Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.135
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
B____ AG Beschwerdeführerin
1
[...]
A____ AG Beschwerdeführerin
2
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die B____ AG
(Beschwerdeführerin 1) stand ab 1. Oktober 2001 in einem Mietverhältnis mit der
C____ AG als Mieterin betreffend Geschäftsräumlichkeiten [...] in Basel. Gemäss
Ziffer 5 des Mietvertrags befindet sich das Kleininventar im alleinigen
Eigentum der A____ AG (Beschwerdeführerin 2), solange als die Darlehensschuld
der Mieterin mehr als CHF 20‘000.– beträgt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses
erstatteten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 1. Juli 2015 Strafanzeige
gegen die fünf Mitglieder des Verwaltungsrats der C____ AG wegen Diebstahl,
Veruntreuung, Sachbeschädigung sowie „den übrigen einschlägigen
Strafbestimmungen“, da bei Abnahme des Mietobjektes am 1. Juni 2015 gravierende
Mängel am Mietobjekt zu Tage getreten seien.
Mit Eingabe vom
7. September 2017 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Rechtsverweigerungs-
und -verzögerungsbeschwerde ans Appellationsgericht geführt mit den folgenden
Anträgen:
„1. Die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, die notwendigen
Ermittlungs- oder Verfahrenshandlungen unverzüglich vorzunehmen.
-
Eventualiter sei die Untersuchung an eine ausserkantonale
Staatsanwaltschaft abzutreten.
-
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Sache
bis anhin keine Verfahrens- oder Ermittlungshandlungen vorgenommen hat und es
somit zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen ist.
-
Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 28. September 2017 vernehmen lassen
und auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Replicando halten die Beschwerdeführerinnen
1 und 2 an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine
Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen
der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden
wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende
sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO JStPO [nachfolgend:
Basler Kommentar], 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die
vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Juristische
Personen sind grundsätzlich sowohl berechtigt, Straftaten anzuzeigen als auch Rechtsmittel
zu ergreifen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben die Strafanzeige vom 1.
Juli 2015 in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Eigentümerin der Mietobjekte,
deren absichtliche Beschädigung bzw. Diebstahl durch die Mitglieder des
Verwaltungsrats der ehemaligen Mieterin geltend gemacht wird, eingereicht. Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). In Fällen, in denen die Anzeige stellende Person geltend macht, die
Strafverfolgungsbehörde sei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 301
Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, ergibt sich dieses Interesse aus der
genannten Norm (Riedo/Boner,
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO
N 36). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leiten ihre Legitimation jedoch nicht
aus ihrem Informationsrecht als Anzeigestellerinnen ab; sie machen vielmehr
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend.
Ziel des Beschleunigungsgebots ist es primär zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1). Das Beschleunigungsgebot ist
von den Behörden deshalb erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die
beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden
kann (Summers, a.a.O., Art. 5
StPO N 2). Da bis zum jetzigen Zeitpunkt die von den Beschwerdeführerinnen
1 und 2 beschuldigten Personen nicht über die sie belastenden Anzeigen
informiert wurden, kann aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots
moniert werden. Somit kann die weitere Frage, ob auch eine Anzeige stellende
Person zur Anrufung von Art. 5 Abs. 1 StPO befugt ist, offen gelassen
werden.
1.2.2 Hingegen
können die Parteien eines Strafverfahrens eine Verletzung des prozessualen
Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) vorbringen und mittels
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eine fehlende
Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts rügen (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 7 StPO N 32; vgl. nachstehend E. 2.2). Zwar haben
sich die geschädigten Beschwerdeführerinnen weder mit Anzeigestellung noch
seitdem als Privatklägerinnen konstituiert, weshalb ihnen grundsätzlich keine
Parteistellung gemäss Art. 104 StPO zukommt. Da sie aufgrund des Verfahrensstands
noch keinen Anlass hatten, sich zur Frage der Konstituierung als Privatklägerin
zu äussern, und sie dies noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachholen
könnten (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihnen aber dennoch
diejenigen Parteirechte einzuräumen, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendig
sind (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 104
N 7). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
erforderliche rechtlich geschützte Interesse sich aus einer möglichen
Verletzung des prozessualen Legalitätsprinzips und des Untersuchungsgrundsatzes
ergibt.
1.2.3 Die
Beschwerdeführerinnen lassen beantragen, es sei festzustellen, dass es
im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung und –verzögerung gekommen
sei. Für dieses Rechtsbegehren fehlt es an einem entsprechenden
Feststellungsinteresse; dass ein Fall von Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung
vorliegt, ergibt sich bei Gutheissen der Beschwerde aus der Begründung des
Entscheids der Beschwerdeinstanz. Dieser Fall ist auch nicht zu vergleichen mit
Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wo die beschuldigte Person
Anspruch auf eine entsprechende Feststellung im Entscheiddispositiv hat. Dieser
Anspruch erklärt sich daraus, dass an den Verletzungstatbestand verschiedene
mögliche für die beschuldigte Person relevante Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl.
dazu Summers, a.a.O., Art. 5
StPO N 16). Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die
Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch
nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396
StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Nachfolgend gilt es somit zu
prüfen, ob die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und
diese Pflicht verletzt hat.
2.2 Wie
bereits dargelegt (E. 1.2.1) können sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
berufen. Hingegen gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige die
Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der
anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten und bei Bestehen eines genügenden
Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses
allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu
verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1
lit. a und b StPO) (Riedo/Boner,
a.a.O., Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka,
a.a.O., Art. 7 StPO N 1, 20-23). In diesem Zusammenhang hat die
Strafverfolgungsbehörde auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6
Abs. 1 StPO zu beachten. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung und Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so
kann die Anzeige stellende Person dieses Untätigbleiben mittels
Rechtsverzögerungsbeschwerde rügen. Mit dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz
vereinbar ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen
Gründen ein Eingreifen hinauszögert. Der Strafverfolgungsbehörde kommt somit
ein weites Ermessen darüber zu, ob und wann sie eine bestimmte
Ermittlungshandlung vornimmt (Riedo/Fiolka,
a.a.O., Art. 7 StPO N 31-33). Für die Frage, ob ein Zuwarten der
Strafverfolgungsbehörde in zeitlicher Hinsicht noch vertretbar ist, kann auf
die bundesgerichtliche Praxis zur Verletzung des Beschleunigungsgebots
zurückgegriffen werden. Demnach erweist sich ein Untätigsein als übermässig,
wenn entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu lange dauert oder aber einzelne
Verfahrensabschnitte. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung der
fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die
Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 7). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage
gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt
innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen
zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder
durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56
vom 27. April 2017 E. 4.1).
2.3
2.3.1 Seitens
der Staatsanwaltschaft ist unbestritten geblieben, dass seit Eingang der
Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Anfang Juli 2015 keinerlei
Ermittlungen getätigt wurden. Sie begründet ihr gänzliches Untätigbleiben über
einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einzig mit der notwendigen
Prioritätensetzung angesichts einer sehr hohen Fallzahl. Primär würden deshalb
Verfahren mit Beschuldigten in Untersuchungshaft und sodann solche mit
begangenen oder drohenden schweren Delikten gegen die körperliche Integrität
geführt. Daher könnten tendenziell immer weniger Verfahren betreffend vergleichsweise
geringfügige Delikte zeitnah geführt und zum Abschluss gebracht werden. Entsprechend
sei auch das vorliegende Verfahren in die Kategorie jener eingeteilt worden,
welche die Kriminalpolizei bislang habe zurückstellen müssen. Die Erklärung der
Staatsanwaltschaft vermag deren Unterlassen jedoch nicht zu rechtfertigen,
wovon auch die Staatsanwaltschaft konkludent auszugehen scheint, indem sie
keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.
2.3.2 Die
Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu
organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden
können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach
als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um vorübergehende
Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren bezüglich „geringfügiger
Tatbestände“ als weniger dringlich oder wichtig zwischenzeitlich mit geringerer
Priorität behandelt werden (vgl. Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon, Die Beschwerde, N 34). Bei
fehlenden Untersuchungshandlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
muss aber diese Argumentation als ins Leere zielend bezeichnet werden, da es
sich bei dieser Verfahrenslänge nicht mehr um eine vorübergehende Priorisierung
handelt, sondern eine allfällige chronische Arbeitsüberlastung hinter der
behaupteten Prioritätensetzung steht, die eine überlange Verfahrensdauer gerade
nicht zu rechtfertigen vermag.
2.4 Da
die unverhältnismässig lange Dauer des bisherigen Verfahrens sich nicht durch
zu berücksichtigende Kriterien des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt,
liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Stellungnahme in Aussicht gestellt, sie werde die zuständige Fachgruppe der
Kriminalpolizei nun anweisen, das Verfahren vorzuziehen und die Ermittlungen baldmöglichst
in Angriff zu nehmen. Demgegenüber ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft
angesichts der beträchtlichen Verfahrensverzögerung gehalten ist, bezüglich der
Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unverzüglich geeignete
Ermittlungshandlungen an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren zu eröffnen
bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen.
Damit dringen
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihren Anträgen mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens
durch. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine
ordentlichen Kosten erhoben und haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen
1 und 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft.
Da der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Honorarnote
eingereicht hat, sind dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu schätzen.
Angemessen erscheint die Vergütung eines zeitlichen Aufwands von 5 Stunden zum
Überwälzungstarif von CHF 250.–. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von
CHF 50.– sowie 8% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 104.–. Diese
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘404.– wird den Beschwerdeführerinnen
1 und 2 hälftig ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bezüglich der
Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 1. Juli 2015 ohne Verzug ein
Strafverfahren zu eröffnen oder eine formelle Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird je
eine Parteientschädigung von CHF 702.–, inkl. Auslagen und 8% MWST,
zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.