[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.6
URTEIL
vom 24.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
alias B____, [...], alias C____, [...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Januar 2018
betreffend Verlängerung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4
kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er
schriftlich an, B____ zu sein. Der Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr
2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst
worden war. Weiter ergab sich, dass er über ein von Frankreich ausgestelltes
und vom 31. März 2014 bis 26. September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend
auf A____, [...], verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben,
welches zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch
gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23.
Januar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.84 vom
27. Oktober 2017 bestätigt hat, allerdings nur bis 23. Dezember 2017. Das
Migrationsamt hat am 5. Dezember 2017 die erste Verlängerung der Haft um 2
Monate bis 23. Februar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE
AUS.2017.89 vom 15. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 bestätigt hat. Am 9.
Januar 2018 hat das Migrationsamt die zweite Verlängerung der Haft um drei
Monate verfügt und in korrigierter Form als Haftverlängerung bis 23. April 2018
am 18. Januar 2018 nachweislich eröffnet. Die Überprüfung der
Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 24. Januar 2018
anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Der unentgeltliche Beistand von A____, Advokat [...], beantragt die Haftentlassung
seines Klienten, eventualiter die Begrenzung der Verlängerung auf 4 Wochen,
sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot
des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen
undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1).
Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei
gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz
dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130
II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch
bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli
2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
des Haftgrundes für die Vorbereitungshaft ist zunächst auf das Urteil
AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen.
2.2 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind.
2.3 Im
Asylverfahren hat bereits am 3. November 2017 eine Befragung stattgefunden.
Weil sich der Beurteilte dabei dahingehend geäussert hatte, sich illegal in
Frankreich aufgehalten zu haben und illegal über Spanien in den Dublin-Raum
eingereist zu sein, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Länder
um weitere Informationen angefragt. Bereits mit Urteil AGE AUS.2017.89 vom 15.
Dezember 2017 hat der Einzelrichter darauf hingewiesen, dass die Behörden im
Sinne des Beschleunigungsgebotes gehalten sind, bei den angefragten
ausländischen Stellen innert nützlicher Frist nachzufragen, widrigenfalls eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen und der Grund für eine
Haftentlassung vorliegen kann (vgl. AUS.2017.86 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3);
daher hat er die Haft bloss für einen weiteren Monat bestätigt.
Das
Migrationsamt hat inzwischen mehrmals beim SEM nachgefragt. Am 18. Januar 2018
wurde schliesslich bekannt, dass der Beurteilte in Spanien ein Asylgesuch
eingereicht hatte, und dass das SEM nun ein Dublin Übernahmegesuch an Spanien
vorbereite; damit wird offenbar kein nationales Verfahren durchgeführt (vgl.
Dokument „Rechtliches Gehör zu Dublin Spanien“ vom 19. Januar 2017). Von
Frankreich ist nicht mehr die Rede. Indem nun eine Antwort aus Spanien
vorliegt, ist das Beschleunigungsgebot gewahrt – zumal der Beurteilte auch von
sich aus und früher im Verfahren hätte bekanntgeben können, dass er in Spanien
bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Entgegen seiner Antwort auf das
rechtliche Gehör vom 19. Januar 2018 stellt er sich heute allerdings auf den
Standpunkt, er habe in Spanien nie ein Asylgesuch gestellt. Es stellt sich
damit die Frage, ob noch Vorbereitungshaft, oder aber Dublin Haft zu prüfen ist.
Praxisgemäss kann eine andere Haftart bestätigt werden, als verfügt worden ist,
sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
(„Dublin Vorbereitungshaft“) kann die betroffene Person in Haft belassen oder
in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben
Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das
Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen
Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden
Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung.
Vorliegend wurde
am 18. Januar 2018 bekannt, dass der Beurteilte in Spanien ein Asylgesuch
eingereicht hatte, und dass das SEM nun ein Dublin Übernahmegesuch an Spanien
vorbereitet; dazu wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör am 19. Januar 2018
ebenso gewährt wie zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid auf das
Asylgesuch. Also wird voraussichtlich kein nationales Verfahren durchgeführt
(vgl. Dokument „Rechtliches Gehör zu Dublin Spanien“ vom 19. Januar 2017)
werden, sondern es wurde mit dem rechtlichen Gehör damit begonnen, gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG einen Entscheid über
die Zuständigkeit für das Asylgesuch vorzubereiten und ein Übernahmeersuchen an
Spanien zu stellen. Die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG sind
damit gegeben. Die siebenwöchige Frist beginnt somit am 18. Januar 2018 und
endet am 7. März 2018. Dass der Beurteilte die Zuständigkeit von Spanien
bestreitet, spielt vorliegend insofern keine Rolle, als auf diese Frage im
materiellen Asylentscheid einzugehen sein wird. Der Entscheid über die
Zuständigkeit ist somit in Vorbereitung.
3.2 Die materiellen Voraussetzungen für die Haft finden
sich in Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann die
zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der
Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft
nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich
der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft
verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen im
Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam
anwenden lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch
verhältnismässig sein. Gemäss Art. 76a Abs. 2 AuG lassen
bestimmte Anzeichen befürchten, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will. Dazu gehört gemäss lit. f, dass
sich die Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht
und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
Der Haftgrund entspricht im Grundsatz jenem von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG,
welcher im Urteil AGE AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 Ziff. 2 eingehend
geprüft wurde und worauf verwiesen wird; es ist angesichts der stark
widersprüchlichen Angaben des Beurteilten insbesondere zu seinem Reiseweg und
dem erst einen Tag nach seiner Festnahme und anlässlich der Befragung des
Migrationsamtes gestellten Asylgesuchs davon auszugehen, dass der Beurteilte
damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu
vermeiden. Eine mildere Massnahme als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ist nicht ersichtlich und zielführend, ist der Beurteilte doch gemäss heutiger
Aussage mit einer Überstellung nach Spanien oder nach Algerien nicht
einverstanden (auf seinen Wunsch nach Frankreich zu reisen, kann hier nicht
eingegangen werden, da dieses Land die Zuständigkeit verneint hat) und bietet
er mit stark widersprüchlichen Angaben und dem Auftreten unter verschiedenen
Identitäten keine Gewähr dafür, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde; vielmehr ist von erheblicher Untertauchensgefahr
auszugehen.
3.3 Die
richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung,
Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei
Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81
Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der
Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen
das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz geltenden
Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in speziellen
Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung der
Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.
Familiäre
Verhältnisse, die der Haft entgegen stünden, sind nicht ersichtlich. Dass das
Beschleunigungsgebot respektiert wurde, wurde bereits ausgeführt. Beizufügen
ist, dass verfrühte Nachfragen in gewissen Ländern kontraproduktiv sein können.
Dass die Haft für den Beurteilten möglicherweise schwer erträglich ist, ist
zwar nachvollziehbar, steht indessen der Haft ebenfalls nicht entgegen, denn
solches liegt in der Natur einer Inhaftierung und ist hinzunehmen. Eine allfällige
mangelnde Hafterstehungs- oder Reisefähigkeit wird jedenfalls nicht geltend
gemacht, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten – im Gegenteil, auf
Frage hin hat der Beurteilte angegeben, gesund zu sein. Es sei indessen an das
bereits mit dem Urteil AUS.2017.84 Festgehaltene erinnert, nämlich dass das
Migrationsamt und die Gefängnisleitung bei Bedarf gehalten sind, sich der
Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen Mitteln
zu begegnen. Allfällige Symptome reaktiver Natur stehen der Haft praxisgemäss
nicht entgegen. Der nun im Raum stehende Wegweisungsvollzug nach Spanien ist
möglich und zumutbar. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht
ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und bis 7. März 2018
zu bestätigen.
Das Verfahren
ist kostenlos. Da mit der vorliegenden Haftverlängerung die Dauer von 3 Monaten
überschritten wird, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Haft ist als Dublin Haft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG bis 7. März 2018
rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird
gutgeheissen, und [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWSt. von Honorar und Auslagen von
CHF 93.55, somit total CHF 1‘308.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beurteilter
Advokat [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.