Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.147
URTEIL
vom 22. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juni 2016
betreffend Ernennung eines
Beistands
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
(Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene) haben am 15. November 2014 das
Getrenntleben aufgenommen (Entscheid des Zivilgerichts vom 30. September 2015).
Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 errichtete das Zivilgericht für die gemeinsamen
Kinder C____, geb. [...] 2007, und D____, geb. [...] 2003, eine Erziehungsbeistandschaft
mit dem besonderen Auftrag an die Beistandsperson (Art. 308 Abs. 2
Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]), die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer
und den zwei Kindern zu organisieren. Es beauftragte weiter die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), eine Beiständin oder einen
Beistand zu ernennen (Ziff. 4). Ein vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
angestrengtes Berufungsverfahren (ZB.2016.21) wurde mit Verfügung vom
21. Juli 2016 des Appellationsgerichts zufolge Rückzugs des Rechtsmittels
abgeschrieben.
Die KESB setzte
mit Entscheid vom 23. Juni 2016 E____, Sozialarbeiter beim Kinder- und
Jugenddienst Basel-Stadt (KJD), als Beistand für die beiden Kinder ein (Ziff.
2). Dieser wurde beauftragt, das durch das Zivilgericht geregelte Besuchsrecht
zwischen Vater und Kindern zu organisieren (Ziff. 3) und die KESB über wichtige
Ereignisse zu informieren bzw. Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen wäre. Der Beistand wurde verpflichtet, der KESB jährlich einen
Verlaufsbericht mit Antrag bezüglich Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme
zu übergeben (Ziff. 4).
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 20. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht, mit
welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des
Entscheids der KESB beantragt. Weiter klagt der Beschwerdeführer gegen die KESB
und den KJD wegen Pflichtverletzung. Er ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. August 2016 hat die
Instruktionsrichterin den Kostenerlass gewährt. Die Beigeladene hat auf die
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Die Vorinstanz
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2016 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die instruierende Verwaltungsgerichtspräsidentin informierte
die Beteiligten mit Verfügung vom 20. September 2016 darüber, dass ohne
Widerspruch innert gesetzter Frist das Verwaltungsgericht im schriftlichen
Verfahren entscheiden werde; zugleich wurde dem Beschwerdeführer das
Replikrecht eingeräumt. In seiner Replik vom 4. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer
an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Bezüglich Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gingen keine Anträge ein. Beschwerdeschrift und
Vernehmlassung der Vorinstanz wurden E____ zur Kenntnis gebracht. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans
Appellationsgericht geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92
Ziff. 10 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung
vom 1. Juli 2016 (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nach Art. 314 Abs. 1 ZGB primär
die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ff.
ZGB) sinngemäss anwendbar, subsidiär diejenigen des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in
sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG
i.V.m. Art. 450f ZGB).
Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer
ist als Vater der Kinder, auf die sich der angefochtene Entscheid bezieht, von
diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Gegenstand
der vorliegenden Streitigkeit kann nur die Ernennung von E____ durch die KESB
sein. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen Entscheide
des Zivilgerichts, wie etwa die Errichtung der Beistandschaft oder die Besuchsrechtsregelung,
wendet, kann darauf nicht eingetreten werden, sind die Fristen für die
Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel doch bereits abgelaufen bzw. waren
diese Entscheide Gegenstand eines anderen zweitinstanzlichen Verfahrens (Verfahren
des Appellationsgerichts ZB.2016.21). Ebensowenig einzutreten ist auf appellatorische
Kritik des Beschwerdeführers an der geltenden behördlichen und gerichtlichen Praxis
in familienrechtlichen und Kindesschutzfällen an die Adresse des Gesetzgebers.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren gegen die KESB und den KJD
allgemein wegen unzulässiger Einmischung und Pflichtverletzung vorgehen möchte,
ist darauf mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten (§ 20 KESG).
1.3 Im
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 Ziff. 1-3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt (Steck,
in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art.
450a N 4, 9; statt vieler VGE VD.2016.67/68 vom 1. Juli 2016 E. 1.3). Die
Beschwerdeschrift hat neben den Anträgen auch die Behauptungen des
Beschwerdeführers zu enthalten sowie allfällige Beweismittel zu nennen (§ 16
Abs. 2 VRPG).
1.4 Die
Beteiligten wurden mit Verfügung vom 20. September 2016 der
Instruktionsrichterin darüber informiert, dass das Verwaltungsgericht auf
schriftlichem Weg entscheiden werde, sollte nicht die Ladung zu einer
mündlichen Verhandlung gewünscht werden. Da innert gesetzter Frist kein entsprechender
Antrag eingegangen ist, kommt das schriftliche Verfahren zum Zug (§ 25 Abs. 2
VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde das Replikrecht eingeräumt, von dem dieser
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz hat für das Amt der mit Entscheid des Zivilgerichts vom
25. Mai 2016 errichteten Beistandschaft über die Kinder des
Beschwerdeführers einen Sozialarbeiter des KJD eingesetzt. Der Beschwerdeschrift
ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst überhaupt gegen die
„Einmischung“ von behördlicher Seite durch Errichtung der Beistandschaft wendet
(„kein Vertrauen zu diesem Amt habe“, „das Amt (…) nicht in Frage komm[t]“ [Beschwerde,
S. 1], „erlaube ich dem KJD und KESB keine Einmischung, egal in welcher Form
auch, in meine familiäre Angelegenheit“ [Beschwerde, S. 2]). Gegen die Person
des Beistands bringt er konkret vor, dieser habe ihm gegen „die Frau“ nicht helfen
können, er sei dieser unterlegen und habe nichts unternommen, als sich die
Beigeladene nicht an das gerichtlich Angeordnete gehalten habe (Beschwerde, S.
1). Der Beistand erweise sich damit als parteilich und setze die Entscheide des
Gerichts nicht durch bzw. verstosse gegen diese (Beschwerde, S. 2). Die KESB
hat auf eine ausführliche Stellungnahme zu diesen Vorwürfen verzichtet; die vom
Kindsvater vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Ernennung der
Beistandsperson seien mit dem KJD besprochen worden. Der Beschwerdeführer
lehne, wie aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, die Beistandschaft als solche
und alle Personen des KJD als Beistandsperson ab. Unter diesen Umständen sei
daher an der designierten Beistandsperson festzuhalten.
2.2 Gemäss
Art. 401 Abs. 3 ZGB kann eine betroffene Person grundsätzlich eine Person als
Beistand ablehnen. In Kindesschutzbelangen gelten auch die Eltern des Kindes,
für das die Beistandschaft errichtet wird, als betroffen im Sinne dieser
Bestimmung (Breitschmid, in:
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 309 N
22). Hingegen gilt dieses Ablehnungsrecht nicht absolut; diesem geäusserten Wunsch
ist nur zu entsprechen, soweit dies tunlich ist (vgl. Wortlaut von Art. 401
Abs. 3 ZGB), d.h. unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände geboten erscheint.
Insbesondere muss der Ablehnung nicht Folge geleistet werden, wenn die betroffene
Person kategorisch bestimmte Personen ablehnt mit dem Ziel, die errichtete Kindesschutzmassnahme
zu vereiteln (Reusser, in: Honsell
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 401 N 21 f.; VGE
VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 3.1).
2.3 Der
Beschwerdeführer erhebt, wie oben ausgeführt (E. 2.1), einige pauschale
Vorwürfe gegen den designierten Beistand. Eine Beistandsperson hat die Aufgabe,
die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308
Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so können der Beistandsperson
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden, so dass
dort ein Tätigkeitsschwerpunkt des Mandates liegt (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 6 f.). Vorliegend liegt die
besondere Aufgabe des Beistands u.a. darin, die Besuchskontakte zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern zu organisieren. Zwar behauptet der
Beschwerdeführer, der Beistand habe ihm nicht geholfen, als die Beigeladene
massiv gegen Entscheide des Zivilgerichts verstossen habe, er habe sich
parteiisch verhalten und selbst gegen Entscheide des Zivilgerichts verstossen.
Er benennt oder belegt diese behaupteten Unterlassungen und Verstösse jedoch
nicht konkret. Er schildert und belegt insbesondere auch keine konkrete
Situation, in der die Beigeladene das zugesprochene Besuchsrecht vereitelt oder
erschwert hätte, so dass der Beistand hätte intervenieren und sich um die
Verwirklichung des Besuchsrechts bemühen müssen. Nach dem Gesagten fehlen
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beistand sein Amt nicht pflichtgemäss
ausgeübt hätte. Hingegen kommt in der Beschwerdeschrift klar zum Ausdruck, dass
der Beschwerdeführer mit der Einsetzung einer Beistandsperson als solches nicht
zurechtkommt und diesen Akt als unzumutbare behördliche Einmischung in sein
Familien- und damit Privatleben empfindet. Es drängt sich aufgrund dieser
Ausführungen des Beschwerdeführers der Eindruck auf, dass, wie auch die Vorinstanz
ausführt, dieser gegen jede behördlich als Beistand eingesetzte Person und a
fortiori gegen jede beim KJD angestellte Person eingestellt wäre. Unter Berücksichtigung
aller dieser Gesichtspunkte erweist es sich nicht als tunlich im Sinne von Art.
401 Abs. 3 ZGB, der Ablehnung des designierten Beistands durch den Beschwerdeführer
zu entsprechen und ein neues Auswahlverfahren in Gang zu bringen.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzulehnen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
in Höhe von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese gehen zufolge der dem
Beschwerdeführer bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Es sind keine Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren entstanden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge des dem
Beschwerdeführer gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
Beistand (E____, Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.