Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.67
URTEIL
vom 17.
August 2017
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Marokko,
Wohnort unbekannt
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Erwägungen
A____ hat sich
seit 12. Juni 2017 in ausländerrechtlicher Haft befunden (AGE AUS.2017.40 vom
14. Juni 2017; AUS.2017.49 vom 7. Juli 2017). Mit per 10. August 2017 datiertem
Schreiben (Postaufgabe: 14. August 2017; Posteingang: 16. August 2017) stellt
er ein Haftentlassungsgesuch. Das Migrationamt hat dem Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt,
dass A____ am 16. August 2017 per DEPA Flug nach Marokko ausgeschafft worden
ist. Damit ist die Haft beendet, kein Rechtsschutzinteresse mehr ersichtlich
und das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.