Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2017.14
ENTSCHEID
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ (A____) Gesuchsteller
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen
betreffend Markenrecht
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
ist Inhaber der im Schweizerischen Markenregister (Swissreg) eingetragenen
Marke „D____“ (Marken Nr. […]) sowie des in Basel ansässigen Einzelunternehmens
A____“. C____ (Gesuchsgegnerin) mit Sitz in [...] bezweckt die Herstellung und
den Verkauf von Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen sowie die Führung eines
Cafés.
Mit Gesuch vom
9. November 2017 beantragt der Gesuchsteller den Erlass vorsorglicher
Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsgegnerin sei per superprovisorischer
Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Bezeichnung „[...]“ (oder
einen vergleichbaren, ähnlichen Wortlaut) für ihre Bäckerei- bzw. Konditorwaren
zu verwenden, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfall. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um superprovisorische
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist
bis zum 20. November 2017, um dem Gericht mitzuteilen, ob er das Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zurückziehe. Das Gesuch wurde der
Gesuchsgegnerin vorerst zur blossen Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 21. November
2017 teilte der Gesuchsteller dem Appellationsgericht mit, dass das Gesuch um
vorsorgliche Massnahme nicht zurückgezogen werde; zudem legte er der Eingabe
eine erweiterte Gesuchsbegründung bei. Mit Verfügung vom 22. November 2017
teilte der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller mit, dass vorgesehen sei, den
Fall einzig aufgrund des ursprünglichen Gesuchs vom 9. November 2017 zu
beurteilen und keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einzuholen.
Erwägungen
Zur Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort zuständig, an dem die
Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (Art. 13 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Örtlich zuständig für Klagen wegen
unerlaubter Handlung, worunter auch immaterialgüterrechtliche Verletzungsklagen
fallen (Cheva-lier/Hedinger, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage
2016, Art. Art. 36 N 12), ist das Gericht unter anderem am Wohnsitz der
geschädigten Person (Art. 36 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller
Wohnsitz in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts
Basel-Stadt ist folglich zu bejahen.
Für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist das Appellationsgericht als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO
in Verbindung mit § 88 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen in diesem Bereich ist
das Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 41
und § 71 Abs. 1 Ziffer1 lit. b Ziffer 1 GOG).
Wie dem
Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 22. November 2017 mitgeteilt
worden ist, ist eine Nachbesserung des ursprünglichen Gesuchs vom
9. November 2017 prozessual unzulässig. Wird – wie im vorliegenden Fall – im
summarischen Verfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, fällt die
Novenschranke bereits nach dem Gesuch bzw. der Stellungnahme der Gegenpartei
(Pahud, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 27; OGer
ZH, in: ZR 115/2016 S. 165 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer
vorsorglichen Massnahme gegeben sind (vgl. dazu nachfolgende E. 3), ist
somit einzig auf die Vorbringen im Gesuch vom 9. November 2017
abzustellen.,
Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller
gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch
(Verfügungsanspruch) zusteht, (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch
verletzt oder zu verletzen droht, (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung
des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, (4) dass
die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und
(5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 17 f., 20 und 23).
In seinem Gesuch
vom 9. November 2017 bringt der Gesuchsteller vor, dass die Gesuchsgegnerin ohne
seine Erlaubnis die Marke „[...]“ für eine ihrer Bäckerei-
bzw. Konditorwaren verwende, womit eine Markenrechtsverletzung vorliege.
Hinsichtlich der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit führt er aus, dass
diese aufgrund der Wiederholungsgefahr offensichtlich sei, insbesondere gerade
auch während der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch laufenden Herbstmesse
in [...], während deren Dauer dieses Produkt („D____“) besonders verkauft werde
(Gesuch, S. 3 f.). Der Gesuchsteller reicht zum Beweis dieser Behauptungen
eine Kaufquittung über unter anderem „2 x D____ à 2,40“ vom 4. November
2017 ein (Gesuchsbeilage 4). Es bleibt jedoch unklar, ob die Gesuchsgegnerin
die behauptete Markenverletzung an der Herbstmesse [...] begangen haben soll,
da auf der eingereichten Rechnung die Adresse der Gesuchsgegnerin in [...]
vermerkt ist. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass die Herbstmesse [...]
2017 bei Eröffnung des vorliegenden Entscheids bereits beendet ist, genügen diese
Ausführungen des Gesuchstellers nicht, um die Voraussetzung der zeitlichen
Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Im Übrigen legt der Gesuchsteller in keiner
Weise dar, dass ihm aus den behaupteten Handlungen der Gesuchsgegnerin ein
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Zwei zentrale
Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme liegen somit nicht
vor. Das Gesuch vom 9. November 2017 ist folglich abzuweisen.
Angesichts des
Ausgangs des Massnahmeverfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten von
CHF 1‘000.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 7 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Der Gesuchsgegnerin sind in
diesem Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten
von CHF 1‘000.– .
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
- Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.