Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.36
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...],
Advokatin,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Mai 2017
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Die B____ ist
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Fabrikation und den
Handel mit pharmazeutischen, chemischen und kosmetischen Produkten und
Rohstoffen. Sie stellte A____ per 1. August 2010 als
Apothekenbesucher für die Kantone Waadt, Wallis und Fribourg an. Mit Schreiben
vom 4. September 2015 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis per
31. Dezember 2015 und stellte A____ per sofort von der Arbeit frei.
Nach
gescheitertem Schlichtungsversuch gelangte A____ mit Klage vom
10. Oktober 2016 an das Arbeitsgericht Basel-Stadt und verlangte die
Verurteilung der B____ zur Zahlung von CHF 30'000.– zuzüglich Zins von
5 % seit 1. Januar 2016, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 wies das Zivilgericht die Klage ab.
Nach Zustellung
der schriftlichen Begründung hat A____ am 9. Oktober 2017 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Damit beantragt er, die B____ zur Zahlung von
CHF 30'000.– (ohne Sozialversicherungsabzüge), zuzüglich Zins zu 5 %
seit 1. Januar 2016, Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten, zu
verpflichten. Die B____ beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom
15. November 2017 die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom
28. November 2017 hat der Berufungskläger darum ersucht, ihm ein
Replikrecht einzuräumen und entsprechend die Parteien zur mündlichen
Verhandlung vorzuladen oder eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Replik
anzusetzen. Mit Verfügung vom 30. November 2017 hat der Instruktionsrichter
ihm Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme zur Berufungsantwort
bis zum 18. Dezember 2017 gesetzt. Innert gesetzter Frist ist keine
Replik des Berufungsklägers eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Streitigkeit. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
liegt über CHF 10'000.–. Zulässig ist daher die Berufung (Art. 308
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
schriftlich begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am
7. September 2017 zugestellt worden. Mit der Berufung vom 9. Oktober 2017
ist die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 143 Abs. 3 ZPO) eingehalten. Auf die im Übrigen auch
formgerecht erhobene Berufung ist demzufolge einzutreten.
1.2 Zuständig
zur Behandlung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1
2.1.1 Strittig
ist vorliegend die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung vom
4. September 2015, aus welcher der Berufungskläger seine Forderung
über CHF 30'000.– ableitet. Das Zivilgericht hat sich im angefochtenen
Entscheid hauptsächlich mit der Frage nach dem Verhalten des Berufungsklägers
anlässlich der Schulung der Aussendienstmitarbeiter vom
4. September 2015 befasst, welches nach Angaben der Berufungsbeklagten letztendlich Auslöser für
ihre Kündigung vom gleichen Tag gewesen sein soll (dazu angefochtener
Entscheid, E. 2). Aufgrund der Befragung von vier Teilnehmern dieser
Sitzung (dazu E. 2.4 und 2.4.1) ist das Zivilgericht zum Ergebnis
gekommen, dass der Berufungskläger Mühe gehabt habe, sich mit der Arbeitsweise
bei der Berufungsbeklagten zu
identifizieren (dazu und zum Folgenden E. 2.4.2). Er habe durchaus
berechtigte Kritik bezüglich der Schreibfehler in den französischsprachigen
Texten der Broschüren und Packungen der Produkte [...] und [...] angebracht.
Auch sei es verständlich, dass er sich durch diese Schreibfehler in seiner
Arbeit als Apothekenbesucher in Teilen der Westschweiz besonders betroffen und
behindert gefühlt habe. Die Zeugenaussagen zeigten, dass der Berufungskläger
die Fehler an der Sitzung vom 4. September 2015 erneut und in einer Intensität
thematisiert habe, dass dadurch die Durchführung der Schulung in Frage gestellt
gewesen sei. Er hätte erkennen müssen, dass die Schreibfehler bereits bei der
Markteinführung der [...]-Medikamente einige Monate zuvor auch dank seiner Intervention
erkannt worden seien. Danach habe die Berufungsbeklagte,
die selber an fehlerfreien Beschreibungen und Inhaltsangaben ihrer Produkte
interessiert sei, die Korrektur dieser Schreibfehler veranlasst und umgesetzt.
Dabei stehe es im Ermessen der Unternehmung selber, darüber zu entscheiden, ob,
welche und wie viele der Fehldrucke eingezogen und durch Neudrucke ersetzt
würden. Der Einzug und der Ersatz seien oftmals mit grossem und kostenintensivem
Aufwand verbunden. Es dürfe erwartet werden, dass die Angestellten einer
Unternehmung für einen derartigen unternehmerischen Entscheid, wie immer dieser
im konkreten Ereignis ausfalle, Verständnis aufbringen und ihn letztlich mittragen
würden. Dabei sei es ihnen zwar unbenommen, wiederum Kritik zu üben. Solche
Kritik müsse jedoch zurückhaltend sein und dürfe nicht dazu führen, dass die
Zusammenarbeit bei der Vermarktung der Produkte darunter leide. Aufgrund der
Feststellungen der Zeugen habe sich durch die erneute und penetrante
Intervention des Berufungsklägers bei C____, der Marketingverantwortlichen der Berufungsbeklagten, an der Schulung eine
Auseinandersetzung entwickelt, die derart intensiv und heftig geworden sei,
dass sich D____, der Inhaber der Berufungsbeklagten,
dazu genötigt gesehen habe, in die Diskussion einzugreifen. Unter diesen
Umständen habe sich für diesen bzw. die Unternehmung die berechtigte Frage
gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger noch weitergeführt werden könne. In diesem Sinn sei der Berufungskläger
dazu aufgefordert worden, sich zu Hause darüber Gedanken zu machen. Allerdings
habe dies die Berufungsbeklagte nicht
daran gehindert, selber die Situation aus ihrer Sicht zu beurteilen, abzuwägen
und gegebenenfalls selber die Kündigung auszusprechen, was sie denn auch
anschliessend an die Sitzung vom 4. September 2017 getan habe. In alledem
könne keine Missbräuchlichkeit erkannt werden.
2.1.2 Der
Berufungskläger folgt in seiner Berufung zwar dem Zivilgericht in dessen
Annahme, dass sein Verhalten an der Schulung vom 4. September 2015
und die von ihm geäusserte Kritik an Übersetzungsfehlern auf Packungen und
Broschüren Auslöser für die Kündigung gewesen seien. Er hält aber die
Feststellung des Zivilgerichts für unzutreffend, dass es dabei zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei, die derart intensiv und heftig geworden sei,
dass sich der Inhaber der Berufungsbeklagten
dazu genötigt gesehen habe, in die Diskussion einzugreifen (Berufung,
Rz 7). Das Zivilgericht sei auch gemäss seiner Auffassung zutreffend davon
ausgegangen, dass er durchaus berechtigte Kritik bezüglich der Schreibfehler in
den französischsprachigen Texten der Broschüre und Packungen der Produkte
angebracht habe und es auch verständlich sei, dass er sich dadurch in seiner
Arbeit als Apothekenbesucher in Teilen der Westschweiz besonders betroffen und
behindert gefühlt habe. Das Zivilgericht nehme allerdings zu Unrecht an, er
habe die Kritik in einer Intensität thematisiert, dass dadurch die Durchführung
der Schulung in Frage gestellt gewesen sei. Zwar sei derartiges von der Zeugin C____
an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, von den anderen drei Zeugen,
welche von einer normalen Sitzung gesprochen hätten, jedoch nicht bestätigt
worden. Die Zeugin C____ habe sich als Adressatin der Kritik besonders
betroffen gefühlt, zumal sie sich selbst für die Übersetzungsfehler nicht
verantwortlich gesehen habe, was erkläre, weshalb sie seine Kritik als derart
heftig empfunden habe. Gemäss übereinstimmenden Zeugenaussagen seien die
Diskussionen im Betrieb der Berufungsbeklagten
engagiert geführt worden. Soweit das Zivilgericht davon ausgehe, dass er seine
Kritik nicht genügend zurückhaltend und nicht in angemessener Form vorgebracht
habe, werde verkannt, dass im Betrieb der Berufungsbeklagten
von allen Angestellten gleichermassen eine Gesprächskultur gelebt worden sei,
welche auch deutliche Kritik zugelassen habe. Werde eine Kündigung zufolge berechtigter
Kritik, welche angemessen und entsprechend der Gesprächskultur im Betrieb
vorgetragen werde, ausgesprochen, erweise sich diese als missbräuchlich im Sinn
von Art. 336 Abs. 1 lit. b und d des Obligationenrechts
(OR, SR 220). Die Kündigung sei weder sachlich begründet noch verhältnismässig
gewesen (Berufung, Rz 8).
Darüber hinaus
ergibt sich die Missbräuchlichkeit der angefochtenen Kündigung nach Auffassung
des Berufungsklägers auch aus der Art und Weise, wie die Berufungsbeklagte vom Kündigungsrecht Gebrauch
gemacht habe. Er sei an einer Schulung von Aussendienstmitarbeitern und damit
in Anwesenheit seiner Arbeitskollegen und seiner Vorgesetzten vom
Verwaltungsratspräsidenten aufgefordert worden, sich über eine eigene Kündigung
Gedanken zu machen, resp. sei ihm von diesem gesagt worden, dass er heimgehen
und kündigen solle, wenn es ihm nicht passe. Eine derartige Aufforderung vor seinen
Arbeitskollegen und seiner Vorgesetzten und in einem Rahmen, in welchem er
nicht mit der Infragestellung seiner Anstellung habe rechnen müssen, sei
herabsetzend und persönlichkeitsverletzend (Berufung, Rz 9).
2.2
2.2.1 Die
Berufungsbeklagte wendet gegen die mit
der Berufung vorgebrachten Argumente ein, dass der Berufungskläger im
erstinstanzlichen Verfahren die Missbräuchlichkeit der Kündigung damit begründet
habe, dass sie seinen Wunsch nach Ausstellung eines Zwischenzeugnisses mit der
Kündigung quittiert habe. Im zweitinstanzlichen Verfahren behaupte der Berufungskläger,
die Berufungsbeklagte habe die Kündigung
als Reaktion auf seine berechtigte und angemessen vorgetragene Kritik
ausgesprochen. Dieses erstmals in der Berufung geltend gemachte Vorbringen sei ein
nach Art. 229 und 317 ZPO unzulässiges Novum (Berufungsantwort, Rz 10 ff.).
Dieser Einwand ist unbehelflich. Beruht die Kündigung auf mehreren Grün-den,
von denen nicht alle missbräuchlich sind, so kommt es darauf an, ob der
missbräuchliche Grund das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung gewesen ist.
Mit anderen Worten ist zu untersuchen, ob das Arbeitsverhältnis ohne den
missbilligten Grund nicht aufgelöst worden wäre (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015,
Art. 336 N 34). Die Berufungsbeklagte erklärte im erstinstanzlichen
Verfahren, die Vorfälle an der Schulung vom 4. September 2015 seien
der Auslöser dafür gewesen, dass sie den Arbeitsvertrag gekündet habe (Eingabe
der Berufungsbeklagten vom
30. November 2016, S. 4) bzw. "dass der Vorfall der
Auslöser war, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat" (Verhandlungsprotokoll
der Hauptverhandlung [HV] vom 15. Mai 2017, S. 19). Auch wenn sie
noch andere Kündigungsgründe geltend machte, behauptete die Berufungsbeklagte
damit selbst, dass die Kündigung ohne die Vorfälle anlässlich der Veranstaltung
vom 4. September 2015 nicht erfolgt wäre. Damit waren diese Vorfälle das
ausschlaggebende Motiv. Dass sie den einzigen Kündigungsgrund dargestellt haben,
ist nicht erforderlich.
In gleicher
Weise moniert die Berufungsbeklagte, dass
der Berufungskläger mit der Berufung neu geltend mache, auch die Art und Weise,
wie sie vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei rechtsmissbräuchlich.
Ihre Aufforderung an den Berufungskläger, sich über eine Kündigung Gedanken zu
machen, sei ein unzulässiges Novum (Berufungsantwort, Rz 40). Auch dieser
Einwand ist unrichtig. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der
Berufungskläger geltend, man habe ihm an der Schulung vom 4. September 2015
gesagt, er solle kündigen (Verhandlungsprotokoll HV, S. 18). Dass er
im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht hat, die Aufforderung
sei herabsetzend und persönlichkeitsverletzend, ist irrelevant, weil neue
rechtliche Ausführungen nichts mit dem Novenrecht zu tun haben und im Rahmen
des ordentlichen Gangs des Berufungsverfahrens jederzeit voraussetzungslos
zulässig sind (Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317
N 31 a.E. und 33).
2.2.2 Die
Grundsätze zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Kündigung sind vom
Zivilgericht zutreffend dargelegt worden. Auf diese vom Berufungskläger nicht
beanstandeten Erwägungen (angefochtener Entscheid, E. 2.1 – 2.3) wird
verwiesen.
2.2.3 Strittig
ist im vorliegenden Fall zur Hauptsache, inwiefern der Berufungskläger an der
Schulung vom 4. September 2015 noch berechtigt war, Kritik an den
Übersetzungsfehler auf den französischsprachigen Foldern und Verpackungen zu
üben, und inwiefern er seine Kritik in angemessener Weise vorgetragen hat.
Mit E-Mail vom
- Juni 2015 wies der Berufungskläger C____, die Marketingleiterin, auf
den einen Schreibfehler ("tinture" statt "teinture") hin
und ersuchte sie, den Fehler rasch zu korrigieren (Beilage 17 zur Eingabe
des Berufungsklägers vom 10. Februar 2017; dazu auch Ziff. 3
dieser Eingabe). In zwei E-Mails vom 3. Juni 2015 an C____ erwähnte er den
Schreibfehler auf den Verpackungen und dem Folder erneut (Beilage 18 zur
Eingabe des Berufungsklägers vom 10. Februar 2017; dazu auch Ziff. 3
dieser Eingabe). Aus der Antwort von C____ vom 3. Juni 2015 ist zu
schliessen, dass das Problem erkannt worden war. Zugleich konnte und musste der
Berufungskläger aber der Antwort ("Es ist ja nur die Packung [welche in
Kürze neu produziert werden wird]") entnehmen, dass die Verpackungen und
Folder mit dem Schreibfehler nicht umgehend ausgetauscht würden. Gemäss den
unbestrittenen Aussagen der Zeugin C____ wurden Korrekturen schon lange vor der
Schulung vom 4. September 2015 gemacht, die ersten schon bald nach
dem "Launch-Meeting" im Mai 2015 (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 6 und 9). Damit ist davon auszugehen, dass auch der zweite Schreibfehler
("graduit" statt "gratuit" auf einem Gratismuster) erkannt
war und dass die Korrektur beider Fehler vor der Schulung vom 4. September 2015
veranlasst worden war. Damit hatte der Berufungskläger keinen sachlichen Grund,
die beiden Schreibfehler als solche an der Schulung vom 4. September 2015
erneut zu kritisieren. Auch wenn die Behebung der Fehler innert kurzer Fristen
zumindest in die Wege geleitet worden war, rief die Berufungsbeklagte die
Packungen mit den Schreibfehlern jedoch nicht zurück. Diesen Entscheid durfte
der Berufungskläger nach Treu und Glauben an der Schulung vom
- September 2015 angemessen und konstruktiv kritisieren. Die Kritik
des Berufungsklägers war jedoch weder angemessen noch konstruktiv.
An der Schulung
vom 4. September 2015 nahmen der Berufungskläger sowie als weitere Aussendienstmitarbeiter
E____, F____ und G____ teil, ferner der Leiter des Aussendienstes der
Berufungsbeklagten und direkte Vorgesetzte des Berufungsklägers H____, die
Leiterin des Marketings der Berufungsbeklagten C____ und der Präsident des
Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten D____ (vgl.
Verhandlungsprotokoll HV, S. 3, 5, 11 und 13). An dieser
Schulung sollten die Mitarbeiter motiviert und der Verkauf angekurbelt werden
(Verhandlungsprotokoll HV, S. 3, 4 und 7).
Gemäss der
Zeugin C____ konnte diese die Schulung vom 4. September 2015 aufgrund
der Intervention des Berufungsklägers nicht mehr wie vorgesehen durchführen.
Sie sei aus dem Konzept geworfen worden und habe das länger geplante Meeting abkürzen
müssen (Verhandlungsprotokoll HV, S. 5 und 7). Dass dies von den
drei anderen Zeugen nicht erwähnt wird, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Zeugin. Es ist nicht behauptet worden und auch nicht
anzunehmen, dass den anderen Zeugen der genaue Ablauf und die vorgesehene Dauer
der Schulung im Detail bekannt waren. Folglich muss ihnen nicht aufgefallen
sein, dass die Leiterin des Marketings die Schulung aufgrund der Intervention
des Berufungsklägers nicht wie geplant hat zu Ende führen können. Auch andere
Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin C____ sprechen
könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich kann auf ihre Depositionen abgestellt
werden.
Gemäss der
Zeugin C____ hat der Berufungskläger sie massiv persönlich angegriffen
(Verhandlungsprotokoll, S. 5, 6 und 7). Ein persönlicher verbaler Angriff auf C____
wird vom Zeugen H____ zumindest indirekt bestätigt. Gemäss seiner Aussage hat D____,
der Inhaber der Berufungsbeklagten, C____
in dem Sinn geschützt, dass er zum Berufungsbeklagten gesagt habe, jetzt sei
genug (Verhandlungsprotokoll HV, S. 13). Wenn der Berufungskläger C____
nicht angegriffen hätte, hätte für D____ kein Anlass bestanden, sich vor sie zu
stellen. Der Zeuge F____ hat zwar ausgesagt, dass die Sitzung engagiert gewesen
sei, aber nicht in einer Art und Weise, die er als unfair oder zu direkt
empfunden hätte. Immerhin hat er aber auch erklärt, aus seiner Sicht sei es
verständlich, dass D____ verbal in die zunächst zwischen dem Berufungskläger
und C____ geführte Diskussion eingestiegen und C____ unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 3). Bei gesamthafter Würdigung der Zeugenaussagen ist damit erstellt,
dass der Berufungskläger seine Kritik anlässlich der Schulung vom
4. September 2015 in ungerechtfertigter und unverhältnismässiger Art
und Weise auf C____ fokussiert hat.
Gemäss der
Zeugin C____ ist es heftig und sehr laut zu und her gegangen. Zuerst sei der
Berufungskläger laut geworden und dann auch D____ (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 6). Wie sich aus ihren weiteren Aussagen ergibt, hat das eigentliche
Problem aber nicht in der Lautstärke der Diskussion bestanden, sondern darin,
dass der Berufungskläger eine negative Stimmung verbreitet hat. Bei der Berufungsbeklagten würden Themen mit den
Aussendienstmitarbeitern ausdiskutiert und es sei normal, dass es dabei
manchmal etwas lauter werde. Es gebe aber natürlich auch Grenzen, wenn die Stimmung
nur noch negativ werde. Der Berufungskläger habe gesagt, alles, was das
Marketing produziere, sei "quasi [n]onsens[e]" und voller Fehler
(Verhandlungsprotokoll HV, S. 6 und 7). Packungen und Broschüren
als Unsinn zu bezeichnen, nur weil sie zwei kleine Schreibfehler aufweisen, ist
nicht sachlich. Dass die Kritik des Berufungsklägers anlässlich der Schulung
vom 4. September 2015 unsachlich und destruktiv war, wird durch den
Zeugen H____ bestätigt. Gemäss seiner Aussage ist bei der Berufungsbeklagten
engagiert und offen miteinander diskutiert worden. Irgendwann sei aber auch aus
seiner Sicht der Punkt erreicht, an dem man genug erfahren habe. Zudem müssten
die einzelnen Mitarbeiter bereit sein, miteinander Wege zu gehen. An der
Schulung vom 4. September 2015 habe der Berufungskläger erklärt, er
könne die Sachen mit den Schreibfehlern bei seiner Kundschaft nicht gebrauchen.
Dies war nach der Einschätzung des Zeugen zu viel. Für ihn waren die Fehler
nicht entscheidend, weil man nicht habe sagen können, mit diesen Instrumenten
könne man nicht arbeiten. Der Berufungskläger habe den kleinen Fehler gesucht,
anstatt mit den anderen zusammen am gleichen Strick zu ziehen (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 11 und 12).
Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass der Berufungskläger seine Kritik an der Schulung
vom 4. September 2015 in unangemessener und destruktiver Weise geäussert und
damit die Durchführung der Schulung beeinträchtigt hat. Damit hat er mit seiner
Kritik nicht nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend
gemacht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR) und ist auch der
Tatbestand von Art. 336 Abs. 1 lit. b OR nicht erfüllt. Folglich
ist die Kündigung nicht missbräuchlich, wenn der Grund dafür im Verhalten des
Berufungsklägers anlässlich der Schulung vom 4. September 2015 gesehen wird.
2.2.4 Gemäss
der Zeugin C____ hat D____, der Präsident des Verwaltungsrats der
Berufungsbeklagten, an der Schulung vom 4. September 2015 sinngemäss
gesagt, wenn dem Berufungskläger die Firma nicht passe, solle er heimgehen und
kündigen (Verhandlungsprotokoll HV, S. 6). Den Aussagen des Zeugen H____
zufolge hat D____ dem Berufungskläger bedeutet, sie könnten ihm das eine und
andere wirklich nicht recht machen. Von daher gesehen erscheine es das Beste,
wenn er sich zuhause überlege, selber zu kündigen (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 12 und 13). Diese Aufforderung erfolgte im Rahmen der Reaktion des
Verwaltungsratspräsidenten auf die unangemessene und destruktive Kritik des
Berufungsklägers, mit der dieser zum Ausdruck brachte, dass er das ihm von der
Berufungsbeklagten zur Verfügung gestellte Material für unbrauchbar hielt und
offensichtlich nicht bereit war, mit den übrigen Mitarbeitern im Interesse des
Unternehmens am gleichen Strick zu ziehen. Unter diesen Umständen ist die
Aufforderung weder herabsetzend noch persönlichkeitsverletzend. Dies gilt erst
recht unter Mitberücksichtigung des weiteren Umstands, dass bei der
Berufungsbeklagten ein engagierter und offener Diskussionsstil gepflegt wurde
(oben E. 2.2.2). Damit lässt auch die erwähnte Aufforderung an den Berufungskläger,
sich zu Hause die eigene Kündigung zu überlegen, die Kündigung durch die Berufungsbeklagte nicht als missbräuchlich
erscheinen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt die
Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.– (Art. 114 lit. c ZPO) auch für das
Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016
E. 3.2 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat jedoch der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren nach Massgabe der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) auszurichten
(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom zweitinstanzlichen
Streitwert von CHF 30'000.– wird die Parteientschädigung auf
CHF 1'900.– festgesetzt (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO).
Mit der
Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der
anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da
die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2
lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren
ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr
von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende
Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht
zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig
ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat,
kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1
lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich
einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die
Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3; vgl. zum
Ganzen Honauer/Pietropaolo, Die
Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 95 N 39 und Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Gemäss dem UID-Register ist die
Berufungsbeklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft
ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die
Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Zivilgericht
hat der Berufungsbeklagten bei der
Zusprechung einer Parteientschädigung zwar die Mehrwertsteuer mitberücksichtigt
(angefochtener Entscheid, E. 3). Da der Berufungskläger dies jedoch nicht
beanstandet, besteht kein Anlass, den erstinstanzlichen Entscheid diesbezüglich
zu ändern.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. Mai 2017 (GS.2016.40) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 1'900.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.