Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.162
URTEIL
vom 28. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29. Mai
2017
betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung
Sachverhalt
A____ wird seit
November 2008 – mit Unterbrüchen – von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Am 27. Mai 2010 teilte er der Sozialhilfe mit, er habe von der […]
Rechtsschutz-Versicherung AG gemäss einer Vereinbarung vom 3. Mai 2010 in
einer mietrechtlichen Angelegenheit CHF 1'120.25 zur Verfahrenserledigung
vergütet erhalten. Am 26. Juli 2010 forderte die Sozialhilfe die Rückzahlung
dieses Betrags, der für den Monat Juni nicht mehr von den
Unterstützungsleistungen in Abzug habe gebracht werden können. Ein dagegen
erhobener Rekurs wurde sowohl vom Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) als auch vom Verwaltungsgericht (VGE VD.2012.3 vom 1. Juni 2012) abgewiesen.
Das Bundesgericht trat auf die von A____ dagegen eingereichte Beschwerde nicht
ein (BGer 8C_642/2012 vom 10. Dezember 2012).
Am 10. April
2017 erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung ab Mai 2017, die einen Abzug
von CHF 100.– gestützt auf die Rückerstattungsverfügung vom 26. Juli 2010
beinhaltete. Mit Abrechnungsverfügung vom 18. April 2017 wurde der Abzug
bestätigt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügungen wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Am 20. April 2017 stellte A____ bei der
Sozialhilfe ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung in Höhe von
CHF 1'120.25, das die Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. Mai 2017 abwies.
Am 23. Mai 2017 erliess die Sozialhilfe eine Abrechnungsverfügung für
den Monat Juni 2017, die wiederum einen verrechnungsweisen Abzug von
CHF 100.– für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen gestützt auf
die Rückerstattungsverfügung vom 26. Juli 2010 vorsah. Einem allfälligen Rekurs
wurde erneut die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen die Verfügungen
der Sozialhilfe vom 10. und 18. April 2017 sowie vom 23. Mai 2017 reichte A____
beim WSU zwei Rekurse ein und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Entscheid über sein Erlassgesuch sowie die Wiederherstellung
der in den angefochtenen Verfügungen entzogenen aufschiebenden Wirkung der
Rekurse. Das WSU vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies mit Zwischenentscheid
vom 29. Mai 2017 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses gegen die Verfügungen vom 10. und 18. April 2017 ab
(Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wies es auch den Antrag auf Sistierung des
Rekursverfahrens ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. 2). Mit
Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 wies das WSU sodann den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 ab.
Am 17. Juni
2017 hat A____ (Rekurrent) gegen die beiden Zwischenentscheide beim
Regierungsrat rekurriert und die Aufhebung der Disp.-Ziff. 1 der
angefochtenen Entscheide sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, auch vorab durch superprovisorische Verfügung beantragt. Der Regierungsrat
hat den Rekurs mit Schreiben vom 28. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Der Appellationsgerichtspräsident hat das Gesuch um
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit
Verfügung vom 6. Juli 2017 abgewiesen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz wurde verzichtet. Am 14. Juli 2017 reichte der Rekurrent weitere
Unterlagen ein. Die Einzelheiten seiner Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 28. Juni 2017 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) und
den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des WSU, mit dem dieses den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren
abgewiesen hat. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG unterliegen Zwischenentscheide nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts stellt der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz
regelmässig einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (vgl. dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 485). Dem entspricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110; BGer
2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für die Verweigerung der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gelten (statt vieler: VGE VD.2012.87 vom 22. Juni
2012 E. 1.3, VD.2012.117 vom 26. September 2012, VD.2011.182 vom 28. November
2011).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2012.117 vom
26. September 2012 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Der
Rekurrent rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen. Die
Sozialhilfe habe in den angefochtenen Verfügungen den angeordneten Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht begründet. Die Begründung in der
Stellungnahme der Sozialhilfe vom 12. Mai 2017 sei dem Rekurrenten vom WSU zudem
erst am 1. Juni 2017 zugestellt worden, als der Zwischenentscheid vom 29. Mai
2017 bereits ergangen sei.
2.2 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso
müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,
prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56,
124 I 241 E. 2 S. 242). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229
E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Sodann ist im Rechtsmittelverfahren auch in Bezug
auf Entscheide über die aufschiebende Wirkung grundsätzlich vorgängig eine
Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen, sofern nicht Gefahr in Verzug ist (vgl.
BGer 1A_249/2003 vom 31. März 2004 E. 6).
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende
Entscheid unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, grundsätzlich
aufzuheben. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 126 V 130 E. 2b S. 132).
2.3 Die
Sozialhilfebehörde hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung in den
angefochtenen Budget- und Abrechnungsverfügungen vom 10. Und 18 April
sowie vom 23. Mai 2017 nicht begründet, womit eine Gehörsverletzung
vorliegt. Erst in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 lässt sie sich zu dieser
Frage vernehmen. Diese Stellungnahme hat das WSU dem Rekurrenten am
-
Juni 2017 zugestellt. Damit hatte er zwar keine Gelegenheit mehr, sich
noch vor Erlass des Zwischenentscheids vom 29. Mai 2017 dazu zu äussern, er
hätte aber immerhin vor dem Erlass des Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 die
Möglichkeit dazu gehabt. Die damit allfällig
bestehende Gehörsverletzung kann mit dem vorliegenden Entscheid allerdings geheilt
werden, da die Vorbringen des Rekurrenten eine Rechtsfrage betreffen, die das
Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann.
3.1 Gemäss
§ 47 Abs. 1 OG hat der verwaltungsinterne Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen
Verfügung oder nach der Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich
entzogen wird. Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug
der Suspensivwirkung zulässig ist. Da der rechtsstaatliche Sinn eines
ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Verwaltungsverfügung überprüfen zu lassen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, muss
die aufschiebende Wirkung die Regel, deren Entzug die Ausnahme bilden (VGE
VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 1076). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indessen nicht, dass nur
ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu
rechtfertigen vermöchten. Die aufschiebende Wirkung
darf vielmehr dann entzogen werden, wenn hierfür überzeugende Gründe vorhanden
sind und der Entzug der Suspensivwirkung verhältnismässig
ist (BGE 124 V 82 E. 6a S. 89; VGE VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E. 2.1,
VD.2011.182 vom 28. November 2011). Dazu ist eine Interessenabwägung erforderlich,
mit welcher geprüft wird, ob die Gründe, die für die sofortige
Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für
die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni
2005; Baumberger, Aufschiebende
Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, S. 148 f.).
Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht,
soweit die Aussichten eindeutig sind (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E.
2.3.2; BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155). Bei dieser Interessenabwägung steht
der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten,
für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen,
sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund
der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., je
mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2013.181
vom 13. Januar 2014 E. 2.1, VD.2013.141 vom 29. Juli 2013 E. 1.3).
3.2 Die
Sozialhilfebehörde macht in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 an das WSU
geltend, das öffentliche Interesse zur unverzüglichen Vollstreckung der
Verfügungen sei höher gewertet worden als das private Interesse des
Rekurrenten, da zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 10. und 18. April
2017 noch gar kein Erlassgesuch des Rekurrenten vorgelegen sei. Das
nachträglich eingegangene Erlassgesuch sei bereits am 10. Mai 2017
abgewiesen worden, weshalb wiederum kein erheblicher Eingriff in die
Rechtsstellung des Rekurrenten ersichtlich sei, wenn die Rückerstattung
vollstreckt werde.
3.3 Das
WSU vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass ein Sozialhilfebezüger ein
Interesse daran hat, dass ein Erlassgesuch beurteilt wird, bevor ihm
bedarfsnotwendige Leistungen im Rahmen der Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung
gekürzt werden. Im vorliegenden Zusammenhang sei allerdings von Bedeutung, dass
der Rekurrent im Zeitpunkt, als die angefochtenen Verfügungen ergangen seien, noch
gar kein Erlassgesuch gestellt gehabt habe. Zwar habe er in seiner
Rekursbegründung gegen die Rückerstattungsverfügung 26. Juli 2010 ein
Erlassgesuch gestellt, darauf sei das WSU aber nicht eingetreten. Nach dem
verfahrensabschliessenden Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012 habe der
Rekurrent kein Erlassgesuch mehr gestellt. Das nachträglich am 20. April
2017 eingereichte Gesuch habe die Sozialhilfe bereits am 10. Mai 2017
abgewiesen. Daher erscheine es aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als
unangemessen, dass sie die Rückerstattungsforderung vollstrecke, obwohl der
Rekurrent gegen die Abweisung des Erlassgesuchs beim WSU rekurriert habe. Dies
umso weniger, als ihm kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, da ihm
bei Gutheissung des Erlassgesuchs die abgezogenen Beträge zurückerstattet
werden könnten (act. 1 E. 6).
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanzen nennen in ihren Entscheiden keinen Anordnungsgrund, den es für die
Aufhebung des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich bedarf (Baumberger, a.a.O., S. 129 ff.). Wie
dargelegt müssen besondere Gründe vorliegen, um die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen, wobei insbesondere die Drohung eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils in Frage kommt, während bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens
in der Regel nicht ausreichen (vgl. Kiener,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15; BGE 129 II 286
E. 3.1 S. 289; VGR ZH vom 3. Juni
2010 VB.2010.00244 E. 2.3). Vorliegend handelt es sich allerdings bereits
um die Vollstreckung einer finanziellen Forderung. Der Rekurrent konnte damit
alle materiellen Einwände gegen die der Vollstreckungsverfügung zugrunde
liegende Sachverfügung bereits in einem Rechtsmittelverfahren vorbringen, wovon
er auch bis vor Bundesgericht Gebrauch gemacht hat. Angesichts dieser Umstände
sind hier an das Vorliegen von überzeugenden Gründen keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Die Sozialhilfebehörde hat durchaus ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einbringung der bereits Ende 2012
rechtskräftig gewordenen Rückerstattungsforderung tatsächlich noch erreicht
werden kann und nicht durch ein langes Verfahren mit Suspensiveffekt
aufgehalten oder gar verunmöglicht wird. Es besteht vorliegend
zumindest die Möglichkeit, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe abgelöst
wird, bevor die Rückerstattungsschuld vollständig verrechnet werden kann, was
für einen sofortigen Verrechnungsbeginn spricht. Damit liegt ein genügender Anordnungsgrund
vor.
3.4.2 Der Rekurrent
bringt dagegen vor, die Rückerstattungsschuld sei ihm zu erlassen, weshalb der
Abzug von monatlich CHF 100.– nicht zulässig sei. Das von ihm bei der
Sozialhilfe am 20. April 2017 gesellte Erlassgesuch wurde allerdings
erstinstanzlich bereits abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs ist nun beim
WSU hängig. Jedoch stünde bei einer
Gutheissung des Erlassgesuchs einer umgehenden Rückzahlung der abgezogenen
Beträge nichts entgegen, womit dem Rekurrenten durch eine bereits durchgeführte
Vollstreckung kein irreparabler Nachteil entstehen würde. Es sind zudem keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rekurrent durch die monatliche
Verrechnung von CHF 100.– mit dem Grundbedarf in seiner Lebenshaltung zu stark
eingeschränkt wäre, zumal es gemäss den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zulässig ist, den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um bis zu 30 % zu kürzen (SKOS-Richtlinien 12/15 Kap. E. 3)
und diese Limite vorliegend klar nicht erreicht wird. Soweit der Rekurrent
einen markanten Zinsverlust geltend macht, ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass dieses Argument mit Blick auf das notorisch tiefe Zinsniveau nicht
sehr schwer wiegt. Der Rekurrent bringt damit keine besonders stark zu
gewichtenden Nachteile vor. Folglich vermag das private Interesse an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an deren
Entzug nicht zu überwiegen.
3.4.3 Schliesslich
erscheint die Möglichkeit, dass der Rekurrent mit seiner Argumentation, der
Vollstreckung der Rückerstattungsforderung würde die Verjährung entgegenstehen,
im Hauptverfahren durchdringen könnte, als äusserst unwahrscheinlich. Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäss
§ 21 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SG 890.100) spätestens zehn
Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe. Der
zweite Rekurs des Rekurrenten beim WSU erscheint sodann von vornherein als
aussichtslos, da die Abrechnungsverfügung vom 23. Mai 2017 keinen anderen Sachverhalt
als die Budgetverfügung vom 10. April 2017 enthält, womit der Rekurrent durch
die Abrechnungsverfügung nicht beschwert ist. Angesichts dieser eher negativen
Entscheidprognose besteht auch keine grosse Gefahr, dass mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen
wird.
3.5 Damit
erweist sich die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
im vorliegenden Fall als verhältnismässig. Auf die Vorbringen des Rekurrenten
in Bezug auf das Erlassgesuch ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da sie
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Insgesamt ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Angesichts der Gehörsverletzung wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Zwischenentscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.