Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.13
ENTSCHEID
vom 20.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. März 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ war
einziger Verwaltungsrat der C____ AG (bis zum 18. Januar 2011 D____ AG,
nachfolgend D____ AG). Im Frühjahr 2010 beauftragte B____ die D____ AG
mit dem Verkauf einer Liegenschaft in [...]. Anfangs Juli 2010 leistete
sie für das Mäklerhonorar in zwei Tranchen eine Anzahlung über insgesamt
CHF 30'000.–. Am 15. November 2010 stellte die D____ AG
Rechnung für die definitive Vermittlungsprovision, aus der sich eine Restanz zu
Gunsten von B____ über CHF 980.30 ergab. Dieses Guthaben wurde nie
zurückbezahlt. Am 24. Februar 2011 wurde der Konkurs über die C____ AG
eröffnet. In dessen Folge wurde B____ am 21. Februar 2012 ein
Verlustschein über CHF 980.30 ausgestellt.
Nachdem A____
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Mai 2015
wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt worden war, betrieb ihn B____ mit
Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom
26. Oktober 2015 im Umfang von CHF 980.30 nebst 5 % Zins
seit 15. Juli 2015. A____ erhob hiergegen Rechtsvorschlag. Nach
fehlgeschlagenem Schlichtungsversuch reichte B____ am 6. Juni 2016
beim Zivilgericht Klage gegen A____ ein mit dem Begehren um Zahlung von
CHF 980.30 nebst 5 % Zins seit 15. Juli 2015 sowie um
Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […]. Mit Entscheid
vom 7. März 2017 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.
Gegen diesen
schriftlich eröffneten Entscheid hat A____ am 18. April 2017 beim Appellationsgericht
Beschwerde erhoben. Damit verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Einschluss der
Anträge zum Betreibungsverfahren, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids in Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren liegt unter CHF 10'000.−. Zulässig ist daher die Beschwerde
(Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der schriftlich begründete
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 zugestellt
worden. Beschwerden sind gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert
30 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben. Unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1
lit. a ZPO) endete die Beschwerdefrist damit am
28. April 2017. Mit der Beschwerdeerhebung am
18. April 2017 ist diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen auch
formgerecht erhobene Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
1.2 Zuständig
zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Das
Zivilgericht hat in einem ersten Schritt die Forderung der Beschwerdegegnerin als eine solche aus direkter
Gläubigerschädigung ohne weitere Schädigung der konkursiten Gesellschaft qualifiziert
und demzufolge die Beschwerdegegnerin als
zur Erhebung der Klage aktivlegitimiert erkannt, ohne dass es hierzu einer
Abtretung nach Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) bedurft hätte (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2).
In einem nächsten Schritt hat das Zivilgericht gestützt auf die Strafakten,
namentlich auf den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
23. Januar 2014, ausgeführt, dass die D____ AG bereits seit
Ende 2004 überschuldet gewesen sei. Seit dem 28. Juni 2010 sei die
Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge
seiner unübertragbaren Aufgabe als Verwaltungsrat in Bezug auf die Überschuldungsanzeige
(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 725 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]) nicht nachgekommen, womit er eine
Pflichtverletzung begangen habe, für welche er gemäss Art. 754
Abs. 1 OR einzustehen habe (angefochtener Entscheid, E. 2.3.4).
Das Zivilgericht hat dem Beschwerdeführer sodann vorgehalten, seine
unübertragbare Aufgabe gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR
nicht wahrgenommen zu haben, indem es unterlassen worden sei, Buchungsmechanismen
der Gesellschaft derart einzurichten, dass die anvertrauten Vermögenswerte zur
Verfügung gehalten und zurückbezahlt werden könnten (fehlende Trennung der Konten
für Kundengelder und Vermögenswerte der Gesellschaft), wofür der Beschwerdeführer
als Verwaltungsrat einzustehen habe (angefochtener Entscheid, E. 2.3.5).
Gemäss Konkursverlustschein vom 21. Februar 2012 sei die zugelassene
Forderung von CHF 10'888.85 im Umfang von CHF 276.25 gedeckt worden.
Ungedeckt sei der Betrag von CHF 10'612.60 geblieben, wobei
CHF 980.30 anerkannt worden seien, worauf der geforderte Zins zu bezahlen
sei. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete
höhere ungedeckt gebliebene Forderung sei mit der Rechnung der D____ AG
vom 5. November 2010 bewiesen. Somit sei der Erlös aus dem Konkurs
(CHF 276.25) nicht von der strittigen Forderung abzuziehen und die Klage
vollumfänglich gutzuheissen (angefochtener Entscheid, E. 2.3.6).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Zivilgericht habe verkannt, dass
bei einem sogenannten direkten oder unmittelbaren Schaden die allgemeinen
Regeln des zivilrechtlichen Haftpflichtrechts, insbesondere also die
Art. 41 ff. OR, zur Anwendung gelangten. Auf Art. 754 OR
könnten sich direkt geschädigte Gläubiger nur berufen, wenn eine
aktienrechtliche Schutznorm verletzt worden sei, die ausschliesslich dem Schutz
von Gläubigerinteressen diene. Die zur Begründung der Pflichtwidrigkeit
herangezogene Norm von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung
mit Art. 725 OR sei aber offensichtlich eine Norm, die nicht
ausschliesslich dem Schutz von Gläubigerinteressen diene und daher keine
Rechtsgrundlage für einen Direktanspruch biete. Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis einer vom Beschwerdeführer ihr
gegenüber begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 41 OR
nicht gelungen, weshalb das Zivilgericht die Klage hätte abweisen müssen
(Beschwerde, Rz 14–17). Zweitens rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 55 und 180 Abs. 2 ZPO sowie des Verhandlungsgrundsatzes.
Das Zivilgericht habe auf den Inhalt von Beilagen, namentlich auf denjenigen
des Revisionsberichts der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014
abgestellt, auf die nur pauschal verwiesen und deren Inhalt nie vorgetragen
worden sei (Beschwerde, Rz 18–22).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin hält die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich
direkt geschädigte Gläubiger auf Art. 754 OR nur dann berufen
könnten, wenn eine aktienrechtliche Schutznorm verletzt worden sei, die
ausschliesslich dem Schutz von Gläubigerinteressen diene, für verspätet, da sie
erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebracht werde (Beschwerdeantwort,
S. 6). Ausserdem begründe die Verletzung der Pflicht zur Anzeige der
Überschuldung durch geschäftsführende Organe im Zusammenhang mit einem
Vertragsverhandlungsverhältnis eine Haftung aus culpa in contrahendo. Eine
Verletzung auch dieser Pflicht durch den Beschwerdeführer sei offensichtlich
(Beschwerdeantwort, S. 7). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den ihm
zur Weiterleitung an sie anvertrauten Geldbetrag von CHF 980.30 nicht an
sie weitergeleitet, sondern diesen Betrag zur Aufrechterhaltung der
Geschäftstätigkeit der von ihm geführten Gesellschaft verwendet, ohne dafür
jederzeit ersatzfähig zu sein. Damit habe er eine Veruntreuung und damit eine
unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR begangen (Beschwerdeantwort,
S. 8). Mit Bezug auf ihre Substantiierungspflichten im erstinstanzlichen
Verfahren führt die Beschwerdegegnerin
aus, dass sie ihrer Behauptungs- und Begründungspflicht nachgekommen sei.
Hierfür verweist sie auf den ins Recht gelegten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 und die entsprechenden
Strafakten, deren Beizug sie beantragt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe
zu Recht nie bestritten, rechtskräftig der Veruntreuung schuldig gesprochen und
entsprechend verurteilt worden zu sein. Damit habe er auch den Vorwurf der
unerlaubten Handlung ausdrücklich anerkannt (Beschwerdeantwort,
S. 8 f.).
3.1 Die
Aktivlegitimation eines Gläubigers einer Aktiengesellschaft zu einer
Schadenersatzklage gegen ein Gesellschaftsorgan ist von der Art des vom
Gesellschaftsgläubiger und/oder der Gesellschaft erlittenen Schadens abhängig.
Dabei ist zwischen direktem Schaden (auch unmittelbarer Schaden) und indirektem
Schaden (auch unmittelbarer Schaden oder Reflexschaden) zu unterscheiden (vgl.
BGE 141 III 112 E. 5.2 S. 116 f. und
132 III 564 E. 3 S. 568 ff.; Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar. Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016,
Art. 754 N 3 und 14 ff.; Lehmann,
in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar. Obligationenrecht, Basel 2014,
Art. 754 N 11 ff.). Für die Unterscheidung zwischen direktem und
indirektem Schaden ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts
jedenfalls im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit massgebend, in
welcher Vermögensmasse der Schaden unmittelbar eingetreten ist (vgl. BGE
142 III 23 E. 4.2.1 f. S. 30 ff.,
132 III 564 E. 3.1 S. 568 f. [= Praxis 2007
Nr. 57] und 131 III 306 E. 3.1.2 S. 311). Anhand des
erlittenen Schadens sind drei Fälle zu unterscheiden
(BGE 141 III 112 E. 5.2 S. 116 f. und 132 III 564 E. 3.1 S. 568
f.):
(i) Erstens kann durch das Verhalten des Organs
der Gläubiger direkt und die Gesellschaft überhaupt nicht geschädigt worden
sein (BGE 141 III 112 E. 5.2.1 S. 116 sowie
132 III 564 E. 3.1.1 S. 568 und E. 3.2.1 S. 569).
In diesem Fall kann der Gläubiger individuell gegen das Organ auf Ersatz seines
direkten Schadens klagen. Seine Klage richtet sich nach den allgemeinen Regeln
des Haftpflichtrechts, insbesondere Art. 41 ff. OR, und
unterliegt keiner weiteren Einschränkung (BGE 141 III 112
E. 5.2.1 S. 116 und 132 III 564 E. 3.2.1 S. 569).
Ob über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist oder nicht, ist
hierbei irrelevant (BGE 132 III 564 E. 3.2.1 S. 569).
(ii) Zweitens können aufgrund des Verhaltens des
Organs die Gesellschaft einen direkten Schaden und aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft der Gläubiger einen indirekten Schaden
erlitten haben (BGE 141 III 112 E. 5.2.2 S. 117 sowie
132 III 564 E. 3.1.2 S. 568 und E. 3.2.2 S. 570).
In diesem Fall hat der Gläubiger keine Möglichkeit, mit einer Individualklage
gegen das Organ seinen indirekten Schaden geltend zu machen
(BGE 132 III 564 E. 3.2.2 S. 570 sowie
131 III 306 E. 3.1.1 S. 310 und E. 3.2.1 S. 312).
(iii) Drittens können aufgrund des Verhaltens des
Organs sowohl der Gläubiger als auch die Gesellschaft einen direkten Schaden
erlitten haben (BGE 141 III 112 E. 5.2.3 S. 117 sowie
132 III 564 E. 3.1.3 S. 569 und E. 3.2.3
S. 570 f.). In diesem Fall ist die Klagebefugnis des Gläubigers nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eingeschränkt. Der Gläubiger kann nur dann individuell gegen das
Organ auf Ersatz seines direkten Schadens klagen, wenn das Verhalten des Organs
gegen eine aktienrechtliche Bestimmung verstösst, die ausschliesslich dem
Gläubigerschutz dient, oder der Gläubiger seine Klage auf eine unerlaubte
Handlung (Art. 41 OR) oder eine culpa in contrahendo stützen kann
(BGE 141 III 112 E. 5.2.3 S. 117,132 III 564
E. 3.2.3 S. 570 f. und 131 III 306 E. 3.1.2
S. 311). Eine Individualklage des Gläubigers auf Ersatz seines allenfalls
aus dem direkten Schaden der Gesellschaft resultierenden indirekten Schadens
ist auch in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. Binder/Roberto,
in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 756 N 3).
3.2 Welche
Voraussetzungen für die Aktivlegitimation gelten und wie direkter und
indirekter Schaden definiert werden, sind Rechtsfragen. Solche haben nichts mit
dem Novenrecht zu tun. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 57 ZPO) sind neue rechtliche Vorbringen in der Beschwerde
voraussetzungslos zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 und zur
Berufung Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317
N 31 und 33). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegnerin ist
deshalb unbegründet. Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin mit ihrer vorliegenden Individualklage gestützt auf Art. 754
in Verbindung mit Art. 725 OR (unten E. 4) und/oder Art. 754 in
Verbindung mit Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR (E. 5) vom
Beschwerdeführer Ersatz ihres Schadens verlangen kann. Anschliessend ist zu
untersuchen, ob die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus culpa in
contrahendo (E. 6) und/oder Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 138 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) (E. 7) erfüllt
sind.
4.1 Wenn
begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss gemäss Art. 725
Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur
Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen
der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten
gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern
nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle
anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
4.2 Wenn
die Verschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung grösser ist
als im Zeitpunkt, in dem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln des Organs
eröffnet worden wäre, erleidet die Gesellschaft aufgrund einer verspäteten
Benachrichtigung des Gerichts einen direkten Schaden (sog.
Konkursverschleppungsschaden) (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.2 S. 325 f., E. 4.4 S.
331 und E. 4.6 S. 332, 132 III 564 E. 3.3 S. 571 und E. 6.2 S. 576, 132
III 342 E. 2.3.3 S. 348 und E. 4.1 S. 349; BGer 4A_291/2016 vom
16. Januar 2017 E. 3.1 [nicht publ. in:
BGE 143 III 106] und Gericke/Waller,
a.a.O., Art. 754 N 22). Im Allgemeinen schädigt eine verspätete
Konkurserklärung die überschuldete Gesellschaft zumindest aufgrund des Aufhörens
des Zinsenlaufs mit der Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG
(BGE 136 III 14 E. 2.4 S. 20).
4.3 In
tatsächlicher Hinsicht behauptete die Beschwerdegegnerin in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die D____ AG sei schon lange überschuldet
gewesen und hätte schon längst in Konkurs gehen sollen. Die Überschuldung habe
gemäss der Bilanz 2009 CHF 950'000.– und gemäss der Bilanz 2010
CHF 1'340'000.– betragen. Entscheidend sei aber der Zeitpunkt 2010 gewesen
(Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017, S. 3 und 5). Gemäss den
Bilanzen betrug die Überschuldung ohne Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer behaupteten Rangrücktritte Ende 2009 CHF 843'532.13
und Ende 2010 CHF 1'268'217.–. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer
allfälligen Verletzung der Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Falle
der Überschuldung und einem direkten Schaden der Beschwerdegegnerin wurde von
dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal pauschal behauptet und erst
recht nicht substantiiert.
4.4 Falls
der Konkurs über die D____ AG bzw. die C____ AG bei pflichtgemässem
Verhalten des Beschwerdeführers bereits vor dem 24. Februar 2011
eröffnet worden wäre, wäre die Verschuldung der Gesellschaft nach dem Gesagten
im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung deutlich grösser gewesen als im
Zeitpunkt, in dem der Konkurs bei pflichtgemässem Verhalten eröffnet worden
wäre. Damit hätte der Beschwerdeführer der D____ AG mit der Verletzung
seiner Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung
einen erheblichen direkten Schaden verursacht. Soweit es um den Vorwurf der
verspäteten Benachrichtigung des Richters (Art. 725 in Verbindung mit
Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR) geht, hat das Zivilgericht
eine Schädigung der konkursiten Gesellschaft deshalb fälschlicherweise verneint
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.2). Falls die Beschwerdegegnerin
dadurch, dass der Beschwerdeführer das Gericht nicht früher benachrichtigt hat,
einen direkten Schaden erlitten hat, liegt vielmehr ein Fall der 3. Fallgruppe
(oben E. 3.1) vor. Folglich könnte die Beschwerdegegnerin einen eigenen
direkten Schaden mit der vorliegenden Klage nur dann geltend machen, wenn das
inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers gegen eine aktienrechtliche Bestimmung
verstossen hätte, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dient, oder als
unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) oder culpa in contrahendo zu
qualifizieren wäre. Wie der Beschwerdeführer aber berechtigterweise bemerkt
(Beschwerde, Rz 15), dient die allgemeine Pflicht des Verwaltungsrats, im
Falle der Überschuldung die Bilanz zu deponieren (Art. 725
Abs. 2 OR), nicht nur dem Schutz der Aktionäre und der
Gesellschaftsgläubiger, sondern auch dem Schutz der Gesellschaftsinteressen
(BGE 128 III 180 E. 2c S. 182 f. [=
Praxis 2002 Nr. 173] und 136 III 14 E. 2.4 S. 20;
näher dazu Wüstiner, in:
Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht II,
5. Auflage, Basel 2016, Art. 725 N 1 ff.). Selbst für
den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR zur
Benachrichtigung des Gerichts verletzt hat und damit auch die
Beschwerdegegnerin direkt geschädigt hat, ist die Geltendmachung dieses
Schadens mit der vorliegenden Individualklage folglich ausgeschlossen. Im
Übrigen könnte die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nach dem
Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) auch mangels
Behauptung und Substantiierung des Kausalzusammenhangs nicht auf Art. 754 in
Verbindung mit Art. 725 OR gestützt werden.
5.1 Gemäss
Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehören die Ausgestaltung des
Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für
die Führung der Gesellschaft notwendig ist, zu den unübertragbaren und
unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats.
5.2 In
ihrer Klage vom 6. Juni 2016 behauptete die Beschwerdegegnerin in
keiner Art und Weise, der Beschwerdeführer habe eine Pflicht betreffend die
Ausgestaltung des Rechnungswesens verletzt. In seiner Stellungnahme vom
19. Oktober 2016 behauptete der Beschwerdeführer, er habe die Anzahlung
ordnungsgemäss verbucht (Stellungnahme vom 19. Oktober 2016,
Rz 9). Als Beweis reichte er einen Buchungs-beleg ein (Beilage 1 zur
Stellungnahme vom 19. Oktober 2016). In ihrem ersten Parteivortrag in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Februar 2017 bestritt
die Beschwerdegegnerin, dass die D____ AG die Beträge ordnungsgemäss verbucht
habe. Die Belege seien mangelhaft und nicht ausreichend. Sie seien nicht
unterschrieben und wiesen kein Datum auf. Es sei nicht ersichtlich, ob die
Beträge ordnungsgemäss verbucht worden seien (Verhandlungsprotokoll vom
23. Februar 2017, S. 3). Inwiefern die Anzahlungen nicht
ordnungsgemäss verbucht worden sein sollen, erklärte die Beschwerdegegnerin
aber nicht einmal ansatzweise. Insbesondere behauptete sie mit keinem Wort, Kundengelder
und Vermögenswerte der Gesellschaft seien mangels Trennung der Konten vermischt
worden. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung einer
Pflicht betreffend die Ausgestaltung des Rechnungswesens und dem Schaden der
Beschwerdegegnerin wurde von dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal
pauschal behauptet und erst recht nicht substantiiert. Auf die Frage der
Verfahrensleiterin, auf welche Akten sich die Beschwerdegegnerin beziehe,
antwortete die Beschwerdegegnerin bzw.
ihr Rechtsvertreter: "Ich beziehe mich auf das gesamte Strafverfahren und
die Strafakten und dessen Ergebnis, auch auf den Revisionsbericht in den
Strafakten. Ich beziehe mich nicht nur auf die Bilanz 2010, sondern auch auf
alle Akten." (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017,
S. 3). Mit diesem Pauschalverweis sind die in den Strafakten und
insbesondere im Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft vom
23. Januar 2014 enthaltenen Feststellungen von der Beschwerdegegnerin
im vorliegenden Verfahren allerdings nicht rechtsgenüglich behauptet worden.
5.3 Rechtserhebliche
Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen
Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Beilagen sind grundsätzlich bloss
Beweismittel und keine Parteibehauptungen (Glasl,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 55 N 26; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55
N 30). Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese
würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellt keine
hinreichende Behauptung dar (Hurni,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 55 N 21; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 30). Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente
höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der
Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes
Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im
mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner
Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (Glasl, a.a.O., Art. 55 N 26
FN 47; Hurni, a.a.O.,
Art. 55 N 21; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 31). Aus der Behauptungs- und Substantiierungslast
ergibt sich zudem, dass ein Beweisantrag einer bestimmten Behauptung zuzuweisen
ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, herauszufinden, welche Behauptung durch
einen Beweisantrag belegt werden soll bzw. wo in umfangreichen Dokumenten eine
bestimmte Behauptung belegt wird (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 101). Bei umfangreichen Urkunden
ist deshalb die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180
Abs. 2 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 18 N 101; Weibel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 180 N 10).
Die von der Beschwerdegegnerin als Beweis angerufenen Strafakten
umfassen sechs Bundesordner und betreffen auch mehrere Fälle, von denen die
Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise betroffen war. Sie enthalten deshalb
eine Vielzahl von Dokumenten und tatsächlichen Feststellungen, die im
vorliegenden Zivilprozess absolut unerheblich sind. Auch der Revisionsbericht
der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2014 enthält tatsächliche
Feststellungen, die für die Beurteilung der Forderung der Beschwerdegegnerin
absolut unerheblich sind, insbesondere solche zu anderen Fällen. Die Bezugnahme
der Beschwerdeführerin auf die Strafakten und den Revisionsbericht kann deshalb
nicht dahingehend verstanden werden, dass diese in ihrer Gesamtheit als
Parteibehauptungen gelten sollen. Falls der Verweis im diesem Sinne gemeint
gewesen wäre, wäre er unwirksam, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen
hat, die im vorliegenden Zivilprozess möglicherweise rechtserheblichen Teile
der Akten und des Berichts zu bezeichnen, und es nicht Sache des
Beschwerdeführers und des Gerichts sein kann, in Akten von sechs Bundesordnern
und einem Bericht von 13 Seiten nach tatsächlichen Feststellungen zu
suchen, die allenfalls als Parteibehauptungen qualifiziert werden könnten.
Der
Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Parteivortrag in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 23. Februar 2017, aus dem Buchungsbeleg sei
ersichtlich, dass die Anzahlung auf ein separates Konto gegangen und sauber
erfasst worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017,
S. 4). Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrem zweiten Parteivortrag in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Behauptungen im ersten Parteivortrag
des Beschwerdeführers pauschal, äusserte sich aber nicht mehr zur Frage der Verbuchung
der Anzahlung (Verhandlungsprotokoll vom 23. Februar 2017, S. 5 f.).
Da die
Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bestrittene Verletzung einer
Pflicht betreffend die Ausgestaltung des Rechnungswesens im erstinstanzlichen
Verfahren nie substantiiert und insbesondere die von der Vorinstanz
festgestellte Tatsache, Kundengelder und Vermögenswerte der Gesellschaft seien
mangels Trennung der Konten vermischt worden, nicht behauptet hat, kann die
Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nach dem Verhandlungsgrundsatz
(Art. 55 Abs. 1 ZPO) entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid, E. 2.3.5) nicht auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR
gestützt werden. Dies ist nach dem Verhandlungsgrundsatz aber auch mangels
Behauptung eines Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen ungenügenden
Ausgestaltung des Rechnungswesens und dem Schaden der Beschwerdegegnerin
ausgeschlossen.
Ein Verhalten
des Beschwerdeführers, das möglicherweise als culpa in contrahendo qualifiziert
werden könnte, ist von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in
keiner Art und Weise behauptet worden. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin namens der D____ AG
nicht vom Beschwerdeführer, sondern von [...] abgeschlossen worden ist (vgl.
Strafbefehl, E. 2.6 S. 5 [Klagebeilage 10]). Eine Gutheissung
der vorliegenden Schadenersatzklage gestützt auf eine culpa in contrahendo ist
damit ausgeschlossen.
7.1 Der
subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB
setzt bei beiden Tatvarianten die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht II, 3. Auf-lage,
Basel 2013, Art. 138 N 113; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N 18). Bei den
Aneignungsdelikten, darunter der Veruntreuung, und beim Betrug muss die
Bereicherungsabsicht nach der überzeugend begründeten Auffassung namhafter
Autoren dem direkten Vorsatz ersten Grades entsprechen. Dies bedeutet, dass die
Bereicherung das eigentliche Handlungsziel des Täters oder aus der Sicht des
Täters eine notwendige Voraussetzung oder Durchgangsstufe zur Erreichung seines
eigentlichen Handlungsziels sein muss (vgl. Niggli/Maeder,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 N 44–46 und 78–80; Niggli/Riedo, a.a.O., Vor Art. 137
N 74–77 und Art. 138 N 114 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 37
und § 15 N 64; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern
2011, § 9 N 95–98 und 123–126; a.M. Trechsel/Crameri,
a.a.O., Vor Art. 137 N 11; vgl. ferner Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 12 N 20). In alten Entscheiden zum Betrug erwog das
Bundesgericht, dass eine dem Vorsatz einschliesslich dem Eventualvorsatz
entsprechende Bereicherungsabsicht und damit auch eine Eventualabsicht genüge
(vgl. BGE 69 IV 75 E. 8 S. 80 f. und
72 IV 121 E. 3 S. 125 f.). Später entschied das
Bundesgericht jedoch, es genüge nicht, dass die Bereicherung aus der Sicht des
Täters eine notwendige Nebenfolge der Erreichung seines eigentlichen
Handlungsziels ist (BGE 101 IV 177 E. II.8 S. 207,
102 IV 83 E. 1 S. 83 f. und 105 IV 330
E. 2c S. 335). Damit ist eine dem direkten Vorsatz zweiten Grades
entsprechende Absicht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungenügend.
Dies muss erst recht für eine dem blossen Eventualvorsatz entsprechende Absicht
gelten (vgl. Stratenwerth, a.a.O.,
§ 9 N 124). In noch späteren Entscheiden betreffend die Veruntreuung
erwog das Bundesgericht zwar wiederum, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung
könne auch dem Eventualvorsatz entsprechen (vgl. BGE 105 IV 29
E. 3a S. 36 [= Praxis 1979 Nr. 87] und 118 IV 32
E. 2a S. 34 [= Praxis 1994 Nr. 49]; BGer 6B_472/2011,
6B_489/2011, 6B_531/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.1). Wie sich
zumindest aus dem ersten dieser Urteile ergibt, bezogen sich diese Erwägungen
jedoch nicht auf die Bereicherung als solche, sondern bloss auf deren
Unrechtmässigkeit bzw. die Ersatzbereitschaft des Täters (vgl. BGE
105 IV 29 E. 3a S. 36; Stratenwerth,
a.a.O., § 9 N 124 FN 185; Stratenwerth/Jenny/
Bommer, a.a.O., § 15 N 65 insb. FN 138). Dass bezüglich
der Unrechtmässigkeit der Bereicherung eine dem Vorsatz einschliesslich des
Eventualvorsatzes entsprechende Absicht genügt, ist unbestritten (Stratenwerth, a.a.O., § 9
N 124 FN 185 und § 13 N 37; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
a.a.O., § 15 N 65; Donatsch,
Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 87,
115; vgl. Niggli/Riedo, a.a.O.,
Vor Art. 137 N 87). Im Hinblick auf die Bereicherung ist somit eine
dem direkten Vorsatz ersten Grades entsprechende Absicht erforderlich. Dementsprechend
stellte auch die Vorinstanz fest, der Tatbestand der Veruntreuung setze in
subjektiver Hinsicht eine Bereicherungsabsicht und einen direkten Vorsatz
voraus (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3).
7.2 Der
Beschwerdeführer bestritt, das Guthaben von CHF 980.30 vorsätzlich
veruntreut zu haben (Stellungnahme vom 19. Oktober 2016, Rz 4). Er habe
weder im Zeitpunkt der effektiven Verwendung der eingezahlten Kaufpreiszahlung
noch später je die Absicht gehabt, sich oder die D____ AG damit
unrechtmässig zu bereichern. Eine vorsätzliche Verwendung der Kaufpreiszahlung
in Bereicherungsabsicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgt (Stellungnahme vom
19. Oktober 2016, Rz 14).
Die beiden Revisionsberichte
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar und 7. April 2014 sowie die
Jahresrechnung 2010 der D____ AG sind nicht geeignet, zu beweisen,
dass die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Verwendung des Betrags von
CHF 980.30 zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Gemäss dem Strafbefehl
vom 29. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer als einziges Organ der D____ AG zu
verantworten, dass anvertraute Kundengelder nicht vertragskonform
weitergeleitet, sondern zum Nutzen der Gesellschaft verwendet worden seien
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Mai 2015,
E. 2 S. 2 [Klagebeilage 10]). Statt den ihm zur Weiterleitung an
die Beschwerdegegnerin anvertrauten Geldbetrag von CHF 980.30 zu
überweisen, habe der Beschwerdeführer diesen zur Aufrechterhaltung der
Geschäftstätigkeit der von ihm geführten Gesellschaft verwendet, ohne dafür
jederzeit ersatzfähig zu sein (Strafbefehl, E. 2.6 S. 5). Wie sich
aus den weiteren Feststellungen im Strafbefehl ergibt, ist die Verwendung des
Betrags jedoch nicht durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. Zur
Begründung des Strafmasses wird vielmehr festgehalten, wegen seiner privaten
Beanspruchung habe der Beschwerdeführer den Vorgängen im von ihm geführten
Unternehmen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und insbesondere seine
Mitarbeitenden, deren Handlungen im Namen der Gesellschaft ihm als einzigem
Organ zuzurechnen seien, nur unzureichend kontrolliert. "Wegen der nur
rudimentär erfolgten Überwachung der Liquidität des Unternehmens entging ihm,
dass ab Sommer 2010 ohne gegebene Ersatzfähigkeit Kundengelder zur
Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten herangezogen wurden"
(Strafbefehl, E. 3 S. 6). Damit hat der Beschwerdeführer gemäss den
Feststellungen der Staatsanwaltschaft aber allerhöchstens für möglich gehalten
und in Kauf genommen, dass andere für die Gesellschaft handelnde Personen den
Betrag von CHF 980.30 zur Begleichung von Schulden der Gesellschaft verwendet
haben. Dies wäre aber bloss als Eventualvorsatz zu qualifizieren und genügt
nicht zur Begründung der Bereicherungsabsicht (oben E. 7.1). Eine dem direkten
Vorsatz ersten Grades entsprechende Bereicherungsabsicht wird durch die von der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz spezifisch genannten Beweismittel
(Jahresrechnungen, Revisionsberichte der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar
und 7. April 2014, Strafbefehl vom 29. Mai 2015) in keiner Art
und Weise bewiesen. Es ist nicht Sache des Gerichts, in den sechs Bundesordner
umfassenden beigezogenen Verfahrensakten nach allfälligen weiteren, von der
Beschwerdegegnerin nicht spezifizierten Beweismitteln zu suchen (vgl. oben
E. 5.3 f.). Damit ist im vorliegenden Zivilprozess nicht bewiesen, dass
der Beschwerdeführer den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 StGB erfüllt hat, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft mit
Strafbefehl vom 29. Mai 2015 der (mehrfachen) Veruntreuung für schuldig
befunden hat. Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin kann deshalb
auch nicht auf Art. 41 Abs. 1 OR in Verbindung mit
Art. 138 Ziff. 1 StGB gestützt werden. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass auch die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den
subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt habe. Sie hat vielmehr nur
teilweise auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt (angefochtener
Entscheid, E. 2.3.3) und festgestellt, der Beschwerdeführer habe zumindest
fahrlässig gehandelt (angefochtener Entscheid, E. 2.3.6).
8.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Klage der Beschwerdegegnerin
weder gestützt auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 754 OR)
noch aus culpa in contrahendo oder unerlaubter Handlung
(Art. 41 ff. OR) gutheissen werden kann. Unter diesen Umständen
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Damit gehen die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wie auch des vorangegangenen
Schlichtungsverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.2 Die
Prozessgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren betragen gemäss § 11
Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV,
SG 154.810) das Ein- bis Anderthalbfache der für das erstinstanzliche
Verfahren massgeblichen Ansätze gemäss §§ 2 bis 4 GebV. Beim
vorliegenden Streitwert von CHF 980.30 beträgt die normale Gebühr der ersten
Instanz CHF 150.– bis CHF 180.–. In Prozessen mit grossem Aktenmaterial mit
verwickelten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen oder von sonst
weitläufiger Art kann das Gericht die normale Gebühr bis auf das Doppelte der
Maxima erhöhen (§ 3 Abs. 2 GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im
Verhältnis zum kleinen Streitwert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
sehr komplex. Dies rechtfertigt eine Erhöhung um 100 %, woraus sich für
das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von CHF 500.– ergeben.
8.3 Gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) beträgt das Grundhonorar im
mündlich geführten vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von
CHF 500.– bis CHF 1'000.– CHF 175.– und CHF 26.– per 100.–.
Beim vorliegenden Streitwert von CHF 980.30 kann deshalb mit der
Vorinstanz von einem Grundhonorar von CHF 279.– ausgegangen werden
(angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss § 5 Abs. 1
lit. a HO wird in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von
bis zu 100% berechnet. Der vorliegende Fall ist rechtlich sehr komplex und der
Aktenumfang aufgrund des Beizugs der Strafakten sehr gross. Das Grundhonorar
von CHF 279.– stellt deshalb zweifellos keine angemessene Vergütung dar.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag von 50 %
(CHF 139.50) ist deshalb gerechtfertigt. Dieser ist jedoch auf dem Grundhonorar
von CHF 279.– zu berechnen. Das Grundhonorar deckt im mündlich geführten
Verfahren den Aufwand für eine Verhandlung (§ 3 Abs. 2 HO). Für
jede zusätzliche Rechtsschrift wird gemäss § 5 Abs. 1
lit. b.bb HO auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 %
berechnet (CHF 83.70). Entsprechend seiner Honorarnote hat der
Beschwerdeführer deshalb für seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2016
Anspruch auf einen weiteren Zuschlag von 30 %. Die mit Honorarnote vom
23. Februar 2017 geltend gemachten Auslagen von CHF 95.80 sind
nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 598.– (279.– + 139.50 + 83.70 + 95.80).
Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel bis zu zwei Dritteln vorzunehmen ist (§ 12
Abs. 1 und 2 HO). Das Beschwerdeverfahren wurde schriftlich
geführt. Wird ein Prozess statt mündlich schriftlich geführt, so erhöht sich
das Grundhonorar bis um die Hälfte (§ 4 Abs. 2 HO). Folglich
beträgt das nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten
Grundsätzen bemessene Grundhonorar für das Beschwerdeverfahren CHF 418.50
(1,5 x CHF 279.–). Damit entfällt der Zuschlag für eine
zusätzliche Rechtsschrift. Hingegen ist, nachdem sich das Streitthema im
Beschwerdeverfahren auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ausgeweitet
hat, ein Zuschlag für überdurchschnittlich grossen Aufwand von 100 %
(berechnet auf dem Grundhonorar) gerechtfertigt. Damit beträgt das nach den für
das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen bemessene Honorar für
das Beschwerdeverfahren insgesamt CHF 697.50. Davon ist ein Abzug von
einem Drittel vorzunehmen, was eine Parteientschädigung von CHF 465.–
ergibt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2017
(V.2016.609) aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin
vom 6. Juni 2016 abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin
trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 180.–
und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.–.
Die Beschwerdegegnerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Sie
bezahlt diese Kosten direkt an den Beschwerdeführer, der den Kostenvorschuss
hierfür geleistet hat.
Die Beschwerdegegnerin
bezahlt dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 598.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 47.85 und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 465.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 37.20.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.