Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.223
URTEIL
vom 13. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Oktober 2016
betreffend Wegweisung nach Art.
64 AuG
Sachverhalt
Die
kolumbianischen Staatsangehörigen [...], geboren am [...], und [...], geboren
am [...], reisten am 2. März 2016 in die Schweiz ein. Am 5. März 2016
stellte deren Mutter, A____ (Rekurrentin), im Kanton Basel-Stadt ein
Familiennachzugsgesuch für ihre Töchter. Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2016
ab. Zugleich wies es [...] und [...] gestützt auf Art. 64 Abs. 1
lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) aus der Schweiz bzw.
dem Schengenraum weg mit einer Frist für die Ausreise bis spätestens zum 11. Januar
2017. Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin am 14. Oktober 2016 Rekurs
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Den Rekurs gegen die
Wegweisung ihrer beiden Töchter begründete sie mit Eingabe vom 17. Oktober
2016. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 wies das JSD den Rekurs gegen die
Wegweisung ab und bestätigte die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist aus
der Schweiz. Über den Rekurs gegen die Verfügung betreffend den Familiennachzug
wird das JSD separat entscheiden.
Gegen den
Entscheid des JSD vom 24. Oktober 2016 erhob die Rekurrentin am 31. Oktober
2016 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragt sie, dass jener Entscheid sowie
die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2016 vollumfänglich
aufzuheben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Rekurrentin, dem
vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den vorsorglichen
Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und ihren beiden Töchtern im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das laufende Rekursverfahren respektive
den rechtskräftigen Entscheid des JSD in der Hauptsache in der Schweiz
abzuwarten. Eventualiter sei der Entscheid des JSD vom 24. Oktober 2016
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das JSD zurückzuweisen,
verbunden mit der Anweisung, dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung
zu erteilen respektive den vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung
aufzuheben. Mit Schreiben vom 2. November 2016 überwies das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 3. November
2016 gewährte der Instruktionsrichter dem vorliegenden Rekurs superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung. Mit Rekursantwort vom 11. November 2016
beantragt das JSD die Abweisung des gegen seinen Entscheid vom 24. Oktober
2016 gerichteten Rekurses. Mit Verfügung vom 15. November 2016 gewährte der
Instruktionsrichter dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung und wies
den Antrag der Rekurrentin, es sei ihren beiden Töchtern im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den rechtskräftigen Entscheid des JSD in
der Hauptsache in der Schweiz abzuwarten, ab. Mit Eingabe vom 29. November
2016 verzichtete die Rekurrentin auf eine
Replik. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. November
2016 sowie den Bestimmungen von §§ 10 Abs. 1 und 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist rechtzeitig innert der
Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG erhoben worden. Auf diesen ist
einzutreten.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten
oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016
E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3, VD.2010.160 vom
11. Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der
Wegweisung einer Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90
vom 8. Juni 2016 E. 1.1, mit Hinweis).
2.1 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche
Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung
nicht besitzt (lit. a) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG)
nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b). Für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
von mehr als drei Monaten benötigen Ausländerinnen eine Bewilligung
(Art. 10 Abs. 2 AuG).
2.2 Die
Töchter der Rekurrentin sind am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist und
besitzen keine Aufenthaltsbewilligung. Spätestens seit Juni 2016 fehlt es ihnen
damit an einer erforderlichen Bewilligung. Damit ist der Wegweisungsgrund von
Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich erfüllt.
3.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 AuG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland
abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (BGE 139 I 37
E. 2.1 S. 40; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich
2015, Art. 17 AuG N 1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann die zuständige kantonale
Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt)
aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt
werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig
wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das
Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu handhaben ist (vgl. Art. 96 AuG), muss
der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes
gestattet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 2). Folglich ist die
Wegweisung der Töchter der Rekurrentin ausgeschlossen, wenn diese die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen. Obwohl Art. 17 Abs. 1 AuG
nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen spricht, ist Art. 17 Abs.
2 AuG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf
Ausländerinnen anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind
und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der
rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AuG dient der Klarstellung, dass
anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen den
Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem
Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AuG auf andere Fälle (vgl.
BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.; Spescha,
a.a.O., Art. 17 AuG N 2). Selbst wenn die Töchter der Rekurrentin die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder Art. 5
AuG nicht oder nicht mehr erfüllen, ist folglich zu prüfen, ob ihnen der Aufenthalt
in der Schweiz während des Verfahrens in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG
zu gestatten ist, und ist eine Wegweisung in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 lit. b AuG ausgeschlossen, wenn ihnen der prozedurale Aufenthalt zu
bewilligen ist.
3.2
3.2.1 Die
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die
Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
3.2.2 Aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten,
den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der
Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AuG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37
E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23.
Dezember 2015 E. 2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AuG den
Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber
grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und E. 3.5.1 S.
47 f.; BGer 2C_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23.
Dezember 2015 E. 2.2). Wenn zwischen einer ausländischen Person und einem
Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung
besteht, der Familienangehörige in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm
nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben
mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung
des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der
Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2
S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II
281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5).
Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss
Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in
Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und
verhältnismässig ist (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E.
2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Diesen
Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,
dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen
(vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2).
Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen
bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen
Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu
gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird,
bedeutend höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl.
BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2,
2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht bedeutend
höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das
öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle die privaten Interessen,
die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (vgl. BGE 139 I 37
E. 3.5.1 S. 47 f.). In diesem Fall stellt die Pflicht, den
Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende sowie
verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens dar.
3.2.3 Ob
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer
summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu
entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015
E. 2.2).
3.2.4 Allein
aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der
Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung
können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs.
2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische
Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein
schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs.
1 AuG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41).
3.3 Zwischen
der Rekurrentin und ihren Töchtern besteht eine tatsächlich gelebte und intakte
familiäre Beziehung. Die Rekurrentin verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung und hat damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz. Insbesondere weil sie mit einem Schweizer verheiratet ist und mit
diesem zusammenlebt, ist es ihr auch kaum zumutbar, das Familienleben mit ihren
Töchtern in Kolumbien zu führen. Die Wegweisung stellt deshalb einen Eingriff
in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Rekurrentin und ihrer Töchter
dar. Dies wird auch von der Vor-instanz ausdrücklich anerkannt (angefochtener Entscheid
E. II.12. S. 9). Folglich ist der prozedurale Aufenthalt den Töchtern der
Rekurrentin zu gestatten, wenn die Chancen, dass ihnen Aufenthaltsbewilligungen
zu erteilen sind, bei summarischer Würdigung bedeutend höher einzustufen sind
als jene, dass ihnen solche zu verweigern sind.
3.4 Ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Alter im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgebend (Caroni,
in: Caroni et al. [Hrsg.], AuG Handkommentar, Bern 2010, Art. 43 N 9).
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen
werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Dass diese Fristen verpasst worden sind, ist
unbestritten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz
1 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindeswohl
nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern auf eine Gesamtschau
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem
Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Mit dieser soll die
Integration der Kinder erleichtert werden, indem sie durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen, und Nachzugsgesuchen entgegengewirkt werden, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGer 2C_767/2015
vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Zudem
dient die Fristenregelung der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_363/2016
vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE ist aber dennoch so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
verletzt wird (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom
6. Januar 2014 E. 2.3). Ein Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der
Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der
Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen Nachzug zu beantragen. Der Nachweis der wichtigen
familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) dem
Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014
vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Ein wichtiger familiärer Grund liegt insbesondere
vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist (BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; vgl. BGer
2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014
E. 2.3). Ein wichtiger familiärer Grund ist hingegen in der Regel zu verneinen,
wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem
Kindeswohl besser entsprechen. Bei der Beurteilung der Betreuungsmöglichkeiten
ist namentlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder durch den
Familiennachzug aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten
Beziehungsnetz gerissen würden. Die Betreuungsmöglichkeit im Heimatland muss
umso ernsthafter in Betracht gezogen werden, je älter das nachzuziehende Kind
ist, je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten
sind und je weniger eng die Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil ist
(vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289, 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; vgl. BGer 2C_767/2015
vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Dass
alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen, ist nicht
erforderlich. Einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige
andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung
steht, wäre mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S.
12; BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2). Es obliegt dem
Nachzugswilligen, sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland zu
bemühen bzw. aufzuzeigen, dass keine dem Kindeswohl besser entsprechende
Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (vgl. BGer 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014
E. 2.3).
3.5
3.5.1 Als
ersten Grund dafür, dass sie erst im März 2016 ein Gesuch um Nachzug ihrer
Töchter gestellt hat, nennt die Rekurrentin in ihren Schreiben vom 5. März und
6. April 2016 die Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in der Schweiz. Nach der Heirat der Rekurrentin im Frühjahr 2007
sei ein Nachzug ihrer Töchter zunächst nicht in Betracht gekommen, weil sie und
ihr Ehemann kein genügendes Einkommen und keine genügend grosse Wohnung gehabt
hätten, um ihren Töchtern ein angemessenes Leben zu ermöglichen, weil sich ihr
Ehemann der Aufgabe, mit ihr zusammen für ihre Töchter zu sorgen, noch nicht
gewachsen gefühlt habe und weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann
instabil gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann bereits Ende 2007 aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen sei und im Jahr 2010 die Scheidung beantragt habe, sei sie damit
beschäftigt gewesen, Geld zu verdienen und ihre Familie finanziell zu
unterstützen. Ende 2012 habe ihr Ehemann begonnen, sich um eine Fortsetzung
ihrer Beziehung zu bemühen. Nachdem sie zunächst sehr skeptisch gewesen sei,
habe er sie mit seiner Beharrlichkeit allmählich davon überzeugt, dass es ihm
ernst sei und er bereit sei, die Verantwortung für ihre Töchter mit ihr zu
teilen. Inzwischen lebten sie und ihr Ehemann seit längerer Zeit wieder in
einer schönen, gefestigten Beziehung. Da ihr Ehemann unterdessen eine
Festanstellung erhalten und ein ansehnliches Vermögen geerbt habe, stünden sie
nun auch finanziell auf solidem Boden. Schliesslich seien sie auf Ende März
2015 in eine familientaugliche Wohnung umgezogen.
3.5.2 Diese
Umstände allein dürften keine wichtigen familiären Gründe im Sinne des Gesetzes
darstellen, die den nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin als juristische Laiin diese an erster
Stelle angeführt hat, kann aber keinesfalls geschlossen werden, die übrigen
Gründe seien nur vorgeschoben. Erstens erscheint es naheliegend, dass sie diejenige
Entwicklung, die im frühesten Zeitpunkt begonnen hat, auch als erstes erwähnt
hat. Zweitens hat sie in ihrem Schreiben vom 6. April 2016 ausdrücklich
erklärt, entscheidend sei die durch die Überforderung ihrer Mutter verursachte
Eskalation der Konflikte zwischen dieser und ihren Töchtern gewesen.
Schliesslich stellt die von der Rekurrentin erwähnte Entwicklung ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus eine nachvollziehbare
Begründung für den Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs dar, auch wenn sie
rechtlich nicht genügen dürfte, diesen zu rechtfertigen.
3.6
3.6.1 Als
zweiten Grund für den Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs wird in den
Schreiben der Rekurrentin vom 5. März und 6. April 2016 der Wegfall einer
adäquaten Betreuungsmöglichkeit für ihre Töchter in Kolumbien erwähnt. Vor vier
Jahren habe der Vater der Rekurrentin einen schweren Unfall erlitten. Seither
habe sich sein Gesundheitszustand allmählich verschlechtert. Gleichzeitig sei die
Mutter der Rekurrentin, die gesundheitlich auch geschwächt sei und die Pflege
des Vaters der Rekurrentin habe übernehmen müssen, zunehmend an die Grenze
ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit gelangt. Zudem hätten die
Töchter der Rekurrentin angefangen zu pubertieren. Aus diesem Grund habe die
Unfähigkeit der Mutter der Rekurrentin, ihnen Grenzen zu setzen, begonnen sich
negativ auszuwirken. Seit Herbst 2015 habe die Rekurrentin in täglichen
Telefongesprächen festgestellt, dass ihre Mutter mit der Aufsicht über ihre
Töchter überfordert gewesen sei, und versuchen müssen, die Konflikte zwischen
ihrer Mutter und ihren Töchtern aus der Ferne zu schlichten. Zudem hätten ihre
Töchter unter der Geringschätzung und den Beleidigungen ihrer Mutter gelitten.
Anlässlich eines Besuchs der Rekurrentin bei ihren Töchtern im Oktober 2015
hätten diese ihre Klagen über die unhaltbaren Zustände mit Äusserungen von
Selbstmordgedanken verbunden. Damit sei für sie und ihren Ehemann ein Punkt
erreicht gewesen, an dem der Nachzug der Töchter keinen Aufschub mehr geduldet
habe. Sie hätten sich deshalb entschlossen, alles in die Wege zu leiten, um die
Töchter nach Abschluss des Schuljahres zu sich holen zu können. Gemäss der
Eingabe der Rechtsvertretung der Rekurrentin vom 5. August 2016 und der
Beschwerde vom 17. Oktober 2016 hat die ungenügende Betreuungssituation sogar
zu einem Suizidversuch der älteren Tochter und einem Nachahmungsversuch der
jüngeren Tochter geführt.
3.6.2 Einer
undatierten ärztlichen Bescheinigung von Dr. [...], Arzt für Allgemeinmedizin
an einer Klinik, und einem undatierten ärztlichen Zeugnis von Dr. [...],
Allgemeinarzt an der gleichen Klinik, ist zu entnehmen, dass der im Zeitpunkt
des Gesuchs 78 Jahre alte Vater der Rekurrentin bettlägerig sei und sich nicht
selber fortbewegen könne. Er leide an Folgeschäden eines Schädel-Hirn-Traumas.
Diagnostiziert werden insbesondere ein hirnorganisches Psychosyndrom oder
senile Demenz, ein Parkinson-Syndrom, kognitive Störungen, Schlafstörungen,
eine Hemiparese rechts (auf einer Körperhälfte auftretende unvollständige Lähmung),
ein Nabelbruch ohne Verstopfung oder Gangrän sowie eine Nierenzyste. Bei der im
Zeitpunkt des Gesuchs 71 Jahre alten Mutter der Rekurrentin werden in einer undatierten
ärztlichen Bescheinigung von Dr. [...] und einem undatierten ärztlichen Zeugnis
von Dr. [...] insbesondere Gefässkopfschmerzen vom Typ schwere Migräne, ein
nichttoxischer Kropf mit nichttoxischer Schilddrüsenunterfunktion, eine schwere
Gastritis (Magenschleimhautentzündung), Diabetes Mellitus, eine Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung)
sowie ein Nabelbruch ohne Verstopfung oder Gangrän diagnostiziert. Da es sich
bei Dr. [...] um den Vater der Töchter der Rekurrentin handelt, sind dessen Bescheinigungen
mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Dennoch kann ihnen die Beweistauglichkeit
nicht abgesprochen werden, weil Dr. [...] als Arzt für Allgemeinmedizin an
einer Klinik tätig ist und die Berichte in dieser Funktion auf Briefpapier der
Klinik verfasst hat. Zudem stimmen die Diagnosen von Dr. [...] und Dr. [...]
weitgehend überein. Unter diesen Umständen ist aufgrund einer summarischen
Prüfung davon auszugehen, dass die Eltern der Rekurrentin tatsächlich unter den
diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden.
3.6.3 Es
ist offensichtlich, dass der Vater der Rekurrentin aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, die Töchter der
Rekurrentin zu betreuen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Grossmutter dürften zwar nicht so stark sein, dass sie als solche eine
Betreuung der Töchter der Rekurrentin ausschliessen würden. Dass die Betreuung
der Jugendlichen neben der Betreuung ihres offensichtlich erheblich
pflegebedürftigen Ehemannes die gesundheitlich bereits geschwächte
einundsiebzigjährige Mutter der Rekurrentin überfordert, ist aber sehr
naheliegend. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgestellt, dass die Töchter
der Rekurrentin aufgrund ihres Alters von 15 und (bei Gesuchseinreichung) 17
Jahren nur noch wenig Betreuung benötigen und die Grosseltern im Haushalt
unterstützen können (angefochtener Entscheid E. II.7. S. 6). Dies ändert
aber nichts daran, dass sie noch immer betreuungs- und erziehungsbedürftig sind
und gerade die Betreuung und Erziehung von Jugendlichen viel Energie und
Durchsetzungsvermögen verlangt, über das bereits viele gesunde Grosseltern
nicht mehr verfügen. Zudem macht die Rekurrentin zu Recht geltend, dass insbesondere
das Aufzeigen von Grenzen für die Entwicklung von pubertierenden Jugendlichen
von grosser Bedeutung ist (Rekursbegründung E. II.16. S. 9). Einem
Spitalbericht ist zu entnehmen, dass ihre ältere Tochter am 24. September
2015 wegen eines Suizidversuchs in eine Klinik eingetreten ist. Die Diagnosen
lauten auf eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung aufgrund der
Verwendung von Opioiden und eine akute Intoxikation. Der Bestätigung der psychologischen
Behandlung der älteren Tochter der Rekurrentin durch Dr. [...],
Psychologin, vom 11. November 2016 kann entnommen werden, dass die ältere
Tochter seit dem 25. Oktober 2016 zur Aufarbeitung der schwer belastenden
letzten Jahre und der daraus folgenden persönlichen Krise, die sie zu einem
Suizidversuch gebracht habe, in Therapie sei. Die Bestätigung äussert sich allerdings
nicht zum Grund für die geschilderte Belastung, die persönliche Krise und den
Suizidversuch. Gemäss den im Spitalbericht festgehaltenen Angaben der Tochter
hat sie wegen Problemen mit ihrer Grossmutter Paracetamol eingenommen. Da die
Betreuung der Töchter der Rekurrentin bisher durch deren Grossmutter erfolgt
ist, ist aus diesem Vorfall zu schliessen, dass die bisherige Betreuungssituation
zumindest für die ältere Tochter zu einer grossen, mit ihrem Kindeswohl kaum
vereinbare Belastung geworden ist.
3.6.4 Gestützt
auf ihre glaubhaften Angaben und die eingereichten Dokumente ist bei
summarischer Prüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Rekurrentin nachgewiesen hat, dass die Grosseltern aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Töchter zu betreuen.
3.6.5 Dass
der Vater der Töchter der Rekurrentin kein Interesse an deren Betreuung hat und
eine Betreuung durch diesen deshalb keine mögliche Alternative darstellt, ist
unbestritten (angefochtener Entscheid E. II.7. S. 6). Mit eidesstattlicher
Erklärung vom 25. Januar 2016 erklärte er, bisher hätten die Eltern der
Rekurrentin die persönliche Sorge über die Töchter ausgeübt. Da sie nun krank
seien, könnten sie nicht mehr für die Töchter sorgen. Er könne dies wegen
seiner Arbeit auch nicht. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 21. Juli 2016 erklärte
er, dass er für die Töchter weder einstehen könne noch einstehen möchte und
deshalb der Rekurrentin das vollumfängliche Sorgerecht abtrete.
3.6.6 Die
Rekurrentin macht geltend, die beiden Onkel ihrer Töchter könnten sich
ebenfalls nicht um sie kümmern, weil der eine, [...], an Aids erkrankt und mit
der Betreuung der eigenen Tochter ausgelastet und der andere, [...], alkoholsüchtig
und momentan nicht einmal in der Lage sei, sich hinreichend um sich selber zu
kümmern (Eingabe der Rekurrentin vom 5. August 2016; Beschwerde vom 17.
Oktober 2016). Mit einem Schreiben bestätigt [...] weder willens noch in der
Lage zu sein, für die Töchter der Rekurrentin zu sorgen und sie zu betreuen, da
er seit mehreren Jahren erkrankt sei. Dem vorgenannten Schreiben liegt ein
(nicht übersetzter) Auszug seiner Krankengeschichte bei, welcher das Vorliegen
seiner Aids-Erkrankung und deren medikamentöse Behandlung entnommen werden
kann. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 28. November 2016 erklärt [...]
nie für die Töchter der Rekurrentin gesorgt und auch künftig kein Interesse
daran zu haben sowie dazu gar nicht in der Lage zu sein, da er viel arbeite,
fast nie zuhause sei und Schulden habe, die es ihm nicht einmal ermöglichen
würden, für sich selbst zu sorgen. Er wohne noch bei seinen Eltern. Deren
aktuelle Situation sowie die seine würden ihm Sorgen bereiten. Der eidesstattlichen
Erklärung kann nichts zur angeblichen Sucht des Onkels entnommen werden. Die
Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass es ihr aus Datenschutzgründen entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht möglich ist, Arztberichte dazu einzuholen
(Rekursbegründung E. II.15. S. 8). Ohnehin ist anzunehmen, dass Onkel
auch nach kolumbianischem Recht nicht verpflichtet sind, ihre Nichten zu
betreuen. Ein Grund, weshalb sie Anlass haben sollten, dies trotz fehlender
Verpflichtung zu tun, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch
nicht genannt. Bereits deshalb erscheint es naheliegend, dass eine Betreuung
durch die Onkel keine praktikable Alternative darstellt.
3.6.7 Mit
ihren glaubhaften Angaben und den eingereichten Dokumenten hat die Rekurrentin
bei summarischer Prüfung das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten in der
Heimat soweit möglich und zumutbar nachgewiesen.
3.6.8 In
der von der Rechtsvertretung der Rekurrentin verfassten Beschwerde vom 17.
Oktober 2016 wird geltend gemacht, im März 2016 sei der Zeitpunkt erreicht
gewesen, in dem die Betreuung der Töchter der Rekurrentin für deren Eltern eine
Überforderung dargestellt habe und sich dies dermassen negativ auf die Töchter
ausgewirkt habe, dass diese sogar Suizidversuche begangen hätten. Aufgrund der
Angaben der Rekurrentin in deren Schreiben vom 5. März und 6. April 2016 sowie
der Tatsache, dass die Hospitalisierung der älteren Tochter der Rekurrentin
wegen eines Suizidversuchs gemäss dem Spitalbericht am 24. September 2015
erfolgt ist, ist bei summarischer Prüfung jedoch davon auszugehen, dass die
Mutter der Rekurrentin bereits im Herbst 2015 dermassen überfordert gewesen
ist, dass eine adäquate Betreuung der Töchter der Rekurrentin nicht mehr
gewährleistet gewesen ist. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht, ist es
notorisch, dass sich der Zustand von Personen, die an Parkinson und/oder Demenz
leiden, fortlaufend verschlechtert (Rekursbegründung E. II.15. S. 8).
Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Zeitpunkt des Eintritts
der Überforderung der Grossmutter nicht direkt objektiv nachweisen lässt. Unter
diesen Umständen hat die Rekurrentin bei summarischer Prüfung entgegen der
Auffassung der Vorinstanz mit ihren glaubhaften Angaben und den eingereichten
Dokumenten auch den Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Betreuung
durch die Grosseltern soweit möglich und zumutbar nachgewiesen. Als Grund
dafür, dass sie das Gesuch erst im März 2016 gestellt hat, macht die
Rekurrentin glaubhaft geltend, sie habe ihren Töchtern ermöglichen wollen, das
Schuljahr in ihrer Heimat zu beenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid E. II.10. S. 8) stellt dieser Umstand bei summarischer Prüfung
einen wichtigen familiären Grund für die geringfügige weitere Verzögerung des
Familiennachzugs um einige Monate dar. Dass die Töchter zuerst das angefangene
Schuljahr in ihrer Heimat beendet hatten, bevor sie aus ihrer gewohnten Umgebung
in die Schweiz nachgezogen worden sind, hat dem Kindeswohl gedient und deren
Integration in der Schweiz erleichtert. Zusammenfassend bestehen damit bei
summarischer Prüfung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen
Familiennachzug.
3.7
3.7.1 Als
dritten Grund dafür, dass sie erst im März 2016 ein Gesuch um Nachzug ihrer
Töchter gestellt hat, führt die Rekurrentin in ihren Schreiben vom 5. März und
6. April 2016 die Sicherheitslage in Buenaventura an. Während es in
Kolumbien in letzter Zeit zu einer hoffnungsvollen Versöhnung zwischen dem
Staat und der Guerilla gekommen sei, habe sich stattdessen in Buenaventura das
Bandenwesen zunehmend ausgebreitet. Nachdem es in Buenaventura bereits früher
gefährlich gewesen sei, seien inzwischen die Jugendbanden, die willkürlich
Menschen erpressen, noch einiges zahlreicher geworden. Aus diesem Grund sei es
äusserst gefährlich geworden, das Haus nach 21 Uhr zu verlassen, und könne eine
jugendliche Leichtsinnigkeit schnell tragische Folgen haben.
3.7.2 Die
schwierige Sicherheitslage in Kolumbien ist bei der Prüfung des nachträglichen
Familiennachzugs entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid E. II.10. S. 8) grundsätzlich zu berücksichtigen, weil sie dazu
führen kann, dass ein weiterer Aufenthalt der Töchter der Rekurrentin in ihrem
Heimatland deren Kindeswohl beeinträchtigt, und nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung alle relevanten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden
müssen. Allerdings erscheint es bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass
sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat,
weshalb diese zur Rechtfertigung des Zeitpunkts des Familiennachzugsgesuchs
nicht herangezogen werden kann. Bereits in einer Eingabe vom 1. November
2012 machte die Rekurrentin geltend, in Kolumbien fehle es nach 50 Jahren Bürgerkrieg
an öffentlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Sicherheit. Insbesondere die
Stadt und Region Buenaventura, wo ihre Töchter leben, habe in den letzten
Jahren wegen stark erhöhter Guerillatätigkeit und ihrer Bekämpfung sehr
gelitten. Damit seien die Gefahren für Leib und Leben der Einwohner noch
angestiegen und die Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Überleben weiter
zurückgegangen.
3.8 Die
Töchter der Rekurrentin besuchten in Kolumbien zwei Jahre den Kindergarten,
fünf Jahre die Primarschule und dann eine sechs Jahre dauernde Sekundarschule,
die sie auf die Ausbildung als Lehrerinnen vorbereitet. Die ältere Tochter schloss
die Sekundarschule im Dezember 2015 erfolgreich ab. Die jüngere Tochter besuchte
sie bis zum Ende des dritten Schuljahres. Die Töchter sind spanischer
Muttersprache und haben bei ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 einfache
Grundkenntnisse in Englisch gehabt (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April
2016). Das Alter der Töchter der Rekurrentin von 15 und (bei Gesuchseinreichung)
17 Jahren sowie der Umstand, dass sie bis Anfang März 2016 ihr ganzes
bisheriges Leben in Kolumbien verbracht und bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz kein Deutsch gelernt haben, spricht zwar dafür, dass sie in der Schweiz
mit gewissen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werden. Im
vorliegenden konkreten Einzelfall bestehen aber mehrere Indizien dafür, dass
sie diese erfolgreich meistern werden. Die ältere Tochter besuchte nach ihrer
Einreise zunächst einen Deutschintensivkurs (4 x 3 Lektionen pro Woche). Für
August 2016 war der Eintritt in eine Integrations- und Berufswahl-Klasse
geplant (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Ob dieser Plan in
die Tat umgesetzt worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss der
Bestätigung der ECAP vom 6. Oktober 2016 besucht die ältere Tochter einen
Deutschkurs auf der Stufe A1.3. Sie sei sehr wissbegierig, motiviert und
fleissig und mache langsam, aber sicher Fortschritte. Die jüngere Tochter wurde
am 7. April 2016 in eine Fremdsprachenklasse der Weiterbildungsschule
eingeschult (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Gemäss dem
Schreiben ihres Klassenlehrers vom 8. September 2016 hat sie sich sehr gut
in die Klassengemeinschaft integriert, zeigt sie grosses Interesse, die deutsche
Sprache zügig zu erlernen, ist sie sehr motiviert, im hiesigen Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen und zeigt sie gute Leistungen. Nach Einschätzung ihres
Klassenlehrers bringt sie die richtige Einstellung und die erforderliche
Begabung für eine erfolgreiche Eingliederung mit. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
dass der Ehemann der Rekurrentin Deutschlehrer ist und ihre Töchter beim
Erlernen der deutschen Sprache unterstützt (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April
2016). Schliesslich ist unbestritten, dass sich die Rekurrentin erfolgreich in
der Schweiz integrierte. Diesem Umstand kann insofern eine gewisse Bedeutung
nicht abgesprochen werden, als es notorisch ist, dass Jugendlichen die
Integration leichter fällt, wenn sie dafür in ihrer Umgebung gute Vorbilder
haben.
3.9 Eine
Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Umstände des Einzelfalls ergibt,
dass bei summarischer Würdigung die Chance, dass wichtige familiäre Gründe
bejaht und der nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden müssen, bedeutend
höher einzustufen ist als das Risiko, dass dieser zu verweigern ist. Im Übrigen
ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin im Bewilligungsverfahren ergänzende
Beweise bis und mit der Rekursbegründung in einem allfälligen
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorbringen könnte (vgl. dazu VGE
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1), falls sich solche zum Nachweis
rechtserheblicher Tatsachen mit dem in jenem Verfahren geltenden Beweismass als
erforderlich erweisen sollten.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid und die
Wegweisung der Töchter der Rekurrentin gemäss Art. 64 AuG aufzuheben sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist die
Rekurrentin für ihren Vertretungsaufwand angemessen zu entschädigen. Sie reichte
dem Gericht keine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertretung ein. Der angemessene
Aufwand ist daher zu schätzen. Die Eingaben wurden von [...] verfasst. Bei
dieser handelt es sich um eine Volontärin von Advokat [...] (vgl. SUB.2016.31).
Der betreffende Aufwand ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 165.– zu
entschädigen. Dabei erscheint für die Ausfertigung der Rekursbegründung und die
Erklärung des Verzichts auf eine Replik für eine Volontärin ein Aufwand von knapp
zwölf Stunden als angemessen. Zudem ist ein Betreuungs- und Kontrollaufwand von
Advokat [...] von geschätzt knapp einer Stunde zum Stundenansatz von CHF 250.–
zu berücksichtigen. Der Rekurrentin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘230.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
zuzusprechen. Über die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wird das Departement aufgrund der
anwendbaren gesetzlichen Grundlagen neu zu entscheiden haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2016
aufgehoben und wird den Töchtern der Rekurrentin, [...] und [...], gestattet, den
rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend das Familiennachzugsgesuch
in der Schweiz abzuwarten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz hat der Rekurrentin für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘230.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 178.40, auszurichten.
Zur Festsetzung der Parteientschädigung
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Fall an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.