Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.51
URTEIL
vom 14.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____ , geb. [...], von
Ägypten,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Juli 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Ägypten, wurde am 22. Juni 2017 um 01.30 Uhr bei der Einreise mit dem [...]
Bus von Antwerpen (BEL) nach Mailand (ITA) am Grenzübergang Basel-St. Louis
kontrolliert. Er hat sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte
ausgewiesen. Das GWK hat ihm diese abgenommen, ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihn um 02.20 Uhr aus der Schweiz weggewiesen; die Wegweisung
nach Frankreich wurde sofort vollstreckt. Er wurde verzeigt.
Gleichentags, um
05.30 Uhr, wurde A____ erneut kontrolliert, diesmal beim Grenzübergang Basel
Bahnhof SNCF. Er wies sich mit einem abgelaufenen ägyptischen Reisepass aus;
die Kantonspolizei nahm A____ zuhanden des Migrationsamtes fest. Dieses wies
ihn erneut aus der Schweiz weg und verfügte über ihn Ausschaffungshaft bis 21.
Juli 2017, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil AUS.2017.45 vom 23. Juni
2017 bestätigt hat; anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2017 hat
A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat am 10. Juli 2017 die Verlängerung
der Haft bis 21. Oktober 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch
den Einzelrichter hat am 14. Juli 2017 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Hinsichtlich der
Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil
AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen.
Mit der
vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht prüfen sind.
Der Beurteilte
hat die Zustellung diverser Dokumente aus Belgien veranlasst. Soweit
ersichtlich, vermögen diese bis anhin zugestellten Dokumente allenfalls seinen
Aufenthalt in Belgien zu dokumentieren; indessen stellen sie keinen
Aufenthaltstitel für Belgien dar. Der vom Beurteilten in Aussicht gestellte,
von seinem belgischen Anwalt jeweils alle drei Monate verlängerte
Aufenthaltstitel liegt indessen noch nicht vor. In diesem Zusammenhang hat der
Beurteilte dem Migrationsamt mangelnde Möglichkeiten zu telefonieren
vorgehalten. Auf Nachfrage beim Migrationsamt hin verhält es sich damit so,
dass der Beurteilte auf der Station in der Tat nur die Gelegenheit für kurze,
bezahlte Telefonate hat. Er kann sich indessen eine Telefonkarte kaufen, und er
hat jederzeit die Gelegenheit, sich bei der Sachbearbeiterin zu melden, um ein
Telefonat zu tätigen, welches sich als sachdienlich erweisen kann. So wird denn
offenbar in der Tat auch verfahren, hatte der Beurteilte doch am 11. Juli 2017
die Gelegenheit zu telefonieren wahrgenommen, worauf weitere Dokumente aus
Belgien überstellt wurden. Das Migrationsamt hat sich in der Zwischenzeit an
das SEM gewandt, und dieses hat eine Anfrage betreffend Zuständigkeit von
Belgien im Asylverfahren gestartet. Das SEM hat die belgischen Behörden um eine
Beantwortung bis 17. Juli 2017 gebeten, da die betroffene Person in Haft ist;
die Frist läuft jedoch bis 11. August 2017. Sollte Belgien seine Zuständigkeit
ablehnen, wird gemäss Auskunft des Migrationsamtes das nationale Verfahren
durchgeführt werden; sollte dieses negativ enden, wird aufgrund des
vorliegenden, abgelaufenen ägyptischen Reisepasses ein Laissez Passer
erhältlich gemacht werden können. Das Beschleunigungsgebot ist somit
eingehalten.
Der Beurteilte
macht geltend, er werde in Ägypten von den Behörden gesucht und verfolgt,
weshalb er nur nach Belgien, nicht aber nach Ägypten gehen könne. Die von ihm
aufgeworfenen Fragen einer Verfolgung durch die ägyptischen Behörden sind im
Asylverfahren zu klären und können vom Haftrichter nicht geprüft werden.
Indessen ist es dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in Haft
abzuwarten.
Für den Fall
eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens wird ein Laissez Passer für Ägypten
erhältlich gemacht werden können. Der Ausschaffung in seine Heimat widersetzt
sich der Beurteilte allerdings. Somit ist eine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch
zielführend. Die angeordnete Verlängerung der Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings nicht bis 21. Oktober 2017,
sondern bis 21. September 2017, denn für eine Verlängerung der Haft über drei
Monate hinaus hat der Beurteilte Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
(BGE 139 I 206).
Der Beurteilte
hat anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2017 dem Migrationsamt auf
ausdrückliche Frage hin erklärt, keinen Anwalt zu wollen. Tags darauf hat er
mittels Wunschzettels doch einen Anwalt beantragt. Derzeit sind die Chancen für
eine Haftentlassung indessen als aussichtslos zu beurteilen, womit kein
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht; das Begehren ist
abzuweisen. Der Beurteilte wurde anlässlich der heutigen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass es ihm frei steht, jederzeit selber einen Anwalt zu
mandatieren. Wie vorstehend erwähnt, wird bei einer allfälligen weiteren Haftverlängerung
über 3 Monate hinaus ein entsprechender Anspruch entstehen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 21. September 2017 rechtmässig.
Das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.