Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.75
URTEIL
vom 15. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Regierungsrats
vom 14. März 2017
betreffend Überführung der Stelle
„B____“ im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) arbeitet bei der kantonalen Steuerverwaltung. Sie war als „B____“
angestellt, bevor sie per [...] zur Ressortleiterin befördert wurde. Im Zuge
des Projektes Systempflege wurde ihre damalige Stelle mit Beschluss des Regierungsrats
per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 12 überführt (Stellenbeschreibung
Nr. [...], Richtposition 6212.12).
Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2014 beantragte die Rekurrentin als Stelleninhaberin
beim Zentralen Personaldienst (ZPD) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Der ZPD erliess am 27. November 2015 namens und im Auftrag des
Regierungsrates die entsprechende Verfügung. Dagegen erhob die Rekurrentin
Einsprache, welche der Regierungsrat auf Empfehlung der paritätischen
Überführungskommission mit Beschluss vom 14. März 2017 abwies.
Gegen diesen
Regierungsratsbeschluss richtet sich der am 27. März 2017 angemeldete
und am 12. April 2017 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,
mit dem die Rekurrentin die kostenfällige Überführung der Stelle „B____“
rückwirkend per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 13 beantragt. Der
Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017,
handelnd durch den ZPD, die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die
Rekurrentin hält mit Replik vom 27. Juli 2017 an ihren Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS)
vom Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht
der Regelung von § 10 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen
auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird,
gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Dementsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den
Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen
das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012
E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 13, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2).
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4
VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, vgl. VD 2010.104
vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April 2011
E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1148).
Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; VGE 700/2002
vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen
in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und
drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b
S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2, VD.2011.212 / 213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3,
VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Das
Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung
delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5
LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur
Beurteilung stehen (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2011.212 / VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012
E. 1.3; vgl. VGE 772 und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009
E. 1.2, in: BJM 2011 S. 162 f.).
1.3 Die
Rekurrentin war bis am [...] Inhaberin der in Frage stehenden Stelle. Im Falle
der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in
eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit ist die Rekurrentin trotz der zwischenzeitlich
erfolgten Beförderung vom angefochtenen Entscheid des Regierungsrats berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung. Sie ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
2.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige
Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit
und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I
105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung
von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als
gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die
unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,
die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
- 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
- 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein
nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten
Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig
begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt,
dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf
objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131
I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
2.2 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa Ad-Personam-Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2, VD.2011.18/19/32
vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.17 / 31 vom 5. September 2012
E. 3.2, VD.2011.15/16/21/22 vom 5. September 2012 E. 3.2).
2.3 Im
Basler Lohnsystem wird in der Regel jede zweite Richtposition modellhaft in
einer sog. Modellumschreibung umschrieben. Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle mindestens
die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden Richtposition
und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5; vgl. VGE VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1).
Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer
Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das
Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die
nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen
einzureihen (vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es nicht, dass die
Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen
der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die
Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der
betreffenden Modellumschreibung vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013
E. 4.1).
3.1 Die
Rekurrentin beruft sich auf die Vergleichsstelle „Sachbearbeiter/-in [...]“,
die früher eine Lohnklasse tiefer eingereiht gewesen sei als ihre eigene
(damalige) Stelle, deren Einreihung aber auf Einsprache hin um eine Lohnklasse
erhöht worden sei (Lohnklasse 12 statt 11). Das für die Anhebung der Sachbearbeiter-Stelle
massgebliche Argument der höheren Komplexität der Aufgabe wirke sich auch für die
B____-Stelle aus, so dass auch diese um eine Lohnklasse anzuheben sei (Lohnklasse
13 statt 12).
Der im Auftrag
des Regierungsrats handelnde ZPD widerspricht in der Vernehmlassung dieser
Ansicht. Er hält ihr die „Modellumschreibungen der Funktionskette 6212“
entgegen. Für die Stelle der Rekurrentin seien nicht sämtliche Anforderungen
erfüllt, die gemäss der Modellumschreibung für die Einreihung in die Lohnklasse
13 verlangt würden.
3.2 Die
mit der Vernehmlassung des ZPD eingereichte tabellarische Übersicht der
Funktionskette 6212 trägt die Überschrift „Spezialisierte Sachbearbeitung“
und deckt die Lohnklassen 11 bis 15 ab. Es werden darin die typischen Anforderungen
für die Einreihung dargestellt, wobei sich die Angaben – systemgemäss – auf jede
zweite Richtposition (Lohnklassen 11, 13 und 15) beschränken. Die Umschreibung
der jeweiligen Richtposition ist in acht Unterkompetenzen gegliedert (Selbständigkeit,
Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führung
/ Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse/Fertigkeiten, Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen), deren Bedeutung für die entsprechende Lohnklasse jeweils kurz
erläutert wird. Diese Erläuterungen zur Lohnklasse 11 werden als „Modellumschreibung 6212.11“,
jene zur Lohnklasse 13 als „Modellumschreibung 6212.13“ bezeichnet.
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid sind die Anforderungen der hier interessierenden Stelle
„B____“ bezüglich aller acht Unterkompetenzen gleich hoch oder höher als die
Anforderungen der – von der Beschwerdeführerin vergleichsweise genannten – Stelle
„Sachbearbeiter/-in [...]“ gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. Februar 2017.
Insbesondere übertreffen die Anforderungen der Sachbearbeiter-Stelle bezüglich
Kommunikationsfähigkeit gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. Februar 2017
die Modellumschreibung 6212.11 nur teilweise, während die diesbezüglichen
Anforderungen der B____-Stelle gemäss dem angefochtenen Entscheid der Modellumschreibung 6212.13
entsprechen und damit höher sind.
Dass sich die
Komplexität der Kommunikation nur bei der Sachbearbeiter-Stelle auf die
Einreihung auswirkt, erklärt sich folgendermassen: Die Stelle „Sachbearbeiter/-in
[...]“ übertrifft eine Anforderung der Modellumschreibung 6212.11 nur deshalb
teilweise, weil der Regierungsrat die Anforderungen bezüglich
Kommunikationsfähigkeit höher eingeschätzt hat als der ZPD. Folglich waren die
Voraussetzungen für die Überführung der Stelle in die Lohnklasse 12 erst
aufgrund der Einschätzung des Regierungsrats im Einspracheverfahren erfüllt.
Die von der Rekurrentin damals ausgeübte B____-Stelle erfüllt dagegen bereits
gemäss den Feststellungen des ZPD einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung
6212.13 und wurde deshalb von Anfang an in die Lohnklasse 12 überführt. Da sie
jedoch nicht sämtliche Anforderungen der Modellumschreibung 6212.13
erfüllt (namentlich in den Bereichen Selbständigkeit, Flexibilität,
Kooperations- und Teamfähigkeit), kann die Stelle nicht in die Lohnklasse 13
überführt werden. Dass Stellen, die eine Anforderung der Modellumschreibung
einer Richtposition (hier: Lohnklasse 11) übertreffen und solche, die mehrere
Anforderungen dieser Modellumschreibung übertreffen, aber nicht alle Anforderungen
der nächsthöheren Modellumschreibung (Lohnklasse 13) erfüllen, in dieselbe
Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen sind (Lohnklasse
12), ergibt sich aus dem System der Stelleneinreihung (hiervor E. 2.3) und ist
damit sachlich gerechtfertigt.
3.3 Die
Rekurrentin zieht zur Begründung ihres Standpunkts eine weitere
Vergleichsstelle heran, nämlich die Stelle „C____“. Diese sei im Rahmen der
Systempflege zunächst in die Lohnklasse 12 eingereiht worden. Im
Einspracheverfahren sei diese Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 der
Lohnklasse 13 zugewiesen worden. Es sei im Quervergleich nicht nachvollziehbar,
weshalb die beiden [...]-Funktionen [B____ und C____] unterschiedlich
eingereiht worden seien. In beiden Fällen seien die zugrundeliegenden
Sachbearbeiter-Funktionen in der gleichen Lohnklasse eingereiht worden und die
zusätzlichen, für [B____ und C____] bedeutsamen Aufgaben, Verantwortungen und
Kompetenzen absolut vergleichbar. Mit der unterschiedlichen Einreihung der beiden
[…]-Stellen werde das Ziel der Lohngerechtigkeit verfehlt.
Der ZPD macht in
der Vernehmlassung geltend, die Aufgaben der C____ seien fachlich und
juristisch wesentlich umfassender als jene der B____. Es bestehe ein deutlicher
Unterscheid in Bezug auf die Aufgabenbreite der Stellenbeschreibungen.
3.4 Die
damalige Stelle der Rekurrentin (B____) setzt gemäss dem angefochtenen
Entscheid die Wahrnehmung mehrheitlich dispositiver Tätigkeiten mit einem
kleineren bis mittleren Handlungs- und einem kleineren Entscheidungsfreiraum
voraus. Die Vergleichsstelle („C____“) dagegen setzt gemäss
Regierungsratsbeschluss vom 25. April 2017 die Wahrnehmung mehrheitlich
dispositiver Tätigkeiten mit einem mittleren Handlungs- und einem kleineren bis
mittleren Entscheidungsfreiraum voraus. Entsprechend wird in der
Stellenbeschreibung der Vergleichsstelle eine „selbständige“ Entscheidungsbefugnis
über die Art und Weise des Vorgehens vorausgesetzt, wogegen die
Stellenbeschreibung „B____“ eine bloss „weitgehend selbständige“
Entscheidungsbefugnis genügen lässt. Aufgrund dieser unterschiedlichen
Ausgangslage ist die abweichende Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsfreiraums
sachlich gerechtfertigt.
Nach den
Ausführungen in der Vernehmlassung des ZPD bewegt sich die Stelle „C____“ in
einem juristisch anspruchsvollen Kontext. Das Themengebiet umfasse nicht nur
Steuerthemen im Rahmen des [...], sondern [Vorgänge] unterschiedlicher Art in
Anwendung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen, wie sie in der
Stellenbeschreibung aufgelistet würden. Hinzu kämen Aufgaben im Zusammenhang
mit Verarbeitungen in der Informatik (NEST), welche eine Zusammenarbeit mit
Softwarefirmen und Vorgesetzten verlangten, und es könnten auch neue,
herausfordernde Problemstellungen auftreten. Die Aufgabenvielfalt, der
Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen
seien höher als bei der B____. Im direkten Stellenvergleich falle der deutlich
breitere Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung auf.
Nach diesen
überzeugenden Ausführungen sind die Aufgaben der Stelle „C____“ fachlich und
juristisch wesentlich umfassender als diejenigen der Stelle „B____“. Aus diesem
Grund ist auch die unterschiedliche Bewertung der Unterkompetenz Flexibilität
(Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem
Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln bzw. Bearbeitung von
Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem
Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln) sachlich
gerechtfertigt.
3.5 Die
Rekurrentin hebt in der Replik hervor, dass die Stelle B____ anspruchsvoller
sei als vom ZPD in der Vernehmlassung dargestellt. So müssten in Informatikprojekten
oder Gremien bezüglich der Umsetzung Diskussionen mit anderen Kantonen geführt
werden, es müssten allfällige Problemstellungen mit den Softwarelieferanten
analysiert und diskutiert werden und es gelte auch gegenüber dem eigenen Team
andere Standpunkte zu vertreten, wenn eine Lösung nicht möglich bzw. nicht
nötig sei.
Selbst wenn man
mit der Rekurrentin annimmt, dass diese Vorgänge zu den Stellenanforderungen gehören,
ist die Bewertung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Bearbeitung der
Problemstellungen gesamthaft betrachtet in einer kleineren Gruppe mit Partnern
mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten erfolgt (vgl. dazu
Vernehmlassung Ziff. 5). Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar, so
dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, in den Ermessensbereich der
Verwaltung einzugreifen (hiervor E. 1.2). Im Übrigen wurde die Unterkompetenz
der Kommunikationsfähigkeit im Regierungsratsbeschluss vom 25. April 2017
betreffend die Stelle „C____“ gleich bewertet.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im
Zuge des Projektes Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle „B____“
in die Lohnklasse 12 nicht zu beanstanden
ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.