Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.15
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Der Polizist B____
feuerte im Rahmen eines Einsatzes anlässlich eines Fussballspiels aus geringer
Entfernung Gummischrot gegen Personen ab, von denen er annahm, dass sie weitere
anwesende Polizisten unmittelbar an Leib und Leben bedrohten. A____, der nicht
den gewaltbereiten Personen zuzurechnen ist, wurde getroffen und schwer am Auge
verletzt.
Mit Verfügung
vom 30. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen
schwerer Körperverletzung gegen den Polizisten B____ ein. Sie stellte fest, es
lägen Rechtsfertigungsgründe vor, womit die dem Beschuldigten zur Last gelegten
Handlungen rechtmässig gewesen seien. Da bei dieser Sach- und Beweislage im
Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen
würde, sei das Verfahren einzustellen.
Gegen diese
Einstellungsbeschwerde erhob A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
10. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen
und mit Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss zu bringen. Unter
o/e-Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft hielt mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 an der Verfahrenseinstellung
fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerde mit Eingabe
vom 11. April 2017 namens seines Mandanten zurück. Der Vertreter des Beschwerdegegners
beantragte mit Schreiben vom 12. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei
zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Es seien dem Beschwerdegegner
keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sei aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und an
dessen Vertreter auszurichten.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. a
GOG). Der Beschwerdeführer war als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung
beschwert und zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit dem Rückzug der Beschwerden ist das
Beschwerdeverfahren nun allerdings als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1 Die
Strafprozessordnung sieht zwar in Art. 319 Abs. 1 lit. c vor, dass die
Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens
verfügt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, allerdings
stellen Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm dar, und die Anklageerhebung
muss in diesen Fällen wohl die Regel darstellen. Eine Einstellung kommt in
diesen Fällen nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein
Freispruch anzunehmen ist (vgl. Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 22). Es ist dem
Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Tragweite der erlittenen
Augenverletzung nicht zum Vorwurf zu machen, dass er die Einstellung des
Verfahrens zunächst nicht akzeptierte.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren dessen Kosten nach Massgabe
ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch jene
Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht. Im vorliegenden Fall erschiene
eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers indes stossend. Dass er
seine Beschwerde schliesslich noch innerhalb des laufenden Schriftenwechsels
wieder zurückzog, soll ihm unter den speziellen Umständen des vorliegenden
Falles nicht zum Nachteil gereichen. Auch wenn der Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos
und nicht etwa protestando Kosten erfolgte, werden keine ordentlichen Kosten erhoben
und der Verteidiger der Beschwerdegegnerin wird ‒ wie von diesem
beantragt ‒ aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2 Die
von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in Rechnung gestellten
Bemühungen sind nicht zu beanstanden. Praxisgemäss wird der Aufwand zu einem
Stundenansatz von CHF 250.‒ vergütet und Fotokopien mit CHF 0.25/Stück.
Mit diesen Korrekturen ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von CHF 842.05 (zzgl. MWST) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als
gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 842.05, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 62.15 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.