Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.57
URTEIL
vom 2. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
und
B____ Rekurrentin
[…]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Februar 2017
betreffend Wegweisung nach Art.
64 AuG
Sachverhalt
Die türkische
Staatsangehörige B____ (Rekurrentin), geboren am 4. Februar 1974,
reiste Anfang Februar 2016 mit einem für 29 Tage in der Zeit vom 11.
Oktober bis 8. November 2015 gültigen deutschen Schengenvisum in die
Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Am 12. April 2016 stellte sie zusammen
mit dem im Kanton Basel-Stadt wohnhaften türkischen Staatsbürger A____ (Rekurrent)
ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung. Mit Schreiben vom 21. April 2016 informierte das Migrationsamt
die Rekurrentin, dass ihr Visum abgelaufen sei und sie die Schweiz daher
verlassen und den Entscheid über das Gesuch im Ausland abwarten müsse. Mit
Verfügung vom 20. Januar 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch der Rekurrenten
um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Rekurrentin bis
zum 17. Februar 2017 an. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies den
gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Februar 2017 mit
einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 500.– ab und hielt fest, dass über den
Rekurs gegen die Verfügung betreffend Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung
separat entschieden werde.
Gegen diesen
Entscheid haben die Rekurrenten am 20. Februar 2017 beim Regierungsrat
Rekurs erhoben. Damit beantragen sie, dass der angefochtene Entscheid und
nachfolgend die Ziff. 2 der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017
aufzuheben seien. Das Migrationsamt sei mit prozessleitender Verfügung umgehend
anzuweisen, die Vollzugsbemühungen für die Dauer des Rekursverfahrens einzustellen
und dieses sodann anzuweisen, der Rekurrentin eine Anwesenheitsbescheinigung
auszustellen, alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 hat
das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hat der Instruktionsrichter
dem Rekurs einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Anträge auf
weitergehende prozessleitende Verfügungen abgewiesen. Mit Rekursantwort vom 6. März
2017 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Rekurrentin. Mit Schreiben vom 15. März 2017 hat das Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt die Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten
eingereicht. Am 23. März 2017 hat das Migrationsamt mitgeteilt, dass zurzeit
kein Verfahrend betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten hängig sei, aber sein weiterer Aufenthalt bis Ende April 2017
geprüft werde. Mit Replik vom 23. März 2017 haben sich die Rekurrenten nochmals
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. Februar
2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§
92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.1 Gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sind Art. 64
Abs. 1 lit. a und b Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) nur dann anwendbar, wenn die
betroffene ausländische Person gesetzeswidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt
hat. Sobald die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung ersucht, falle
sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (VGE ZH VB.2014.00235 vom 9. Juli 2014
E. 3.2, VB.2012.00617 vom 31. Oktober 2012 E. 4.2, VB.2012.00306 vom 14.
Juni 2012 E. 3.1.2). Dies scheint auch der Auffassung von Spescha zu entsprechen (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 64 AuG N 2). Zu den Wegweisungsgründen
gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 66 Abs. 1 der bis am 31. Dezember
2010 geltenden Fassung des AuG, die denjenigen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a, b
und c der aktuellen Fassung des AuG entsprechen (vgl. Botschaft vom 18.
November 2009, BBl 2009 S. 8881, 8890), vertrat auch Tremp die Ansicht, dass Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG nur dann
zur Anwendung gelange, wenn die betroffene ausländische Person gesetzeswidrig
kein Bewilligungsgesuch gestellt hat, und nur noch eine Wegweisung nach Art. 66
AuG möglich sei, sobald die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung
ersucht hat (Tremp, in: Caroni et
al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 64 N 11).
Diese Auffassung
vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 AuG ergibt sich
keineswegs, dass lit. a und b keine Anwendung mehr fänden, sobald die
ausländische Person ein förmliches Bewilligungsgesuch eingereicht hat. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie Spescha
und Tremp bleiben jede Begründung
für die von ihnen postulierte Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 64
Abs. 1 lit. a und b AuG schuldig. Eine solche ist mit einer systematischen
Gesetzesauslegung nicht vereinbar. Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beantragen,
haben den Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 1). Nur
wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die
zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gemäss Art.
17 Abs. 2 AuG gestatten. Grundsätzlich sind ausländische Personen damit
verpflichtet, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 1).
Dieser Grundsatz würde vollständig aus den Angeln gehoben, wenn eine
ausländische Person, die ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt hat, nur noch in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG und damit nur
noch dann weggewiesen werden könnte, wenn ihr die beantragte Bewilligung
verweigert wird. Damit könnte sie erst bei Abschluss des Bewilligungsverfahrens
mittels Wegweisung verpflichtet werden, die Schweiz zu verlassen.
Dementsprechend entschied das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 17 AuG, dass
die Hängigkeit eines Bewilligungsverfahrens der Wegweisung grundsätzlich nicht
entgegenstehe (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.3). Dies kann nur bedeuten,
dass Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG auch nach Einreichung eines förmlichen
Bewilligungsgesuchs anwendbar bleiben. Auch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt ist Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG nach
Einreichung eines Bewilligungsgesuchs weiterhin anwendbar (VGE VD.2013.134 und
VD.2013.137 vom 15. Januar 2014 E. 2). Somit kann die Wegweisung der Rekurrentin
bei gegebenen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Rekurrenten trotz des
Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 12. April 2016 auf
Art. 64 Abs. 1 lit. a und/oder b AuG gestützt werden.
2.2 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche
Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung
nicht besitzt (lit. a) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder
nicht mehr erfüllt (lit. b). Für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von
mehr als drei Monaten benötigen Ausländerinnen eine Bewilligung (Art. 10 Abs. 2
AuG). Die Rekurrentin reiste im Februar 2016 in die Schweiz ein und besitzt
keine Aufenthaltsbewilligung. Spätestens seit Mai 2016 fehlt es ihr damit an
einer erforderlichen Bewilligung. Die Rekurrentin untersteht als türkische
Staatsangehörige der Visumspflicht. Da ihr Visum am 8. November 2015 abgelaufen
ist, erfüllt sie auch die Einreisevoraussetzungen nicht. Damit sind die
Wegweisungsgründe von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG grundsätzlich erfüllt.
3.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 AuG haben Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt
rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (vgl.
E. 2.1). Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen
(BGE 139 I 37 E. 2.1 S. 40; Spescha,
a.a.O., Art. 17 AuG N 1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann die zuständige
kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler
Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt
sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig (vgl.
Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) zu handhaben ist (vgl. Art.
96 AuG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des
Gesetzes gestattet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 2).
Folglich ist die Wegweisung der Rekurrentin ausgeschlossen, wenn sie die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.
3.2 Die
Rekurrenten ersuchten am 12. April 2016 um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin zur Vorbereitung der
Eheschliessung mit dem Rekurrenten. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 20. Januar 2017 ab. Der dagegen erhobene Rekurs der Rekurrenten
ist beim JSD hängig. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehegatten wurde noch nicht gestellt und konnte mangels
Eheschlusses auch noch nicht gestellt werden. Folglich steht derzeit nur der
prozedurale Aufenthalt während des Verfahrens betreffend das Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zur
Diskussion. Dieser ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten, wenn
die Voraussetzungen der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung offensichtlich
erfüllt werden.
3.3 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Migrationsbehörden einer
Ausländerin im Hinblick auf die Heirat in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AuG eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Anzeichen dafür
bestehen, dass der Anspruch auf Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, es klar erscheint, dass die Ausländerin nach der Heirat aufgrund
ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz
erfüllen wird und mit dem Erhalt der für die Eheschliessung zivilrechtlich erforderlichen
Papieren bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 139 I
37 E. 3.5.2 S. 48, 137 I 351 E. 3.7 S. 360; BGer 2C_702/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 4.3 f.; Spescha,
a.a.O., Art. 17 N 4). Dabei ist die „klare“ Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
im Sinne einer einheitlichen Gesetzesauslegung mit der „offensichtlichen“
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 17 Abs. 2 AuG
gleichzusetzen. Weitere Voraussetzungen werden vom Bundesgericht zu Recht nicht
statuiert. Folglich ist es im vorliegenden Fall insbesondere unzulässig,
zusätzlich eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zum Nachweis ausreichender finanzieller
Mittel zu verlangen. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine solche für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, deren
Voraussetzungen die Rekurrentin offensichtlich erfüllen muss, ebenfalls nicht
erforderlich ist. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die
Berufung der Rekurrentin auf die beabsichtigte Ehe mit dem Rekurrenten
rechtsmissbräuchlich sein könnte, und besteht kein Zweifel daran, dass
abgesehen vom Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in absehbarer Zeit alle
für die Eheschliessung erforderlichen Papiere und Bestätigungen vorliegen.
Damit werden die Voraussetzungen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Eheschliessung im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt
und ist der Rekurrentin folglich der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nach der Eheschliessung offensichtlich erfüllt
werden.
3.4 Die
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen
oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Im Anwendungsbereich
von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sind die
Zulassungsvoraussetzungen in grundrechtskonformer Anwendung des Grundsatzes,
dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, bereits dann als
offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale
Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten, wenn die Chancen,
dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind
als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41 und
E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23.
Dezember 2015 E. 2.2 und 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn
die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht bedeutend höher sind als
diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an
der Einwanderungskontrolle die privaten Interessen, die Beziehung bis zum
Bewilligungsentscheid leben zu können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47
f.). Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in
einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose)
zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015
E. 2.2). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits
vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht
schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AuG die ihr bekannten
Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2).
Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es
hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um
das offensichtliche Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen verneinen zu können.
Vage, nicht konkretisierte Annahmen genügen hierzu nicht (BGE 139 I 37 E. 4.2
S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Allein aus Vorkehren wie der
Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern,
dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren
abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte
allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8
EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AuG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E.
2.2 S. 41).
3.5
3.5.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer
Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhenden Aufenthaltsbewilligung und ist es diesem nicht möglich und von
vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE
142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153
E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285,
126 II 377 E. 2b/aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten
Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und dadurch auch
auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24.
Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.).
Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwar
in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre
Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). In den Schutzbereich der genannten
Bestimmung fallen jedoch auch nicht rechtlich begründete familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148); entscheidend ist insofern die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. In diesem
Sinne ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einem
Konkubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit
langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen.
Massgebliche Kriterien bilden insbesondere das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung
der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme wechselseitiger Verantwortung (BGer 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015
E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien auch BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
3.5.2 Der
Rekurrent hat eine Niederlassungsbewilligung. Insbesondere weil er bereits seit
mehr als 10 Jahren in der Schweiz lebt, zumindest sprachlich und beruflich
integriert ist und seine Kinder C____ und D____ mit Niederlassungsbewilligungen
in der Schweiz leben, ist es ihm jedenfalls nicht von vornherein ohne weiteres
zumutbar, mit der Rekurrentin in der Türkei zu leben. Die Rekurrenten haben
zwei gemeinsame Kinder C____ und D____. Gemäss ihren glaubhaften Angaben wohnen
sie seit Februar 2016 mit diesen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt und
wollen wieder heiraten (Rekurs vom 20. Februar 2017 Ziff. II.B.5). Gemäss
Bestätigung des Zivilstandsamts vom 2. März 2016 haben die Rekurrenten an
diesem Datum um Vorbereitung ihrer Eheschliessung ersucht und sind – ausser
einem türkischen Wohnsitznachweis, der nachgereicht werde, und einem Nachweis
über den rechtmässigen Aufenthalt der Rekurrentin – sämtliche benötigten
Unterlagen bereits abgegeben worden. Das Vorbereitungsverfahren könne
allerdings erst fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn ein Nachweis über
den rechtmässigen Aufenthalt der Rekurrentin vorgelegt wird. Wenn nicht innert
einer Frist von 60 Tagen ein gültiger Aufenthaltstitel eingereicht wird, werde
das Verfahren abgeschrieben und die Trauung verweigert. Der türkische
Wohnsitznachweis kann offensichtlich problemlos in absehbarer Zeit nachgereicht
werden, falls er nicht bereits nachgereicht worden ist.
Damit steht die
Eheschliessung unmittelbar bevor und ist bisher einzig am fehlenden Nachweis
des rechtmässigen Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz gescheitert.
Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, von einer baldigen Hochzeit könne
keine Rede sein, weil die Rekurrenten trotz eingeleiteten
Ehevorbereitungsverfahrens noch nicht geheiratet haben und noch kein
Heiratsdatum feststeht, unhaltbar. Dass es unter Umständen möglich ist, mit
einem Schengen-Visum während eines bewilligungsfreien Aufenthalts von drei
Monaten ohne (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu heiraten (Vernehmlassung vom 6.
März 2017 Ziff. 22), vermag daran entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nichts zu ändern.
Gemäss Art. 12
Abs. 2 lit. h der Verordnung über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV; SR 142.204) wird das Visum verweigert, wenn sich
die Gesuchstellerin innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bereits 90
Tage mit einem Schengen-Visum in einem Schengen-Staat aufgehalten hat. Gemäss
den Angaben im Schreiben des Rekurrenten vom 17. August 2016 hielt sich die
Rekurrentin mit einem für die Zeit vom 11. Oktober bis 8. November 2015
gültigen Visum in Deutschland auf und blieb anschliessend bis zur Einreise in
die Schweiz im Februar 2016 dort. Damit war die Erteilung eines Schengen-Visums
bereits im Zeitpunkt der Einreise ausgeschlossen, weil sich die Rekurrentin
bereits mehr als 90 Tage im Schengen-Raum aufgehalten hatte. Die Rekurrentin
hätte für mindestens 90 Tage in ihre Heimat zurückkehren müssen, bevor sie mit
Aussicht auf Erfolg ein neues Schengen-Visum hätte beantragen können. Mit
Verpflichtungserklärung vom 29. Februar 2016 verpflichtete sich der Rekurrent,
bis zu einem Betrag von CHF 30‘000.– sämtliche ungedeckten Kosten für den
Lebensunterhalt sowie die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch
den Aufenthalt der Rekurrentin entstehen. Auch wenn dem Rekurrenten zurzeit die
Zahlungsfähigkeit fehlen mag, um dieser Verpflichtung nachzukommen, beweist
seine Erklärung, dass er gewillt ist, in finanzieller Hinsicht für die Rekurrentin
Verantwortung zu übernehmen. Unter den vorstehend erwähnten Umständen kommt die
Beziehung zwischen den Rekurrenten bei summarischer Beurteilung in ihrer
Substanz einer Ehe gleich. Folglich stellt die Wegweisung der Rekurrentin einen
Eingriff in den Anspruch der Rekurrenten auf Achtung ihres Familienlebens dar
und haben diese gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass der Rekurrentin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten erteilt wird. Die
Zulassungsvoraussetzungen sind deshalb bereits dann als offensichtlich erfüllt
zu betrachten, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrentin nach der Eheschliessung
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher ist als
diejenige, dass eine solche zu verweigern sein wird.
3.6 Obwohl
Art. 17 Abs. 1 AuG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen spricht, ist
Art. 17 Abs. 2 AuG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen anwendbar,
die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in
der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs.
1 AuG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch
rechtmässig eingereiste Ausländerinnen den Bewilligungsentscheid grundsätzlich
im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von
Art. 17 Abs. 2 AuG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.; Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 2).
Selbst wenn die Rekurrentin die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex) oder Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist
folglich zu prüfen, ob ihr der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens
in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten ist, und ist
eine Wegweisung in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a und/oder b AuG
ausgeschlossen, wenn ihr der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen ist.
4.1 Wenn
die Rekurrenten zusammenwohnen, hat die Rekurrentin nach der Eheschliessung gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Für die
Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG müssen die Widerrufsgründe bei
derjenigen Person vorliegen, die den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
geltend macht, d.h. bei der nachzuziehenden oder von der Wegweisung betroffenen
Person (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; Spescha, a.a.O., Art. 51 AuG N 8).
4.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen,
wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich
und kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt
werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni
2016 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer
2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE
VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1). Dabei darf nicht einfach auf das
Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern
sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere
Sicht zu berücksichtigen. Hierbei müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; VGE VD.2014.256 vom
23. März 2015 E. 3.3). Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr von
Sozialhilfeabhängigkeit besteht, sind dieselben Kriterien anzuwenden wie für
die effektive Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Soweit die
SKOS-Richtlinien anwendbar sind, ist es insbesondere unzulässig, bei der
Berechnung des Bedarfs zusätzliche in diesen Richtlinien nicht vorgesehene
Posten einzusetzen (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.2 und 2.3.3).
4.3 In
BGE 125 II 633 stellte das Bundesgericht fest, die Voraussetzung einer
konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sei
nicht erfüllt, weil der Ehemann zwar erhebliche Schulden habe, die Ehegatten
indessen keine Fürsorgeleistungen bezögen, sondern beide ein Einkommen
erzielten, welches das Existenzminimum der Familie decke und ihnen darüber
hinaus in begrenztem Umfang die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaube
(BGE 125 II 633 E. 3b S. 641). Das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen erwog in seinem Urteil B 2011/266 vom 3. Juli 2012, der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e aAuG (heute Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) setze
voraus, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit gegeben sei. Unter Verweis auf BGE 125 II 633 stellte es
zudem fest, dies sei nicht der Fall, wenn die Ehegatten keine
Fürsorgeleistungen beziehen, sondern beide ein Erwerbseinkommen erzielen,
welches das Existenzminimum der Familie deckt und ihnen darüber hinaus in
begrenztem Umfang die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaubt (vgl. VGE SG
B 2011/266 vom 3. Juli 2012 E. 2.1). Aus diesen beiden Urteilen kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, die
Möglichkeit, bestehende Schulden zumindest in begrenztem Umfang sanieren zu
können, sei eine notwendige Voraussetzung der Verneinung einer konkreten Gefahr
einer Sozialhilfeabhängigkeit. Im Grundlagenpapier Schulden und Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wird zwar festgehalten,
Schulden und Sozialhilfe seien eng miteinander verknüpft. Überschuldung habe
belastende Folgen in allen Lebensbereichen, beispielsweise für die Familie oder
am Arbeitsplatz. Ein Abgleiten in die Sozialhilfe sei nicht selten der Fall (S.
2). Dabei handelt es sich aber um pauschale Feststellungen über mögliche
Entwicklungen, die eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gerade
nicht zu begründen vermögen. Zudem besteht die Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit gemäss dem Grundlagenpapier der SKOS vor allem dann,
wenn die Überschuldung zum Verlust der Arbeitsstelle führt (S. 5), was
vorliegend nicht zur Diskussion steht. Selbst wenn das Einkommen der Rekurrenten
nicht genügte, um die aufgelaufenen Schulden zumindest in begrenztem Umfang zu
sanieren, könnte deshalb daraus nicht abgeleitet werden, der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sei erfüllt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der
Rekurrent aufgrund der Lohnpfändung im Umfang der pfändbaren Quote von derzeit
CHF 630.– pro Monat (Berechnung des Existenzminimums vom 19. Januar 2017 Act. 8
des Appellationsgerichts) bestehende Schulden tilgt und damit diese in
begrenztem Umfang saniert. Auch eine Schuldentilgung im Rahmen einer
Einkommenspfändung ist zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen (VGE
VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 3.2).
4.4 Der
Rekurrent wurde vom 1. Februar bis 30. April 2013 und vom 1. bis 31. Mai 2015
von der Sozialhilfe unterstützt. Seither hat er keine Sozialhilfe mehr bezogen
(Antworten der Sozialhilfe auf die Anfrage vom 18. November 2015; E-Mail der
Sozialhilfe vom 4. Juli 2016). Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 4. Juli 2016
beträgt der Saldo CHF 4‘364.40. Dies erscheint unrichtig. Gemäss den Antworten
der Sozialhilfe auf die Anfrage des Migrationsamts vom 18. November 2015
belaufen sich der Aufwand auf CHF 4‘389.35, der Eingang auf CHF 4‘364.40 und
der Saldo auf bloss CHF 24.95. Dementsprechend hielt das Migrationsamt in
seiner Aufenthaltsüberprüfung vom 19. November 2015 fest, der übrig gebliebene
Saldo betrage CHF 24.95. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die
bezogene Sozialhilfe von CHF 4‘389.35 im Umfang von CHF 4‘364.40
zurückerstattet hat. Selbst wenn keine Rückerstattung erfolgt wäre, könnte aus
einem Sozialhilfebezug während bloss drei Monaten und einem Monat vor rund vier
bzw. zwei Jahren im Umfang von insgesamt rund CHF 4‘400.– nicht auf eine konkrete
Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden. Offensichtlich
handelt es sich dabei auch bei weitem nicht um eine erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.
4.5
4.5.1 Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt hat, wer
bedürftig ist (§ 4 Abs. 1 Sozialhilfegesetz [SHG; SG 890.100]). Als bedürftig
gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die
mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig
ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Bedürftigkeit liegt
damit vor, wenn die Einnahmen den Lebensbedarf nicht decken
(Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
gültig ab 1. Januar 2017 [URL] Ziff. 4.3). Die Rekurrenten und ihre beiden Kinder
bilden eine Unterstützungseinheit (vgl. URL Ziff. 5). Zur Prüfung, ob die
Rekurrenten bedürftig sind und Anspruch auf Sozialhilfe haben, sind deshalb dem
Lebensbedarf aller vier Familienmitglieder die Einnahmen aller vier
Familienmitglieder gegenüberzustellen (vgl. URL Ziff. 4.1 und 4.3).
4.5.2 Der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) beträgt für vier Personen
CHF 2‘110.– (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung von
Dezember 2016 [SKOS-Richtlinien] Kap. B.2.2; URL Ziff. 10.1). Im Kanton Basel-Stadt
wird dem GBL eine Pauschale von CHF 107.– für vier Personen zugerechnet. Der
Bruttomietzins der Wohnung der Rekurrenten und ihrer Kinder beträgt CHF 1‘350.–
(Mietvertrag vom 14. Februar 2017). Die Prämien für Hausrat- und
Haftpflichtversicherung werden bis zu bestimmten Maximalbeträgen von der Sozialhilfe
übernommen (URL Ziff. 10.4.5; SKOS-Richtlinien Kap. C.I.5). Im
vorliegenden Fall betragen die Prämien für die Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung CHF 319.20 pro Jahr (Versicherungspolice vom 8.
April 2016) entsprechend CHF 26.60 pro Monat.
4.5.3 Für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Rekurrenten betragen die
monatliche Prämie CHF 348.70 und die Jahresfranchise CHF 1‘500.–
(Versicherungsausweis 2016). Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
der Rekurrentin belaufen sich die monatliche Prämie auf CHF 375.30 und die
Jahresfranchise auf CHF 1‘500.– (Angebot der Mutuel Krankenversicherung
AG). Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Sohns der Rekurrenten
beträgt die monatliche Prämie nach Abzug der kantonalen Prämienverbilligung CHF
218.25 (Prämienrechnung vom 21. November 2016). Für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Tochter der Rekurrenten beläuft sich die
monatliche Prämie auf CHF 103.65 und es wird keine Franchise erhoben
(Versicherungsausweis 2016). Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einschliesslich einer
allfälligen Unfalldeckung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10). Zusätzlich zu den Prämien übernimmt sie Krankheitskosten in
der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und des Selbstbehalts für
Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (URL Ziff. 10.5.1;
vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.5). Die minimale Franchise beträgt CHF 300.–. Für
Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine Franchise erhoben
(Art. 61 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 2 – 4 KVG; Art. 103 Abs. 1 Verordnung
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Im vorliegenden Fall werden
die Franchisen damit von der Sozialhilfe höchstens im Umfang von CHF 900.– (je
CHF 300.– für die Rekurrenten und ihren Sohn) übernommen. Die Berechnung der
Vorinstanz, die ein Zwölftel der jährlichen vertraglichen Franchisen der Rekurrenten
von CHF 3‘000.– (je CHF 1‘500.– für die Rekurrenten) eingesetzt hat, ist
damit in jedem Fall falsch. Im Unterstützungsbudget wird für die Franchisen
aber auch keine Pauschale von einem Zwölftel der minimalen Jahresfranchisen
eingesetzt. Da wirtschaftliche Hilfe in der Regel nur für laufende Bedürfnisse
gewährt wird (§ 7 Abs. 2 SHG), werden die Franchisen von der Sozialhilfe
vielmehr nur insoweit übernommen, als sich die Betroffenen tatsächlich an
Gesundheitskosten zu beteiligen haben. Dementsprechend vergütet die Sozialhilfe
Selbstbehalte und Franchisen nur gestützt auf eine Leistungsabrechnung
(Informationen zu den Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt gültig ab 1. Januar 2016 Ziff. 3.3). Eine
Pauschale für Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung
(1/12 der vertraglich festgehaltenen Franchise und des maximalen Jahresselbstbehalts)
wird nur im – Grundlage der Berechnung des Bedarfs nicht unterstützter
leistungspflichtiger Personen bildenden – erweiterten SKOS-Budget, nicht aber
im Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt
(SKOS-Richtlinien Kap. H.1 und H.10).
Im vorliegenden
Fall bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass bei den Rekurrenten und/oder ihren
Kindern tatsächlich Gesundheitskosten anfallen. Folglich dürfen die Franchisen
bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit überhaupt nicht berücksichtigt werden. Im
Übrigen ist die Berücksichtigung einer Pauschale für die Franchisen durch die
Vorinstanz auch deshalb falsch, weil sich die pfändbare Quote des Einkommens
des Rekurrenten im Umfang der – von diesem oder seiner Familie – zu tragenden
Gesundheitskosten verringern würde. Wenn dem Schuldner während der Dauer der
Lohnpfändung Auslagen insbesondere für Arzt, Arzneien oder Franchise erwachsen,
ist diesem Umstand gemäss Ziff. II.8 der Weisung betreffend Berechnung des
Existenzminimums der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
16. Oktober 2009 (publiziert in BJM 2010 S. 33 ff., nachfolgend
Weisung betreffend Berechnung des Existenzminimums) in billiger Weise durch
eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.
Dementsprechend wurde in den Berechnungen des Existenzminimums durch das
Betreibungsamt vom 27. Mai 2016 und 19. Januar 2017 unter „Diverses“
festgehalten „Med. Selbstbehalte mtl. gegen Belege“. Damit sind bei der Prüfung
der Bedürftigkeit als Gesundheitskosten nur die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherungen von CHF 1‘045.90 zu berücksichtigen.
4.5.4 Die
Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt
Velo/Mofa) sind im GBL enthalten (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.1). Grundsätzlich
dürfen diese deshalb bei der Prüfung der Bedürftigkeit entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Da in der Berechnung des
Existenzminimums durch das Betreibungsamt vom 19. Januar 2017 CHF 186.– für
Fahrten zum Arbeitsplatz und CHF 100.– für die Zugfahrten des Sohns zur
Berufsschule eingesetzt worden sind, ist es im vorliegenden Fall jedoch
ausnahmsweise angezeigt, in diesem Umfang Verkehrsauslagen auch bei der Prüfung
der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz dafür eingesetzte
Pauschale von CHF 400.– entbehrt hingegen jeglicher Grundlage.
4.5.5 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist die Prämienverbilligung für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung des Sohns der Rekurrenten bei der
Berechnung des Lebensbedarfs zu berücksichtigen und führt dies nicht zu einer
Erhöhung der pfändbaren Quote von CHF 630.–. Gemäss Ziff. IV.3 der Weisung
betreffend Berechnung des Existenzminimums müssen Leistungen/Vergütungen von
Dritten wie Prämienverbilligungen zwar zum Einkommen dazugerechnet werden. Dies
hat das Betreibungsamt jedoch bereits getan, indem es bei der Berechnung des
Existenzminimums offenkundig nur die Prämien nach Abzug der Prämienverbilligung
eingesetzt hat (vgl. den Vermerk „subv.“ bei der Position Krankenkasse)
(Berechnung des Existenzminimums vom 19. Januar 2017 Act. 8 des Appellationsgerichts).
4.5.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der – nach den
sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechnete – Lebensbedarf der Rekurrenten
und ihrer beiden Kinder CHF 4‘925.50 beträgt. Dieser Betrag entspricht dem
sozialen Existenzminimum.
4.6
4.6.1 Der
Nettomonatslohn des Rekurrenten beträgt CHF 5‘449.86 (Lohnblätter März 2016,
Dezember 2016 und Januar 2017). Gemäss der Berechnung des Existenzminimums
durch das Betreibungsamt vom 19. Januar 2017 ist dieses Einkommen im Umfang von
CHF 630.– gepfändet. Damit stehen dem Rekurrenten zur Deckung des Lebensbedarfs
der Rekurrenten und ihrer beiden Kinder noch CHF 4‘819.86 zur Verfügung.
Dieser Betrag unterschreitet das soziale Existenzminimum der Rekurrenten und
ihrer Kinder um CHF 105.64. In diesem Umfang ist der Rekurrent allein nicht in
der Lage, den Lebensbedarf der Rekurrenten und ihrer Kinder zu decken. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch auch das Einkommen des Sohns zu
berücksichtigen.
4.6.2 Der
Sohn der Rekurrenten absolviert bei der E____ AG Bauunternehmung vom 8. August
2016 bis 7. August 2018 eine Lehre als Strassenbaupraktiker EBA. Sein
Bruttolohn beträgt im ersten Bildungsjahr CHF 930.– zuzüglich 13. Monatslohn
und im zweiten Bildungsjahr CHF 1‘250.– zuzüglich 13. Monatslohn (Lehrvertrag
vom 15. Juli 2016). Dies entspricht Nettolöhnen von CHF 833.50 und
CHF 1‘120.30 (vgl. Lohnabrechnung September 2015) bzw. unter
Mitberücksichtigung eines Anteils des 13. Monatslohns CHF 902.95 und CHF
1‘213.65. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als
dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern
Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR
210]). Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie
verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet (Art.
323 Abs. 2 ZGB). Der Sohn der Rekurrenten hat folglich sein Erwerbseinkommen
zumindest teilweise zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz führt der Umstand, dass der Sohn der Rekurrenten mit
seinem Erwerbseinkommen einen Teil seines Lebensbedarfs selber deckt, nicht zu
einer Erhöhung der pfändbaren Quote des Einkommens des Rekurrenten von
CHF 630.–. Bei der Berechnung dieses Betrags hat das Betreibungsamt das
Erwerbseinkommen des Sohns bereits berücksichtigt, wie sich aus der Berechnung
des Existenzminimums vom 19. Januar 2017 (Act. 8 des Appellationsgerichts)
zweifelsfrei ergibt. Die Berücksichtigung des vom Sohn des Rekurrenten seit
August 2016 erzielten Einkommens ist denn auch einer der Gründe dafür, weshalb
die pfändbare Quote von CHF 630.– gemäss der Berechnung des Existenzminimums
vom 19. Januar 2017 höher ist als die mit der Berechnung des Existenzminimums
vom 27. Mai 2016 ermittelte von CHF 480.–. Unrichtig ist auch die – gemäss der
Vor-instanz vom Betreibungsamt telefonisch bestätigte – Behauptung in der
Rekursantwort vom 6. März 2017, den Rekurrenten und ihren beiden Kindern als
Familie stünde mit dem Einkommen des Sohns insgesamt nicht mehr Geld zur Verfügung
als ohne dieses. Gemäss Ziff. IV.2 der Weisung betreffend Berechnung des
Existenzminimums ist nicht das ganze Erwerbseinkommen von Kindern, die in
Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, vom Existenzminimum in Abzug zu
bringen. Bei minderjährigen Kindern ist der Betrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen, wobei dieser Abzug in der Regel auf
ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes, höchstens jedoch auf seinen
Grundbetrag zu bemessen ist. Bei volljährigen Kindern ist bei der Berechnung
des Existenzminimums des Schuldners grundsätzlich nur ein angemessener Anteil
des Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Dementsprechend hat das
Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums vom 19. Januar 2017 den
Grundbetrag, die Krankenkassenprämie und die Zugkosten für den Sohn der Rekurrenten
berücksichtigt, sein Erwerbseinkommen aber nur im Umfang von CHF 286.– in Abzug
gebracht. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 27. Mai 2016 betrug
die pfändbare Quote CHF 480.–. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Einkommen der
Familie nur aus dem Nettolohn des Rekurrenten von CHF 5‘449.86. Damit standen
der Familie CHF 4‘969.86 (CHF 5‘449.86 – CHF 480.– = CHF 4‘969.85) zur
Verfügung. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 19. Januar 2017
beträgt die pfändbare Quote unter Mitberücksichtigung eines Anteils des
Einkommens des Sohns CHF 630.–. Das Einkommen der Familie umfasst nunmehr
den Nettolohn des Rekurrenten von CHF 5‘449.86 und den Nettolohn des Sohns von
CHF 902.95. Folglich können die Familienmitglieder insgesamt über CHF 5‘722.81
(CHF 5‘449.86 + CHF 902.95 – CHF 630.– = CHF 5‘722.81) und damit CHF
752.95 mehr als ohne das Einkommen des Sohns verfügen. Da sich die
Unrichtigkeit der Behauptung der Vorinstanz somit bereits aus der einschlägigen
Weisung und der Berechnung des zuständigen Betreibungsamts ergibt, ist die von
der Vorinstanz beantragte amtliche Erkundigung obsolet.
4.6.3 Unter
Mitberücksichtigung auch nur eines Teils des Erwerbseinkommens des Sohns der
Rekurrenten übersteigen die Einkommen des Rekurrenten und seines Sohns das
soziale Existenzminimum der Rekurrenten und ihrer Kinder deutlich und sind
diese folglich in der Lage, ihren Lebensbedarf selber zu decken. Damit besteht
bei summarischer Beurteilung entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei einem
Nachzug der Rekurrentin keine Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Im Übrigen
wäre bereits der Rekurrent alleine in der Lage, den Lebensbedarf der Rekurrenten
und ihrer Kinder zu decken, wenn bei der Berechnung des Lebensbedarfs die
Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Sohns von
CHF 218.25 mit der Vorinstanz nicht berücksichtigt würden, weil diese vom
Sohn selber bezahlt werden. In diesem Fall überstiege das zur Deckung des
Lebensbedarfs verfügbare Einkommen des Rekurrenten von CHF 4‘819.86 das soziale
Existenzminimum von CHF 4‘707.25 um CHF 112.61.
4.6.4 Gemäss
Bestätigung der F____ GmbH vom 16. Februar 2017 habe die Rekurrentin nach
Erhalt einer Arbeitsbewilligung die Möglichkeit, im Unternehmen der
Gesellschaft als Gebäudereinigerin mit einem Pensum von 50 % und einem Monatslohn
von CHF 1‘400.– zu arbeiten.
Vom 8. Februar
2000 bis 18. September 2003 war G____ als Inhaber eines Einzelunternehmens
H____ im Handelsregister eingetragen. Die Aktiven und Passiven dieses
Unternehmens gingen auf das am 18. September 2013 im Handelsregister
eingetragene Einzelunternehmen H____ von I____ über. Über diesen wurde am 9. Dezember
2004 der Konkurs eröffnet. Am 10. Januar 2005 wurde der Konkurs mangels Aktiven
eingestellt und am 22. März 2005 wurde das Unternehmen von Amtes wegen
gelöscht. Am 19. April 2005 liess I____ ein neues Einzelunternehmen H____ im
Handelsregister eintragen. Am 20. Juni 2014 wurde über I____ erneut der Konkurs
eröffnet. Am 25. August 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt und am 9. Oktober 2014 wurde das Unternehmen von Amtes wegen
gelöscht. Am 18. März 2014 wurde die F____ GmbH im Handelsregister eingetragen.
Gesellschafter und Zeichnungsberechtigte sind J____ und K____
(Handelsregisterauszüge). Abgesehen von den gleichen Familiennahmen der Inhaber
bzw. Gesellschafter bestehen keine erkennbaren Verbindungen zwischen den beiden
Einzelunternehmen und der GmbH. Aus den gleichen Familiennamen allein kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, die
Einzelunternehmen seien die Vorgängerunternehmen der GmbH. Dagegen spricht
insbesondere, dass die GmbH bereits gut drei Monate vor dem Konkurs des
Inhabers des Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wurde. Aus den
Konkursen der Einzelunternehmen kann deshalb nicht auf eine fehlende
finanzielle Stabilität der GmbH geschlossen werden.
Wie der
Betreibungsauskunft vom 1. März 2017 zu entnehmen ist, wurden gegen die F____
GmbH in der Zeit vom 21. November 2014 bis am 3. Februar 2017 25 Betreibungen
eingeleitet. In zehn dieser Fälle würde die Forderung zwar bezahlt. In zwölf
Fällen wurden hingegen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 78‘061.55
ausgestellt und in drei Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 2‘843.55
wurde ein Zahlungsbefehl zugestellt. Unter diesen Umständen bestehen Zweifel an
der Lebensfähigkeit der GmbH. Ihre Bestätigung erscheint damit bei summarischer
Beurteilung kaum geeignet, eine Erwerbsmöglichkeit der Rekurrentin über eine
längere Sicht zu belegen. Zudem ist die Bestätigung nur von J____
unterzeichnet. Dieser ist aber nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt
(Handelsregisterauszug). Damit ist die rechtliche Verbindlichkeit der
Bestätigung in Frage gestellt. Insgesamt erscheint die Bestätigung damit bei
summarischer Beurteilung kaum geeignet, eine Erwerbsmöglichkeit der Rekurrentin
zu belegen.
Gemäss der vom
einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer L____ unterzeichneten
Bestätigungen der M____ GmbH vom 4. April und 18. November 2016 hat die
Rekurrentin die Möglichkeit, im Unternehmen dieser Gesellschaft nach Erhalt
einer Arbeitsbewilligung als Raumpflegerin zu 100 % mit einem Monatslohn von
CHF 4‘000.– zu arbeiten. Am 22. März 2017 bestätigte L____ im Namen der
Gesellschaft, dass die Rekurrentin die Möglichkeit habe, nach Erhalt einer
Arbeitsbewilligung als Raumpflegerin zu 50 % mit einem Monatslohn von CHF 2‘000.–
zu arbeiten. Gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Reinigungsbranche
Deutschschweiz beträgt der Mindestlohn für eine Unterhaltsreinigerin je nach
Lohnkategorie CHF 3‘421.60 bis 3‘494.40 (52 Wochen x 42 Stunden x
CHF 18.80 bzw. CHF 19.20 / 12 Monate). Damit übersteigt der bestätigte
Lohn den Mindestlohn um rund 13 % bis 14 %. Dies allein stellt keinen Grund
dar, an der Ernsthaftigkeit der Bestätigung zu zweifeln. Irgendwelche Indizien,
die gegen die Seriosität der M____ GmbH sprechen könnten, sind nicht ersichtlich
und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Damit hat die
Rekurrentin bei summarischer Prüfung belegt, dass sie nach Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung ein Erwerbseinkommen von CHF 2‘000.– erzielen kann. Dass
den Bestätigungen zumindest nicht jegliche Beweiseignung abgesprochen werden
kann, entspricht auch der Einschätzung eines juristischen Mitarbeiters des
Rechtsdiensts der Abteilung Bevölkerungsdienste und Migration. Dieser hielt am
4. Januar 2017 fest, aufgrund der neuen Arbeitsbestätigung sei das
Fürsorgerisiko zu relativieren (Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 15. Dezember
2016). Für den Fall, dass das Einkommen der Rekurrentin mitberücksichtigt wird,
besteht offensichtlich keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit und führt der
Familiennachzug der Rekurrentin sogar zu einer deutlichen Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation der Rekurrenten und ihrer Kinder.
4.7 Ohne
Berücksichtigung der pfändbaren Quote übersteigt das Nettoeinkommen des
Rekurrenten selbst gemäss der Berechnung der Vorinstanz den Bedarf seiner
Familie um CHF 311.25 pro Monat. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen,
dass der Rekurrent und seine Familie Sozialhilfe beziehen könnten. Wenn einer
Unterstützungseinheit, deren anrechenbare Einnahmen ohne Berücksichtigung einer
Lohnpfändung deren anrechenbare Ausgaben überschreiten, nur deshalb Sozialhilfe
ausgerichtet würde, weil ein Teil des Einkommens gepfändet ist, würden mit den
Sozialhilfeleistungen indirekt die in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen.
Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung ist aber
unzulässig (URL Ziff. 12.5). Folglich könnte eine allfällige Differenz zwischen
sozialem und betreibungsrechtlichem Existenzminimum entgegen der Auffassung der
Vorinstanz von vornherein nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen.
5.1 Der
Anspruch der Rekurrentin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist vom
Bestand der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten abhängig. Grundsätzlich
könnte deshalb auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
dem Anspruch der Rekurrentin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegenstehen. Ein möglicher Wegfall der Niederlassungsbewilligung des
Ausländers, der den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt, ist im
Verfahren betreffend die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aber nur zu
berücksichtigen, wenn ein Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung oder die Ausweisung des Ausländers hängig ist (vgl.
BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.1; VGE SG B 2012/112 vom 12. März
2013 E. 3.3.2; vgl. ferner BGE 126 II 269 E. 2c S. 272 f.). Bei
Einleitung von Amtes wegen wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren in
dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Behörde Vorkehrungen trifft, die den Erlass
einer Verfügung erwarten lassen (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.4 S. 302; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 969 und Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl., Zürich 2015, N 460). Allgemeine Vorbereitungsmassnahmen und
informelle Abklärungen bzw. sogenannte Vorabklärungen führen noch nicht zur
Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 968 und Kiener/Rütsche/
Kuhn, a.a.O., N 464). Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die
Rechtshängigkeit (BGE 140 II 298 E. 5.4 S. 302).
5.2 Gemäss
Auskunft des Migrationsamts vom 23. März 2017 prüft dieses aufgrund der hohen
Schulden des Rekurrenten dessen weiteren Aufenthalt beziehungsweise allfällige
ausländerrechtliche Massnahmen. Es sei damit zu rechnen, dass diese Prüfung
spätestens bis Ende April 2017 abgeschlossen werden sollte. Ein Verfahren
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wurde jedoch
bisher nicht eröffnet. Mit Auskunft vom 23. März 2017 teilte das Migrationsamt
dem Gericht vielmehr mit, dass bei ihm derzeit kein Verfahren betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten hängig sei. Damit ist
die Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
mangels eines hängigen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin von
vornherein nicht zu berücksichtigen. Ob die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG und/oder Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt sind und ob der Widerruf und die Wegweisung des Rekurrenten
verhältnismässig wären, braucht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
zu werden.
Eine
Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Umstände des Einzelfalls ergibt,
dass bei summarischer Würdigung die Chance, dass der Familiennachzug nach der
Eheschliessung bewilligt werden muss, bedeutend höher einzustufen ist als das
Risiko, dass dieser zu verweigern ist, womit der Rekurs gutzuheissen ist. Wenn das Gericht einen Rekurs für begründet erachtet, so hebt es die
angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit
materiell erledigenden (reformatorischen) Entscheid oder weist die Sache an die
Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausging (§ 20 Abs. 1
und 2 VRPG). Im Interesse der Prozessökonomie ist hier reformatorisch zu
entscheiden. Folglich ist in Gutheissung des Rekurses der Entscheid des JSD vom
8. Februar 2017 aufzuheben und der Rekurrentin der prozedurale Aufenthalt zu
bewilligen und ihr damit zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens
betreffend ihr Gesuch vom 12. April 2016 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz aufzuhalten.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten
zu erheben. Aufgrund des Obsiegens der Rekurrenten ist die Vorinstanz zu
verpflichten, diesen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Dabei kann auf die eingereichte Honorarnote vom
23. März 2017 abgestellt werden, mit welcher der Rechtsbeistand der Rekurrenten
ein Honorar von CHF 4‘062.50 entsprechend 16.25 Stunden zu CHF 250.– und
Auslagen von CHF 60.70 zuzüglich 8 % MWST geltend macht. Zur Festsetzung der
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Fall an
das JSD zurückgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Februar
2017 aufgehoben und der Rekurrentin gestattet, sich bis zum Abschluss des
Verfahrens betreffend ihr Gesuch vom 12. April 2016 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz aufzuhalten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 4‘123.20 inklusive Auslagen und zuzüglich
8 % MWST von CHF 329.85 zugesprochen.
Der Fall wird zur Festsetzung der
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.