Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.115
ENTSCHEID
vom 3.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juni 2016
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am Abend des 26. Dezember
2015 wurde A____ im Treppenhaus an der [...] am Boden liegend aufgefunden. Sie
gab an, vom Ex-Ehemann ihrer Mutter weggelaufen zu sein, da er sie sexuell
bedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Untersuchung
gegen B____ wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung. Am 9. April
2016 stellte A____ zudem Strafantrag gegen B____ wegen Drohung. Mit Verfügung
vom 13. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
die beschuldigte Person mangels Beweises des Tatbestands ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A____ am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
der Angelegenheit zur Erweiterung des Strafverfahrens wegen Verdachts auf
mehrfache Vergewaltigung, zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen sowie erneuter
Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und zur
anschliessenden Anklageerhebung. Zudem ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person von [...]. Die Staatsanwaltschaft stellt mit
Eingabe vom 31. August 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdegegner hat am 27. September 2016 eine schriftliche Ergänzung eingereicht.
Mit Replik vom 14. November 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO
zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur
Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, womit sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.3 Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass insgesamt darauf
einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die
von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Mai 2016 angesetzte Frist zur
Einreichung von Beweisanträgen bis zum 31. Mai 2016 sei sehr kurz bemessen gewesen.
Da der Vertreterin der Beschwerdeführerin diese Frist nicht ausgereicht habe,
um die Akten und die zu stellenden Beweisanträge ausführlich mit der Beschwerdeführerin
zu besprechen, habe sie rechtzeitig am 31. Mai 2016 und damit vor Ablauf der
Frist ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Ohne dem Fristerstreckungsgesuch
stattzugeben oder dessen Abweisung zu begründen, habe die Staatsanwaltschaft jedoch
am 13. Juni 2016 bereits die Einstellungsverfügung erlassen.
2.2 Erachtet
die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen
Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den
bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder
das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist,
Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Da es sich bei dieser
Frist um eine behördliche und nicht eine gesetzliche Frist handelt, ist diese grundsätzlich
erstreckbar (Art. 92 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO
ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl.
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO). Das rechtliche Gehör
steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht Beweisanträge zu
stellen (Art. 107 lit. e StPO).
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 31. Mai 2016 unbeantwortet geblieben ist, womit ihr keine Gelegenheit zur
Stellung von Beweisanträgen gewährt wurde. Dadurch wurde der Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin verletzt (vgl. AGE BES.2015.95 vom 18. November 2015
E. 2, BES.2013.114 vom 19. August 2014 E. 2.4, BE.2011.128/129 vom
20. Oktober 2011 E. 2.3). Hinzu kommt, dass am 10. Juni 2016 bei
der Staatsanwaltschaft der am 1. April 2016 angeforderte Bericht der
Frauenklinik des Universitätsspitals vom 10. Mai 2015 einging, der allerdings
der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde. Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin
bereits am 3. Mai 2016 Akteneinsicht erhalten hatte, konnte sie demnach zu diesem
Bericht nicht mehr Stellung nehmen. Dies stellt ebenfalls eine Gehörsverletzung
dar.
2.3 Aufgrund
der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine
Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S.
226). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich
nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 6B_777/2016
vom 2. November 2016 E. 2.3; Steiner,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO N. 15 f.).
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich um keinen besonders
schwerwiegenden Mangel handle, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt
werden könne, in welchem sich die Beschwerdeführerin umfassend habe äussern
können. Es trifft zu, dass das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren
gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle
Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei
prüfen kann. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren ist somit grundsätzlich möglich. Allerdings handelt es sich
vorliegend um eine eher schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da den
Beweisanträgen vor Abschluss der Untersuchung eine erhebliche Bedeutung zukommt
(Steiner, a.a.O., Art. 138
StPO N 14). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft stellt auch keinen
formalistischen Leerlauf dar, da der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt
worden ist, wie sogleich darzulegen ist.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozess-voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1
StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und
ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass in Bezug
auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung die
Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. Nachdem sie zunächst eine
weitreichende Amnesie hinsichtlich der angeblichen Tatnacht vom 26. Dezember
2015 geltend gemacht habe, habe sie im weiteren Verlauf dennoch zusätzliche
Einzelheiten geschildert, die indessen viele Inkonsistenzen enthalten hätten.
Auch ihr Verhalten werfe Fragen auf: Wäre die Beschwerdeführerin, wie sie
schildere, vom Beschuldigten seit längerer Zeit (hierzu variierten ihre Angaben
zwischen mehreren Monaten und vier Jahren) regelmässig sexuell bedrängt
geworden, leuchte es nur schwerlich ein, dass sie ihn dessen ungeachtet einmal
die Woche in seiner Wohnung aufgesucht und dort gar übernachtet habe.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei nachvollziehbar, dass
sie sich anlässlich ihrer Befragung vom 1. April 2016 nicht mehr an die genauen
Ereignisse vom 26. Dezember 2015 habe erinnern können. Dies bedeute nicht,
dass ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, sondern es könne aufgrund ihrer
offensichtlich schweren Traumatisierung im Nachhinein eine Verdrängung und ein
damit einhergehendes Vergessen stattgefunden haben. Es sei zu
beachten, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Aussagen bei der
Staatsanwaltschaft stationär in der Klinik […] befand und es ihr psychisch
schlecht gegangen sei. Der Befragungstermin vom 16. März 2016 habe bereits
abgesagt werden müssen, weil sie aus gesundheitlichen respektive psychischen
Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Befragung durchzustehen. Diese
Fragen müssten mit den Ärzten der Beschwerdeführerin geklärt werden. Zudem
müsse eine detaillierte Abklärung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner erfolgen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch
überprüft werden, ob der Beschuldigte den instabilen psychischen Zustand der
Beschwerdeführerin ausgenutzt hab, um sie zu sexuellen Handlungen zu drängen
oder gar zu zwingen.
3.4
3.4.1 Soweit
die Vorinstanz ausführte, dass dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes
Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, kann ihr insofern
gefolgt werden, als dass sich in den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine
Hinweise auf sexuelle Kontakte finden, die sich unter Anwendung der gemäss
Art. 189 bzw. Art. 190 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
tatbestandsmässigen Nötigungsmittel der Drohung, der Gewalt oder des
psychischen Drucks seitens des Beschwerdegegners ereignet hätten. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, schilderte die Beschwerdeführerin
keine Gewalthandlungen oder ähnliches, die auf eine Vergewaltigung schliessen
lassen. Als einziges Druckmittel erwähnte sie ein Schweigegebot, welches
allenfalls bei minderjährigen Opfern ein Gewaltelement darstellen könnte
(Einvernahme vom 1. April 2016 S. 5). Es ist demnach nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschat diesbezüglich den Tatbestand als nicht bewiesen
erachtete.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin berichtet jedoch
über mehrjährige sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdegegner bzw. des Beschwerdegegners
an ihr, die sie als Übergriffe erlebt habe, ohne jedoch einen einfühlbaren
Grund angeben zu können, warum sie trotz der vorgeworfenen Übergriffe immer
wieder in die Wohnung des Beschwerdegegners gegangen ist und teilweise dort
auch übernachtet hat (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 7,
9 und 14). Diesbezüglich könnte der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage
gegeben sein. Nach Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine
Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er
eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise
begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Opfer ist abhängig im Sinn dieses
Tatbestands, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstands nicht
ungebunden bzw. frei und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter
angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die
Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses
der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend. Dem
Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung
und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.1 f.
S. 53 f., 131 IV 114 E. 1 S. 117 ff.).
3.4.3 Aus der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin werden biographische
Eckdaten ersichtlich, die den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin
psychisch stark belastet ist. Bereits die Tatsachen, dass sie wegen Überforderung
ihrer Mutter bei einer Pflegefamilie aufgewachsen ist und in der Kindheit Opfer
von sexuellen Übergriffen wurde (Einvernahme vom 13. April 2016 S. 4),
wirken sich negativ auf die psychische Gesundheit aus. Nach der polizeilichen
Requisition am 26. Dezember 2015 war sie zudem längere Zeit in
psychiatrischen Kliniken. Ihre Einvernahme musste mindestens einmal verschoben
werden, da sie während ihres Klinikaufenthaltes nicht einvernahmefähig war (vgl.
Notiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016). Die Mutter berichtete weiter
von Selbstverletzungen (Einvernahme vom 13. April 2016 S. 6). Aus der
Befragung des Beschwerdegegners geht sodann hervor, dass die Beziehung zu der
Beschwerdeführerin offenbar auch vom gemeinsamen Alkoholkonsum geprägt war (Einvernahme
vom 15. April 2016 S. 6 und 8, in diese Richtung auch die Erklärung des
Weggangs der Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2015). Auch die Beschwerdeführerin
begründet ihr jeweiliges Übernachten beim Beschwerdegegner mit Alkoholkonsum (Einvernahme
vom 1. April 2016 S. 16). Anlässlich der Aufnahme der Polizei und auch im
Universitätsspital soll sie gesagt haben, der Beschwerdegegner habe ihr viel
Alkohol gegeben. Ihr Blutalkoholgehalt betrug bei der Untersuchung 1.08 0/00
(Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom
25. Januar 2016).
Es
liegen somit zahlreiche Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin vor, die möglicherweise zu einer Abhängigkeit im
psychiatrischen Sinn von einem Menschen führte, der ihr Zuwendung oder auch
Zugang zu materiellen Vorteilen gab, und als Gegenleistung sexuelle Handlungen
verlangte und von dem sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht
abzugrenzen vermochte. Die Beschwerdeführerin konnte keine Erklärung dafür
geben, warum sie sich verpflichtet fühlte, beim Beschwerdegegner den Haushalt
zu machen. Sie gab aber an, auch noch in zwei weiteren Haushalten zu putzen (Einvernahme
vom 1. April 2016 S. 7). Der Beschwerdegegner gab zu
verstehen, dass er der Beschwerdeführerin materielle Güter zukommen liess (Einvernahme
vom 15. April 2016 S. 11). Diese Anhaltspunkte sind bis jetzt
noch nicht untersucht worden. Insgesamt kann daher beim jetzigen
Verfahrensstand nicht gesagt werden, die Verdachtsmomente seien derart ausgeräumt,
dass eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt wäre.
3.4.4 Folglich sind die von der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin beantragten Berichte aus den behandelnden Kliniken und
von der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin einzuholen. Aufgrund dieser
Berichte hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob eine psychische Krankheit in
einem Ausmass vorliegt, das die Beschwerdeführerin als abhängig oder notleidend
im Sinn des Gesetzes erscheinen lässt. Zudem ist die Frage der materiellen Abhängigkeit
zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind nochmals
im Hinblick auf den Tatbestand der Ausnutzung einer Notlage zu befragen. Demnach
erweist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als angezeigt, weshalb auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht geheilt
werden kann.
3.5
3.5.1 In
Bezug auf die angezeigte Drohung des Beschwerdegegners vom 9. April 2016 hat
die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass hinsichtlich des genauen Wortlauts
Aussage gegen Aussage stehe. Selbst wenn der Beschwerdegegner die vom Bruder
der Beschwerdeführerin geschilderte Äusserung getan hätte, läge darin noch
keine schwere Drohung im Sinn von Art. 180 StGB vor, zumal der Bruder die
Bemerkung keinesfalls als bedrohlich wahrgenommen habe. Insgesamt könne dem
Beschwerdegegner kein strafrechtlich relevantes Verhalten zulasten der
Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
3.5.2 Am
9. April 2016 erschien die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder am
Schalter eines Polizeiposten und erklärte, der Beschwerdegegner habe gegenüber
ihrem Bruder gesagt, "es wird deiner Schwester noch leid tun, dass sie
mich angezeigt hat". Sie habe Angst vor ihm und nehme die Drohung sehr
ernst. Der Bruder bestätigte diesen Wortlaut. Es fällt auf, dass seine Aussage im
Polizeirapport identisch mit jener der Beschwerdeführerin protokolliert
ist. Der Bruder wurde aber zur Drohung nie persönlich befragt, was die
Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ungenügend
abgeklärt. Es ist beim Tatbestand der Drohung ebenfalls entscheidend, ob bei
der Beschwerdeführerin eine krankhafte Beeindruckbarkeit
besteht und der Beschwerdegegner davon Kenntnis hatte. In
ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
sie habe Angst und Panik alleine unter Leute zu gehen, sie sehe überall Gefahr
(Einvernahme vom 1. April 2016 S. 19). Auch das
Universitätsspital und die Kantonspolizei haben ausdrücklich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin einen sehr verstörten und
verängstigten Eindruck erweckt habe (Rapport vom 27. Dezember 2015 S. 3;
Bericht Universitätsspital vom 10. Mai 2016). Dieser subjektiven
Beeinflussbarkeit ist unter Umständen aufgrund der psychiatrischen Erkenntnisse
ebenfalls Rechnung zu tragen (Delnon/Rüdy,
Basler Kommentar, Art. 180 StGB N 21).
3.6 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet. Demnach ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die
Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens
zurückzuweisen. Sie hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur
Einreichung allfälliger Beweisanträge anzusetzen, Berichte zur psychischen
Erkrankung der Beschwerdeführerin einzuholen sowie eine erneute Befragung der
Parteien vorzunehmen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da ihre Mittellosigkeit
belegt und ihre Beschwerde gutzuheissen und damit nicht aussichtslos ist, ist
ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ist
daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom
14. November 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt
7.75 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von CHF 44.40 erscheinen
angemessen. In Analogie zur amtlichen Verteidigung (Art. 173 und
Art. 138 Abs. 1 StPO) kommt praxisgemäss ein Stundenansatz von
CHF 200.– zur Anwendung (vgl. AGE BES.2015.74 vom 28. Februar 2017
E. 4). Der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist folglich eine Entschädigung
von total CHF 1'721.95 zu bezahlen.
Dem
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist ebenfalls zu entsprechen. Die amtliche Verteidigerin
des Beschwerdegegners ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom 27. September
2016 geltend gemachte Zeitaufwand von 5.25 Stunden ist angemessen und daher ebenso
wie die Auslagen von CHF 40.75 zu vergüten. Insgesamt ist der amtlichen
Verteidigerin des Beschwerdegegners somit CHF 1'178.– auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2016 aufgehoben
und die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinn der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, […], für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'594.40, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 127.55, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, […],
wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'090.75, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 87.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).