Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.74
URTEIL
vom 6.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juni 2016 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 nebst den Verfahrenskosten verurteilt. Die
gegen A____ am 16. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.– mit einer
Probezeit von 2 Jahren wurde für nicht vollziehbar erklärt, der Beurteilte
jedoch verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 15. August 2016 fristgerecht Berufung
angemeldet und erklärt. Darin teilt er mit, dass er das Urteil vollumfänglich
anfechten werde und beantragt, B____ als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte er die Berufungsbegründung ein. Darin
beantragt er den vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch, als
Verfahrensantrag die Ladung von B____ als Zeugen zur Hauptverhandlung sowie
eine angemessene Parteientschädigung unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft
hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 die vollumfängliche Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung
beantragt.
Mit Verfügung
vom 25. Januar 2017 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Ladung des
Zeugen B____ zur Hauptverhandlung in antizipierter Beweiswürdigung, unter
Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des erkennenden Gerichts auf erneuten
Antrag hin, abgewiesen.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 6. Juni 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden sowie sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die
Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe vom 16. Juli 2014 sowie die Verlängerung der Probezeit
um 1 Jahr wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Dem
Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, unbestrittener Sachverhalt
zugrunde: Der Lenker des Personenwagens BS [...] (Porsche D 911 Carrera S Cab)
hat am Mittwoch, 19. November 2014 um 16:20 Uhr in der Birsstrasse in Basel, in
Richtung Zürcherstrasse die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts
um 43 km/h überschritten, indem er mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge
von 5 km/h) gefahren ist.
Als Fahrzeughalter war A____, der
Berufungskläger, eingetragen.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, dass er zum Tatzeitpunkt das Auto nicht selber
gelenkt und dies von Anfang an pflichtgemäss angegeben habe. Er habe sämtliche
erforderlichen Personalien des verantwortlichen Lenkers B____ angegeben. Obwohl
die Täterfrage alles andere als erstellt sei, hätten sich weder die
Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Mühe gemacht, Herrn B____ vorzuladen
und zur Sache einzuvernehmen. Vielmehr sei der Berufungskläger von ihnen für
eine Tat verurteilt worden, welche er bestreite. Die Vorinstanz will
insbesondere anhand der Gesichtszüge erkannt haben, dass es sich beim Lenker
des Fahrzeugs um den Berufungskläger handeln soll. Es erstaune, dass die
Vorinstanz diese Schlussfolgerung aufgrund eines äusserst dunklen und
schlechten Bildes vornehme ohne den vom Berufungskläger angegebenen Lenker,
Herrn B____, persönlich anzusehen und anzuhören. Der Berufungskläger habe
ausgeführt, dass er vor dem fraglichen Tatzeitpunkt eine Operation am
Sprunggelenk des Fusses über sich habe ergehen lassen müssen, weshalb er gar
nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken, da ihm das Kuppeln
verunmöglicht wurde. Überdies habe der Beschuldigte angegeben, dass er in
dieser Zeit oft bei der Freundin in Deutschland gewesen sei. Dass er dabei mit
dem Zug zu ihr gefahren sei, sei einleuchtend. Der Beschuldigte habe zudem
ausgesagt, dass das Auto zum Verkauf gestanden sei, weshalb es zu diversen
Probefahrten verschiedener Interessenten gekommen sei. Die Argumentation des
Strafgerichts erscheine im Lichte der Fakten als gesucht. Vielmehr sei der
Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die dem Berufungskläger
vorgeworfene Fahrt nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb er kostenlos und
vollumfänglich vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen sei. Im Weiteren stellte der Berufungskläger den Beweisantrag
auf die Vorladung von Herrn B____.
Der
Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der
Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen bezüglich der Ladung des Zeugen B____
ausdrücklich festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 2).
3.1 Gemäss
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise
(Abs. 1). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die
Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die
erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Allerdings wird über
unerhebliche, offenkundige, den Strafbehörden bekannte oder bereits
rechtsgenügend erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine antizipierte Beweiswürdigung dann
zulässig, wenn das Gericht, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde bzw. dass das
fragliche Beweismittel, was immer es ergebe, an einem mit Blick auf die
gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts ändern
könnte (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229
- 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015
- 2.3; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; 6B_358/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.4).
3.2 Vorliegend
hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung der Verfahrensleitung, wonach der
vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag abzuweisen ist, angeschlossen, da
der beantragte Zeuge B____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht der Fahrer des Autos im Tatzeitpunkt war. Da für die detaillierte
Begründung dieses Entscheids eine Einbettung des Beweisantrags in das Gesamtgefüge
der Erwägungen sinnvoll ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Rahmen der
in E. 4 (insbes. E. 4.3) vorzunehmenden Sachverhaltserstellung.
4.1 Wie
oben ausgeführt, ist der Sachverhalt für sich nicht streitig, der
Berufungskläger bestreitet indessen seine Täterschaft. Nicht er sei damals
Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern der in Serbien wohnhafte B____. Er
selbst sei zur Tatzeit gar nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken,
da er vor dem Tatzeitpunkt eine Operation am Sprunggelenk des Fusses gehabt
habe und ihm somit das Kuppeln verunmöglicht worden sei (Berufungsbegründung
S. 5/6).
Der
Berufungskläger hat von Anfang an B____ als Lenker bezeichnet. Dieser habe ihm,
dem Berufungskläger, nichts von dem Vorfall berichtet – er selbst habe das
Schreiben der Kantonspolizei – gemeint war offenbar die Mitteilung vom 28.
November 2014 betr. Verkehrswiderhandlung – im Altpapier gefunden und „nach der
Diskussion“ habe ihm B____ „seine Unterlagen gesendet“ (Akten S. 35/36).
Tatsächlich finden sich Farbkopien von Pass und ID des B____ samt den darauf
befindlichen Fotos in den Akten. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger
präzisiert, dass B____ gegenüber dem Garagisten, bei welchem das Auto in der
Werkstatt stand, erwähnte, dass es ihn geblitzt habe (Verhandlungsprotokoll S.
7).
Anlässlich der
erst- wie auch zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger die
Version, dass B____ gefahren sei, aufrechterhalten. Er hat aber – wie die
Vorinstanz richtig feststellt – trotzdem noch betont, wie viele mögliche
Benutzer damals in Frage gekommen seien (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 98 f.; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 6 f.). So hat er auf die Frage, wer auf dem Foto sei, unter Vorweisen des
Fallprotokolls geantwortet: „Das ist Herr B____. In dieser Zeit fuhren recht
viele Leute mit dem Auto.“ Er selbst habe wegen einer schweren Operation am
Sprunggelenk nicht fahren können. „Das Auto befand sich etwa 2 Monate in der
Werkstatt und stand zum Verkauf. Viele Leute machten Probefahrten“ – für
den Verkaufszeitpunkt hatte er dann aber erst nach Zögern eine Antwort, nämlich
Ende April 2015 und meinte auf Rückfrage, ob es tatsächlich im Jahr 2015
gewesen sei – „Ja, ich müsste den Garagisten nochmals fragen“ (Verhandlungsprotokoll
- Instanz, Akten S. 98). Der genannte Zeitpunkt – Ende April 2015 – wäre
etwas spät. Die vorgeworfene Fahrt datiert vom 19. November 2014, also
keineswegs rund 2 Monate vor dem angeblichen Verkauf Ende April 2015.
Auf Rückfrage,
wie es konkret dazu gekommen sei, dass B____ gefahren sei, erklärte er, dass er
damals sehr viel in Deutschland gewesen sei, bei einer Freundin in Stuttgart –
immer mit dem Zug, weil er ja wegen seinem Fuss nicht habe kuppeln können – und
dass er den Autoschlüssel zuhause gelassen habe und „jeder, der ihn
brauchte, konnte ihn nehmen“ (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll,
Akten S. 99). Es seien Kollegen in Basel auf Besuch gewesen (Verhandlungsprotokoll
- Instanz, Akten S. 99). Die Frage, weshalb er so sicher sei, dass B____
und kein anderer Kollege zur Tatzeit gefahren sei, beantwortete er mit: „Weil
er mir sagte, dass es ihn geblitzt hatte. (a.F.) Ja, als ich die Busse bekam,
bin ich erschrocken und habe umhertelefoniert“ (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, Akten S. 99). Die Frage, weshalb Herr B____ so genau wisse, dass
es dieser Blitzer war, meinte er, das müsse man diesen fragen, er selbst könne
das nicht für ihn beantworten (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99).
4.2 Wie
die Vorinstanz sehr sorgfältig und zutreffend erwägt, ist bereits das
Aussageverhalten des Berufungsklägers ein Indiz dafür, dass seine Behauptung,
er habe das Auto zur Tatzeit nicht gelenkt, nicht zutrifft. Zunächst war er
sichtlich bemüht, möglichst viele Personen ins Spiel zu bringen, welche den
Porsche damals gefahren haben könnten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind
allerdings schon in sich nicht plausibel. So ist nicht einleuchtend, wenn er
zunächst erklärt, das Auto habe sich etwa zwei Monate in der Werkstatt befunden
und sei zum Verkauf gestanden, weshalb viele Leute Probefahrten gemacht hätten.
Und zwar gerade in der Zeit, als es in der Werkstatt stand: „Als das Auto in
der Werkstatt stand, hatten sie die klare Aussage von mir, dass sie es benutzen
dürfen, auch für Probefahrten“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 98).
Danach gibt er auf entsprechende Frage nach Zögern an, er habe das Auto Ende
April 2015 verkauft – also gut 5 Monate nach der inkriminierten Geschwindigkeitsüberschreitung.
Auch vermag es nicht zu überzeugen, wenn er behauptet, den Schlüssel zum
Porsche für diverse Kollegen, welche in Basel auf Besuch waren, zugänglich bei
sich zuhause gehabt zu haben. Diese Kollegen dürften als Käufer für den Porsche
kaum in Frage gekommen sein, zumal sie nicht aus Basel kamen, sondern –
zumindest im Falle von B____ – in Serbien wohnhaft waren und das Auto auch noch
dorthin hätten überführen müssen. Diese Annahme ist zumindest nicht lebensnah.
Ebenso wenig schlüssig erscheinen die Angaben des Berufungsklägers dazu, wie B____
als Lenker zur Tatzeit festgestellt werden konnte. Seine Ausführungen auf dem
Schreiben der Kantonspolizei vom 28. November 2014 – gemacht am 7. Januar 2015 –
lauten: „Leider hat mir Herr B____ von dem Vorfall nichts berichtet. Ich
habe ihres (sic!) Schreiben im Altpapier gefunden, nachdem er abgereist ist.
Nach der Diskussion hat er mir seine Unterlagen gesendet“ (Akten S. 35/36).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er dann auf dieselbe Frage, er
habe umhertelefoniert, als er die Busse bekommen habe, und da habe B____
gesagt, dass es ihn geblitzt habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 99).
Nun hätte also B____, obwohl neben ihm angeblich noch diverse andere Kollegen
zur fraglichen Zeit in Basel waren und als Lenker in Betracht kamen – von sich
aus angeben müssen, es habe ihn geblitzt – und zwar genau zur Tatzeit, so, dass
nur er als Lenker in Frage komme. Derselbe B____, der vor seiner Abreise das
Schreiben der Kantonspolizei angeblich im Altpapier abgelegt hatte. Auch dies
ist natürlich nicht ganz ausgeschlossen – aber plausibel ist es nicht. Ungewöhnlich
erscheint im Weiteren, dass der Berufungskläger seinen zum Verkauf stehenden
Porsche jedem Kollegen zur Fahrt anbietet und einfach den Autoschlüssel in der
Wohnung, wo offenbar alle Zugang dazu hatten, liegen lässt. Immerhin war der
Wagen gemäss Auskunft des Berufungsklägers geleast – auf seinen Namen und
denjenigen der damaligen Ehefrau (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 97)
–, so dass sich erst recht finanzielle und versicherungstechnische Probleme
hätten ergeben können, wenn einer der Kollegen einen Schaden verursacht hätte.
Bleibt im Übrigen noch die Frage, weshalb der Berufungskläger zwar einigen
Aufwand betrieben hat, um „Beweismaterial“ in Form von Dokumentkopien des
angeblichen Lenkers beizubringen, aber keine weiteren Entlastungsbeweise (z.B.
Arztzeugnis betreffend die Auswirkungen seiner angeblichen Operation am Sprunggelenk
oder ein Beleg für die Operation selbst, Zugtickets oder Kaufbelege für die
Fahrt nach Stuttgart, ein Alibischreiben seiner Freundin aus Stuttgart oder
sonstige Belege für den Aufenthalt dort) vorgebracht oder auch nur beantragt
hat, beispielsweise die behauptete Freundin oder den Garagisten zu befragen. Auch
ein Beleg für die Anwesenheit B____s zu dieser Zeit in der Schweiz wurde nicht
eingereicht. Ebensowenig wurde die Einvernahme weiterer Kollegen, die belegen
könnten, dass sie das Auto gefahren seien und dieses damit für jeden „frei
verfügbar“ war, beantragt. Insofern handelt es sich um eine blosse Behauptung,
dass viele Leute mit dem Auto gefahren seien. Freilich muss der Berufungskläger
nicht selbst Entlastungsbeweise vorlegen, aber dass er es in seiner Situation,
als Halter und dringend Verdächtiger, nicht tut und seine möglichen Alibis –
Fahruntüchtigkeit, Abwesenheit – nur so halbherzig dartut, erscheint immerhin
verdächtig.
Diese
Einschätzung wurde durch widersprüchliche Aussagen an der zweitinstanzlichen
Verhandlung erhärtet: So sagte der Berufungskläger aus, dass er das Auto aus
Frust über die Scheidung sowie den Verlust der Freundin in Stuttgart gekauft
habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), was in klarem Widerspruch zu früheren Aussagen
steht. An der erstinstanzlichen Verhandlung hatte er noch ausgesagt, dass das
Auto ein Frustkauf gewesen sei, weil er aufgrund seines schweren
Motorradunfalls mit diversen nachfolgenden Operationen das Geschäft verkaufen
musste und seine Frau ihn verlasse habe (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 98). Auf spätere Nachfrage hin gab er wiederum
an, dass zu dieser Zeit viele Leute mit dem Auto gefahren seien, da er oft bei
der Freundin in Stuttgart gewesen sei oder sie bei ihm. Weiter führte er aus,
dass er oft mit dem Mazda nach Stuttgart gefahren sei, weil es ein Automat war,
damit er im Stau nicht schalten musste (Verhandlungsprotokoll S. 8). An
der erstinstanzlichen Verhandlung hatte er demgegenüber ausgeführt, dass, wenn
er abwesend war, weil er damals eine Freundin in Stuttgart hatte, er immer den
Zug genommen habe, weil er eben mit dem Fuss nicht kuppeln konnte; der
Schlüssel sei daheim gewesen und jeder, der ihn brauchte, habe ihn nehmen können
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 99).
4.3 Weit
wesentlicher als diese Erwägungen zur Indizienlage ist freilich folgendes: Dass
B____, den er als Lenker des Porsches zum fraglichen Zeitpunkt bezeichnet, nicht
auf dem Foto der inkriminierten Fahrt abgebildet ist, ergibt sich praktisch zweifelsfrei
aus einem Vergleich der beiden (nicht zur selben Zeit gemachten) Fotos auf Pass
und ID (Akten S. 36 und 37) mit der Foto im Fallprotokoll. Auch wenn der
Berufungskläger geltend macht, dass man nicht wissen könne, wie B____ zur
Tatzeit oder heute aussehe, ob er bspw. eine Glatze trage (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 11), gibt es Merkmale, welche nicht so einfach wie
eine Frisur verändert werden können. Als markantester Unterschied ist die
völlig verschiedene Augenpartie zu nennen (Augenbrauenform, Abstand zu den
Augen, Schnitt der Augen); aber auch die Gesichtsform, die Nase und
schliesslich die Glatze bzw. der Schatten eines Haaransatzes stimmen nicht mit
der auf den Dokumenten von B____ abgebildeten Person überein. Es bleibt somit
entgegen der Auffassung der Verteidigung festzuhalten, dass eine Foto von einigermassen
guter Qualität vorliegt, auf welcher der Berufungskläger deutlich abgebildet
ist – so deutlich, dass schon aufgrund des Fotos kaum ein anderer Lenker in
Frage käme – und auf welcher mit Gewissheit nicht B____ abgebildet ist. Und da B____,
der laut dem Berufungskläger selbst als einzige Alternative in Frage käme,
nicht der Täter sein kann, ist erstellt, dass der Berufungskläger zur Tatzeit
das Auto gelenkt hat.
Gemäss diesen
Ausführungen gibt es keine Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel am Anklagesachverhalt,
weshalb keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vorliegt.
Nachdem der Berufungskläger als Täter feststeht, kann in Bezug auf die
rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht damit Schuldspruch
wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 SVG und
Art. 22 Abs. 1 der Signalisa-tionsverordnung (SR 741.21) und Art. 4a Abs. 1
lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11).
6.1 In
Bezug auf die Strafzumessung ist den treffenden Ausführungen der Vor-instanz
ebenfalls zu folgen (erstinstanzliches Urteil S. 6 f.): Der Strafrahmen für die
begangene schwere Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden
der Schweiz kann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40-49 km/h
innerorts in der 50-Zone keine Strafe unter 120 Tagessätzen Geldstrafe
ausgesprochen werden (vgl. Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 33).
6.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers, nämlich das Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit in einer 50-iger Zone innerorts um 43 km/h, wiegt relativ
schwer. Diese Einschätzung begründet sich damit, dass er sich in krasser Weise
nicht an die konkreten Verkehrs-, Strassen- und Sichtverhältnisse innerorts angepasst
hat, wo jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss oder damit,
dass bspw. Fussgänger die Fahrbahn überqueren (vgl. dazu erstinstanzliches
Urteil S. 6). Im Weiteren verfügt der Berufungskläger bereits über mehrere,
teilweise einschlägige Vorstrafen, was zu seinen Lasten ins Gewicht fällt.
Die
erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2015
erscheint deshalb dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Den bedingten
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu recht nicht
gewährt, da aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und zusätzlich den mehrfachen
Entzügen des Fahrerausweises keine günstige Prognose ausgestellt werden kann.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die
Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe vom 16. Juli 2014 sowie die Verlängerung der
Probezeit um 1 Jahr in Rechtskraft erwachsen sind.
A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. Februar 2015,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1
der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 395.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.