Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.95
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschuldigte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
ist der Bruder von †C____, gegen welchen Staatsanwältin B____ (Beschuldigte) ab
Frühling 2006 ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung sowie versuchter Nötigung führte. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. Oktober 2007 wurde †C____ der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit und der versuchten Nötigung schuldig
erklärt, von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung jedoch freigesprochen.
Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2009 bestätigt
und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 11.
März 2017 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige mutmasslich
wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. Juni 2017 trat der Erste Staatsanwalt nicht auf die Strafanzeige ein, da
die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und
beantragt die „Abweisung“ der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017. Es
sei zudem der wiederholt verweigerte Polizeirapport respektive die „Drohklage“ von
C____ gegen seine Frau vom 6. bzw. 7. März 2006 herauszugeben. Im Weiteren sei
eine ausserkantonale Instanz einzusetzen, welche die erhobenen Vorwürfe gegen die
Beschuldigte und andere in den Fall involvierte Personen untersuche und die
erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die fehlbaren Personen einleite. Für die
Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei darüber hinaus ein ausserkantonales
Gericht einzusetzen. Ferner werden die Revision des „skandalösen Fehlurteils“,
eine vollständige „posthume Rehabilitierung des bedauernswerten Opfers“ sowie
eine „Entschädigung von weiteren Opfern in Form einer finanziellen
Wiedergutmachung“ gefordert. Schliesslich wird eine „Justizverfahrensanalyse bezüglich
aller bisher vergeblich unternommenen Schritte zur Aufdeckung des Justizskandals“
verlangt, d.h. die „Aufdeckung von behördenspezifischen Unrechtmässigkeiten, welche
das bisherige Rechtsverfahren scheitern liessen (Vertuschungs- und
Abwiegelungsmanöver von verschiedenen Institutionen)“.
Der Erste Staatsanwalt
teilte dem Appellationsgericht am 4. Juli 2017 mit, dass er auf eine Stellungnahme
verzichte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom
Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum 9. August 2017 einen Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde, woraufhin selbiger am 14. Juli 2017 bezahlt wurde. Die Akten
des Strafverfahrens gegen †C____ (insgesamt drei Bände) wurden beigezogen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die
Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der
rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382
Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.; BGer 1B_242/2015 vom 22.
Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2015.79 vom 20. Juli 2015 E. 1.3; KGer LU, in:
CAN 2016, S. 51 f. sowie CAN 2017, S. 118 ff.).
1.2 Die
durch den Beschwerdeführer mutmasslich beanzeigten Delikte des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der
falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) stellen (Offizial)Delikte gegen die
Allgemeinheit dar. Um bezüglich solcher Delikte im Rechtsmittelverfahren beschwerdelegitimiert
zu sein, müsste der Anzeigesteller direkt in seinen eigenen Interessen (mit)betroffen
sein, was von ihm darzutun ist (Schmid,
a.a.O., Art. 382 N 2).
1.3 †C____
ist am 25. März 2010 verstorben. Der Beschwerdeführer als Bruder des
Verstorbenen ist damit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht direkt in seinen
eigenen Interessen betroffen, da die beanzeigten Rechtspflegedelikte nicht in
einem Verfahren gegen ihn selber, sondern vielmehr im Zusammenhang mit einem
Strafverfahren gegen seinen Bruder begangen worden sein sollen (Schmid, a.a.O., Art. 115 N 3). Damit
bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus seiner Eigenschaft als
Angehöriger bzw. Hinterbliebener eine Beschwerdelegitimation ableiten kann.
1.4
1.4.1 Hinterbliebene
können nur dann ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie in ihren eigenen rechtlich
geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Eine
(eigenständige) Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. Juni 2017 könnte dann bejaht werden, wenn vorliegende Beschwerde direkte
Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Verstorbenen und damit dessen Erben
hätte, wie dies praxisgemäss im Zivilpunkt, bei der Einziehung sowie bei
Kosten- und Entschädigungsfragen der Fall ist (Schmid,
a.a.O., Art. 382 N 7).
1.4.2 Auswirkungen
auf die Vermögenssituation der Erben und damit auf den Beschwerdeführer, sind weder
dargetan worden, noch sind solche ersichtlich, sodass auf vorliegende
Beschwerde unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden kann.
1.5
1.5.1 Eine
eigenständige Legitimation des Beschwerdeführers könnte darüber hinaus allenfalls
dann bejaht werden, wenn durch vorliegende Beschwerde im Verfahren gegen den
verstorbenen †C____ eine Änderung im Straf- und/oder Schuldpunkt erreicht
werden und dies zu dessen Rehabilitierung beitragen könnte (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 8).
1.5.2 Mit
seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die sowohl vom Straf- als
auch vom Appellationsgericht sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung im
Verfahren gegen †C____ richten, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Ersten
Staatsanwalts vom 9. Juni 2017 richtet und kein appellatorisches Rechtsmittel
gegen die rechtskräftige Verurteilung seines verstorbenen Bruders darstellt. Vorliegendes
Beschwerdeverfahren ist zum Vornherein nicht geeignet, eine Änderung im Straf-
und/oder Schuldpunkt im Verfahren gegen †C____ herbeizuführen, weshalb auf die
Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
einzutreten ist.
2.1 Obwohl
sich das Appellationsgericht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zur Sache
äussern müsste, rechtfertigt es sich trotzdem, zum Materiellen summarisch Stellung
zu beziehen.
2.2 Die
Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs werden
in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung korrekt wiedergegeben (vgl.
hierzu die zutreffenden Ausführungen in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung).
Der diesbezügliche Vorwurf, die Beschuldigte habe Beweismittel manipuliert, ist
absurd und geradezu ehrenrührig. Selbst wenn †C____ je zu Unrecht verurteilt
worden wäre (was zufolge Rechtskraft – Revisionsgründe vorbehalten – ohnehin
nicht mehr zu diskutieren ist), müsste der Beschuldigten das Bewusstsein, ihre
Amtsgewalt zu missbrauchen, nachgewiesen werden. Dies erscheint, auch aufgrund
des Grundsatzes von „in dubio pro duriore“, jedoch ausgeschlossen.
2.3 Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines ausserkantonalen
Gerichts gilt es festzustellen, dass ganze Gerichte in der Regel nicht
abgelehnt werden können. Vielmehr wären die Ausstandsgründe für jedes einzelne
Mitglied des Appellationsgerichts substantiiert zu begründen gewesen. Da der
Beschwerdeführer dies unterlässt, hätte der entsprechende Antrag nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betreffend offensichtlich unbegründete Gesuche vom Appellationsgericht
selbst abgewiesen werden können (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 59 StPO N 6).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein eigenes rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017
hat, da eine (Mit)betroffenheit in seinen eigenen Interessen nicht vorliegt. Im
Ergebnis ist deshalb auf seine Beschwerde mangels Legitimation nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die Gebühr wird mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit den bereits
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.