Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.47
URTEIL
vom 19.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic.
iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
in Sachen
A____, [...] Berufungsbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. April 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. April 2016 wurde A____ der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden
ihm die Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.‒
auferlegt. Es wurde ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF
2‘647.60 zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2016 Berufung
erklärt. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.‒. Die am 17. Januar
2013 vom Ministère public Neuchâtel bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 80.– sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Ausserdem
seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Beschuldigte
hat am 21. Juni 2016 Anschlussberufung erklärt und Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem
Urteil sowie die Auferlegung einer Busse von CHF 250.‒ ohne Auferlegung
von Verfahrenskosten beantragt.
Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ist am 27. Juli 2016 erfolgt. Die
Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 31. August 2016.
Mit Verfügung
der instruierenden Präsidentin vom 3. März 2017 wurden B____ (Leiter Service
Firma [...]) sowie C____ (MFK beider Basel) mit den vorhandenen Fotos bedient
und Fragen zum Fahrzeug bzw. zur Messanlage formuliert. Der schriftliche
Bericht von C____ datiert vom 3. April 2017, jener von B____ vom 8. September
2017.
Mit Schreiben
vom 15. September 2017 hat der Beschuldigte seine Anschlussberufung zurückgezogen.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 19. September 2017 sind die oben erwähnten B____ und C____
als Zeugen befragt worden. Im Anschluss sind der Staatsanwalt und der
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte der Beschuldigte um Dispensation von der
Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, was ihm mit Verfügung vom
24. Juli 2017 gewährt wurde. Die Verhandlung fand daher in Anwendung von Art.
405 Abs. 2 StPO im Beisein seines Verteidigers ohne ihn statt.
1.3 Die
Verteidigung bezweifelt, dass die Depositionen der in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung angehörten Zeugen B____ und C____ verwertbar seien, da keine
Zeugenbelehrung mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgt sei. Da dem Protokoll
und der zugehörigen Audioaufnahme zu entnehmen ist, dass die vorsitzende
Präsidentin beide Zeugen korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
2.1 Es
ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2014 auf der
Nauenstrasse in Richtung Aeschengraben das Rotlicht bei der Verzweigung Peter
Merian-Strasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 24 km/h (gemessene 29 km/h
minus 5 km/h Toleranz) überfahren hat. Auch nach Ansicht der Vorinstanz ist
evident, dass das Überfahren eines Rotlichts die Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel
darstellt. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte durch
sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für den Einradfahrer geschaffen hat,
der auf dem Fussgängerstreifen korrekt die Strasse überquert hat, obschon das
Fahrzeug des Beschuldigten noch vor diesem zum Stillstand gekommen ist. Der objektive
Tatbestand einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG sei somit erfüllt. Die Vorinstanz verweist auf die ständige Gerichtspraxis,
wonach beim Überfahren eines Rotlichts auf die Dauer der vorangegangenen
Rotphase abzustellen sei. Im vorliegenden Fall habe die Ampel dem herannahenden
Beschuldigten seit 5,5 Sekunden Rot angezeigt, sodass nicht mehr von einer momentanen
Unaufmerksamkeit gesprochen werden könne, wie sie einem anderen
Verkehrsteilnehmer auch passieren könnte. Um in diesem Fehlverhalten lediglich
eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, welche das momentane Versagen in
einem milderen Lichte erscheinen liesse, müssten besondere Umstände
hinzukommen. Solche Umstände erblickt die Vorinstanz darin, dass der
Beschuldigte mit lediglich 24 km/h auf das Rotlicht zugefahren sei, dieses
im letzten Moment doch noch wahrgenommen und abgebremst habe. Er sei deshalb
doch nicht gänzlich unaufmerksam gewesen, weshalb nicht von einem
rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend regelwidrigem Verhalten gesprochen werden
könne. Mit Verweis auf Entscheid AP.2010.2 des Appellationsgerichts
qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Urteil
Strafgericht S. 2-4).
2.2 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diese rechtliche
Qualifikation. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte gebremst habe, sei
aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht feststellbar. Vielmehr sprächen die
Gestik des Fahrers sowie der Umstand, dass auf den vorhandenen Bildern keine
aufleuchtenden Bremslichter zu sehen seien, gegen ein abruptes Bremsmanöver und
somit gegen die Annahme, dass der Beschuldigte das Rotlicht im letzten Moment
doch noch gesehen habe. Der Verweis auf das zitierte Urteil des
Appellationsgerichts sei unbehelflich, da die dortige Täterschaft das Rotlicht
mit lediglich 15 km/h überfahren habe und dies zudem in einer weit weniger übersichtlichen
Situation. Es sei vom Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen (Berufungsbegründung S. 1-3).
2.3 Nach
Ansicht der Verteidigung zeigt das vorhandene Fotomaterial zwei
Fahrzeugpositionen: Das Überfahren des Haltebalkens vor dem Rotlicht mit einer
Geschwindigkeit von 24 km/h sowie die Endposition des stehenden Fahrzeugs nach
erfolgter Bremsung. Die nach dem Stoppbalken noch zurückgelegte Strecke schätzt
die Verteidigung anhand einer Fahrzeuglänge von 4,7 und dem Abstand zwischen
Heck und Haltebalken von rund einer halben Fahrzeuglänge auf sieben Meter
(Anm.: Das auf dem eingereichten Datenblatt beschriebene Fahrzeug
entspricht nicht dem verwendeten Modell Audi Q3 sondern einem Audi A4). Ein
solcher Bremsweg sei nur ohne vorgängige Reaktionszeit zu erreichen, woraus
sich ergebe, dass der Beschuldigte bereits beim Haltebalken gebremst haben
müsse. Er habe aufgrund einer kurzen Aufmerksamkeit das Rotlicht zu spät
gesehen, was eine leichte Fahrlässigkeit darstelle (Berufungsantwort S. 2-4).
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Verteidiger offen, ob eine
einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt (Prot. S. 4).
2.4 Es
ist zunächst zu klären, welche Erkenntnisse aus den vorhandenen Bildern zu
gewinnen sind. Wie dem schriftlichen Bericht von B____ zu entnehmen ist,
erfolgen sämtliche Messungen im Bereich des Haltebalkens. Die
Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch eine Weg/Zeitberechnung zwischen zwei
Induktionsschlaufen, welche in der Fahrbahn verlegt sind. Beim Überfahren des
Rotlichts wird die erste Kamera ausgelöst. Das zweite Bild dient lediglich der
optimalen Erkennbarkeit des Fahrers, und die eingeblendete Geschwindigkeit
entspricht nicht jener zum Zeitpunkt der zweiten Aufnahme sondern dem zuvor
ermittelten Wert. Die angezeigten 24 km/h wurden demnach beim Überfahren des
Haltebalkens acht Meter vor der zweiten Fotoposition gemessen. Nicht belegen
lässt sich die Annahme der Verteidigung in ihrer Berufungsantwort, das zweite
Bild zeige die Endposition des stehenden Fahrzeugs. Eine Aussage über die
Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Verlangsamung des Fahrzeugs ist anhand des
Bildes nicht möglich (Bericht Schielke ad Frage 3), weshalb die Berechnungen
der Verteidigung keinerlei Aussagekraft haben. Der Darstellung der Verteidigung
folgend hätten jedoch auf dem zweiten Bild die Bremsleuchten noch aktiv sein
müssen, was nicht der Fall ist. Nachdem C____ in der Hauptverhandlung ausschliessen
konnte, dass ein Ausfall der Bremsleuchten unbemerkt geblieben sein könnte, da
dies dem Fahrer durch die Bordelektronik des verwendeten Fahrzeugs signalisiert
worden wäre (Prot. S. 3), ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zum
Zeitpunkt der Aufnahme des zweiten Bildes noch nicht am Bremsen war. Es ist
demnach davon auszugehen, dass er erst bremste, als er den Einradfahrer auf dem
Fussgängerstreifen gewahrte. Das Rotlicht hatte er somit nicht zu spät, sondern
gar nicht gesehen und dies nicht ‒ wie von der Verteidigung behauptet
‒ aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit, sondern nachdem die Ampel
bereits 5,5 Sekunden Rot angezeigt hatte, der notabene noch eine Gelbphase
vorangegangen war. Entsprechend brachte er sein Fahrzeug erst später und erst
kurz vor dem Fussgängerstreifen zum Stehen, womit die Gefährdung des
Einradfahrers konkret gegeben war. In Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft ergeht daher Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln.
Die grobe Verletzung
der Verkehrsregeln stellt ein Vergehen dar, das mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden ist (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Von Seiten der
Staatsanwaltschaft wird eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.‒
beantragt. Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. März 2017. Der Staatsanwalt hat in
seiner Replik anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls das Ausfällen einer
Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl beantragt, allerdings rechtfertige sich
keine Reduktion der Tagessätze, da der Beschuldigte, der regelmässig gegen das
SVG verstosse, nicht mit einer Strafreduktion zu belohnen sei.
Für die
Strafzumessung bei häufig vorkommenden Strassenverkehrsdelikten können die öffentlich
einsehbaren Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) herangezogen werden (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/strafverfahren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.html),
die für eine grobe Verkehrsregelverletzung Geldstrafen von mindestens 12
Tagessätzen vorsehen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten
rechtfertigt sich eine Erhöhung auf 15 Tagessätze Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe
bemisst sich an den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Diese Verhältnisse
sind ungewiss, da sich der Beschuldigte auf Weltreise befindet, weshalb gemäss
Verteidigung weder er noch seine Partnerin über ein Einkommen verfügen. Offenbar
besitzt der Beschuldigte ein Haus, wobei unklar ist, ob dieses vermietet wird.
Auch die beruflichen Aussichten nach der Rückkehr sind ungeklärt. Da der
Beschuldigte sich in selbstgewählter Arbeitslosigkeit befindet und offenbar
über die notwendigen Rückstellungen verfügt, mit seiner Familie auf Weltreise
zu gehen, kann sich seine aktuelle Erwerbslosigkeit jedoch nicht in einer
minimalen Tagessatzhöhe niederschlagen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe
auf CHF 110.‒ und schliesst sich damit jener Höhe an, welche der Ministère
public de l’arrondissement du nord vaudois im Strafbefehl vom 16. März
2017 errechnet hat. Dies entspricht auch der von der Verteidigung beantragten
Tagessatzhöhe.
Das Ausfällen
einer Zusatzstrafe würde in Anwendung des Asperationsprinzips eine Verminderung
des Strafmasses mit sich bringen. Es ist indes keine Zusatzstrafe zu bilden, da
sich das mit Strafbefehl vom 16. März 2017 sanktionierte Delikt am 21. August
2016 und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil bezüglich der hier beurteilten
Tat ereignet hat (siehe dazu BGE 138 IV 113 E.3.4.).
Die Vorinstanz
hat eine Übertretungsbusse ausgefällt und deshalb nicht über den Widerruf der
bedingten Vorstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.‒ des Ministère
public Neuchâtel vom 17. Januar 2013 befinden können. Aufgrund der Verurteilung
wegen eines Vergehens innerhalb der zweijährigen Probezeit des genannten
Entscheids ist der Widerruf zu prüfen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es kann auf den
Widerruf verzichtet werden, wenn dem Beurteilten keine schlechte Legalprognose
gestellt werden muss (Abs. 2). Da es sich sowohl bei der damals auch bei der
hier beurteilten Tat um ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt
und inzwischen eine weiterer einschlägiger Strafbefehl ergangen ist, muss die
Legalprognose bezüglich ähnlich gelagerter Delikte als schlecht bezeichnet
werden, womit die bedingte Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durch.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit vollumfänglich zu
Lasten des Beschuldigten. Seine Verteidigungskosten, welche ihm gemäss
erstinstanzlichem Entscheid aus der Gerichtskasse erstattet worden wären, hat
er selbst zu tragen.
Der Verteidiger
moniert, der Sachverhalt sei vor dem Berufungsverfahren ungenügend abgeklärt worden.
Dies rechtfertige auch bei einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nur eine teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten (Prot. S.
4). Es ist jedoch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass standardmässige Zusatzabklärungen
im Bereich dieser Delinquenz einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen
würde und dass die Beweislage zudem ausreichend war. Es waren vielmehr die von
der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Theorien, die das Einholen von Expertisen
erforderlich machten. Beizufügen ist, dass dem Beschuldigten durch das Einholen
der Berichte im Berufungsverfahren keine Mehrkosten entstanden sind. Hingegen
haben die beiden Zeugen für ihr Erscheinen an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung Aufwand von CHF 1‘123.20 (Fa. …) bzw. CHF 150.‒ (MFK)
geltend gemacht. Da die Verteidigung auf die Befragung der beiden Experten
vorgängig verzichtet hatte und aus ihren Depositionen anlässlich der
Hauptverhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten,
erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten jedoch unbillig. Die
Zeugen sind somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Verteidigung
beantragt schliesslich, es sei der Zeuge B____ zu CHF 150.‒
Schadenersatz an den Beschuldigten zu verpflichten, da durch die Verspätung des
Zeugen Mehraufwand entstanden sei. Der Verteidiger nennt indes keine
Rechtsgrundlage für eine solche Kostenauflage. Das Gericht kommt dem Beschuldigten
hingegen mit einer um CHF 200.‒ reduzierten Urteilsgebühr von CHF
600.‒ entgegen, da er die dreiviertelstündige Verzögerung der
Hauptverhandlung nicht verschuldet hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit
27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis der
Signalisationsverordnung sowie Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Die mit Urteil des Ministère public
Neuchâtel vom 17. Januar 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 80.‒ wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von
CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 150.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒
(inkl. Kanzleiauslagen). Die Mehrkosten von CHF 1‘273.20 gehen zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagten
Ministère public Neuchâtel
Strafgericht
VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.