Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.42
URTEIL
vom 23.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von der Türkei, hat am 1. Februar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
worauf das Bundesamt für Migration (BfM) am 6. März 2013 nicht eingetreten ist.
Die hiergegen von A____ erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Am 27. Juni 2013 wies das BfM
das Asylgesuch erneut ab. Per 29. Juli 2013 galt A____ als verschwunden. Am 19.
Mai 2015 stellte A____ erneut ein Asylgesuch, worauf das Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 5. August 2015 nicht eingetreten ist und A____ aus der
Schweiz nach Italien weggewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 ab,
womit der Entscheid des SEM rechtskräftig geworden ist. Anlässlich der
Vorsprache beim Migrationsamt vom 6. Oktober 2015 wurde A____ festgenommen und
in Untersuchungshaft gesetzt; seit 19. April 2016 befindet er sich im
vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt A____ mit
Anklageschrift vom 27. Juni 2016 der versuchten Vergewaltigung, der versuchten
Zwangsheirat, der Erpressung, der Urkundenfälschung und der versuchten
Nötigung. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 20. Juni 2017 der
versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, es hat ihn von der Anklage der Erpressung
und der Urkundenfälschung freigesprochen und ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug
zuhanden des Migrationsamtes entlassen. Dieses hat am 21. Juni 2017 über A____
Vorbereitungshaft verfügt, nachdem das SEM am 1. September 2016 infolge
Verfristung der Überstellung von A____ nach Italien verfügt hat, seine
Verfügung vom 5. August 2015 aufzuheben und das nationale Verfahren
durchzuführen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung
für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss
Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies
wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug
einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden
kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens
(Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene
Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Vorliegend wurde
der Beurteilte am 20. Juni 2017 wegen Verbrechen (versuchte Vergewaltigung, versuchte
Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung; die Verurteilung wegen Versuchs
ist ausreichend, vgl. BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1) verurteilt,
womit der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt sein wird, sobald
das Urteil in Rechtskraft erwachsen sein wird. Bis dahin ist indes nicht dieser
Haftgrund zur Anwendung zu bringen, sondern jener gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g
AuG. Der Beurteilte ist der versuchten Vergewaltigung, der versuchten
Zwangsheirat, der Erpressung, der Urkundenfälschung und der versuchten Nötigung
angeklagt. Der Beurteilte soll gemäss Anklage versucht haben, eine Frau zur
Heirat zu zwingen. Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG ist damit gegeben.
Da ein Haftgrund
genügt, kann das Vorliegen des vom Migrationsamt zusätzlich geltend gemachten
Haftgrundes gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG offen gelassen werden.
Es stellt sich
die Frage, ob das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem das SEM infolge
Verfristung der Überstellung von A____ nach Italien bereits am 1. September
2016 verfügt hat, seine Verfügung vom 5. August 2015 aufzuheben und das
nationale Verfahren durchzuführen.
Dass der
Beurteilte nun vom Strafgericht zu einer milderen Strafe verurteilt worden ist
als von den Migrationsbehörden offenbar erwartet worden war, gereicht ihm
indessen zum Vorteil und vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
begründen, zumal aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gegen den Beurteilten
gemäss Anklage für die Migrationsbehörden kein Anlass zur Eile bestand. Aufgrund
der jüngsten Entwicklung hat das SEM gemäss E-Mail an das Migrationsamt vom 20.
Juni 2017 das vorliegende Mehrfachgesuch nun in prioritäre Behandlung genommen
und schreibt: „Mit morgigem Datum wird das SEM in Bezug auf die geltend
gemachten Asylvorbringen weitere und prioritär durchzuführende Abklärungen
veranlassen. Trotz prioritärer Behandlung beanspruchen derartige Abklärungen
erfahrungsgemäss mehrere Wochen.“ Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt.
Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich; eine Identitätskarte des Beurteilten liegt vor. Der
Beurteilte bringt indessen vor, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen,
weil er dort als Kurde in Lebensgefahr sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung
hat er ausgeführt, er werde von den Behörden gesucht, er habe kein Militär
gemacht, und er habe mit 10 Jahren Gefängnis zu rechnen. Diese Fragen sind
indessen nicht im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren, sondern im
materiellen Asylverfahren zu klären; zum vornherein generell ausgeschlossen ist
der Wegweisungsvollzug in die Türkei jedenfalls nicht (vgl. etwa BVGer D-2963
vom 9. Juni 2016), womit diese behaupteten Umstände der Haft nicht entgegen
stehen. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend, zumal der Beurteilte
auch anlässlich der heutigen Verhandlung sein grosses Interesse bekräftigt hat,
nicht in die Türkei zurückzukehren. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 19. September 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.