[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2013.97
URTEIL
vom 17.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)
Dr. Marie-Louise Stamm , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juli 2013
Urteil des Appellationsgericht
vom 26. Juni 2015
(vom Bundesgericht am 12. Mai
2016 aufgehoben)
betreffend mehrfache üble
Nachrede
Sachverhalt
Das
Appellationsgericht (Ausschuss bzw. Dreiergericht) hat mit Urteil vom 26. Juni 2015
– in Bestätigung eines Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli
2013 – A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt. Hiergegen hat der Beurteilte Beschwerde in Strafsachen
ans Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Mai
2016 (BGer 6B_810/2015) den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
Mit Verfügung
vom 17. Juni 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin in
Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen ein psychiatrisches Gutachten bei
Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK), zur Abklärung der Schuldfähigkeit des A____ angeordnet.
Der Entwurf des Gutachtensauftrags wurde dem Beschuldigten bzw. seinem
Vertreter sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt mit der Gelegenheit, sich
dazu vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 zeigte der ehemalige
Rechtsvertreter des Beurteilten, C____, die Niederlegung seines Mandats und die
neue Mandatierung seines Kollegen D____ an. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte
der neue Vertreter des Beschuldigten eine entsprechende Vollmacht ein. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte D____ dem Gericht mit, sein Mandant wolle
nicht in den UPK untersucht werden, sondern von einem anderen Arzt, wobei er
noch abzuklären habe, mit wem. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist
keine Stellungnahme zum vorgeschlagenen Gutachter oder Ergänzungsfragen ein. Mit
Eingabe vom 2. August 2016 stimmte der Beschuldigte einer Untersuchung in den
UPK zu. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde Dr. med. B____ mit der
Erstellung eines Gutachtens über A____ beauftragt.
Am 6. Oktober
2016 ist das das beantragte Gutachten beim Appellationsgericht eingegangen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 2. November 2016 auf eine Stellungnahme
zum Gutachten verzichtet und in Abänderung ihrer früheren Anträge die
Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, dessen Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen üblen Nachrede, den Verzicht auf die Anordnung therapeutischer
Massnahmen und die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten
beantragt.
Mit Verfügung
vom 7. November 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den
Parteien die Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie die Tatsache, dass diese
keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art.
406 Abs. 4 StPO habe, zur Kenntnis mitgeteilt und dem Beschuldigten die
Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme sowie zum Vorbringen allfälliger
Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens antragsgemäss
erstreckt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 hat der Beschuldigte seine
Stellungnahme zum Gutachten einreichen und mitteilen lassen, er wünsche eine
mündliche Verhandlung. Des Weiteren seien ihm eine Parteientschädigung
auszurichten und sämtliche Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die
Stellungnahme des Beschuldigten samt Beilagen an die Parteien zur Kenntnis zugestellt
sowie das mündliche Verfahren angeordnet und zur erneuten Hauptverhandlung
geladen.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. März 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 12. Mai 2016 festgehalten, gemäss
Art. 20 StGB sei das Gericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verpflichtet,
wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters bestehe.
Solche hätten im vorliegenden Fall bestanden. Indem das Appellationsgericht
dennoch kein Gutachten in Auftrag gegeben habe, verletze der angefochtene Entscheid
Bundesrecht (BGer 6B_810/2015, E. 1.2 und 1.3). An diese Erwägungen ist das
Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren gebunden. Es hat daher mit Verfügung
vom 3. August 2016 bei Dr. med. B____ die Erstellung eines Gutachtens zur
Abklärung der Schuldfähigkeit des Beurteilten angeordnet.
Das vom 5. Oktober
2016 datierende Gutachten kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt
unter einer schweren wahnhaften Störung gelitten, wodurch seine
Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht
sei der Beschuldigte daher schuldunfähig gewesen (Gutachten vom 5. Oktober
2016, S. 44). Das von Dr. B____ verfasste Gutachten ist klar, verständlich,
umfassend und vollständig. Namentlich begründet und belegt der Gutachter seine
Schlussfolgerungen differenziert und schlüssig. Diese sind in jeder Hinsicht
nachvollziehbar und einleuchtend. Es gibt somit keinen Grund, von dem Gutachten
abzuweichen (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 20 N 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung,
insbesondere Urteil BGer 6B_515/2011 E. 2.3).
Nach dem
Gesagten stellt das Gericht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____
ab. Es hat deshalb, wie auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, gemäss Art.
19 Abs. 1 StGB ein Freispruch zu ergehen. Umstritten ist, wer die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt, diese gestützt auf
Art. 419 StPO dem Beurteilten aufzuerlegen, während der Berufungskläger geltend
macht, es seien ihm sämtliche Verfahrenskosten zu erlassen.
2.1 Das
Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an einen Schuldunfähigen gestützt auf
Art. 419 StPO – in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur dann als zulässig,
wenn dem Freigesprochenen ein „schuldhaftes“ Verhalten, d.h. ein Verhalten,
welches gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen
werden kann. Dieses muss kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371
E. 115 Ia 111 E.3; Domeisen, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 5 und 6). Die
Auferlegung der Kosten müsse zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO „nach den
gesamten Umständen billig“ sein, wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog
anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung
aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen auf diesen und seine
Familie auswirken würde (BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; BGE 115
Ia 111 E.3). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu
folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419
StPO N 9). Schon der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen
eine Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426
gerade nicht das Kriterium des „schuldhaften Verhaltens“,
welches gemäss Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet.
Vielmehr wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt,
dass die Auferlegung der Kosten „nach den gesamten Umständen“ billig erscheint.
Trotz dieser unterschiedlichen Wortlaute das Kriterium der Schuldhaftigkeit
auch bei einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint
nicht naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch
kritisiert (Domeisen, a.a.O., FN
8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie
mit Art. 426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen – wenn
diese auch weitgehend gleicht lauten wie Art. 419 StPO – sowie auf Art. 54 OR
beziehen. Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid aus dem neuen Recht äussert
sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften
Verhaltens, weil es die Anwendbarkeit des Art. 419 StPO bzw. Art. 54 OR
schon aus anderen Gründen verneint hat (BGer 6B_595/2014 vom 17. Februar
2015, E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erscheinen
deshalb noch nicht abschliessend geklärt.
Vorliegend kann
jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des
schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist oder nicht, lässt
sich doch – wie zu zeigen sein wird – die Frage, ob der Berufungskläger die Kosten
zu tragen hat, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen, zumal es sich um
eine „kann“-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten
Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten.
2.2 Im
zitierten BGE 112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall
wie den vorliegenden, bei welchem durch eine schuldunfähige Person
Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei hat es die
Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von
Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich erachtet und dabei berücksichtigt,
dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten
ohnehin nicht vom Staat, sondern – wenn nicht vom Beurteilten – von der in der
Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen wären. Dies erachtete das
Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in
Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der
urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten
aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371, E. 3). In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht
im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar ausgeführt, es sei bei der Billigkeitshaftung
gemäss Art. 54 OR – wobei an späterer Stelle des Entscheids auch auf Art. 419
StPO verwiesen wird – eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher vor
allem die finanziellen Situationen der beiden Parteien zu beachten seien (BGE
112 Ia 371, E. 3).
2.3 Die
soeben genannten Überlegungen können für den vorliegenden Fall nicht gelten, ist
doch hier einer Kostentragung des Berufungsklägers nicht diejenige durch die
Privatklägerschaft, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen. Zudem
sind vorliegend die Kosten auch zur Hauptsache durch den Staat ausgelöst
worden, worin ebenfalls ein Unterschied zum zitierten BGE 112 Ia 371 liegt. Zwar
verfolgten offensichtlich die Vorinstanz wie auch das Appellationsgericht das
Ziel, für den vorliegenden, vergleichsweise leichten Fall eine pragmatische
Lösung zu finden und ein kostenaufwändiges Gutachten zu vermeiden, indem auf
ein solches verzichtet und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers bei
der Strafzumessung Rechnung getragen wurde. Es ist jedoch letztendlich nicht
dem Berufungskläger anzulasten, dass nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt
ein Freispruch erfolgte. Insoweit kann den Einwänden der Verteidigung gefolgt werden
(vgl. Stellungnahme Berufungskläger zum Gutachten vom 5. Dezember 2016, S. 2). Vorliegend
ist deshalb von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.
2.4
Nach dem Gesagten sind die ordentlichen Kosten des Verfahrens vom Staat zu
tragen. Entsprechend ist dem Berufungskläger auch eine Parteientschädigung
auszurichten. Der vom Verteidiger mit Honorarnote vom 5. Dezember 2016 geltend
gemachte Aufwand scheint angemessen, wobei ihm der das bundesgerichtliche
Verfahren betreffende und vom Bundesgericht festgesetzte Anteil von CHF 3‘000.–
bereits am 15. Juli 2016 überwiesen worden ist. Dem Berufungskläger ist somit
eine Parteientschädigung von 9:35 Stunden sowie 1 Stunde Vorbereitung der
erneuten Hauptverhandlung und 1:30 Stunden Hauptverhandlung vom 17. März 2017,
insgesamt 12:05 Stunden à CHF 250.–, somit CHF 3‘020.80, zuzüglich
Auslagen von CHF 58.– und Mehrwertsteuer von CHF 246.30, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A___ wird von der Anklage der mehrfachen Verleumdung
und üblen Nachrede in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Rückweisungsverfahrens nach dem
Entscheid des Bundesgerichts (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische
Gutachten) gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beurteilten wird aus der
Gerichtskasse für das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
3‘325.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) sowie für das bundesgerichtliche
Verfahren eine solche von CHF 3‘000.– (bereits bezahlt am 15. Juli 2016)
zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).