Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
DG.2016.6
ENTSCHEID
vom 27.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline
Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87
vom 29. April 2014)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014 des
Angriffs für schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Haft und des vorläufigen Vollzugs seit dem
31. Oktober 2012. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat A____,
vertreten durch Advokat B____, am 18. August 2014 Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat die
Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2015 abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist.
Mit Eingabe vom
3. Februar 2016 hat der A___ beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch
gestellt und beantragt, die Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt vom
28. Mai 2013, des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2014
und des Bundesgerichts vom 21. April 2015 seien in Revision zu ziehen
und vollumfänglich aufzuheben. Weiter beantragt der Gesuchsteller, die
vorliegende Streitsache sei an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur neuen
Behandlung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zur
neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 16. Februar 2016 auf eine
ausführliche Stellungnahme verzichtet, aber mitteilen lassen, dass sie sich
einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Gesuchstellers nicht
verschliessen möchte. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme
vom 3. März 2016 auf Abweisung des Gesuchs. Die Privatkläger haben keine
Stellungnahme eingereicht.
Aufgrund der vom
Gesuchsteller gelieferten Anhaltspunkte (IV-Exploration) hat sich mangels
spezifischer Fachkenntnis des Gerichts die Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens aufgedrängt. Der Instruktionsrichter hat
daher mit Gutachtensauftrag vom 14. Juli 2016 an C____ unter Supervision
von D____ (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel [UPK]) eine Begutachtung
des Gesuchstellers in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen des Gutachtens der UPK
vom 5. Oktober 2016 ist der Staatsanwaltschaft und dem Gesuchsteller
nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Revisionsgesuch Stellung zu
nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2016
auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat mit Stellungnahme vom
19. Dezember 2016 am Revisionsgesuch festgehalten und eine
persönliche Anhörung des Gesuchstellers anlässlich der Hauptverhandlung
beantragt. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 hat der
Instruktionsrichter mitgeteilt, dass der Revisionsentscheid schriftlich und ohne
Anhörung des Gesuchstellers ergehe. Der vorliegende Entscheid ist im
Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen
Fällen der Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). In den andern Fällen
entscheidet die Kammer des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch
(§ 91 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Für die Zusammensetzung der Kammer
ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im
Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen
und Revisionsrichter tätig sein dürfen.
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410
Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift kann
eine Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren
verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Revision
wegen einer Verletzung der EMRK vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach
Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im
Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind andererseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren
Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese
im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen
darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. In
Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren:
Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis
vorgebracht werden (AGE DG.2012.11 E. 2.2; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1, 2, 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.2.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, vorliegend dränge sich eine Revision infolge neuer
– jedoch vor dem Entscheid eingetretener – Tatsachen betreffend seinen
Gesundheitszustand auf. Konkret bezieht er sich auf einen Arztbericht vom 25. November
2015 sowie einen Untersuchungsbericht vom 23. November 2015, die aufgrund des
laufenden IV-Verfahrens beim Gesuchsteller ergangen sind. Der Arztbericht vom
25. November 2015 lege eine leichte Intelligenzminderung sowie eine
mittelschwere psychologische Störung – bei gleichzeitiger emotionaler und
sozialer Unreife – bestehend seit der Kindheit, dar. Zudem würden eine
mittelgradige depressive Episode sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung
diagnostiziert. Diese Berichte würden grosse Zweifel an der strafrechtlichen
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt hervorrufen. Deshalb sei
eine forensisch-psychiatrische Begutachtung unumgänglich. Mit seinen
Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum
geltend, das zumindest im Rahmen einer bloss vorläufigen, summarischen Überprüfung,
wie sie Art. 412 StPO voraussetzt, grundsätzlich als tauglicher Revisionsgrund
erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht geradezu offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so dass darauf einzutreten ist. Dies ist denn auch
mit der Einholung eines Gutachtens formlos erfolgt.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der
Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten
des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April
2012 E. 2.2). Wie hier explizit ausgeführt wird, gelten Beweismittel dann
als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht
zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch
gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine
wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils
so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein
wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch
in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72
E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen
bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen,
wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als
ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25
vom 29. Mai 2013 E. 3.1, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2; BGE 122 IV 66
E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom
25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).
3.1 Als
dem Eintreten nachfolgende Verfahrenshandlungen lässt das Gericht im
sogenannten Beweis- oder Probationsverfahren (Art. 412 Abs. 4 StPO) die Beweise
nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 389 StPO ergänzen. Das Berufungsgericht
nimmt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen
Beweisergänzungen vor (Art. 389 Abs. 2 und 3). Im Nachgang zu eingereichten
ergänzenden Beweisen oder im Zusammenhang mit der Erhebung neuer Beweise ist
das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren. Auf eine mündliche Verhandlung
besteht kein Anspruch. Für das Revisionsverfahren kommt Art. 6 EMRK nicht zum
Tragen (Heer, a.a.O., Art. 413
StPO N 14 f.).
Zur Ermittlung
der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers hat das Berufungsgericht die UPK am
14. Juli 2016 beauftragt, eine Begutachtung des Gesuchstellers
mitsamt Beantwortung von entsprechenden Fragen durchzuführen. Das Gutachten vom
5. Oktober 2016 (erstellt durch D____) stellt fest, dass der
Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt an einer selbstunsicheren und ängstlich
vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie einer leichten Intelligenzminderung
gelitten habe. Diese Beeinträchtigung habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht
zu keiner Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Damit sei insgesamt von
einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten S. 49). Der
Gesuchsteller sei zum Tatzeitpunkt fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen
und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Gutachten S. 50). Damit stellt das
Gutachten vom 5. Oktober 2016 eine volle Schuldfähigkeit zum
Tatzeitpunkt fest.
3.2
Der Gesuchsteller anerkennt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2016
sinngemäss die durch das Gutachten vom 5. Oktober 2016 bei ihm
festgestellten Beeinträchtigungen. Er bestreitet jedoch das Vorliegen der im
Gutachten festgestellten vollen Schuldfähigkeit. Er stellt sich auf den Standpunkt,
dass ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen
und der vorgeworfenen Tat bestehe, welcher zu berücksichtigen sei. Zudem hätten
sowohl das Strafgericht wie auch das Appellationsgericht im Zeitpunkt ihrer
Urteilsfällung keine Kenntnis über die im Gutachten vom
5. Oktober 2016 diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen gehabt.
Wichtige Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung und die Beurteilung der
einzelnen Strafzumessungskriterien hätten daher gefehlt. Somit wäre bei
Kenntnis der betreffenden Tatsachen eine wesentlich mildere Bestrafung zu erwarten
gewesen. Angesichts seiner Darlegungen verlangt der Gesuchsteller eine Neuvornahme
der Strafzumessung.
3.3 Das
Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten
abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547, 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345, je mit
Hinweisen). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Gutachter die an ihn
gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen nicht begründet oder die Gerichtsexpertise widersprüchlich
oder nicht schlüssig ist (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290). Ob ein Gericht die
im Gutachten enthaltenen Ausführungen für überzeugend hält oder ein
Ergänzungsgutachten einholen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Zweifel gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 136 II 539 E.
3.2 S. 548).
Das von den UPK erstellte
Gutachten ist sorgfältig abgefasst und berücksichtigt auch die Akten, auf
welche der Gesuchsteller verweist. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, dass
bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt von der
diagnostizierten Intelligenzminderung und der selbstunsicheren, vermeidenden
Persönlichkeitsstörung ausgegangen wurde. Somit wurde entgegen den Ausführungen
des Gesuchstellers durchaus der Zusammenhang zwischen diesen festgestellten
Beeinträchtigungen und der Tat untersucht. In den Explorationen habe der
Gesuchsteller zugestanden, dass er um das Unrecht seiner Tat gewusst habe.
Deshalb sei auch keine aus dem geminderten Intelligenzquotienten ableitbare
Unfähigkeit in die Einsicht gegeben. Auch die Bewertung der
Steuerungsmöglichkeiten des Gesuchstellers wurde im Gutachten unter
Berücksichtigung seiner Einschränkungen vorgenommen. Dies seien einerseits die
unzulänglichen Handlungskompetenzen (emotionales Coping, eingeschränktes
Durchhaltevermögen und Antriebsverhalten) und andererseits die eingeschränkte
soziale Orientierung und der unzulängliche Überblick über Handlungszusammenhänge
und -alternativen, die insgesamt eine Einschränkung der sozial angemessenen
Selbstbestimmung ergäben. Dabei hat der Gutachter festgestellt, dass in der
Gesamtbewertung der vorliegenden Störungsbilder sowie der untersuchten Aspekte
der Anlasstat keine derart schwerwiegenden psychopathologischen Auswirkungen
oder konstellativen Faktoren (eingeschränkte Intelligenz, deliktsbegünstigende
Einstellungen und Ansichten, Tatdurchführung in Begleitung gewaltbereiter
Peers) vorlägen, dass dadurch eine Minderung der Steuerungsfähigkeit abgeleitet
werden könnte. Angesichts der schlüssigen Ausführungen ist der Feststellung im
Gutachten zu folgen, dass von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen ist.
Der Gutachter hat die vom Gericht gestellten Fragen Nr. 2 und 3 betreffend
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ebenfalls klar und deutlich beantwortet. Dem
Gericht liegen nach dem oben Gesagten keine triftigen Gründe vor, um vom
vorliegenden Gutachten abzuweichen. Folglich ist zum Tatzeitpunkt von einer
vollen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen.
Nach dem Gesagten
liegt somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine vom Appellationsgericht
übersehene neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor. Dieses hat zu Recht,
wie nun durch das Gutachten vom 5. Oktober 2016 bestätigt, auf die
volle Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zum Tatzeitpunkt abgestellt. Damit ist
auch nicht zu erwarten, dass die Strafzumessung in Kenntnis der Einschränkungen
des Gesuchstellers wesentlich milder ausgefallen wäre. Das Revisionsgesuch ist
daher abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit Einschluss der
Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Oktober 2016 von CHF
15‘105.– und einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen. Die amtliche
Verteidigung wurde ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016
bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, B____, ist daher entsprechend
seiner Honorarnote vom 11. Januar 2017 ein Honorar von CHF 3‘085.– zuzüglich
Auslagen von CHF 117.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 256.20, insgesamt
total CHF 3‘459.– aus der Gerichtskasse auszurichten
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2016 wird
abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss der Kosten für das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 5. Oktober 2016 von CHF 15‘105.– und einer Urteilsgebühr von
CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Gesuchstellers, B____, wird ein Honorar von CHF 3‘085.– zuzüglich Auslagen von
CHF 117.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 256.20, insgesamt total CHF 3‘459.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Berufungsgericht
Gutachter [...] (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).