Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.74
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Mai 2015
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am Abend des 26. September 2014
kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in die A____ (Beschwerdeführer)
und B____ (Beschwerdegegner) verwickelt waren. Der Beschwerdegegner schlug dabei
dem Beschwerdeführer ins Gesicht und fügte ihm eine Verletzung am Auge zu. Die
Auseinandersetzung spielte sich vor dem Haus der früheren Partnerin des
Beschwerdeführers an der [...] ab. Aufgrund eines Annäherungsverbots des
Zivilgerichts Basel-Stadt war es diesem untersagt, an der genannten Adresse zu
erscheinen.
Der Beschwerdegegner
ist der Neffe der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers und war damals bei seiner
Tante zu Besuch, weil zuvor deren Mutter gestorben war. In der Wohnung waren
weitere Familienmitglieder und ein Pfarrer anwesend. Nach Darstellung der
Staatsanwaltschaft ist dem Schlag vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer
einen rund anderthalb Kilogramm schweren Stein aus einer Rabatte hochgehoben
und diesen gegen den Beschwerdegegner aufgezogen hatte, um ihm damit „mutmasslich“
auf den Kopf zu schlagen. Es wurde sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen
den Beschwerdegegner ein Strafverfahren eröffnet.
Im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer ging das Appellationsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer mit dem Stein zwar gedroht habe, dass dies aber – nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht als versuchte Körperverletzung gewertet
werden könne. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt freigesprochen. Indessen
wurde er – neben anderen Schuldsprüchen – aufgrund des geschilderten Vorfalls
vom 26. September 2014 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
(gemeint ist das Annäherungsverbot) und wegen mehrfacher Drohung verurteilt. Der
letztgenannte Schuldspruch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der geschilderten Auseinandersetzung den Beschwerdegegner, dessen Schwester wie
auch die Tochter seiner Ex-Partnerin je mit dem Tod bedroht habe (AGE SB.2015.91
vom 30. August 2016).
Das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Einstellungsverfügung vom 19. Mai 2015 wegen rechtfertigender Notwehr
eingestellt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft steht fest, dass der Beschwerdeführer
einen Stein aufgezogen habe und diesen dem Beschwerdegegner auf den Kopf habe
schlagen wollen. Der Faustschlag ins Gesicht des Beschwerdeführers sei unter
den gegebenen Umständen zur Abwehr angemessen gewesen. Der vorliegende Beschwerdeentscheid
bezieht sich auf dieses Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner.
Mit Beschwerde
vom 1. Juni 2015 beantragt A____, es sei die Einstellungsverfügung
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen
respektive gegen den Beschwerdegegner Anklage zu erheben, eventualiter einen
Strafbefehl zu erlassen. Eventualiter wird ein Zuwarten bzw. die Verfahrenssistierung
bis nach der Verhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, subeventualiter
wird die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens zu den Verletzungen des
Beschwerdeführers beantragt.
Der Beschwerdegegner
hat sich mit Schreiben vom 25. Juni 2015 geäussert, ohne einen
förmlichen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 26. Juni 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 21. September 2015 an seinen Begehren fest.
Antragsgemäss
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2015
die unentgeltliche Verbeiständung und mit Verfügung vom 15. Januar 2016
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils
SG.2015.77 (entsprechend dem Berufungsurteil SB.2015.91) bewilligt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens
SG.2015.77/SB.2015.91 wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu
seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner nicht angegriffen,
sondern – umgekehrt – dieser habe ihn mit einem Stein angegriffen. Er rügt zudem
eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er bisher hauptsächlich
als Beschuldigter und nicht als Opfer behandelt worden sei. Er habe am 26. September 2014
im Zusammenhang mit dem Tod seiner früheren Schwiegermutter mit seiner
Ex-Partnerin über die Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen wollen. Bezüglich des
Vorfalls stehe Aussage gegen Aussage. Für seine Sichtweise spreche nicht nur
das rechtsmedizinische Gutachten, sondern auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdegegner beim Schlag ins Gesicht des Beschwerdeführers nicht an der
Hand verletzt habe.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, der Beschwerdeführer
habe bei der Exploration selber angegeben, es könne ein Faustschlag gewesen
sein. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 ergänzt die
Staatsanwaltschaft, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
sei erst am 27. Februar 2005 eröffnet worden; daher seien ihm zuvor
keine Teilnahmerechte gewährt worden. Er habe sein rechtliches Gehör mit den
Anträgen vom 22. April 2015 ausgeübt. Es handle sich um eine
Situation von Anzeige und Gegenanzeige, in der der Beschwerdeführer wankelmütig
und beliebig ausgesagt habe. Die Aussagen im gegen ihn geführten Strafverfahren
seien von Widersprüchen, Ungereimtheiten, Unvereinbarkeiten und dreisten Lügen
gezeichnet. Die Verletzung an seinem Gesicht könnte beispielsweise auch durch
einen Ring an der Hand des Beschwerdegegners verursacht worden sein. In der
vorliegenden Situation erscheine es unmöglich, den geringen Verdacht gegen den
Beschwerdegegner zur erhärten, und es sei nicht ersichtlich, welche weiteren
Erkenntnisse an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO). Notwehr nach Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie
auch entschuldbare Notwehr als Schuldausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB
sind solche Rechtfertigungsgründe. Eine Verfahrenseinstellung kommt allerdings
nur in Frage, wenn der Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist (Schmid, a.a.O., Art. 319 N 7; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 11). Der Entscheid über die
Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“
zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass
eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines
Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in
der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138
IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei
zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit
Hinweis, BGer 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1).
3.2 Es
handelt sich vorliegend um eine Situation von Anzeige und Gegenanzeige, in der gegen
den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner je ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat das
Appellationsgericht in Anwendung der Unschuldsvermutung (Grundsatz „in dubio
pro reo“) zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, er habe nur mit einem
Stein gedroht, womit noch kein Versuch einer Körperverletzung zum Nachteil des
Beschwerdegegners gegeben sei. Deshalb wurde der Beschwerdeführer in diesem
Punkt freigesprochen. Das Verhalten des Beschwerdegegners musste aber nicht
weiter beurteilt werden, da es in jenem Verfahren um die Strafbarkeit des
Beschwerdeführers ging.
3.3 Im
vorliegenden Verfahren geht es aber um die Strafbarkeit des
Beschwerdegegners. Die Verdachtslage präsentiert sich derzeit wie folgt:
–
Der Vorfall ereignete sich am Abend des
26. September 2014. Als die Polizei gerufen wurde, sagte der
Beschwerdeführer aus, dass ihm der Beschwerdegegner einen Stein ins Gesicht
geschlagen, ihn die Treppe hinuntergestossen und den Kopf auf den Boden
geschlagen habe (Polizeirapport, Akten S. 31). Er wurde am Folgetag durch
die Staatsanwaltschaft befragt und sagte erneut aus, dass der Beschwerdegegner
mit einem Stein auf ihn eingeschlagen habe (Einvernahme vom 27. September 2014,
10.36 bis 13.15 Uhr, Akten S. 41). Die Taten des Beschwerdeführers, für die
er mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.91 vom 30. August 2016
bestraft wurde, werfen kein günstiges Licht auf ihn. Es ist offensichtlich,
dass die Familie seiner Ex-Partnerin unter seinen Verfolgungen litt. Wenn dadurch
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sein mag, so muss doch
auch gesagt werden, dass er im vorliegenden Verfahren nachweislich Verletzungen
am Gesicht erlitt. Er hat die massgebliche Frage, nämlich dass er mit einem
Stein geschlagen worden sei, von Beginn weg und wiederholt ausgesagt. Diesbezüglich
lässt sich derzeit kein Widerspruch erkennen.
–
Der Beschwerdeführer wurde nach der ersten Einvernahme der
Staatsanwaltschaft durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin untersucht
(27. September 2014, 13.30 Uhr, Akten S. 71). Sie hält in ihrem
Gutachten vom 7. Januar 2015 fest, dass aufgrund der Verletzungen am
Auge „ein Schlag mit einem Stein plausibel“ erscheine, wogegen „ein Faustschlag
nicht ohne weiteres“ für eine Erklärung der Verletzungen geeignet sei (Akten
S. 74). Damit bestehen vom Verletzungsbild her Anzeichen, die die Aussage
des Beschwerdeführers, er sei mit einem Stein geschlagen worden, stützen
können.
–
Anlässlich des Vorfalls wurde von der Polizei ein Stein sichergestellt
(Akten S. 59). Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe diesen Stein
sicher nicht berührt (Akten S. 51). Der Beschwerdeführer wiederum sagt,
dass er möglicherweise mit einem anderen Stein geschlagen worden sei (Akten
S. 44 und Beschwerde S. 9). Die Staatsanwaltschaft hat bisher auf
eine Auswertung der vom Stein abgenommenen DNA verzichtet (Akten S. 54).
Bei der derzeitigen Verdachtslage – Zufügung einer Verletzung am Auge,
möglicherweise mit einem Stein – müssen die Umstände rund um den Stein besser
abgeklärt werden. Namentlich darf auf die DNA-Auswertung nicht verzichtet
werden.
–
Der Beschwerdeführer erlitt einen Bruch der mittleren Augenhöhlenwand.
Ein Schlag ins Gesicht – mit oder ohne Stein – ist keine Bagatelle. Selbst bei
Annahme einer Notwehrlage fragt es sich, ob der Schlag den Umständen wirklich angemessen
war oder ob ein Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB vorliegt, der die
Schuld des Beschwerdegegners nicht vollständig ausschliessen würde.
–
Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme des Pfarrers, der im
Verlaufe der Auseinandersetzung dazu gestossen sei. Dieser soll zwar den
Vorfall nicht mit eigenen Augen gesehen haben. Dennoch kann es vorliegend der
Wahrheitsfindung dienen, wenn die Aussagen der von einem Familienzerwürfnis gezeichneten
Parteien durch eine Aussage von ausserhalb der Familie ergänzt werden. Der
Pfarrer kann über die Situation kurz nach dem Faustschlag Aussagen machen. Er
hat möglicherweise an den Vorfall anschliessende Diskussionen gehört oder etwas
anderes wahrgenommen, das zur Klärung der Angriffslage oder zur angeblichen
Verwendung eines Steins Aufschluss gibt. Die Staatsanwaltschaft wird ihn daher
einvernehmen müssen.
3.4 Nach
dem Gesagten sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner weiter abzuklären. Aufgrund
der Schwere der Handlung (Schlag in die Augengegend) wird die Sache so oder
anders zur Anklage zur bringen sein. Bei der vorliegenden zweifelhaften Beweis-
und Rechtslage kommt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur Anwendung. Dies
bedeutet, dass es Sache des Strafgerichts ist, über die Stichhaltigkeit des
Vorwurfs zu entscheiden.
Die Beschwerde
ist gutzuheissen, und die Sache ist zur Vornahme weiterer Ermittlungen und zur
Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3
StPO). Da das Strafverfahren wieder aufgenommen wird, besteht kein Anlass, auf
die zahlreichen formalen Einwände der Vertreterin des Beschwerdeführers einzugehen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4
StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafantrag vom 26. September 2014
als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), und in dieser
Eigenschaft wurde ihm die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 136
StPO bewilligt (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 136 N 4). In Analogie zur amtlichen
Verteidigung (Art. 173 und Art. 138 Abs. 1 StPO) kommt
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Nach der
Rechtsprechung muss sich das Gericht mit der Honorarnote auseinandersetzen und eine
allfällige Kürzung der Entschädigung nachvollziehbar darlegen. Steht der geltend
gemachte Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf die
Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E.
2.5 f., BStGer BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2).
Der mit Honorarnote
vom 21. September 2015 geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden ist für ein
solches Beschwerdeverfahren ungewöhnlich hoch und übersteigt das Angemessene
deutlich. Der vorliegende Beschwerdefall zeichnet sich weder durch besondere
Komplexität noch besonderen Umfang aus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Vertreterin aus ihrem amtlichen Mandat im Strafverfahren gegen ihren Mandanten ein
grosses Vorwissen mitbringt. Sie hat den Beschwerdeführer vor zwei Instanzen
vertreten und wurde dafür mit CHF 6‘581.– (Strafgericht) und CHF 6‘260.–
(Appellationsgericht) entschädigt, je zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Wie
sie in der Beschwerde selber geltend macht, ist der Vorfall vom 26. September 2014
bisher schwergewichtig in jenem Verfahren abgehandelt worden. Unter diesen
Umständen ist es gerechtfertigt, für die Beschwerde fünf (statt der geltend gemachten
acht) Stunden, für den Aufwand im Zusammenhang mit der Replik zwei (statt 9.25)
Stunden und für die weiteren Arbeiten eine Stunde (statt 1.75 Stunden)
einzusetzen. Der so errechnete Gesamtaufwand von acht Stunden bewegt sich im
oberen Bereich dessen, was als Aufwand für eine Beschwerde mit Replik als
angemessen gilt. Der Rahmen reicht praxisgemäss von sechs bis acht Stunden (vgl.
die Entscheide zu Verfahrenseinstellungen BES.2016.41 vom 10. Juni 2016,
BES.2014.123 vom 16. April 2015, BES.2014.138 vom 6. Juli 2015, BES.2014.132 vom
5. Januar 2015). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 59.50 sowie die
Mehrwertsteuer werden zusätzlich abgegolten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 aufgehoben und
die Sache zu weiteren Ermittlungen und zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1‘659.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST
von CHF 132.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers kann gegen einen Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).