Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.75
URTEIL
vom 25.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Nigeria
stammende A____ ist im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Mit
Strafbefehl vom 5. Januar 2016 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen) verurteilt. In der Folge geriet er mehrmals in Kontrollen der
Polizei und musste am 28. April 2017 erneut wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) verurteilt werden. Am 28. April
2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A____
die Schweiz noch gleichentags bis 23.59 Uhr zu verlassen habe. Es wurde ihm ein
Rail Check für eine Fahrt von Basel nach Milano ausgehändigt. Überdies erhielt
er eine vom 29. April 2017 bis zum 28. April 2020 gültige Einreisesperre für
die Schweiz und Liechtenstein, von welcher er unterschriftlich Kenntnis nahm.
Am 28. Mai 2017 wurde A____ in Basel kontrolliert und erneut aus der Schweiz
weggewiesen. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 wurde er wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt. Er wurde in Freiheit
entlassen, damit er die Schweiz selbständig verlassen könne. Bereits am 17.
Juni 2017 geriet er wiederum in Basel in eine Kontrolle; er wurde noch
gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und in Freiheit entlassen. Nachdem er
am 25. Juni 2017 in Basel kontrolliert wurde, wurde er dem Strafvollzug
zugeführt. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2017 wurde er ein weiteres Mal
wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Am 19. Juli 2017 wies ihn das
Migrationsamt aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 21. September 2017 ordnete
es zudem eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ an. Dieser wurde am 23.
September 2017 aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben.
In der heutigen Verhandlung ist der Ausländer befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit
dem 24. September 2017 in Ausschaffungshaft, weshalb diese Frist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten ist. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Der Beurteilte
erhielt am 28. April 2017 eine vom 29. April 2017 bis zum 28. April 2020
gültige Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein, von welcher er unterschriftlich
Kenntnis nahm. Dennoch wurde er am 28. Mai, am 17. Juni und am 25. Juni
2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert. Insgesamt drei Mal erhielt er die
Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz. Mit seinem Verhalten hat
er eindrücklich bewiesen, dass er nicht gewillt ist, sich an die ihm auferlegte
Einreisesperre zu halten. Dies hat auch seine Befragung durch das Migrationsamt
vom 21. September 2017 ergeben. Dort hat er auf den Vorhalt, dass er nach
Italien zurückgeschafft werde, erklärt, er kenne hier in Basel eine Frau,
welche er heiraten möchte. Trotz Rückfrage hat er keine Bereitschaft gezeigt,
die Schweiz zu verlassen. Auch in der heutigen Verhandlung hat er um „Gnade“
gebeten. Er habe kein Geld für eine Rückkehr nach Italien und in Italien auch
keine Unterkunft, wo er bleiben könne. Er wolle hierbleiben und diese Frau
heiraten, die er kennengelernt habe. Bei dieser Situation muss davon
ausgegangen werden, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, untertauchen
würde. Die Haft erscheint notwendig, um den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das zum gleichen Erfolg führen würde, ist
nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte keinerlei nähere Angaben zu seiner
Unterkunft in Basel und der Frau, die er heiraten möchte, macht. Die Haft ist
deshalb rechtmässig und zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kosten los
(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 22. Dezember 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.