Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.45
URTEIL
vom 23.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Ägypten,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 23. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Ägypten, wurde am 22. Juni 2017 um 01.30 Uhr bei der Einreise mit dem [...]
Bus von Antwerpen (BEL) nach Mailand (ITA) am Grenzübergang Basel-St. Louis
kontrolliert. Er hat sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte
ausgewiesen. Das GWK hat ihm diese abgenommen, ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihn um 02.20 Uhr aus der Schweiz weggewiesen; die Wegweisung
nach Frankreich wurde sofort vollstreckt. Er wurde verzeigt.
Gleichentags, um
05.30 Uhr, wurde A____ erneut kontrolliert, diesmal beim Grenzübergang Basel
Bahnhof SNCF. Er wies sich mit einem abgelaufenen ägyptischen Reisepass aus;
die Kantonspolizei nahm A____ zuhanden des Migrationsamtes fest. Dieses wies
ihn erneut aus der Schweiz weg und verfügte über ihn Ausschaffungshaft bis 21.
Juli 2017. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
A____ hat
anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a
oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 23. Juni 2017 eröffnet. Diese
Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Sodann
ist Untertauchensgefahr gegeben, nachdem der Beurteilte sich zunächst mit einer
totalgefälschten spanischen Identitätskarte ausgewiesen hat sowie weggewiesen
und um 02.20 Uhr nach Frankreich zurück geschickt wurde, um nur wenig später,
um 05.30 Uhr, erneut bei der illegalen Einreise betroffen zu werden, diesmal
beim Bahnhof SNCF. Sein Vorhalt, er verstehe nicht, warum er zuerst freigelassen
worden sei, danach aber festgenommen, kann nicht gehört werden: Der Beurteilte
wurde um 02.20 Uhr schriftlich aus der Schweiz weggewiesen, wovon er unterschriftlich
Kenntnis genommen hatte, und in der schriftlichen Wegweisungsverfügung wird die
Wegweisung auch begründet, nämlich mit der Einreise ohne gültiges Reisedokument,
dem Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments, und
der Einreise ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel. Vorgängig
wurde dem Beurteilten schriftlich das rechtliche Gehör in englischer Sprache gewährt,
welches er unterzeichnet hat – hierzu gehört als Seite 3/3 auch ein Informationsblatt
in englischer Sprache. Schriftlich wurde dem Beurteilten in englischer Sprache
auch das rechtliche Gehör für ein Einreiseverbot gewährt, welches er ebenfalls
unterzeichnet hat. Schliesslich hat der Beurteilte auch ein in arabischer
Sprache und Schrift verfasstes Schriftstück mit den erwähnten Angaben
unterzeichnet. Unterzeichnet hat der Beurteilte schliesslich eine in
verschiedenen Sprachen verfasste Erklärung, wonach er von der Anzeige wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Einreise ohne Visum, Widerhandlung
gegen das Strafgesetzbuch und Fälschung von Ausweisen Kenntnis genommen hat,
und der Beurteilte hat diese Vorhalte auch mit der Angabe „Yes“ sowie
unterschriftlich anerkannt. Aufgrund aller dieser Dokumente wusste der
Beurteilte genau, dass ihm die legale Einreise in die Schweiz verwehrt ist, und
dennoch wurde er kurze Zeit später wieder bei der illegalen Einreise in die
Schweiz aufgegriffen. Dieses Verhalten belegt, dass der Beurteilte offenbar
nicht bereit ist, sich an die geltenden Einreisevorschriften zu halten, was
Untertauchensgefahr begründet.
Dies erhärtet
sich mit dem Umstand, dass der Beurteilte seinen Angaben dem Migrationsamt
gegenüber zufolge einen Aufenthaltstitel für Belgien habe, welcher indessen nur
dort gültig sei, weshalb er ihn nicht dabei habe und weshalb er die
totalgefälschte spanische Identitätskarte für € 300.– gekauft habe. Daran
ändert auch nichts, dass der Beurteilte sein Heimatland Ägypten seinen Angaben
zufolge im Jahr 2004 wegen eines Familienstreits mit Folgen der Blutrache
verlassen habe und zunächst in Mailand illegal gelebt und gearbeitet habe und
seit 2010 in Belgien bei seiner Frau lebe. Mit dieser sei er nicht offiziell
verheiratet, sondern von einem Scheich in islamischer Tradition getraut;
anlässlich der heutigen Verhandlung hat er beigefügt, seine Frau sei schwanger.
Gemäss seinen Angaben habe er in Belgien drei Monate Aufenthaltserlaubnis
erhalten, und durch seinen Anwalt bekomme er immer wieder drei Monate Aufenthalt.
Demgegenüber hat er anlässlich der heutigen Verhandlung gesagt, er sei mittlerweile
illegal in Belgien. Er habe nicht in die Schweiz, sondern nach Mailand reisen
wollen, um mit Freunden das Ende des Ramadan zu feiern. Dies alles ändert aber
ebenfalls nichts daran, dass er keinen Titel hat, die Schweiz zu bereisen, und
dass sein Verhalten Untertauchensgefahr begründet.
Der Beurteilte
macht geltend, er werde in Ägypten von den Behörden gesucht und verfolgt,
weshalb er nur nach Belgien, nicht aber nach Ägypten gehen könne. Der
Beurteilte hat im Verlauf der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Die
von ihm aufgeworfenen Fragen einer Verfolgung durch die ägyptischen Behörden
sind im Asylverfahren zu klären und können vom Haftrichter nicht geprüft werden.
Indessen ist es dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in
Haft abzuwarten.
Gemäss
Abklärungen des Migrationsamtes wird – dies für den Fall eines negativen
Ausgangs des Asylverfahrens – ein Laissez-Passer nach Ägypten mittels des zwar
abgelaufenen, aber vorhandenen Reisepasses möglich sein. Der Ausschaffung in
seine Heimat widersetzt sich der Beurteilte allerdings. Somit ist eine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
weder möglich noch zielführend. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist bis 21. Juli 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.