Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.130
ENTSCHEID
vom 31.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[…]
als Rechtsnachfolgerin ihres
verstorbenen Vaters B____,
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
D____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
E____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
3
Beschwerdegegner 1-3 vertreten
durch
[...], Fürsprecher und Notar,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juli 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Der inzwischen
verstorbene B____ war während längerer Zeit Mitglied des Trägervereins [...] (inzwischen
in Liquidation). Am 19. Juli und 25. September 2014 erstattete
er, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen
C____, D____ und E____ (Beschwerdegegner 1–3). Er warf ihnen vor, als Vorstandsmitglieder
des Trägervereins [...] (nachfolgend: Trägerverein) und zugleich Stiftungsräte
der Stiftung [...] (nachfolgend: Stiftung) dem Trägerverein das Vermögen
entzogen und auf die Stiftung übertragen zu haben. Dadurch hätten sie die
Rückzahlung von zwei durch ihn an den Trägerverein gewährten Darlehen im Umfang
von total CHF 507'000.– verunmöglicht. Mit Verfügungen vom 22. Oktober
2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung und
Erschleichung einer falschen Beurkundung ein und verfügte die Nichtanhandnahme
bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte. Eine Beschwerde von B___ gegen diese
Verfügung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid BES.2014.163 vom 17. August
2015 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte B___ ans Bundesgericht, welches
seine Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2016 (6B_1053/2015) abwies, soweit
es überhaupt darauf eintrat.
Am 7. Mai 2015
erstattete B___ gegen die vorgenannten Verantwortlichen des Trägervereins sowie
gegen F____, welcher bei der Stiftung die Funktion des Verwalters der
Liegenschaft [...] ausübte, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. Er machte geltend,
die Beschuldigten hätten im Konkursverfahren [...] vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt durch vorsätzliche unwahre Behauptungen betreffend den Bestand
seiner Darlehensforderungen gegenüber dem Trägerverein den abweisenden
Entscheid vom 28. November 2014 erwirkt. Dadurch sei der Beschwerdeführer
am Vermögen geschädigt worden, da er nun auf den längeren und kostspieligeren
Weg des ordentlichen Zivilprozesses gezwungen werde. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 21. Mai 2015 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige
ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Das
Appellationsgericht wies die von B___ hiergegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid BES.2015.77 vom 14. März 2016 ab. Auch hiergegen erhob B___
Beschwerde ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 25. November
2016 (6B_459/2016) abwies, soweit es darauf eintrat.
Am 11. Januar
2016 erstattete B___ bei der Staatsanwaltschaft erneut Strafanzeige gegen „die
Führungspersonen der Stiftung [...], (…) die den Trägerverein [...] beherrschen“,
wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, diesmal im Rechtsöffnungsverfahren
des Zivilgerichts Basel-Stadt [...]. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 18.
Januar 2016 die Sistierung der entsprechenden Strafuntersuchung, da die Durchführung
des Strafverfahrens von zwei anderen Verfahren abhänge und sie deren Ausgang
abwarten wollte. Gegen die Sistierungsverfügung erhob B___ am 31. Januar 2016
Beschwerde ans Appellationsgericht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
verstarb der Beschwerdeführer B____, worauf seine Tochter und einzige Erbin A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) in seine Parteistellung eintrat. Das Appellationsgericht
wies die Beschwerde mit Entscheid BES.2016.21 vom 30. September 2016 ab, soweit
es darauf eintrat. Dabei hielt es u.a. auch fest, dass der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung ausschliesslich die Mitglieder des
Vereinsvorstands des Trägervereins gemäss Handelsregisterauszug – C____, D____
und E____ – und nicht auch die in der Strafanzeige ebenfalls aufgeführten [...]
und [...] als beschuldigte Personen bezeichnet hatte, sachlich begründet sei
und keine Rechtsverweigerung darstelle (E. 3.2). Eine gegen diesen
Entscheid erhobene strafrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wurde von der
Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 wieder zurückgezogen, worauf das
Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juni 2017 (6B_1327/2016) das Verfahren als
erledigt abschrieb.
Am 3. Juni 2016
hob die Staatsanwaltschaft die am 18. Januar 2016 verfügte Sistierung auf und
setzte das Verfahren fort. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2016 trat
sie nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 21. Juli 2016, im Wesentlichen mit dem Antrag, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Untersuchung wegen versuchten Prozessbetrugs im Rechtsöffnungsverfahren
V.2015.1452 durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner haben
sich am 1. September 2016 resp. am 6. Oktober 2016 je mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Nach dem Tod des
Beschwerdeführers B____ am 8. September 2016 ist seine Tochter und
Alleinerbin A____ auch in diesem Verfahren in seine Prozessstellung eingetreten.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 hat sie, ebenfalls vertreten durch
Rechtsanwalt [...], repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim
Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht
erhoben worden.
1.3 Nachdem
der Beschwerdeführer am 8. September 2016 verstorben ist, hat seine
einzige Tochter und Alleinerbin erklärt, dass sie in alle von ihrem Vater
anhängig gemachten Verfahren in seine prozessrechtliche Stellung als
Privatklägerschaft eintreten wolle, wobei sie ihrerseits den Vertreter ihres Vaters
bevollmächtigt hat. Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte einer
geschädigten Person als Privatklägerschaft mit ihrem Tod auf ihre Angehörigen
in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über, wenn die verstorbene Person
nicht auf diese Rechte verzichtet hat. Die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge
der strafprozessrechtlichen Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers sind vorliegend
erfüllt, so dass im Folgenden A____ als Beschwerdeführerin gilt.
1.4 Den
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers resp. der Beschwerdeführerin, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BES.2016.21 zu vereinen,
hat die Verfahrensleiterin beider Verfahren schon mit Verfügung vom 26. Juli
2016 abgewiesen. Diese Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Der Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2016.21 betreffend
Sistierung ist am 30. September 2016 ergangen und – nach Rückzug der
Beschwerde ans Bundesgericht durch die Beschwerdeführerin – in Rechtskraft
erwachsen.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.
BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E
2.1).
2.2 Mit
der Strafanzeige vom 11. Januar 2016 wegen versuchten Prozessbetrugs wurde den
Verantwortlichen des Trägervereins vorgeworfen, im Rechtsöffnungsverfahren V.2015.1452
vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ihre „betrügerischen Handlungen fortgesetzt“
und mit unwahren Behauptungen versucht zu haben, das Zivilgericht arglistig zu
täuschen, um einen inhaltlich falschen Entscheid zu erlangen. Würde die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verhindert, trete beim
Beschwerdeführer ein Vermögensschaden ein, indem er zur Rechtswahrung auf den
kostspieligeren ordentlichen Prozessweg verwiesen und sein Zugriff auf das beim
Verein vorhandene Vermögen von rund CHF 50‘000.– erschwert werde. Mit Urteil
vom 29. März 2016 hat das Zivilgericht im genannten Verfahren dem
Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für seine Darlehensforderung
von CHF 507‘000.– zuzüglich Zins und Kosten erteilt. Die Staatsanwaltschaft
begründet das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der
Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der fragliche Tatbestand (versuchter
Prozessbetrug) eindeutig nicht erfüllt sei.
2.3 Den
Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung
des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der
Prozessparteien, die darauf abzielt, es zu einem das Vermögen einer
Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu
bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199). Der Prozessbetrug stellt einen
Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar. Für die
Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten; das
Strafgericht muss aber bei der Beurteilung der Arglist der konkreten
Prozesssituation und Verfahrensart im Rahmen der zur Arglist entwickelten
Kriterien Rechnung tragen (BGer 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.3, BGE
122 IV 197 E. 2d S. 203 und E. 3d S. 206).
Wie im
Sachverhalt erwähnt wurde, hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern
schon im Konkursverfahren V.2014.1520 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt Prozessbetrug
vorgeworfen. Die diesbezügliche Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft war sowohl vom Appellationsgericht als auch vom
Bundesgericht geschützt worden. Das Appellationsgericht hat im Entscheid
BES.2015.77 vom 14. März 2016 (E. 3.3.1) unter Hinweis auf die Lehre ausgeführt,
unwahre Behauptungen könnten im Zivilprozess nur dann als arglistig gelten,
wenn sie mit besonderen Machenschaften (z.B. gefälschte Urkunden, falsch
aussagende Zeugen) untermauert würden oder ein ganzes Lügengebäude errichtet werde.
Eine nicht durch Beweise abgestützte falsche Behauptung oder Bestreitung in der
Verhandlung oder einer Rechtsschrift reiche demgegenüber nicht aus, um die
Arglist zu begründen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Entscheid
6B_459/2016 vom 25. November 2016 (E. 6.4.2) bestätigt und erwogen,
es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner das Zivilgericht wider
besseres Wissen durch ein eigentliches Lügengebäude arglistig getäuscht haben
sollten. Die Bestreitung der Darlehensforderungen des Beschwerdeführers durch
die Beschwerdegegner sei legitim gewesen, zumal selbst die vorbehaltlose
Verbuchung einer Schuld in einer Bilanz keine Anerkennung darstelle, die einer
späteren Bestreitung entgegenstehe. Daran ändere nichts, dass die
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in dem von ihr eingeleiteten Verfahren
um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung obsiegt habe und die
Darlehensverträge als rechtsgültig beurteilt worden seien. Auch die angeblich
falschen Behauptungen der Beschwerdegegner, wonach die Darlehensforderungen der
Beschwerdeführerin schon immer bestritten worden seien und seit 1990 keine
Jahresrechnungen des Trägervereins mehr erstellt worden seien, seien nicht
arglistig gewesen. Selbst wenn diese Behauptungen unwahr wären, würden sie kein
Lügengebäude im Sinne des Betrugstatbestands begründen, solange sie nicht mit gefälschten
Dokumenten oder dergleichen gestützt würden. Es müsse der gesuchsbeklagten
Partei auch im Summarverfahren möglich sein, Einwände tatsächlicher Natur
vorzubringen, selbst wenn diese möglicherweise unzutreffend seien. Diesfalls
diene das gegebenenfalls nachfolgende ordentliche Verfahren ja gerade dazu, die
Tatsachen abschliessend zu klären. Vorbringen rechtlicher Natur der Prozessparteien
seien schliesslich von vornherein nicht geeignet, das Gericht hinsichtlich des
Vorliegens eines Konkursgrundes arglistig zu täuschen, da das Gericht das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen anwende.
2.4 Diese
Grundsätze sind auch im vorliegenden Verfahren, bei welchem es sich ebenfalls
um ein Summarverfahren handelt, zu beachten. Wie im Konkursverfahren war auch
im Rechtsöffnungsverfahren die Bestreitung der Darlehensforderungen des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner legitim. Das Zivilgericht hat mit
seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 29. März 2016 lediglich festgestellt, dass
die beiden Darlehensverträge vom 31. Dezember 1997 und vom 15. April 2005
taugliche Rechtsöffnungstitel seien; darüber, ob die Forderung des
Beschwerdegegners resp. der Beschwerdegegnerin tatsächlich besteht – was die
Beschwerdegegner bestreiten –, hat es sich nicht ausgesprochen. Es hat die
Einwände der Beschwerdegegner nicht als falsch, sondern bloss als teilweise im
Rechtsöffnungsverfahren nicht massgebend, teilweise nicht ausreichend glaubhaft
gemacht beurteilt (Entscheid des Zivilgerichts vom 29. März 2016 E. 2.1-2.6).
Damit sind durch den Rechtsöffnungsentscheid keine bewusst falschen
Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegner nachgewiesen. Aber selbst wenn dies
der Fall wäre, läge Arglist und damit ein (versuchter) Prozessbetrug, wie oben
dargelegt, nur dann vor, wenn die falschen Behauptungen mit gefälschten
Dokumenten oder falsch aussagenden Zeugen untermauert worden wären oder
sonstige arglistige Machenschaften vorgelegen hätten.
2.5 In
(u.a.) Ziff. 4.2 der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdegegner
hätten im Rechtsöffnungsverfahren „ein Lügengebäude und betrügerische
Machenschaften aufgebaut“, indem sie ihre „falschen Behauptungen“ mit „bewusst
irreführenden angeblichen Beweisen vorgespiegelterweise ‚abgestützt‘“ hätten.
Sie hätten die „angeblichen Beweismittel in objektiv falsche Zusammenhänge“ gestellt
[…], welche aber den Anschein vereinsrechtlicher Richtigkeit erweckt“ hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie dargelegt – nicht nachgewiesen ist, dass
die von den Beschwerdegegnern im Rechtsöffnungsverfahren aufgestellten
Tatsachenbehauptungen falsch waren. Dass die Beweise, auf welche sich diese
stützten (Vereinsstatuten, Vereinsversammlungsprotokoll), gefälscht gewesen
wären, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Bei dem, was in der
Beschwerde als „Lügengebäude und betrügerische Machenschaften“ bezeichnet wird
(das Stellen dieser „angeblichen Beweismittel in objektiv falsche Zusammenhänge“),
handelt es sich in Tat und Wahrheit um blosse rechtliche Schlussfolgerungen der
Beschwerdegegner aus den von ihnen dargelegten Tatsachen, welche gemäss dem Rechtsöffnungsentscheid
des Zivilgerichts allerdings unrichtig waren. Da aber das Gericht das Recht von
Amtes wegen anwendet, sind falsche rechtliche Schlüsse und Argumentationen wie
bereits erwähnt von vornherein nicht geeignet, das Gericht hinsichtlich des
Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels arglistig zu täuschen (vgl. BGer 6B_459/2016
vom 25. November 2016 E. 6.4.2).
2.6 Wenn
die Beschwerdeführer (u.a. in Ziff. 7.2 der Beschwerde) geltend machen, die
Beschwerdegegner hätten versucht, die Rechtsöffnungsrichterin durch „ein ganzen
Gefüge scheinbar folgerichtiger, mit scheinbaren Belegen versehener
Behauptungen“ von einer Überprüfung abzuhalten, so verkennen sie, dass der
Richterin im Rahmen eines Rechtsstreits die Überprüfung immer zumutbar ist,
weil es an einem Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den Parteien fehlt (Rüetschi, Der Prozessbetrug in der
Schweiz, in: Cottier/Rüetschi/Sahfeld, Information & Recht, Basel 2002,
S. 225, 233 f.). Durch ein Abhalten des Gerichts von der Überprüfung der
behaupteten Tatsachen kann daher beim Prozessbetrug Arglist nicht begründet
werden.
2.7 Schliesslich
lassen sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand,
dass die Beschwerdegegner im Anschluss an den Rechtsöffnungsentscheid keine
Aberkennungsklage ergriffen haben, keine arglistigen Machenschaften ableiten.
Dieser Umstand belegt keineswegs, dass die Beschwerdegegner „mit immer neuen
Ränkespielen dem Privatkläger alle erdenklichen Hemmnisse gegen seine Guthabenvollstreckung
in den Weg legen“ wollten, wie in Ziff. 6.2 und 7.1 der Beschwerde behauptet
wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war es den Beschwerdegegnern nicht
verwehrt, den Bestand der behaupteten Guthaben im Rechtsöffnungsverfahren zu
bestreiten, und es stand ihnen auch frei, (dennoch) auf eine Aberkennungsklage
zu verzichten, wenn sie an deren Erfolgsaussichten zweifelten. Daraus kann
nicht geschlossen werden, dass die Bestreitung des Bestands der Guthaben wider
besseres Wissen erfolgt sei, und erst recht liegen darin keine Ränkespiele.
2.8 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da der Tatbestand des versuchten Prozessbetrugs
durch die Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren vor Zivilgericht
eindeutig nicht erfüllt ist.
Die in Ziff. 3
der Beschwerde vorgebrachte Rüge, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft –
Sistierung des Verfahrens, Aufhebung der Sistierung und nachfolgender Erlass
der Nichtanhandnahmeverfügung – stelle eine „krasse Rechtsverweigerung“ dar und
die Nichtanhandnahmeverfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben, entbehrt
jeder Grundlage. Wie im AGE BES.2016.21 vom 30. September 2016 E. 2 dargelegt
wurde, war die Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt. Gemäss Art. 315 Abs. 1
StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung
wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Entgegen der
Argumentation in Ziff. 1.2 der Replik konnte aus der Formulierung in der
Verfügung vom 3. Juni 2016 betreffend Aufhebung der Sistierung („… und setzt
das Verfahren […] fort“) nicht geschlossen werden, dass eine
staatsanwaltschaftliche Untersuchung erfolgen würde. Vielmehr durfte – und
musste – die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach seiner Wiederaufnahme ohne
Untersuchungshandlung mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen, nachdem
bereits aufgrund der Akten feststand, dass der beanzeigte Tatbestand nicht
erfüllt ist. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft war absolut korrekt.
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
4.2 Die
Beschwerdegegner haben Antrag auf Parteientschädigung zu Lasten des
Beschwerdeführers gestellt, ohne eine Honorarnote einzureichen.
Gemäss der mit
BGE 139 IV 45 (Pra 2013 Nr. 60) begründeten Rechtsprechung des
Bundesgerichts entspricht es dem vom Gesetzgeber mit Art. 432 StPO
geschaffenen System, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des
Beschuldigten aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittelverfahren (in jenem Fall ein
Berufungsverfahren) allein durch diese verursacht worden ist (a.a.O., E. 1.2). Dieser
Rechtsprechung ist das Appellationsgericht gefolgt, und zwar ursprünglich sowohl
in Berufungs- als auch in Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. AGE BES.2015.77 vom
14. März 2016). In einem neueren Entscheid (BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr.
41) hat nun aber das Bundesgericht seine in BGE 139 IV 45 begründete Praxis auf
Berufungsfälle eingeschränkt und erwogen, sie finde nur Anwendung, wenn ein
vollständiges Verfahren vor einem Gericht stattgefunden habe, dessen Entscheid
in der Folge von der Privatklägerschaft (mit Berufung) angefochten worden sei.
Es rechtfertige sich hingegen nicht, sie auch auf den Fall der von der
Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerde
auszudehnen (a.a.O. E. 1.2). Die Vertretungskosten der Beschwerdegegner
können der Beschwerdeführerin daher nicht auferlegt werden. Der entsprechende
Antrag der Beschwerdegegner ist abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 800.–.
Der Antrag der Beschwerdegegner auf
Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.