Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.80
Verfügung vom 10. März 2017
Beweistauglichkeit eines
polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Im Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin
für berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. In der Rubrik „Angaben zur gesundheitlichen
Beeinträchtigung“ gab sie Diskushernien im Bereich der Hals- und der
Lendenwirbelsäule sowie Fibromyalgie seit 13. Februar 2013 an (vgl. Anmeldung
vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 2).
b) Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder
Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. u.a. Berichte von Dr. C____, FMH Innere Medizin,
Basel, vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 10, und vom 18. November 2014, IV-Akte 38,
von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Medizin, [...],
vom 10. Februar 2016, IV-Akte 59, von Dr. E____, Innere Medizin, [...], vom 23.
Juni 2016, IV-Akte 69, sowie der F____ Spital AG, Klinik Rheumatologie, Basel, sig.
Dr. G____, vom 11. November 2013, IV-Akte 20, sig. Dr. H____, Oberärztin, Eingang
bei der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014, IV-Akte 25).
Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die I____ AG [...] ein
polydisziplinäres Gutachten (Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Rheumatologie und Psychiatrie, Gutachten vom 8. Juli 2016, IV-Akte 72). Am 19.
März 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 16.
April 2015 (IV-Akte 44).
c) Gestützt auf das Gutachten und den
Haushaltabklärungsbericht ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten
Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5%, weshalb sie mit
Vorbescheid vom 5. September 2016 (IV-Akte 76) die Ablehnung eines Rentenanspruchs
ankündigte. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Einwand (vgl. Schreiben vom
7. Oktober 2016 sowie vom 16. Januar 2017, IV-Akten 77 und 82). Am 10. März
2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 91).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 10. März 2017 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. August 2017 und mit fakultativer
Duplik vom 30. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 10. März 2017
(IV-Akte 91) in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 5%
ermittelt und darum einen Rentenanspruch verneint. Die Verfügung stützt sich
auf eine Abklärung im Haushalt am 19. März 2015 (Bericht vom 16. April 2015,
IV-Akte 44) und in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
(Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie)
Gutachten der I____ AG vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 72).
Strittig ist vorab der Beweiswert des Gutachtens der I____ AG.
Die Beschwerdeführerin beanstandet hierbei die psychiatrische (vgl. Beschwerde,
insb. S. 6 ff. Ziff. 8 ff.) und die neurologische (Beschwerde S. 9 Ziff. 11)
Teilbegutachtung. Beanstandet wird ferner die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte
Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Bemessungsmethode
(Beschwerde S. 10 Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie würde im
Gesundheitsfall zu einem vollen Pensum arbeiten.
Ob die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 der Prüfung
standhält, ist nachfolgend darzulegen.
3.1.
Das Gutachten der I____ AG vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 72, S. 1 und 22)
erfolgte aufgrund von Beurteilungen bzw. persönlichen Untersuchungen in den Fachgebieten
Innere Medizin vom 10. Mai 2016 – (Internistisches Gutachten Dr. J____,
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie; Federführung, IV-Akte 72 S. 23
ff.), Neurologie vom 10. Mai 2016 (Neurologisches Gutachten Dr. K____, Facharzt
für Neurologie, IV-Akte 72 S. 30 ff.), Rheumatologie vom 19. Mai 2016 (Rheumatologisches
Gutachten Dr. L____, Facharzt für Rheumatologie, IV-Akte 72 S. 37 ff.) und
Psychiatrie vom 10. Juni 2016 (Psychiatrisches Gutachten Dr. M____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie , IV-Akte 72 S. 45 ff.).
3.2.
Im Anschluss an den Konsens vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 72 S. 12) werden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
Unteres
Zervikalsyndrom;
Chronifiziertes
generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit begleitender muskulärer Dysbalance
des Schulter- und Beckengürtels (DD myofasziale Schmerzsymptomatik, unvollständiges
Fibromyalgiesyndrom.
Ferner listet das Gutachten als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit u.a. auf (IV-Akte 72 S. 12):
Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (F45.41);
Chronifiziertes
spondylogenes Schmerzsyndrom an der HWS und LWS bei beginnender
Mehretagendegeneration an der HWS, im cervikothorakalen Übergang sowie L3 bis
S1;
Primärer
Hustenkopfschmerz;
Status nach
Nasennebenhöhlen-OP bds. 2011, seither Besserung der rezidivierenden Sinusitiden.
Die Gutachter der I____ AG gelangten zum Ergebnis, die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 72 S. 14) sei aus polydisziplinärer Sicht für
körperlich leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten nicht eingeschränkt.
Als Belastungs- bzw. Ressourcenprofil wird angegeben: Körperlich leichte bis
mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Lasten und
Überkopfarbeiten seien der Versicherten zumutbar. Einzig zu Beginn einer
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse mit einer schmerzbedingten
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15% gerechnet werden.
3.3.
Auf internistischem Fachgebiet bestehen gemäss der
versicherungsmedizinischen Beurteilung im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 72 S.
13 f.) keine Krankheiten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 72 S.
13 f.). Im Einzelnen wird ausgeführt, die vom behandelnden Neurologen
verordneten Diamox-Tropfen gegen Kopfschmerzen nehme die Versicherte nur
selten, weil sie davon Nebenwirkungen wie Taubheitsgefühl im Gesicht, an Händen
und Füssen sowie Atemnot verspüre. Es handle sich um typische Nebenwirkungen.
Jedoch dürfte auf das Medikament verzichtet werden, nachdem ein Pseudotumor
cerebri durch die normale Lumbalpunktion mit anschliessendem
Postliquorrhoe-Syndrom weitgehend habe ausgeschlossen werden können. Die früher
häufigen rezidivierenden Sinusitiden hätten nach einer Nasennebenhöhlenoperation
vor fünf Jahren deutlich nachgelassen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein
internistischen Gründen weder in der bisherigen noch in einer Verweisungstätigkeit
eingeschränkt.
Aus rheumatologischer (vgl. versicherungsmedizinische
Beurteilung, IV-Akte 72 S. 13 f.) Sicht seien die von der Versicherten
geklagten Beschwerden Ausdruck eines chronifizierten generalisierten Weichteilschmerzsyndroms
im Rahmen einer myofaszialen Schmerzsymptomatik mit begleitender muskulärer
Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels. Hinweise auf eine entzündliche Grundlage
bestünden jedoch nicht. Es bestünden auch keine Funktionsstörungen der
peripheren Gelenke. Weiter nennt die I____ AG als rheumatologische Befunde spondylogene
Schmerzsyndrome an der HWS und LWS. In der MRI-Untersuchung seien leichte
degenerative Veränderungen nachgewiesen worden, die jedoch nicht über das
altersentsprechende Normmass hinausgingen. Kompressionen von Nervenwurzeln oder
des Myelons bestünden nicht. Die funktionelle Kapazität sei intakt, so dass man
der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit zugestehen könne für Tätigkeiten,
die gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt werden können. Einzig
zu Beginn der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne eine
Leistungsminderung von 15% wegen der Dekonditionierung und des Schmerzsyndroms
akzeptiert werden, die allerdings über etwa 6 Monate korrigierbar sei. Diese
Einschätzung gelte für die bisherige Tätigkeit bei [...] als auch für andere
körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten.
Die Darlegungen der I____ AG zu den Bereichen Innere Medizin
sowie Rheumatologie leuchten ein. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich dazu
im Einzelnen nicht. Auf sie ist folglich ohne weitere Abklärungen abzustellen.
Wie erwähnt bestreitet die Versicherte dagegen die
Beweistauglichkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung durch die I____
AG. Hier bedarf es nach Auffassung der Versicherten einer weiteren medizinischen
Abklärung (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 8 – 10)
4.1.
Die I____ AG führt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung
(IV-Akte 72 S. 13 f.) aus, es bestünden Belastungen durch entwurzelnde
Übersiedlung aus der Südtürkei in die Schweiz und eine wenig Wertschätzung
vermittelnde Ehe. Vor diesem Hintergrund habe sich ein fibromyalgiformes Beschwerdebild
mit Ausweitungstendenz, Therapieresistenz und Verstärkung durch psychische
Belastungsfaktoren entwickelt. Eine depresssive Begleitreaktion sei nach der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2012 aufgetreten. Nach einer
psychiatrischen Behandlung sei diese Depression aber weitgehend remittiert.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet
nicht, obschon die chronische Schmerzstörung durchaus auch psychische Anteile
habe. Diese seien für sich genommen aber nur leichtgradig.
4.2.
Als Indiz gegen die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung
führt die Beschwerdeführerin an (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 9 ff.), diese
äussere sich nicht zu den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Arztes
Dr. E____. Die Beschwerdeführerin leide, wie im Bericht von Dr. E____ vom 23.
Juni 2016 (IV-Akte 69) bestätigt werde, an einer rezidivierenden depressiven Störung,
aufgrund welcher sie sich in intensiver und regelmässiger psychotherapeutischer
Behandlung bei lic. phil. N____ befinde. Die depressive Störung könne entgegen
der gutachterlichen Feststellungen der I____ AG derzeit nicht als remittiert
bezeichnet werden. Selbst wenn im Zeitpunkt der Begutachtung durch die I____ AG
tatsächlich eine Remission vorgelegen haben sollte, so sei mittlerweile wieder
eine relevante Verschlechterung zu postulieren. Weiter wird bemängelt, der
psychiatrische Teilgutachter habe die Arztberichte von Dr. E____ nicht
diskutiert (Beschwerde S. 6 Ziff. 9).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin zieht die Beweiskraft des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht allein aufgrund der Diskrepanz der
Einschätzungen, sondern vor allem auch deshalb in Zweifel, weil der angeführte
Bericht von Dr. E____ vom 23. Juni 2016 der I____ AG bzw. dem psychiatrischen
Teilgutachter nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe und
bereits aus diesem Grund nicht habe gewürdigt werden können. Schon nur aus
diesem Grund habe der Gutachter zu Unrecht festgehalten, es bestehe keine Diskrepanz
seiner Einschätzung mit den Vorakten.
4.2.2. Dr. E____ hält im Bericht vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 69
S. 2) zur Anamnese (chronologischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle
Symptome) fest, die Beschwerdeführerin habe ihre erste depressive Episode vor
ca. 4 Jahren erlebt. Damals habe sie bei [...] als Kassiererin zu 100%
gearbeitet. Sie sei damals bei einem Psychiater in der Therapie gewesen.
Aktuell berichte die Beschwerdeführerin von diffusen Schmerzen, den ganzen
Körper betreffend. Sie fühle sich sehr schnell müde, habe keine Lebensfreude
mehr. Sie leide unter Antriebs-, und Hoffnungslosigkeit sowie Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei sehr dünnhäutig geworden. Sie habe Ein-
und Durchschlafstörungen, v.a. wegen Gedankenkreisen und Schmerzen. Sie wache
in der Nacht sehr oft auf. Unter Surmontil-Tropfen könne sie besser schlafen.
Dazu habe die Versicherte Ehe- und finanzielle Probleme. 2013 habe sie einen Bandscheibenvorfall
und viele weitere gesundheitliche Probleme gehabt und ab 2013 habe sie nicht
mehr gearbeitet. Dr. E____ notiert als Diagnosen im Wesentlichen eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine
rezidivierende depressive Störung (F33.0) sowie einen Status nach Liquorleck nach
Lumbalpunktion bei anamnestischem Hirnödem (operative Versorgung des Lecks im
November 2014). Dr. E____ attestiert für körperlich leichte Tätigkeiten, die
überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden können,
eine Arbeitsfähigkeit während 5 Tagen pro Woche mit einer Leistungsbusse von
40-50%. Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit sollte
vermieden werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten mit
einem ununterbrochenen Tempo und viel körperlichem Kraftaufwand (etwas Schweres
tragen, heben usw.), seien der Patientin nicht zuzumuten.
Sowohl der psychiatrische Gutachter der I____ AG als auch Dr. E____
diagnostizieren eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren bzw. Anteilen. Hierin besteht Übereinstimmung. Das Gutachten der I____
AG spricht im psychiatrischen Diagnosepunkt eine im Jahre 2012 aufgetretene
Depression an, die jedoch in der Folge weitgehend remittiert sei. Es wird damit
eine Depressivität entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
negiert. Dr. E____ diagnostiziert zwar eine rezidivierende depressive Störung,
äussert sich zu deren Schweregrad jedoch ebenfalls nicht. Eine klare Diskrepanz
ist somit in diagnostischer Hinsicht zu verneinen. Dr. E____ attestiert jedoch
als Allgemeinmediziner und behandelnder Arzt eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
Entsprechend der ständigen Praxis BGE 125 V 352 E. 3b/cc; Urteil 8C_913/2013
vom 11. April 2014 E. 4.4.3) ist in diesem Punkt jedoch der Einschätzung des
begutachtenden Facharztes der Vorzug zu geben.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der psychiatrische
Teilgutachter habe lediglich eine psychiatrische Behandlung im Jahre 2012
notiert. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass seither keine psychotherapeutische
Behandlung mehr erfolgt sei.
In der Duplik wird dazu dargelegt, die Versicherte habe
gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben, dass sie 2012 eine
psychiatrische Behandlung gehabt habe, sie habe den Psychiater damals zehnmal
gesehen. An das Medikament könne sie sich nicht erinnern, es habe aber
geholfen. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Schilderung als authentisch;
sie deute darauf hin, dass der psychiatrische Sachverständige nach der
Behandlung gefragt habe. Wenn im Rahmen der Begutachtung von Seiten der
Versicherten eine zeitlich nachfolgende Behandlung unerwähnt geblieben sei, so
schmälere dies den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. Diesen
Darlegungen ist beizupflichten.
Zutreffend hält die Beschwerdegegnerin auch fest, dass Dr. E____
nicht Psychiater ist und die Beschwerdeführerin folglich in der Tat nicht in
fachärztlicher psychiatrischer Behandlung steht. Der Stellungnahme des RAD vom
8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass
Dr. E____ von einer laufenden kognitiven Verhaltenstherapie in Muttersprache
berichte.
4.3.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Indizien
darzutun, die die Beweiskraft der psychiatrischen Teilbegutachtung der I____ AG
zu erschüttern vermöchten.
Zweifel an der Beweistauglichkeit äussert die Versicherte auch
am Abklärungsergebnis im Teilbereich Neurologie (Beschwerde S. 9 Ziff. 11).
5.1.
Die I____ AG legte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung
(IV-Akte 72 S. 13 f.) dar, es bestünden aus neurologischer Sicht chronische
Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Schultern und im
Rücken. Die geklagten Kopfschmerzen träten vor allem beim Husten, Pressen und
Lachen auf. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Wegen des
Zervikalsyndroms sei das Belastungsprofil eingeschränkt: Tätigkeiten, die mit
Tragen und Heben von schweren Lasten und mit Überkopfarbeit verbunden seien, seien
nicht mehr zumutbar. Sonst bestehe aber aus neurologischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
5.2.
Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 11) macht geltend, das
neurologische Teilgutachten setze sich nicht mit aktenkundigen abweichenden
fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Der neurologische Teilgutachter der I____
AG beschränke sich bei der Würdigung der Vorberichte auf den Satz, dass die vor
dem Gutachten erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde (vgl. Bericht Dr. O____,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, vom
5. April 2011, IV-Akte 10 S. 12 ff., Bericht der F____ Spital AG, sig. Dr. H____,
Oberärztin, vom 1. November 2013, IV-Akte S. 25 S. 16 ff.) “ebenso wie hier
unauffällig" gewesen seien. Damit lasse der Gutachter unter anderem die
aktenkundigen Arztberichte der Klinik Neurologie der F____ Spital AG vom 24.
März 2014 (IV-Akte 25 S. 7 ff.), 23. Juli 2014 (IV-Akte 45 S. 4 ff.) sowie 5.
November 2014 (IV-Akte 37) gänzlich unberücksichtigt. Dass es dem
neurologischen Teilgutachter nicht möglich gewesen sei, zu diesen
fachärztlichen Berichten Stellung zu nehmen, wie der RAD in seiner Stellungnahme
vom 8. Februar 2017 behaupte, sei nicht nachvollziehbar.
5.2.1. In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die
neurologischen Arztberichte der F____ Spital AG seien ihr im April 2014 (recte gemäss
Eingangsstempel: 14. November 2014, IV-Akte 37 S. 1; vgl. auch Datum bei
Unterschrift von PD Dr. P____ vom 5. November 2014, IV-Akte 37 S. 6) und im
April 2015 (vgl. IV-Akte 45 S. 2 f., Bericht PD Dr. P____ vom 17. März 2015)
zugegangen. Der Gutachtensauftrag sei jedoch erst im März 2016 erteilt worden.
Somit hätten die neurologischen Berichte der F____ Spital AG dem
Sachverständigen vorgelegen.
Als neurologische Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt der neurologische Teilgutachter der I____ AG einen
primären Hustenkopfschmerz auf (IV-Akte 72 S. 34). Zu folgen ist der Argumentation
der Beschwerdegegnerin, es sei kaum wahrscheinlich, dass er diese Diagnose
alleine aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ohne Kenntnis der entsprechenden
neurologischen Berichte der F____ Spital AG gestellt hätte.
5.2.2. In der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 13) wird
dargelegt, die Beschwerdeführerin sei von bis März 2015 wegen Kopfschmerzen in
der Neurologie der F____ Spital AG behandelt worden. Der behandelnde Neurologe
der F____ Spital AG habe in seinem Bericht vom 5. November 2014 (IV-Akte 37) aufgrund
der Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 16.5% bescheinigt.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der behandelnde Neurologe
habe sich dabei jedoch unbesehen auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin gestützt, ohne diese näher zu hinterfragen. Der
Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) ist in diesem
Zusammenhang zu entnehmen, dass aufgrund aufmerksamer Lektüre der Berichte der
Neurologie der F____ Spital AG vom 24. März 2014, 23. Juli 2014 und 5. November
2014 „keinerlei Untersuchungsbefunde mitgeteilt“ worden seien. Dem
neurologischen Teilgutachter der I____ AG wäre es darum nach Auffassung des RAD
gar nicht möglich gewesen, zu Untersuchungsbefunden anlässlich dieser
neurologischen Vorstellungen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin verweist ausserdem (a.a.O.) auf einen späteren
Bericht der Neurologie der F____ Spital AG vom 17. März 2015 (IV-Akte 45 S. 2
f.), in welchem ein durch das sog. Valsalva-Manöver (Druckaufbau, z.B. durch
Ausatmen bei gleichzeitigem Zuhalten von Mund und Nase) bedingter Kopfschmerz,
ein residual dumpfes Gefühl beim raschen Aufstehen, sowie ein wahrscheinlicher
Spannungskopfschmerz diagnostiziert worden sei. Gemäss diesem Bericht wurde eine
Besserung im Umfang von 60% verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin schliesst aus
diesen Umständen auf eine seit November 2014 eingetretene Verbesserung. Zu
folgen ist darum dem Schluss der Beschwerdegegnerin, die I____ AG sei zu Recht nicht
von einer erheblichen Auswirkung dieser Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
5.3.
Insgesamt erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische
Sachverständige der I____ AG einem nach Lachen auftretendem Kopfschmerz keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb. Hierin ist der Stellungnahme des
RAD vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) zu folgen.
6.1.
Am 19. März 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht
vom 16. April 2015, IV-Akte 44). Die Abklärungsperson stufte die Beschwerdeführerin
als zu 65% berufs- und zu 35% im Haushalt tätig ein und beurteilte sie bei der
Haushaltstätigkeit als zu 11% eingeschränkt.
6.2.
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 16. April 2015 führt zur
Arbeitsbiografie an, ein Arbeitsverhältnis bei [...] (Pensum 33 Wochenstunden
bei normaler Arbeitszeit von 41 Wochenstunden) sei per 31. Oktober 2011 aus
wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Angaben zu 100% stellensuchend bei der Arbeitslosenversicherung
gemeldet. Damals sei sie alleinerziehend gewesen; der jüngere Sohn habe ein
Tagesheim besucht. Im Jahre 2012 habe die Versicherte 2 Arbeitsstellen angetreten
([...] GmbH sowie bei [...]). Bei beiden Arbeitsstellen sei eine Anstellung auf
Abruf erfolgt, wobei jeweils eine Inanspruchnahme zu 40% zugesagt worden sei.
Die Abklärungsperson hat notiert, die Versicherte hätte bei dieser Ausgangslage
bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%-Pensum gearbeitet und hätte sich in
der übrigen Zeit um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Diese Situation habe
bis zu dem Zeitpunkt angehalten, als der Ehemann gemäss ihren Angaben Anfang
Mai 2014 wieder eingezogen sei. Die Abklärungsperson notiert, dass die
Versicherte ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitspensum auf 60% - 70% reduziert hätte
(Mittelwert 65%), um sich in der übrigen Zeit um Kinder und Haushalt zu
kümmern.
In Einklang mit diesen Angaben hat die Versicherte am 19. April
2015 unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 42), sie wäre ohne Gesundheitsschaden
seit Mai 2014 zu 60-70% erwerbstätig Die Angaben der Versicherten sind aus
Sicht des Abklärungsdienstes nachvollziehbar und decken sich auch mit den
biografischen Daten, auch unter Beizug des Individuellen Kontos bei der AHV.
6.3.
Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10 Ziff. 13) will dem nun entgegensetzen,
sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig, weshalb für die Invaliditätsschätzung
die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen müsse.
Die Darlegungen im Abklärungsbericht Haushalt stehen jedoch in
Einklang mit der Aktenlage zu den erwerblichen Verhältnissen, insbesondere zur
Berufsbiografie, aber auch zu den familiären Verhältnissen, wie sich zum
Zeitpunkt der Abklärung präsentiert hatten.
In der Beschwerde wird noch angeführt, die Versicherte lebe
erneut getrennt vom Ehemann. Aus dem Nachfolgenden zur Invaliditätsschätzung
ergibt sich jedoch, dass ein wiederum auf 80% erhöhter Anteil der Berufstätigkeit
im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad führen würde, sodass sich zur Statusfrage weitere Erörterungen
erübrigen.
In arithmetischer Hinsicht hat sich die Beschwerde zur
Invaliditätsschätzung in der Verfügung vom 10. März 2017 nicht geäussert.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von CHF 34‘713.--
geschätzt, und zwar entsprechend 65% des auf die betriebsübliche Arbeitszeit,
das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2014 umgerechneten Tabellenlohnes
der LSE 2012, Tabelle TA1, Position Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 1.
Für das Invalideneinkommen setzte sie 65% des auf das Jahr, die
betriebsübliche Arbeitszeit und das Nominallohniveau des Jahres 2014 bezogenen
Tabellenlohnes der LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1,
ein. Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von CHF 34'002.--. Daraus
resultierte ein Invaliditätsgrad von 2.04%. Die Gewichtung der Erwerbseinbusse
mit dem Anteil Erwerbstätigkeit und der Einschränkung im Haushalt mit dem
Anteil Haushaltstätigkeit führte für den Bereich der Berufstätigkeit zu einem
Invaliditätsgrad von 1.33% und für den Bereich der Haushaltstätigkeit (Einschränkung
11%, vgl. IV-Akte 44 S. 8) zu einem Invaliditätsgrad von 3.85%.
Bleibt anzufügen, dass sich an diesen Verhältniszahlen bei
Umrechnung der gleichen Basiswerte der Vergleichseinkommen von einem Pensum von
65% auf 80% am Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich nichts Rentenrelevantes
verändern würde.
Der gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich würde
so 1,63% (2.04% x 0.8) betragen und im Haushaltsbereich wären gewichtet 2.2% (11%
x 0.2) einzusetzen. Das Total ergibt wiederum einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von knapp 4%.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin
die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittliches Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.--
(inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, Basel, wird ein
Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
Fr. 212.-- (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: