Aufgabenerfüllung geführt, hatte doch schon die der Rekurrentin
auferlegte Bewährungsfrist keine nachhaltige Wirkung auf ihr Arbeitsverhalten,
sondern musste die Anstellungsbehörde sie mit einer fast gleichlautenden
Bewährungsfrist im Sommer 2016 wiederum an grundlegende Mitarbeiterpflichten
erinnern.
In der Replik moniert die Rekurrentin ein
fehlendes Rechtsschutzinteresse der Anstellungsbehörde. Sie begründet dies
damit, dass der Rekurs ans Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung habe,
sodass die Versetzung seit dem 2. September 2015 hätte vollzogen werden können
(Replik S. 6 f.). Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe sie, nachdem
ihr zuerst Kassenkontrollen entzogen worden seien, stetig neue Kassen zum
Kontrollieren erhalten. Auch andere Arbeiten habe sie in der Zwischenzeit
zusätzlich erhalten. Das WSU führt in der Duplik dazu aus, dass die Rekurrentin
verkenne, dass beide Faktoren – unterbliebener Vollzug der Versetzung und
angeblich neue Aufgaben – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
unerheblich seien. Denn es sei einzig zu prüfen, ob die angefochtene Massnahme
im Zeitpunkt ihrer Anordnung korrekt war (Duplik S. 3).
In casu ist
festzustellen, dass es im Ermessen der Anstellungsbehörde ist, ob sie eine personalrechtliche
Massnahme während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens umsetzt, auch wenn sie
nach dem PRK-Entscheid wegen des Fehlens der aufschiebenden Wirkung, dies hätte
tun können. Insofern kann die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Somit ist der Rekurs abzuweisen. Das
Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Rekurrentin keine
Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Personalrekurskommission
WSU
Amt für Sozialbeiträge
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.