Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.17
URTEIL
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das Rekursverfahren
VD.2017.17
Sachverhalt
Mit Urteil vom
18. Mai 2017 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht auf den Rekurs
von A____ gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt vom 5. Dezember 2016 nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch von A____
um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Gerichtskosten für
das Rekursverfahren VD.2017.17 von CHF 600.–.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2017 und vom 22. November 2017 wurde A____ für die noch offene
Forderung von CHF 620.– (einschliesslich Mahngebühr von CHF 20.–) gemahnt. Mit
Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellt A____ (nachfolgend der Gesuchsteller) beim
Appellationsgericht einen Antrag auf Erlass der Gerichtskoten für das Verfahren
VD.2017.17. Die Akten des Rekursverfahrens wurden beigezogen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das
in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für
die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs.
3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer spe-zialgesetzlicher
Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gibt es im VRPG keine Bestimmung betreffend den Erlass der
Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine sinngemässe Anwendung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geschlossen werden. Gemäss
Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit
erlassen werden. Ein Erlass der Gerichtskosten nach dieser Bestimmung kommt nur
dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person
ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht
nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber
grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist
und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E.
2, DG. 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG. 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2;
vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1).Von einer dauernden
Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob
voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom
22. November 2017 E. 2, DG. 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG. 2017.10 vom
22. März 2017 E. 2; Jenny, in
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen
Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist,
umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11.
April 2016 E. 2. 1).
Der
Gesuchsteller behauptet, er lebe von der Sozialhilfe. Selbst wenn diese unbelegte
Behauptung als wahr unterstellt wird, hat der Gesuchsteller in keiner Art und
Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm längerfristig nicht möglich sein soll,
sich von der Sozialhilfe abzulösen. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung
der dauernden Mittellosigkeit. Ausserdem wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen. Folglich würden
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen, wenn dem
Gesuchsteller die Verfahrenskosten nachträglich erlassen würden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Rekursverfahren
VD.2017.17 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten
Gerichtskosten von CHF 600.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.– zu bezahlen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Rekursverfahren VD.2017.17 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.