Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.13
URTEIL
vom 18.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Dezember 2013
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2013 wurde A____ in Abwesenheit
des Raubs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten
verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar
vom 13. September 2011. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr auferlegt.
Mit Eingabe vom
11. Februar 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Strafgericht
Basel-Stadt ein Revisionsgesuch gestellt. Dieses wurde zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Der Gesuchsteller beantragt
sinngemäss, das Urteil vom 18. Dezember 2013 sei aufzuheben und er sei anstelle
der Freiheitsstrafe zu gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen. Ein weiteres (ergänzendes)
Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar 2017 wurde via Strafvollzug
an das Appellationsgericht weitergeleitet. Darin erklärt der Gesuchsteller, er
akzeptiere das Urteil vom 18. Dezember 2013, beantrage jedoch die Umwandlung
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit. Schliesslich ging
via Strafvollzug per E-Mail ein weiteres gleichlautendes Revisionsgesuch der
Mutter des Gesuchstellers vom 24. Februar 2017 ein.
Am 14. Februar
2017 sind die Vorakten des Strafgerichts eingeholt worden. Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2
StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch
ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den
anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher
Vorschrift nicht erforderlich (Heer,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9).
Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des
Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das
Dreiergericht des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (statt
vieler: AGE DG.2016.29 vom 22. Dezember 2016, DG.2015.17 vom 5. Oktober 2015).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 18. Dezember
2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten,
hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs.
2 StPO).
1.3
1.3.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme
eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf
Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2
der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als
Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1
StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 N
6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende
Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und
erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als
im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende
Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f.,
5 und Art. 413 N 5).
1.3.2 Der
Gesuchsteller hat in keiner seiner Eingaben angegeben, in welchen Punkten er
das Urteil anzweifelt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 hat er gar explizit geäussert,
er akzeptiere das Urteil („…j’accepte la sentance.“). Ausserdem hat er es unterlassen,
allfällige Revisionsgründe spezifiziert darzulegen und sie mit Beweismitteln zu
untermauern. Der Inhalt seiner Eingaben beschränkt sich vielmehr darauf, die
Umwandlung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit
zu fordern. Als Begründung bringt er vor, es bestehe keine Gefahr mehr, dass er
in Zukunft weitere Delikte begehen werde, da ihm die berufliche und
gesellschaftliche Wiedereingliederung geglückt sei (Eingabe vom 11. Februar 2017: „Je suis completement reinséré dans la societé, avec
du travail et un logement.“). Der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu
einer erneuten Destabilisierung, weshalb deren Umwandlung in gemeinnütziger
Arbeit angezeigt sei.
Diese Vorbringen
des Gesuchstellers stellen klarerweise keine Noven gemäss Art. 410 Abs.
lit. a StPO dar und können daher nicht als Revisionsgründe im Sinne der obigen
Erwägungen vorgebracht werden.
Der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB die
Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle von länger als sechs Monaten
dauernden Freiheitsstrafen ohnehin nicht in Betracht kommt.
1.3.3
Damit erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in
Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9).
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen.
Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.