Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.43
Einspracheentscheid vom 10.
August 2017
Beweiswert versicherungsinterner
Arztberichte
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 1981 (Suva-Akte 1)
einen Unfall, für welchen er bei der Suva versichert war. Die drittgradig
offene Malleolartrümmerfraktur wurde operativ durch eine primäre Arthrodese mit
Fixateur externe versorgt. Seit Dezember 1982 richtete ihm die Suva eine
monatliche Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % aus
(Suva-Akte 21 und 34).
Im Juni 1997 meldete der mittlerweile in [...] wohnhafte
Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Zustandes am rechten Knöchel
(Suva-Akte 163). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 1998
(Suva-Akte 181) konnte keine Verschlechterung festgestellt werden. Mit
Verfügung vom 18. Juni 1998 (Suva-Akte 187) verneinte die Suva eine Erhöhung
der Rente. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 1998 (Suva-Akte 193) wies
die Suva die dagegen erhobene Einsprache ab.
Am 10. Juni 2016 (Suva-Akte 200) verfügte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, dass ab dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente
bestehe, die aufgrund der Antragstellung im Oktober 2014 frühestens ab dem 1.
April 2015 ausgerichtet werden könne.
Im Januar 2014 trat eine starke Schwellung im Bereich des
rechten Sprunggelenks auf, im April 2014 hatte sich eine Gangrän und offene
Wunde gebildet. Aufgrund der rapiden Verschlechterung des Zustandes wurde das
rechte Bein am 16. Mai 2014 am Oberschenkel amputiert (Suva-Akte 204).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (Suva-Akte 201) macht der
Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geltend. Am 16. August 2016 (Suva-Akte 206) verneint der
Kreisarzt in seiner Stellungnahme die Unfallkausalität der Amputation. Die Suva
erliess am 22. August 2016 (Suva-Akte 207) dementsprechend eine die
Rentenerhöhung verneinende Verfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.
August 2016 (Suva-Akte 208) Einsprache. Am 25. Oktober 2016 (Suva-Akte 219)
fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt erachtete die Unfallkausalität
der Amputation nur als möglich. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 9. November
2016 (Suva-Akte 222) Stellung. In der Folge holte die Suva eine
gefässchirurgische Beurteilung bei Dr. med. C____, Fachärztin für Chirurgie und
Gefässchirurgie FMH, Kompetenzzentrum Suva, ein (Bericht vom 9. August 2017,
Suva-Akte 229). Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (Suva-Akte 230)
wies die Suva die Einsprache ab.
II.
Am 5. September 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, [...], Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Dieses überwies die Beschwerde am 7. September 2017 zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 10. August 2017 und die Ausrichtung einer höheren
Rente und einer Integritätsentschädigung oder die neuerliche Abklärung.
Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 12. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Am 24. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer zwei weitere
Arztberichte sowie Bilder einer Sonographie ein. Eine Kopie der Beilagen wird
der Suva mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2017
zugestellt.
IV.
Am 29. November 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Strittig ist, ob auf die
Berichte des Kreisarztes und der Gefässchirurgin abgestellt werden kann.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwellung des rechten
Knöchels, die Entwicklung der Gangrän und in der Folge die Amputation des
Beines seien Folgen des Unfalles aus dem Jahr 1981. Die behandelnden Ärzte
gingen von einer Unfallkausalität aus. Er habe an den anderen Extremitäten
keine Gefässprobleme gehabt und eine Untersuchung der Blutgefässe sei nicht durchgeführt
worden.
2.3.
Die Suva hält dagegen, dass anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung im Jahr 1981 am rechten Fuss eine normale Trophik bei ganz
diskreter Schwellung im Sprunggelenksbereich bestanden habe. Es hätten weder
klinisch noch radiologisch Hinweise für einen okkulten Infekt festgestellt
werden können. Eine solche Ostheomyelitits sei äusserst unwahrscheinlich bei
der korrekten Behandlung der drittgradig offenen Fraktur mit Arthrodese ohne
Metallimplantate. Bereits 1985 sei eine Adipositas permagna festgestellt
worden. Die Gangrän 33 Jahre nach dem Unfall sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich
mit dem Unfall in Zusammenhang. Die Gangrän sei auf eine arterielle
Durchblutungsstörung, möglicherweise im Rahmen des Diabetes mellitus bei
metabolischem Syndrom zurückzuführen. Die behandelnden Ärzte bejahten eine
Unfallkausalität, ohne medizinische Argumente anzuführen, was nicht ausreiche,
um Zweifel an den Berichten des Kreisarztes und der Dr. med. C____ zu begründen.
3.1.
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist im Dezember 1982, somit
unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des
Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) am 1. Januar 1984 entstanden.
Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die
sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten,
die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG)
gewährt. Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Abs. 1 erwähnten
Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an u.a. dessen Bestimmungen über die
Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten
sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (Abs. 2 lit. c).
3.2.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche
– seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten – in revisionsrechtlicher
Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen (BGE
118 V 293 E. 2a S. 295, 111 V 37; Urteil des EVG U 195/06 vom 18. April 2007 E.
2.2.1). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente
über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren
seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder
Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und
adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine
erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteil des EVG U 195/06
vom 18. April 2007 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu
(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E.
2).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 114 E. 5.4 mit Hinweis) (hier: November
1998). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129
V 167 E. 1; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00; zum Ganzen BGE 131 V 242 E.
2.1).
3.4.
Die Unfallversicherung haftet
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem
natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
3.5.
Zur Feststellung natürlicher
Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben
ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125
V 352 E. 3a).
3.6.
Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).
3.7.
Reinen Aktenbeurteilungen
kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der
vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil
des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
3.8.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 [9C_689/2010] E. 3.1.4).
4.1.
Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt aufgrund
der kreisärztlichen Untersuchung vom 25.
Oktober 2016 (Suva-Akte 219) fest, dass bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 8. September 1998, 17 Jahre nach dem Unfall, eine normale Trophik am rechten
Fuss bei Status nach primärer OSG-Arthrodese mittels Fixateur externe bestanden
habe. Palpatorisch sei die damals stabil verheilte OSG-Arthrodese schmerzfrei
gewesen. Es hätten keine Hinweise für einen Infekt bestanden. Radiologisch habe
sich eine unveränderte Darstellung der stabilen Arthrodese im Vergleich zu den
Bildern aus dem Jahr 1985 gezeigt. Eine 33 Jahre danach auftretende feuchte
Gangrän am Fuss mit Ausdehnung auf den ganzen Unterschenkel stehe nicht
überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Unfall von 1981. Es sei viel
wahrscheinlicher, dass es auf Basis einer arteriellen Durchblutungsstörung zu
der oben genannten Hautnekrose und nachher zu der feuchten Gangrän gekommen
sei. Da 17 Jahre nach dem Unfallereignis bei der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung absolut reizlose Verhältnisse bei stabil konsolidierter
OSG-Arthrodese festgestellt werden konnten und damals keine Zeichen einer
okkulten Infektion vorgelegen seien, könne er die Unfallkausalität der Amputation
des rechten Beines im Oberschenkel nur als möglich beurteilen.
4.2.
In der gefässchirurgischen Beurteilung vom 9. August 2017 (Suva-Akte
229) beurteilte Dr. med. C____, Fachärztin für Chirurgie und Gefässchirurgie
FMH, den Zustand des rechten Beines seit dem Unfall aus dem Jahr 1981. Bei der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. Oktober 1982 sei eine volle
Stabilität der Arthrodese festgestellt worden. Eine Röntgenuntersuchung aus dem
Jahr 1985 habe eine in idealer Stellung knöchern durchgebaute Arthrodese ohne
Zeichen einer Ostitis oder Osteomyelitis sowie einen normalen Kalkgehalt
dokumentiert. In der kreisärztlichen Untersuchung aus dem Jahr 1998 sei weder
eine klinische noch eine radiologische Verschlechterung des Zustandes am rechten
Fuss gegenüber der Voruntersuchung festgestellt worden. Es sei eine
unauffällige Trophik mit seitengleicher Hauttemperatur und Hautfeuchtigkeit
dokumentiert worden. Damit eine Arthrodese problemlos verheilen könne, sei eine
genügende Durchblutung Voraussetzung. Bei bereits 1982 stabil knöchern
durchgebauter Arthrodese und unverändertem Zustand bis 1998 könne davon
ausgegangen werden, dass die Durchblutung der rechten unteren Extremität, weder
krankheitsbedingt noch durch den Unfall verursacht, bis 1998 keine klinisch
relevante Einschränkung aufgewiesen habe. Die vom Beschwerdeführer bereits
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 1998 angegebenen Schmerzen
bei längerer Belastung, nach längerem Sitzen sowie eine Wetterfühligkeit und
Schwellungstendenz des Fusses stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
dem Unfall in kausalem Zusammenhang.
Erst im Jahr 2012 habe eine deutliche Schmerzzunahme im rechten
Unterschenkel bzw. Fuss stattgefunden, weswegen bis zu diesem Zeitpunkt von
einem stabilen Verlauf ausgegangen werden könne. Im Jahr 2013 sei es zu einer
weiteren Zunahme der Schmerzen und der Schwellung im Bereich des
arthrodesierten OSG rechts gekommen. Bei einer orthopädischen Kontrolle im
Herbst 2013 sei eine schlechte Zirkulation im Bereich des rechten Beines
festgestellt worden. Im Januar 2014 habe sich dann eine kleine Nekrose am
medialen Malleolus gebildet und es sei eine intensive medikamentöse Behandlung
notwendig geworden. Aufgrund der starken Schmerzen im rechten Sprunggelenk bzw.
Fuss habe sich der Beschwerdeführer im Januar 2014 zum Arzt begeben. Dr. med. E____
habe eine dunkelblau verfärbte, teigige Schwellung sowie starke Schmerzen seit
drei, vier Tagen dokumentiert, drei Monate später habe er in der Mitte der
Schwellung eine offene Wunde, 7 bis 10 cm gross, festgestellt. Innert
eines weiteren Monats habe sich die klinische Situation dermassen
verschlechtert, dass am 16. Mai 2014 das Bein am rechten Oberschenkel habe
amputiert werden müssen.
Dr. med. F____, Facharzt für vaskuläre Chirurgie, habe im
Bericht vom 9. Juni 2017 die Diagnose mit I70.2 klassifiziert, was einer
Arteriosklerose der Extremitätenarterien entspreche. Und gemäss seinem Bericht
vom 2. November 2016 sei die Revaskularisation des Beines nicht vorgenommen
worden. Sowohl Dr. med. F____ als auch Dr. med. E____ hätten übereinstimmend
die Ischämie, die zur Gangrän der rechten unteren Extremität geführt habe, als
Diagnose und somit Begründung für die Amputation genannt. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte diese 30 Jahre nach dem Unfall
aufgetretenen und zwei Jahre später rasch progredienten Beschwerden mit dem
Unfall aus dem Jahr 1981 in Verbindung bringen. Bei der Arteriosklerose handle
es sich um eine Erkrankung der Arterien und nicht um eine Unfallfolge. Der
Beschwerdeführer weise zwei wesentliche Risikofaktoren zur Ausbildung einer Arteriosklerose
auf, die arterielle Hypertonie und die Diabeteserkrankung, die nicht behandelt
werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass durch den Unfall eine relevante
Gefässverletzung stattgefunden habe, da die Arthrodese des oberen
Sprunggelenkes problemlos ausgeheilt sei und die Trophik des Fusses anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung 1998 normal gewesen sei. In der
kreisärztlichen Untersuchung von 1998 seien auch keine Hinweise für eine
Osteomyelitis bei gut durchgebauter Arthrodese im rechten OSG festgestellt
worden. In den vorliegenden Berichten zwischen 1981 und 1998 bestünden keine
Hinweise für eine Osteomyelitis im Bereich dieser Arthrodese. Dass sich eine
Osteomyelitis über 15 Jahre nach der letzten kreisärztlichen Untersuchung und
über 30 Jahre nach dem Unfall in einer Implantat-freien stabilen Arthrodese
entwickle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal auf eine solche auch
kein Hinweis bestehe.
4.3.
Sowohl der Kreisarzt als auch Dr. med. C____ gehen davon aus,
dass die Amputation des rechten Beines Folge einer Arteriosklerose ist. In den
Beurteilungen der beiden Ärzte fällt auf, dass sie die Schwellung des rechten,
verletzten Fussgelenkes nicht weiter thematisiert haben. Der Beschwerdeführer
schilderte, dass Ausgangspunkt der Amputation zunächst eine Schwellung im
Bereich des arthrodesierten OSG rechts gewesen sei, die sich sodann mehr und
mehr verschlechtert habe. Eine Schwellungstendenz wurde auch schon in der
kreisärztlichen Untersuchung aus dem Jahr 1998 (Suva-Akte 181) in den „Angaben
des Patienten“ dokumentiert und in Berichten aus dem Jahr 1986, 1989, 1994,
1996 und 1997 (Suva-Akte 163) sowie einem Gutachten vom 17. Mai 1997 von Dr.
med. G____, Facharzt für Chirurgie, [...], festgehalten. Letzterer erhob als
objektiven Befund ein deformiertes rechtes Sprunggelenk, das geschwollen sei,
durchdrungen von harter Knochenmasse und schmerzhaft empfindlich auf Druck sei.
Die Bewegungen im rechten Sprunggelenk seien völlig eingeschränkt. Der rechte
Fuss stehe in der Lage einer leichten Verkrümmung nach innen. Der Druck auf den
Fuss und den Unterschenkel rufe den Schmerz hervor. Es werde keine Pulsation
der Arterie des rechten Fusses palpiert. Die Temperatur auf der Oberfläche sei
geändert, sodass der rechte Unterschenkel, das rechte Sprunggelenk und der rechte
Fuss kälter seien als die linke Seite. Als Folge hielt er eine Störung der
Zirkulation im rechten Fuss mit daraus folgenden Schwellungen fest. Somit
lassen sich den Akten Hinweise auf wiederkehrende bzw. vorhandene Schwellungen
sowie eine Störung der Zirkulation im rechten Fuss entnehmen. Diese Hinweise wurden
von den Ärzten der Suva nicht weiter erörtert. Dies wäre jedoch notwendig
gewesen, um zweifelsfrei auf die versicherungsinternen Berichte abstellen zu
können (vgl. oben Erw. 3.8.). Des Weiteren nimmt der Kreisarzt eine arterielle
Durchblutungsstörung aufgrund einer Arteriosklerose an, ohne eine Untersuchung
der Blutgefässe des anderen Beines vorzunehmen. Im Fall von Durchblutungsstörungen
aufgrund einer Arteriosklerose ist es naheliegend, dass sich solche am anderen
Bein des Beschwerdeführers zeigen. Denn bei einer Arteriosklerose sind in der Regel alle arteriellen Gefässregionen des
Körpers mehr oder weniger gleichzeitig betroffen (vgl. Leitlinien für die
sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung, Sozialmedizinische
Beurteilung von Menschen mit arteriellen Gefässkrankheiten, Juli 2013, S. 12,
abrufbar auf: www.deutsche-rentenversicherung.de).
Es hat nie eine angiologische Untersuchung, weder des amputierten noch
des gesunden Beines stattgefunden. Ob sich Zeichen einer Arteriosklerose im anderen
Bein zeigen, kann mittels einer Untersuchung überprüft werden, weswegen eine
solche nachzuholen ist. Wenn auch die gefässchirurgische Beurteilung von Dr.
med. C____ sehr ausführlich und detailliert ist, so ist ihr doch die Tatsache
gegenüberzustellen, dass sich die Beschwerden des Beschwerdeführers immer auf
das rechte Bein im Bereich des rechten Knöchels konzentriert haben und sich die
Nekrose beim verletzten Sprunggelenk gebildet hatte. Ebenso wenig nahm der
Kreisarzt Bezug zu einer typischen Entwicklung einer Arteriosklerose, die
verschiedene Stadien aufweist. Die Anamnese diesbezüglich ist in der
kreisärztlichen Untersuchung sehr kurz gehalten, der Bericht von Dr. med. C____
ist eine Aktenbeurteilung und enthält entsprechend keine eigenständige Anamnese.
Somit fehlt es an einem vollständigen Bild über Anamnese, weswegen der
Beweiswert dieser Aktenbeurteilung fraglich ist (vgl. oben Erw. 3.7.).
Schliesslich fällt auf, dass Dr. med. C____ als Risikofaktor einen Diabetes
mellitus nennt, der Kreisarzt in der Untersuchung vom 25. Oktober 2016 unter
„Angaben des Versicherten“ festhält, ein Diabetes mellitus liege nicht vor.
Damit ist auch in diesem Punkt ein Widerspruch zu erkennen.
4.4.
Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte
gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (vgl. oben Erw. 3.4.). Schliesslich
ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei Spätfolgen um ein „scheinbar
geheiltes Leiden“ handelt (vgl. oben Erw. 3.2.). Dass gesundheitliche Probleme
erst 33 Jahre nach dem Unfall auftreten, schliesst eine Unfallkausalität somit nicht
unbedingt aus. Da es sich sowohl beim Bericht des Kreisarztes als auch beim
Bericht von Dr. med. C____ um Berichte versicherungsinterner Ärzte handelt,
reichen bereits geringe Zweifel aus, welche die Schlüssigkeit des Berichts in
Frage stellen (vgl. oben Erw. 3.8.). Solche Zweifel sind vorliegend gegeben.
Entgegen der Meinung der Suva ist es nicht notwendig, dass die behandelnden
Ärzte medizinische Argumente anführen, um solche Zweifel zu begründen, sondern
- wie vorliegend - können auch andere Elemente, insbesondere Zweifel an den
Schlussfolgerungen der beurteilenden, versicherungsinternen Ärzte, solche
begründen. Deswegen rechtfertigt es sich, die Sache zur neuerlichen,
versicherungsexternen Abklärung zurückzuweisen. Diese hat eine Untersuchung der
Gefässe des anderen Beines zu beinhalten als auch eine Diskussion über die
Bedeutung der Schwellung am rechten Knöchel. Ebenfalls wird zu erörtern sein,
ob die genannten Risikofaktoren wie Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie
tatsächlich vorliegen, und allenfalls deren Auswirkungen und Einfluss auf die
Amputation des Beines zu diskutieren sein.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
entsprechenden Untersuchungen und anschliessenden Neubeurteilung des
Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.1.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.2.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt (Parteivertretung) ist jedoch nur befugt, wer in einem kantonalen
Anwaltsregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Advokaturgesetz Basel-Stadt). Herr B____
ist nicht als Anwalt zugelassen, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der
Suva keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten hat.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. August 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: