Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.54
URTEIL
vom 21.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
alias B____, geb. [...], von
Albanien,
alias C____, geb. [...], von
Albanien,
alias D____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass über den aus Albanien stammenden D____
(damals erfasst als C____) am 15. Juli 2016 wegen des Vorwurfs der Begehung
eines Entreissdiebstahls mit Gewaltanwendung und des Verdachts auf Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2016
angeordnet worden ist,
dass D____ bereits am 29. Juli 2016 zu Handen des
Migrationsamtes aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist,
dass das Migrationsamt ihn mit Verfügungen vom
gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für maximal 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt hat, welche Haft die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil AGE AUS.2016.61 vom 1. August
2016 bestätigt hat,
dass D____ am 3. August 2016 den Empfang eines vom
SEM verfügten, schengenweiten Einreiseverbots, gültig vom 4. August 2016 - 3.
August 2018, unterschriftlich bestätigt hat,
dass D____ am 4. August 2016 nach Albanien
ausgeschafft worden ist,
dass die Kantonspolizei am 19. Juli 2017 an der
Hammerstrasse / Sperrstrasse A____ kontrolliert und bei ihm 4,1 Gramm Kokain
und 4,3 Gramm Heroin vorgefunden hat, worauf sie ihn um 14.25 Uhr festgenommen
hat,
dass in der Folge festgestellt wurde, dass es sich
bei A____ um B____, alias C____, alias D____ handelt,
dass die Staatsanwaltschaft C____ mit Strafbefehl
vom 20. Juli 2017 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
(Missachten Einreisesperre) schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 5 Monaten bestraft und um 14.30 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus der
Haft entlassen hat,
dass das Migrationsamt am 20. Juli 2017 D____ aus
der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 1. August 2017
verfügt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte trotz Einreisesperre in die
Schweiz eingereist ist und damit der entsprechende Haftgrund erfüllt ist,
dass auch Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem
der Beurteilte unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten, vor
einem Jahr bereits einmal ausgeschafft worden, trotz Einreisesperre wieder in
die Schweiz eingereist und nun straffällig geworden ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass ein Flug bei Repat angemeldet wurde und der
Beurteilte reisewillig ist, sowie ein Reisepass und eine ID vorliegen (beide
lautend auf A____),
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____, alias B____, alias C____, alias D____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 1. August 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____, alias B____,
alias C____, alias D____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____, alias B____, alias C____, alias D____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: