Complaint withdrawn after criminal case dismissal

BES.2017.15Obergericht / Einzelrichter10.05.2017Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____ challenged the Basel-Stadt prosecution's discontinuance of proceedings against police officer B____ for grievous bodily harm after rubber pellets injured A____ in the eye. During the written appeal proceedings, A____ withdrew the complaint. The Appellationsgericht therefore struck the case off as moot. It declined to impose ordinary costs on A____ in view of the special circumstances, and awarded the respondent's counsel party compensation of CHF 842.05 plus VAT from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 and Art. 428 Abs. 1 StPO; withdrawal of a criminal complaint appeal and allocation of costs. A withdrawn appeal is to be struck as moot. Although a withdrawing party ordinarily bears the costs, the court may refrain from charging ordinary costs where this would be oppressive in the concrete circumstances. In such a case, compensation of the opposing party's counsel from the court treasury may be awarded if the recorded work is appropriate, subject to ordinary tariff corrections (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2017.15

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Januar 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Der Polizist B____ feuerte im Rahmen eines Einsatzes anlässlich eines Fussballspiels aus geringer Entfernung Gummischrot gegen Personen ab, von denen er annahm, dass sie weitere anwesende Polizisten unmittelbar an Leib und Leben bedrohten. A____, der nicht den gewaltbereiten Personen zuzurechnen ist, wurde getroffen und schwer am Auge verletzt.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen den Polizisten B____ ein. Sie stellte fest, es lägen Rechtsfertigungsgründe vor, womit die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen rechtmässig gewesen seien. Da bei dieser Sach- und Beweislage im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde, sei das Verfahren einzustellen.

Gegen diese Einstellungsbeschwerde erhob A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und mit Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss zu bringen. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hielt mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 an der Verfahrenseinstellung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerde mit Eingabe vom 11. April 2017 namens seines Mandanten zurück. Der Vertreter des Beschwerdegegners beantragte mit Schreiben vom 12. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Es seien dem Beschwerdegegner keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sei aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und an dessen Vertreter auszurichten.

Erwägungen

Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer war als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung beschwert und zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit dem Rückzug der Beschwerden ist das Beschwerdeverfahren nun allerdings als gegenstandslos abzuschreiben.

2.1 Die Strafprozessordnung sieht zwar in Art. 319 Abs. 1 lit. c vor, dass die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, allerdings stellen Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm dar, und die Anklageerhebung muss in diesen Fällen wohl die Regel darstellen. Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 22). Es ist dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Tragweite der erlittenen Augenverletzung nicht zum Vorwurf zu machen, dass er die Einstellung des Verfahrens zunächst nicht akzeptierte.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren dessen Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch jene Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht. Im vorliegenden Fall erschiene eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers indes stossend. Dass er seine Beschwerde schliesslich noch innerhalb des laufenden Schriftenwechsels wieder zurückzog, soll ihm unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles nicht zum Nachteil gereichen. Auch wenn der Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos und nicht etwa protestando Kosten erfolgte, werden keine ordentlichen Kosten erhoben und der Verteidiger der Beschwerdegegnerin wird ‒ wie von diesem beantragt ‒ aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2 Die von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in Rechnung gestellten Bemühungen sind nicht zu beanstanden. Praxisgemäss wird der Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ vergütet und Fotokopien mit CHF 0.25/Stück. Mit diesen Korrekturen ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 842.05 (zzgl. MWST) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 842.05, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 62.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal procedurewithdrawalmootnesscostsparty compensationdiscontinuancepolice use of forceappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecution's discontinuance should be dismissed as moot after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The complaint became moot following the withdrawal and was therefore struck from the roll.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the complaint during the exchange of written submissions, there was no longer a live dispute to decide.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the withdrawing appellant.

Extrahierter Entscheid

No ordinary procedural costs were imposed in the specific circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

Although a withdrawing party normally bears costs, imposing costs on the appellant would have been harsh given the special circumstances and the seriousness of the eye injury.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's counsel should receive compensation from the court treasury.

Extrahierter Entscheid

Yes, the respondent's counsel was awarded party compensation from the court treasury.

Extrahierte Begründung

The claimed work was accepted subject to the court's standard reductions for hourly rate and photocopies.

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