Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.25
URTEIL
vom 30.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. März 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft.
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
hat die Anordnung der Haft sowie deren bis anhin zweimalige Verlängerung
überprüft und für rechtmässig erklärt. Überdies hat sie zwei
Haftentlassungsgesuche abgewiesen (vgl. Entscheide AUS.2016.54 vom 4. Juli
2016, AUS.2016.73 und AUS.2016.75 vom 19. September 2016, AUS.2016.104 und
AUS.2016.108 vom 28. Dezember 2016). Gegen die letztmals am 16. Dezember 2016
verfügte und am 28. Dezember 2016 überprüfte Verlängerung der Haft bis zum 30.
März 2017 hat A____ erfolglos beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (vgl. BGer
2C_73/2017 vom 9. Februar 2017). Am 22. Februar 2017 hat die tunesische
Behörde A____ anerkannt und am 23. Februar 2017 ein Ersatzreisedokument für ihn
ausgestellt. In der Folge hat das Migrationsamt für den 28. März 2017 einen
Flug nach Tunis gebucht. A____ hat sich allerdings noch im Gefängnis Bässlergut
geweigert, die Heimreise anzutreten und sich zum Flughafen transportieren zu
lassen. Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Migrationsamt die per 30.
März 2017 auslaufende Haft um drei Monate verlängert. Am 30. März 2017 hat die
Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Das
Migrationsamt hat die per 30. März 2017 auslaufende Haft mit Verfügung vom 28.
März 2017 um weitere drei Monate verlängert. Die Verhandlung der Einzelrichterin,
anlässlich derer das vorliegende Urteil mündlich und schriftlich eröffnet
worden ist, hat am 30. März 2017 noch innerhalb der ursprünglich genehmigten
Haftdauer und damit rechtzeitig stattgefunden.
A____ befindet
sich seit dem 1. Juli 2016 in Ausschaffungshaft. Die vorliegend zu überprüfende
Verlängerung der Haft um drei Monate muss deshalb die Voraussetzungen von Art.
79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) erfüllen. Danach kann die
maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine
bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss
der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76
Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Seit der letzten
Überprüfung der Ausschaffungshaft durch die Einzelrichterin (vgl. dazu AGE
AUS.2016.104 vom 28. Dezember 2016) ist es dem Migrationsamt gelungen, für A____
ein Laissez-Passer erhältlich zu machen. Das Migrationsamt hat daraufhin
unverzüglich einen Flug nach Tunis gebucht. Eine weitere Verlängerung der Haft
ist nur deshalb notwendig geworden, weil sich der Beurteilte am 28. März 2017
geweigert hat, die für ihn organisierte Heimreise anzutreten. Es ist deshalb offensichtlich,
dass A____ mit der zuständigen Behörde nicht kooperiert und er insofern die
Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AuG erfüllt. Auch erscheint der Vollzug der
Wegweisung trotz des Verhaltens des Beurteilten nach wie vor als möglich. Nachdem
eine freiwillige Rückkehr gescheitert ist, kann das Migrationsamt eine
begleitete Rückschaffung, bei der die Beamten angemessenen Zwang ausüben
dürfen, in die Wege leiten und, wenn dies immer noch nicht genügen würde, den
Beurteilten für einen Sonderflug nach Tunesien anmelden. Solche werden mehrmals
pro Jahr durchgeführt. Die zusätzliche Wartezeit hat der Beurteilte einzig sich
selbst zuzuschreiben, weshalb das Beschleunigungsgebot dadurch nicht verletzt
wird. Auch ist angesichts dessen, dass der Beurteilte die Haft hätte beenden können,
wenn er seiner Pflicht zur Heimreise nachgekommen wäre, eine Verlängerung der
Haft um drei Monate ohne Weiteres verhältnismässig. Die Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. März ist damit zu bestätigen.
4.1 Der
Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch geäussert, anlässlich der
Verhandlung der Einzelrichterin durch einen Advokaten vertreten zu werden. Das
Bundesgericht hat zum Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter
festgehalten (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214 f.), dass die bedürftige Partei
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen
Anspruch darauf habe, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt werde, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheine; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV müsse jede Person, welcher die
Freiheit entzogen werde, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den
Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis
der fehlenden Aussichtslosigkeit sei bei einem Freiheitsentzug von einer
gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu
relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben
(BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang
festgestellt, dass dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Monaten
bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung drohe, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden sei, denen er - auf sich selber gestellt - mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheine.
Es sei ihm in dieser Situation selbst in "einfachen" Fällen kaum
möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe
zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setze deshalb
spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werde (134 I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3;
Urteil 2C_332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Gleiche ergebe
sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Im Rahmen dieser Bestimmung seien dem
Inhaftierten die der Haftart angepassten grundlegenden Rechte zu gewähren; das
richterliche Prüfungsverfahren müsse "fair" sein. Der Betroffene habe
das Recht, sich selber zu vertreten, sich durch den Anwalt seiner Wahl
vertreten zu lassen oder die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters zu
verlangen, wenn er bedürftig sei und seine Verbeiständung "im Interesse
der Rechtspflege erforderlich" erscheine (so auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK für den Strafprozess; BGE 134 I 92 E. 3.2.4). Entsprechende Anforderungen
ergäben sich heute indirekt zudem aus der für die Schweiz ebenfalls
massgebenden europäischen Rückführungsrichtlinie, die festhalte, dass die von
ihr betroffenen Drittstaatsangehörigen "rechtliche Beratung, rechtliche
Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand in Anspruch nehmen können"
bzw. ihnen auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung
gemäss dem einschlägigen Prozesskostenhilferecht (Art. 15 Ziff. 3-6 der
Richtlinie 2005/85/EG) bereitzustellen sei (Art. 13 Ziff. 3 und 4 der
Richtlinie 2008/115/EG; Urteil 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4).
4.2 Im
vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Beurteilte sich beinahe seit
Beginn seiner Versetzung in Ausschaffungshaft durch B____ hat beraten lassen.
Für die Verlängerungsverhandlung vom 28. Dezember 2016 ist ihm überdies eine
unentgeltliche Advokatin zur Seite gestellt worden. Da bereits damals eine
Verlängerung der Haft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art.
79 Abs. 1 AuG zu beurteilen war, waren die gleichen Kriterien
massgeblich wie vorliegend. Seither hat ferner das Bundesgericht die durch A____
beziehungsweise B____ gegen die Haft erhobenen Einwände geprüft und dabei
festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Inhaftierung vorlägen. Das
Bundesgericht hat sich dabei auch über die Verhältnismässigkeit der Haft und
eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots geäussert und ist
insgesamt zum Schluss gelangt, dass die beanstandete Haftverlängerung über sechs
Monate hinaus (bis zum 30. März 2017) rechtens sei. Am 28. März 2017 hätte der
Beurteilte die Schweiz und damit auch das Gefängnis verlassen können. Weil er
den Antritt der Heimreise verweigert hat, muss nun eine begleitete Ausschaffung
organisiert werden. Dass die Beurteilung dieser Frage mit rechtlichen und
tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, denen der Beurteilte auf sich
selber gestellt mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse
nicht gewachsen erschiene, leuchtet nicht ein. Es kann aufgrund der konkreten
Situation auch nicht gesagt werden, dass das richterliche Verfahren nicht fair
sei, wenn der Beurteilte nicht auf dieHilfe eines Advokaten zählen kann. Nach
dem Gesagten ist das Gesuch von A____ um unentgeltliche Vertretung abzuweisen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung ist bis zum 30. Juni 2017
rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.